Urteil des LSG Bayern vom 29.05.2006

LSG Bayern: anrechenbares einkommen, eltern, unternehmen, leistungsanspruch, beiladung, umzug, einkünfte, arbeitsgemeinschaft, geschäftsführer, offenlegung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 51 AS 96/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 446/05 AS ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 und die
Bewilligung von Alg II ab 01.07.2005 streitig.
Der 1985 geborene Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 10.01.2005 bei der Beschwerdegegnerin (Bg.) die
Bewilligung von Alg II. Am 22.07.2005 bestand er das Fachabitur an der Fachoberschule für Technik. Bis 30.06.2005
lebte er in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern in G. (Landkreis M.). Zum 01.07.2005 erfolgte der Umzug des Bf.
mit seinen Eltern nach M ...
Mit Bescheid vom 08.11.2005 bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg.) dem Bf. Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe
von monatlich 196,65 EUR. Die Leistung wurde vorläufig festgesetzt, da nach Auffassung der Bg. die für eine
endgültige Festsetzung erforderlichen Unterlagen nicht vorlagen. Der gegen den Bewilligungsbescheid vom
08.11.5005 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2005 als unbegründet
zurückgewiesen. Dagegen hat der Bf. Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bf.
habe das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zwar sei davon auszugehen, dass er als
(ehemaliger) Schüler selbst nicht über bedarfsdeckendes Einkommen verfüge. Nach § 9 Abs.5 SGB II werde aber für
den Fall, dass Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass
sie von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden könne. Die
Beurteilung, ob im Einzelfall der Einsatz von Einkommen und Vermögen erwartet werden könne, setze die
Offenlegung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraus. Die Mutter des Bf. übe unstreitig neben
ihrer nichtselbständigen Tätigkeit eine selbständige Tätigkeit in zwei Firmen aus.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf. Er wendet sich dagegen, nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt
zu haben. Seine finanzielle Situation sei existenzbedrohend, weil auch sein Vater kein Alg II - auch diesbezüglich sei
ein Klageverfahren vor dem SG anhängig - erhalte und weil beide in einer Haushaltsgemeinschaft lebten. Wegen der
näheren Einzelheiten wird auf die umfangreichen Schriftsätze des Bf. Bezug genommen.
Die Bg. hält die Beschwerde für unbegründet. Sie habe nach wie vor keine genauen Erkenntnisse über die
tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Mutter des Bf. Im Verfahren des Vaters des Klägers vertrete sie die
Rechtsansicht, dass alleine durch das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der Mutter des Bf. Hilfebedürftigkeit für
die Bedarfsgemeinschaft nicht vorliege. Die Mutter des Bf. betreibe zusätzlich als Selbständige zwei Unternehmen,
nämlich die Planbauunternehmensberatungs GmbH und die Fa. L. & Partner GbR. Für diese beiden Unternehmen
würden für das Jahr 2005 keine zur Ermittlung der Einnahmen verwertbaren Unterlagen vorliegen. Dies wirke sich
wiederum auf den Bf. aus, da auch in dessen Verfahren diese Unterlagen bislang nicht eingereicht worden seien und
auf die im Verfahren seines Vaters vorgelegten Unterlagen verwiesen werde. Sie sehe sich zu einer endgültigen
Festsetzung der Leistungshöhe erst in der Lage, wenn von dem Bf. die Einnahme-/Überschussrechnungen für beide
Firmen der Mutter vorgelegt würden. Auch irre der Bf. in seiner Auffassung, dass sie - die Bg. (Agentur für Arbeit M.) -
mit der ARGE für Beschäftigung M. GmbH (ARGE M.) identisch sei. Es handle sich hierbei um zwei verschiedene
Rechtspersonen, was auch bereits im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2005 deutlich herausgestellt worden sei.
Dass sie Vertragspartner der ARGE M. sei, ändere hieran nichts. Damit sei sie für den neuen Wohnort M. nicht
zuständig. Hier sei die Zuständigkeit der ARGE für Beschäftigung M. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
O.platz in M. gegeben.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Bg. und die Akten des Antrags- und
Beschwerdeverfahrens verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von dem Bf.
begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen
Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch)
glaubhaft zu machen.
Bezüglich des Zeitraums vom 01.01.bis 30.06.2005 ist bereits ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da es sich
insoweit um Leistungen für die Vergangenheit handelt. Bezüglich der Leistungen ab 01.07.2005 ist die Zuständigkeit
der Bg. nicht gegeben. Denn ab dem 01.07.2005 ist der Bf. aus dem Gebiet des Landkreises M. in das Stadtgebiet M.
verzogen. Die Landeshauptstadt M. und die Agentur für Arbeit M. haben eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Abs.1
SGB II gegründet, und zwar die ARGE M. für Beschäftigung GmbH. Hierbei handelt es sich um eine eigene
Rechtsperson. Diese ist nunmehr nach § 44b Abs.1 und 3 SGB II zwingend für die Betreuung und
Leistungserbringung zuständig. Insgesamt ist somit die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit M. für den Bf. nach § 36
SGB II zum 01.07.2005 entfallen. Eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch über den 30.06.2005 hinaus darf
von der Agentur für Arbeit M. nicht ergehen. Eine Entscheidung der ARGE M. liegt aber bisher nicht vor, weshalb eine
Beiladung nach § 75 SGG nicht angezeigt ist, da diese den fehlenden Bescheid nicht ersetzen kann. Auch ist
zunächst zweifelhaft, ob ein Anspruch des Bf. trotz der Vermutung des § 9 Abs.5 SGB III gegeben ist; denn dem
Vortrag des Bf., seine Mutter habe kein anrechenbares Einkommen wegen der negativen Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit, könnte entgegenstehen, dass im Sozialrecht in weiten Teilen ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen
Einkommensarten nicht stattfindet (vgl. zum Alhi-Recht BSG SozR 3-4100 § 138 Nr.7).
Somit war die Beschwerde des Bf. gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.06.2005
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.