Urteil des LSG Bayern vom 16.12.2008

LSG Bayern: überwiegendes interesse, versorgung, brücke, form, hauptsache, krankenkasse, erlass, rechtsschutz, erkenntnis, wahrscheinlichkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 46 AS 2159/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 990/08 AS ER
... I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg), von der er seit 04.12.2006
Arbeitslosengeld II bezieht, einen Anspruch auf vorläufige Zahlung der Kosten für eine CBW-Brücke (Inlay-
/Adhäsivbrücke) in Höhe von EUR 1.850,85 hat.
Der 1979 geborene Bf beantragte im Juni 2008 bei der Bg die Übernahme der ihm entstehenden Kosten eines
Zahnersatzes. Nach Vorlage eines Heil- und Kostenplans des behandelnden Zahnarztes Dr. B. vom 21.08.2008,
wonach die voraussichtlichen Kosten der Behandlung auf EUR 1.850,85 zu beziffern seien, forderte die Bg den Bf mit
Schreiben vom 27.08.2008 auf, diesen Heil- und Kostenplan bei der zuständigen Krankenkasse (DAK E.) vorzulegen.
Nach Vorlage des ablehnenden Bescheides der DAK E. vom 29.08.2008 mit der Begründung, dass es sich um eine
außervertragliche Zahnersatz-Leistung handle und daher eine Kostenübernahme nicht möglich sei, teilte die Bg dem
Bf mit Schreiben vom 03.09.2008 mit, dass die Entscheidung über das anhängige Widerspruchsverfahren der
Krankenkasse abgewartet werden müsse, bevor über seinen Antrag auf Übernahme der Kosten (in Form eines
Darlehens nach § 23 Abs.1 SGB II) für den beantragten Zahnersatz entschieden werden könne. Der Bf, der nach § 5
Abs.1 Nr. 2 a SGB V bei der DAK E. pflichtversichert sei, habe nach § 55 SGB V einen Anspruch auf Versorgung mit
Zahnersatz. Die Regelversorgung sei daher abgedeckt. Bei den Leistungen nach dem SGB V handle es sich um
vorrangige Ansprüche.
Am 11.09.2008 ging beim Sozialgericht München der Eilantrag des Bf mit der Begründung ein, dass er auf Grund der
bestehenden Zahnlücke Probleme beim Kauen und dadurch bedingte Schmerzen habe. Das Sozialgericht München
hatte mittlerweile in dem Verfahren S 3 KR 866/08 ER mit Beschluss vom 28.10.2008 den Antrag des Bf auf
Kostenübernahme der Festzuschüsse gegen die DAK E. abgelehnt.
Der Vorsitzende Richter wies den Bf in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2008 darauf hin, dass sein Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg habe und dass der Bf gegebenenfalls mit der Festsetzung von
Verschuldenskosten nach § 192 SGG zu rechnen habe. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag des Bf mit Beschluss
vom 31. Oktober 2008 ab und legte ihm Verschuldenskosten in Höhe von EUR 10,- auf. Der Eilantrag des Bf sei
bereits unzulässig, weil nach seinem Vorbringen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund
offensichtlich fehlten. Da der Bf bei der DAK pflichtversichert sei, habe er gemäß § 55 SGB V einen Anspruch auf
Versorgung mit Zahnersatz, wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig sei und die geplante Versorgung einer
Methode entspreche, die anerkannt sei. Die Leistungen nach dem SGB V seien vorrangig gegenüber den Leistungen
nach dem SGB II. Der Bf müsse daher zunächst Ansprüche gegen die DAK abklären. Soweit nach dieser Abklärung
Zuzahlungen des Bf erforderlich seien, könne dieser eventuell einen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Bg in
Form eines Darlehens haben. Ein möglicherweise in der Zukunft entstehender Anspruch sei jedoch nicht geeignet,
einen Anordnungsanspruch im Sinn von § 86 Abs.2 Satz 2 SGG zu begründen. Ferner liege kein Anordnungsgrund
vor, weil das Schließen einer Zahnlücke im Backenzahnbereich kein unaufschiebbarer Vorgang sei, der ein Abwarten
einer Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lasse.
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde verweist der Bf ergänzend darauf, dass die Zahnlücke nach einer gewissen
Zeit zuwachsen würde und daher Eile geboten sei. Er beiße sich ständig etwas in die Zahnlücke ein, so dass dadurch
immer wieder Entzündungen im Kieferbereich entständen. Das Sozialgericht hätte wegen der Feststellung der
gesundheitlichen Schädigungen durch den fehlenden Zahn ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Das
herkömmliche "Brückenverfahren" lehne er ab, weil bei diesem Verfahren die 2 Nachbarzähne komplett abgeschliffen
werden würden. Er habe ein "Stiftverfahren" gewählt, weil dabei die Nachbarzähne nicht beschädigt werden würden.
Die Vorschrift des § 192 SGG hält er schließlich für verfassungswidrig.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31.10.2008 aufzuheben und die Bg zu verpflichten, vorläufig die
Kosten des Zahnersatzes in Höhe von EUR 1.850,85 zu zahlen.
Die Bg beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kosten für den Zahnersatz könnten darlehensweise nicht gewährt werden, da der Bf bei der DAK in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei und sein Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz gegenüber
der DAK nach § 55 SGB V vorrangig gegenüber den Leistungen nach dem SGB II sei.
Das Bayerische Landessozialgericht hat in dem Verfahren L 4 B 989/08 KR ER mit Beschluss vom 05.12.2008 die
Beschwerde des Bf gegen den o.g. Beschluss des Sozialgerichts München zurückgewiesen, weil weder ein
Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Eine Bezuschussung der gewünschten
Versorgung mit einer CBW-Brücke (Inlay-/Adhäsivbrücke) würde nicht nur gegen § 55 SGB V verstoßen, weil es sich
um keine vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannte Form der Versorgung handle, sondern auch gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten
beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) Beschwerde des Bf
ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; dieser Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des
Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden
Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der
Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als
auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1
Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhalts als Gegensatz
zum vollen Beweis mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis
der Rechtslage, das heißt die Intensität der rechtlichen Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs-
und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das
voll zu prüfen ist.
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem
Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der
Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und
Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05). Die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende dienen der verfassungsrechtlich garantierten Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.
Der Antrag des Bf auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist abzulehnen, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht ist und im Rahmen der Güter- und Folgenabwägung auch kein überwiegendes Interesse des Bf an der
Anordnung einstweiliger Maßnahmen besteht.
Der Bf hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein im
Einzelfall von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts im Sinn des § 23 Abs.1 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) vorliegt. Wie bereits das
Bayerische Landessozialgericht in dem o.g. Beschluss vom 05.12.2008 entschieden hat, hat der Kläger gegen die
DAK keinen Anspruch auf Bezuschussung der beantragten CBW-Brücke, wohl aber einen Anspruch auf die
Regelversorgung. Der Bf hat keine Gründe für einen unabweisbaren Bedarf für die von ihm beantragte, von der
Regelversorgung abweichende CBW-Brücke vorgetragen. Die durch die DAK zu erbringende Regelversorgung ist vom
Bf vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Bf hat daher auch kein überwiegendes Interesse an der Anordnung
einstweiliger Maßnahmen.
Im Übrigen hat er auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn eine besondere Dringlichkeit für die
Anordnung der Zahlung der Kosten einer CBW-Brücke ist nicht erkennbar.
Schließlich ist auch nicht die Auferlegung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG in Höhe von EUR 10,- durch das
Sozialgericht zu beanstanden. Denn das Gericht kann nach dieser Vorschrift durch Beschluss einem Beteiligten ganz
oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt,
obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden (Nr. 2). Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Bf zeigte ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit hinsichtlich des mit
dem Eilantrag völlig aussichtslos verfolgten Ziels. Die Höhe der verhängten Kosten von EUR 10 erscheint
gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde
keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.