Urteil des LSG Bayern vom 16.03.2007

LSG Bayern: soziale sicherheit, heimat, erwerbsfähigkeit, gutachter, arbeitsmarkt, erwerbsunfähigkeit, abkommen, rentenanspruch, arbeitsunfähigkeit, bluthochdruck

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.03.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 R 615/03 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 764/06
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Mai 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene, in seiner Heimat Kosovo lebende Kläger war zwischen April 1970 und Mai 1974 in Deutschland
versicherungspflichtig beschäftigt (45 Kalendermonate Pflichtbeiträge, ungelernte Tätigkeiten). In seiner Heimat legte
er weitere Versicherungszeiten von August 1984 bis Januar 1996 zurück. Seitdem bezieht er dort eine Invalidenrente.
Seinen am 08.10.1996 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2002 mit der Begründung
ab, zwar sei seine Erwerbsfähigkeit durch "neurotische Störung, Entfernung eines Hodens wegen Tumors ohne
wesentliche Funktionsstörung und ohne Progression, Krampfaderleiden ohne Komplikationen, Blindheit links"
beeinträchtigt; der Kläger könne jedoch mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Grundlage hierfür war ein Gutachten der Invalidenkommission in P. (Untersuchung vom 28.10.1996) nebst ärztlichen
Unterlagen aus der Heimat des Klägers aus den Jahren 1968, 1973, 1983, 1987 und 1995/96 sowie eine prüfärztliche
Stellungnahme des Dr.D. vom 17.06.2002. Vorladungen zur Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen
Gutachterstelle der Beklagten in R. waren zuvor fehlgeschlagen (Rücklauf der Postsendungen im Januar 1999 und
November 2001).
Mit seinem Widerspruch übersandte der Kläger weitere ärztliche Unterlagen und Bescheinigungen aus 1996 und 2002.
Nach Auswertung dieser Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst wies die Beklagte den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 11.02.2003 zurück. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zu ebener
Erde ohne besondere Anforderungen an das räumliche Sehvermögen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte
Verletzungsgefahr mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte der Kläger geltend, er leide an Psychoneurosis
"nuclaris" (gemeint: nuclearis - Kernneurose) und Krebserkrankung und verwies dazu auf eine ärztliche Unterlage vom
05.02.2000. Er gab an, in Deutschland als Zimmerer gearbeitet zu haben, ferner auf Befragen, einer Untersuchung in
Deutschland derzeit gesundheitsbedingt nicht nachkommen zu können.
Da der Kläger in der Folgezeit zu zwei vom SG angesetzten Untersuchungsterminen nach Vorlage ärztlicher
Bescheinigungen über seine Reiseunfähigkeit und auch im Wesentlichen bereits bekannter sonstiger ärztlicher
Unterlagen nicht erschienen war, holte das SG im Wege der Beweisaufnahme ein Gutachten des Allgemeinmediziners
Dr.Z. vom 10.03.2006 zur Frage der Gesundheitsstörungen und des Leistungsvermögens des Klägers vor und nach
dem 01.03.1998 unter Berücksichtigung der vorliegenden zahlreichen ärztlichen Unterlagen aus der Heimat des
Klägers ein. Der Gutachter, der sich mit den mitgeteilten Befunden und Diagnosen auseinandersetzte, diagnostizierte
folgende Gesundheitsstörungen: 1. Reaktiv-ängstlich-depressives Syndrom, 2. Zustand nach erfolgreicher operativer
Entfernung einer bösartigen Geschwulst am linken Hoden (1980), 3. hochgradig eingeschränktes Sehvermögen links
bei Zustand nach perforierender Augenverletzung, 4. Herzminderleistung bei Bluthochdruck und
Herzdurchblutungsstörungen, 5. Krampfaderleiden.
Der Gutachter legte anhand der jeweils nur kurzen psychiatrischen Berichte dar, dass die Aktenlage bezüglich der
depressiven Störung spärlich sei, eine dauerhafte Depression von Gewicht, die zu quantitativen
Leistungseinschränkungen führen würde, lasse sich aus keinem der Facharztberichte ableiten. Durch ein depressives
Syndrom werde die Arbeitsfähigkeit insofern herabgesetzt, als Tätigkeiten mit großen Anforderungen an die nervliche
Belastbarkeit nicht mehr möglich seien. Weiter hieß es, von Seiten der Hodenkrebsoperation im Jahre 1980 ergäben
sich heute keine Leistungseinschränkungen, wegen der perforierenden Augenverletzung im Jahre 1973 links mit
hochgradig herabgesetztem Sehvermögen bei praktisch normalem Sehvermögen rechts (0,9) seien Tätigkeiten
auszuschließen, bei denen beidäugiges Sehen erforderlich sei. Von Seiten des Herzens habe sich bei Bluthochdruck
und Verdacht auf Herzdurchblutungsstörungen im Jahre 2000 noch eine gute körperliche Belastbarkeit (im
Belastungs-EKG 150 Watt) ergeben; die Leistungsfähigkeit sei diesbezüglich nur für körperlich anstrengende
Tätigkeiten eingeschränkt. Von Seiten der Krampfadern bestünden keine Leistungseinschränkungen. Insgesamt kam
der Gutachter zu der Auffassung, dass das Leistungsvermögen des Klägers seit einem nicht näher genannten
Zeitpunkt vor dem 01.03.1998 wohl in qualitativer Hinsicht in dem genannten Umfang eingeschränkt sei, nicht aber
auch in quantitativer Hinsicht. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt und nach dem Akteninhalt wohl auch danach mit
den genannten qualitativen Einschränkungen vollschichtig tätig sein können.
Mit Urteil vom 16.05.2006 wies das SG die auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit
gerichtete Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung noch auf Rente wegen voller
oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung. Die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente seien nicht erfüllt. Diese seien nur dann gegeben,
wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.03.1998 eingetreten wäre, was nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht der Fall sei. Dr.Z. habe eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens für die Zeit vor
März 1998 und wohl auch danach nicht feststellen können.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Er verweist
auf die Gewährung einer Invaliditätsrente in seiner Heimat seit dem 28.10.1996 sowie auf die zugrunde liegenden
Feststellungen der Invalidenkommission, die ihm volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 28.12.2006 ausführlich über die Rechtslage und die mangelnde
Erfolgsaussicht der Berufung bei fehlendem Berufsschutz und seiner Verweisbarkeit auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt belehrt. Der Kläger hat sich dem gegenüber auf die Bescheinigung der vollen Arbeitsunfähigkeit seit
1996 durch die heimische Invalidenkommission sowie auf stetige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
berufen.
Mit Schreiben vom 15.02.2007 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch
Beschluss gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom
16.05.2006 sowie des Bescheides vom 21.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2003 zu
verpflichten, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf seinen Antrag vom 08.10.1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die
beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, erweist sich
aber nicht als begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht einen Rentenanspruch des Klägers sowohl nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. als
auch nach §§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI n.F. verneint. Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat
nach diesen Vorschriften nur derjenige Versicherte, der die Mindestwartezeit und die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie daneben auch die medizinischen Voraussetzungen der
Erwerbsminderung erfüllt. Fehlt schon eine dieser Voraussetzungen, entfällt der Rentenanspruch. Beim Kläger fehlen
nachweislich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen vor dem 01.03.1998 eingetretenen
Leistungsfall, da bis zum 28.02.1998 zuletzt die vom Gesetzgeber geforderten versicherungsfallnahen
Pflichtbeitragszeiten (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vom 01.02.1993 bis 16.01.1996 in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Erwerbsminderung bei Zusammenrechnung der deutschen Beitragszeiten und der Abkommenszeiten in der
Heimat des Klägers) erfüllt waren, vgl. § 43 Abs.1 Nr.2, Abs.3, § 44 Abs.1 Nr.2, Abs.4 SGB VI a.F., § 43 Abs.1 Satz
1 Nr.2., Abs.2 Satz 1 Nr.2, Abs.4 SGB VI n.F. Daher kann es auf den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers
nicht ankommen, so dass auch eine aktuelle Untersuchung und Begutachtung des Klägers nicht erforderlich ist.
Die Verschärfung des Zugangs zur Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit hat der deutsche Gesetzgeber bereits
zum 01.01.1984 in das Rentenrecht eingefügt. Danach sollen nur mehr diejenigen Versicherten Anspruch auf eine
Rente aus gesundheitlichen Gründen erhalten, die zeitnah aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Die
gesetzliche Regelung gilt für alle Versicherten, also für deutsche ebenso wie für ausländische Arbeitnehmer. Sie ist
verfassungsgemäß. Die als Übergangsvorschrift eingeführte Regelung des § 241 Abs.2 SGB VI, wonach die
versicherungsfallnahe Beitragsentrichtung bei Versicherten, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf
Jahren (§ 50 Abs.1 SGB VI) erfüllt haben, unter besonderen weiteren Umständen nicht erforderlich ist, kommt
vorliegend nicht zum Tragen. Der Kläger hat vor dem 01.01.1984 lediglich 45 Beitragsmonate zurückgelegt.
Ein spätestens bis 28.02.1998 eingetretener medizinischer Leis-tungsfall, für den die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt wären, liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster
Instanz nicht vor. Nach dem auch für den Senat nachvollziehbaren Gutachten des Dr.Z. vom 10.03.2006 konnte der
Kläger zu diesem Zeitpunkt noch leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Leistungseinschränkungen
(keine körperlich anstrengenden Arbeiten, keine hohen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, kein beid-
äugiges Sehen) verrichten. Für eine auch zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens zur damaligen Zeit
ergaben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insoweit war die Aktenlage insbesondere in der Zeit zwischen 1983
und 1998 bzw. 2000 eher spärlich, im Wesentlichen liegen Bescheinigungen über Diagnosen oder lediglich kurze
psychiatrische Facharztberichte vor; verwertbare Befunde werden kaum beschrieben. Mangels Mitteilung
schwerwiegender Befunderhebungen war dem Gutachter nach allem eine über die Festlegung qualitativer
Leistungseinschränkungen hinausgehende Beurteilung nicht möglich.
Der Senat hält die Schlussfolgerungen des Dr.Z. für schlüssig und überzeugend. Zwar handelt es sich insoweit nur um
ein Gutachten nach Aktenlage, dessen Beweiswert eingeschränkt ist, andererseits war eine zeitnahe persönliche
Untersuchung des Klägers in Deutschland aufgrund der historischen Ereignisse und auch der Prozessgeschichte nicht
möglich; eine heutige aktuelle Untersuchung kann zeitnahe ärztliche Feststellungen nicht mehr nachholen.
Soweit der Kläger zur Begründung seines Rentenbegehrens auf die Gewährung seiner Invalidenrente in der Heimat
schon seit 1996 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese weder den deutschen Rentenversicherungsträger noch
die deutsche Sozialgerichtsbarkeit bindet. Die Beurteilung, inwieweit vorliegende Gesundheitsstörungen mit daraus
resultierenden Leistungseinschränkungen die medizinische Berentung rechtfertigen, ist allein nach den Grundsätzen
des deutschen Rentenrechts vorzunehmen. Anderweitige Vereinbarungen ergeben sich auch nicht aus dem
fortgeltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968, vielmehr verpflichteten sich die Vertragsstaaten in diesem
Abkommen lediglich zur gegenseitigen Anerkennung der im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten
Versicherungszeiten, soweit eine Zusammenrechnung für das Erreichen von Rentenansprüchen notwendig ist.
Bei dieser Sachlage bleibt dem Kläger, wie einem deutschen Versicherten bei gleicher Rechtslage, nur die Möglichkeit
der Altersrente des 65-jährigen Versicherten, die rechtzeitig zu beantragen ist.
Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.