Urteil des LSG Bayern vom 05.07.2007

LSG Bayern: rente, krankengeld, anhörung, vertretung, mandat, krankenkasse, erwerbsunfähigkeit, hotel, lohnfortzahlung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 3 KR 490/03
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 10/05
I. Die Berufung der Kläger zu 1. bis 3. vom 4. Januar 2005 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München
vom 29. November 2004 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1956 geborene Versicherte der Beklagten war mit dem Kläger zu 1., der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
verheiratet und lebte mit ihm zusammen in T./Oberbayern; sie verstarb am 10. März 2004.
Sie war ab 10. Juni 2000 als Zimmermädchen in einem Hotel in R./Oberbayern mit einem Bruttolohn von 1,500,00
Euro (netto 1.183,00 Euro) versichungspflichtig beschäftigt. Ab 6. September 2002 war sie wegen eines
Lungenkarzinoms mit Hirnmetastasen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber leistete Lohnfortzahlung bis 17. Oktober 2002
und die Krankenkasse Krankengeld ab 18. Oktober 2002. Sie erhielt ab 1. März 2003 Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15. Mai 2003 das Ende der Krankengeldzahlung mit dem
28. April 2003 wegen der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2003 fest.
Die Versicherte und der Kläger zu 1. haben am 20. Juni 2003 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Die
Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Das SG nach
Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2004 die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 28. Dezember 2004, die vom DGB eingelegt worden ist (L 4 KR 283/04). Er
hat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 die Vertretung beendet. Das Verfahren ist von den Klägern zu 1. bis 3.
fortgeführt worden. Die Kläger haben am 4. Januar 2005 beim SG eine weitere Berufung eingelegt (L 4 KR 10/05).
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München
vom 29. November 2004 sowie des Bescheids vom 15. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.
September 2003 zur Zahlung von Krankengeld bis 10. März 2004 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine nicht statthafte Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die zweite
Berufung vom 4. Januar 2005 ist unstatthaft, weil bereits eine, unter dem Az.: L 4 KR 283/04 anhängig gemachte
Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 29.11.2004 vorliegt. Die zuerst eingelegte Berufung des
DGB, der später das Mandat niedergelegt hat, führt zur sachlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung.
Damit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine nochmalige Einlegung der Berufung durch die Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG).