Urteil des LSG Bayern vom 07.11.2008

LSG Bayern: eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 14.08.2008, werden verworfen., beendigung, klagerücknahme, rechtsverweigerung, ergänzung, hauptsache

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 375/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 576/08 AS PKH
Die Beschwerden vom 07.07.2008 - eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 14.08.2008 - werden verworfen.
Gründe:
I. Im Verfahren S 8 AS 375/08 ER stellte der Antragsteller (Ast) mit Schreiben vom 07.05.2008
Prozesskosenhilfeantrag. Mit Schreiben vom 20.05.2008 erklärte die Ast-Seite das Eilverfahren für erledigt und
beantragte, der Antragsgegnerin (Ag) die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 23.05.2008
entschied das SG Regensburg, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Mit Schreiben vom
03.06.2008 beantragte der Ast, über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Hierauf wurde der Ast-Seite mit
gerichtlichem Schreiben vom 06.06.2008 - unterzeichnet von der zuständigen Geschäftsstelle - mitgeteilt, der
Prozesskostenhilfeantrag habe sich mit der Erledigterklärung in der Hauptsache und der Kostenantragstellung erledigt
bzw. es bestünde kein Antragsinteresse mehr. Auf erneutes Schreiben der Ast-Seite vom 11.06.2008, dass über den
Prozesskostenhilfeantrag entschieden werde solle, wurde der Ast-Seite mit gerichtlichem Schreiben vom 12.06.2008 -
wiederum unterzeichnet von der Geschäftsstelle - mitgeteilt, dass ein Prozesskostenhilfebeschluss nicht veranlasst
sei. Daraufhin hat der Ast mit Schreiben vom 07.07.2008 - eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am selben
Tag - "Beschwerde" eingelegt. Entweder liege im Schreiben des SG vom 09.07.2008 ein ablehnender Beschluss über
Prozesskostenhilfe, gegen den die Beschwerde zulässig sei. Oder das Schreiben bedeute eine endgültige Weigerung
des SG, einen rechtbehelfsfähigen Beschluss über die Prozesskostenhilfe zur erlassen; dann sei das SG über die
erhobene Untätigkeitsbeschwerde zu verpflichten, über den PKH-Antrag zu entscheiden. Zur Ergänzung des
Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster Instanz.
II. Die erhobenen Beschwerden sind unzulässig und damit zu verwerfen. Die Beschwerde gegen das Schreiben des
SG vom 12.06.2008 ist schon deshalb unzulässig, weil es sich bei diesem Schreiben offensichtlich um keinen
Beschluss des SG handelt. Es ist lediglich eine gerichtliche Anordnung erfolgt und keine endgültige Entscheidung des
Gerichts ergangen. Die Beschwerde ist auch als Untätigkeitsbeschwerde unzulässig. Ob gegen das
Untätigkeitsbleiben eines Gerichts in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein
außerordentliches Rechtsmittel gegeben ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008 vor § 143 Rz. 3d ff.). Denn ein solcher außergewöhnlicher Rechtsbehelf
kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Untätigkeit eines Gerichts einer endgültigen Rechtsverweigerung
gleichkommt (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.11.2008, Az.: I-24 W 109/07, 24 W 109/07). Zur Zeit liegen
bezüglich des Prozesskostenhilfenantrags nur Schreiben der Geschäftsstelle aufgrund richterlicher Anordnung vor.
Die Ast-Seite hat es bislang versäumt, beim SG eine Äußerung des Richters herbeizuführen und sich nicht gegen die
Beantwortung ihrer Schreiben durch die Geschäftsstelle gewehrt. Erst wenn eine solche richterliche Äußerung über
den Prozesskostenhilfeantrag vorliegt, kann es zu einer endgültigen Rechtsschutzverweigerung kommen, wobei nicht
davon auszugehen ist, dass der im konkreten Fall zuständige Richter am SG den Beschluss des Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz vom 10.06.2008, Az.: L 5 WR 91/08 AS und L 5 B 107/08 AS außer Acht lassen wird, wonach in der
bloßen Klagerücknahme (hier: Antragsrücknahme) und Kostenantragstellung keine Rücknahme des
Prozesskostenhilfeantrags zu sehen ist und auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens durch Erledigterklärung und ergangener
Kostenentscheidung nicht ohne weiteres entfällt. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177
SGG.