Urteil des LSG Bayern vom 28.06.2010
LSG Bayern: befangenheit, berufungssumme, fahrtkosten
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 10 AL 358/06
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 138/10 NZB
I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sozial- gerichts Bayreuth vom 22.04.2010
abgeändert und die Berufung zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Fahrtkosten und die Erstattung überzahlter Leistungen von zumindest
mehr als 8,30 EUR, wobei die Beklagte eine Erstattung von 761,60 EUR begehrt. Die Berufungssumme von 750,00
EUR wird damit jedenfalls überschritten. Es kann daher offen gelassen werden, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn
die zuständige Richterin weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl sie wegen der Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt worden war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).