Urteil des LSG Bayern vom 08.06.2005

LSG Bayern: verrechnung, treu und glauben, annahme des antrags, entstehung der forderung, altersrente, vergleich, abtretung, örtliche zuständigkeit, rechtskräftiges urteil, erfüllung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 13 RA 252/02
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 4045/04
I. Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2004 werden zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verrechnung von Schadensersatzansprüchen der Beigeladenen mit abgetretenen Ansprüchen des
Klägers zu 1) auf Regelaltersrente.
Der 1922 geborene, am 2. April 2005 verstorbene Kläger zu 1) bezog ab 1. April 1987 von der Beklagten ein
Altersruhegeld - jetzt Regelaltersrente - nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Bescheid vom 3. April 1987 in der
Fassung der Bescheide vom 12. Februar 1993 und 18. Juli 1994). Er war Geschäftsführer der S.-Bau, A. S. GmbH u.
Co KG, über deren Vermögen auf Antrag vom 2. September 1996 ein Konkursverfahren eingeleitet wurde. Aus dieser
Tätigkeit haben verschiedene Krankenkassen gegenüber dem Kläger zu 1) Schadensersatzansprüche wegen
rückständiger Arbeitnehmeranteile an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigte des Unternehmens
geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 16. Juli 1997 ermächtigte die Barmer Ersatzkasse (BEK) die Beklagte zur Verrechnung solcher
Arbeitnehmeranteile für die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Juli 1997 in Höhe von 10.588,46 DM mit der Rente des
Klägers zu 1). Zeitgleich teilten die Kläger zu 2) und 3) der Beklagten über den Postrentendienst mit, der Kläger zu 1)
habe den pfändbaren Teil seiner Altersrente zur Sicherung eines am 26. Oktober 1996 mündlich vereinbarten
Darlehens in Höhe von 70.000 DM, von dem bisher 25.000 DM ausgezahlt worden seien, an sie abgetreten (Schreiben
vom 15. Juli 1997, Darlehensvertrag vom 7. März 1997). Die Beklagte teilte den Klägern zu 2) und 3) mit, dass wegen
der Forderung der BEK der Abtretung zur Zeit nicht entsprochen werden könne (Schreiben vom 18. August 1997) und
verrechnete die Forderung der BEK nach Anhörung der Kläger zu 1) bis 3) in Höhe der Hälfte der monatlichen
Altersrente (Bescheide vom 19. Juli 1997). Im Widerspruchsverfahren zog die BEK das Verrechnungsersuchen
zurück. Daraufhin zahlte die Beklagte den pfändbaren Teil der Rente zu gleichen Teilen an die Kläger zu 2) und 3) aus
(Bescheide vom 23. Februar 1998).
Weitere Ansprüche wurden vom Finanzamt N. (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10. August 1998 über
eine Forderung in Höhe von 53.836,87 DM) und der Kaufmännischen Krankenkasse Halle (KKH -
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1996 in Höhe von 3.022,32 DM) geltend
gemacht. Die Kläger zu 2) und 3) übersandten eine Ergänzung zum Darlehensvertrag vom 7. März 1997, datiert auf
den 21. November 1998, über ein weiteres Darlehen in Höhe von 37.000 DM und erklärten sich damit einverstanden,
dass die Beklagte nach Erfüllung der Abtretung aus dem Darlehensvertrag vom 7. März 1997 im Wege der
Verrechnung zunächst den Anspruch der KKH befriedige, soweit dieser im Konkursverfahren nicht bedient worden sei
(Schreiben ohne Datum, eingegangen am 9. März 1999). In der Folgezeit übersandten die Kläger zu 2) und 3) weitere
Ergänzungen zum Darlehensvertrag vom 7. März 1997 über Darlehen in Höhe von 22.800 DM (19. November 1999),
17.000 DM (8. April 2000), 21.000 DM (20. Mai 2000) und 56.000 DM (7. Oktober 2000), zu deren Sicherung jeweils
der pfändbare Teil der Regelaltersrente des Klägers zu 1) abgetreten wurde.
Mit Schreiben vom 6. April 2001 - bei der Beklagten eingegangen am 10. April 2001 - ermächtigte die Techniker
Krankenkasse (TK) die Beklagte zur Verrechnung von Arbeitnehmeranteilen an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
einschließlich Nebenkosten in Höhe von 48.006,16 DM für den Zeitraum Februar 1996 bis Juli 1996. Der Forderung lag
ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts A. vom 1. Februar 2001 sowie ein hierzu ergangener
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. März 2001 zu Grunde, mit dem der Kläger verurteilt worden war, an die TK
42.211,43 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16. August 1996 sowie Gerichtskosten in Höhe von 5.794,73 DM nebst 4
% Zinsen hieraus seit 15. Februar 2001 zu zahlen. Mit Schreiben vom 12. März 2001 hatte die TK dem Kläger zu 1)
folgenden Vergleichsvorschlag unterbreitet:
"1. Herr B. zahlt zur Abgeltung der mit Endurteil des Landgerichts A. , verkündet am 01.02.2001, titulierten
Schadensersatzforderung in Höhe von 42.211,43 DM zuzüglich Zinsen und uns zu erstattender Gerichtskosten einen
Betrag von 14.000 DM.
2. Der Abgeltungsbetrag von 14.000 DM ist in 7 vierteljährlichen Raten zu je 2000 DM, beginnend mit dem
10.05.2001, zu leisten. Die letzte Rate ist am 10.11.2002 fällig. Die Raten sind auf unser unten angegebenes Konto
bei der C.bank AG H. unter Angabe des Aktenzeichens und des Verwendungszwecks einzuzahlen.
3. Gerät Herr B. mit der Zahlung einer Rate länger als einen Monat in Rückstand, wird der dann noch offene
Restbetrag, in diesem Fall allerdings bezogen auf die gesamte ursprüngliche titulierte Schadensersatzforderung von
42.211,43 DM einschließlich Zinsen und uns entstandener Gerichtskosten in einer Summe fällig. In diesem Fall
behalten wir uns vor, die Zwangsvollstreckung aus dem eingangs bezeichneten Urteil des Landgerichts A. zu
betreiben.
4. Das vorstehende Ratenzahlungsvereinbarung gilt als nicht zustandegekommen, sofern sich für die Techniker
Krankenkasse durch eine mögliche Verrechnung ihrer titulierten Schadensersatzforderung mit den Herrn B. monatlich
gewährten Rentenleistungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder eines anderen
Rentenversicherungsträgers eine gegenüber der vorgeschlagenen Ratenzahlungsvereinbarung günstigere monatliche
Realisierungsmöglichkeit ergibt."
Der Kläger hatte hierzu mitteilen lassen, er sei mit dem Vergleichsvorschlag grundsätzlich einverstanden, es müsse
nach Auffassung seines Rechtsanwalts "nur noch klar geregelt werden, dass die Vergleichs- oder
Abgeltungsvereinbarung nur dann als nicht zustande gekommen gilt, wenn sich für die TK eine gegenüber dem
Vergleichsvorschlag schnellere Realisierungsmöglichkeit hinsichtlich des Abgeltungsbetrages von 14.000 DM aus
einer Verrechnung von Rentenleistungen der Bundesanstalt für Angestellte oder eines anderen
Rentenversicherungsträgers ergibt" (Schreiben vom 22. März 2001). Daraufhin hatte die Beigeladene ihm mitgeteilt,
die Vergleichs- und Abgeltungsvereinbarung gelte dann als nicht zustande gekommen, sofern sich für die TK durch
eine mögliche Verrechnung ihrer gesamten titulierten Schadensersatzforderung in Höhe von 42.211,43 DM
einschließlich Zinsen und Kosten, und damit nicht nur hinsichtlich eines Betrages von 14.000 DM, monatlich ein
insgesamt höherer Betrag als 666,66 DM (= 2000 DM./. 3 Monate) über die gesamte Dauer des Rentenbezuges
realisieren lasse (Schreiben vom 5. April 2001).
Auf ein an den Kläger zu 2) gerichtetes Anhörungsschreiben (vom 10. Mai 2001), das dem Kläger zu 1) zur Kenntnis
übersandt wurde und dem Kläger zu 3) zur Kenntnis gelangt ist, teilten die Kläger zu 2) und 3) mit, die titulierte
Schadensersatzforderung der TK sei durch Annahme des Vergleichsangebots vom 12. März 2001 gegenstandslos
geworden (Schreiben vom 12. Juni 2001). Dieses Vergleichsangebot sei mit Schreiben vom 22. März 2001
grundsätzlich angenommen worden mit Ausnahme der Ziff. 4, hinsichtlich der eine Klarstellung habe erfolgen sollen.
Eine Einigung über diese Ziff. 4 sei zwar nicht erfolgt, dies berühre den Vergleich als solchen aber nicht. Die
vereinbarten Zahlungen seien bisher pünktlich geleistet und von der TK angenommen worden. Im Übrigen sei eine
Verrechnung unzulässig. Die TK sei kein zuständiger Leistungsträger im Sinne des § 51 Abs. 1 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I), da sie keine von ihr als zuständigem Leistungsträger im Sinn des § 12 SGB I erbrachte
Leistung im Sinne des § 21 Abs. 1 SGB I geltend mache. Außerdem bestehe eine vorrangige Abtretung der
pfändbaren Rentenansprüche des Klägers zu 1). § 53 Abs. 5 SGB I finde bei Verrechnungen nämlich keine
Anwendung, denn diese Vorschrift betreffe nur die Wirksamkeit einer Übertragung und Verpfändung des
Rentenanspruches gegenüber der Beklagten. Eine entsprechende Anwendung in Fällen des § 52 SGB I sehe das
Gesetz nicht vor. Die Verrechnung sei auch unbillig. Die Kläger zu 2) und 3) hätten dem Kläger zu 1) ihre zur
Alterssicherung bestimmten Ersparnisse darlehensweise zur Verfügung gestellt und darauf vertraut, dass sie diese
Ersparnisse aufgrund der vereinbarten Rentenabtretung zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts sukzessive
zurück erhalten würden. Es sei in hohem Maße unbillig, wenn die TK wegen der von ihr nicht rechtzeitig eingezogenen
Beiträge und trotz Bevorrechtigung ihrer Ansprüche im noch laufenden Konkursverfahren gegen den Arbeitgeber
letztlich den Lebensunterhalt der Kläger zu 2) und 3) infrage stelle.
Mit Bescheiden vom 30. Oktober 2001, gerichtet an die Kläger zu 1) und 2), teilte die Beklagte mit, sie werde zur
Tilgung der Forderung der TK den bisher an die Kläger zu 2) und 3) ausgezahlten pfändbaren Betrag der Altersrente ab
1. Dezember 2001 verrechnen.
Dagegen erhoben die Kläger zu 1) bis 3) Widerspruch.
Mit weiterem Bescheid vom 26. November 2001 an den Kläger zu 1) setzte die Beklagte den pfändbaren Betrag der
Rente auf 665 Euro neu fest.
Die AOK Bayern ermächtigte die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2001 zur Verrechnung geschuldeter
(Arbeitnehmeranteile an) Gesamtsozialversicherungsbeiträge(n) in Höhe von 299.339,15 DM für die Zeit vom 1. April
bis 30. Juni 1996.
Die Kläger machten zur Begründung ihres Widerspruchs geltend, die TK habe wegen des zwischenzeitlich erfolgten
Vergleichsabschlusses keine fällige Forderung an den Kläger mehr, eine Aufrechnung oder Verrechnung sei gemäß §
51 Abs. 2 SGB I nur wegen der Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder wegen nichterbrachter
Beitragsansprüche möglich, nicht aber wegen Schadensersatzansprüchen, die Beklagte sei nach Treu und Glauben
an die von ihr mehrfach bestätigte Abtretung der pfändbaren Rententeile gebunden, die Verrechnung sei gemäß § 406
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unzulässig und sie sei unter Berücksichtigung der bereits bestehenden
Zahlungsverpflichtungen des Klägers zu 1) und der Tatsache, dass die Abtretung an die Kläger zu 2) und 3) der
Sicherung der aus deren Ersparnissen für die Altersversorgung geleisteten Darlehen an den Kläger zu 1) diene,
unbillig im Sinne des § 54 Abs. 6 SGB I.
Die TK vertrat demgegenüber die Ansicht, der Kläger zu 1) habe das Vergleichsangebot vom 12. März 2001 nicht
angenommen. Der Vergleich sei damit nicht zustande gekommen. Mit dem Gegenvorschlag des Klägers zu 1)
hinsichtlich Ziff. 4 des Vergleichsangebots habe sich die TK nicht einverstanden erklärt. Damit sei auch keine
Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen. Darüber habe spätestens aufgrund ihres Schreibens vom 5. April
2001 keine Unklarheit bestehen können. Davon sei auch der Kläger ausgegangen, denn er habe in einem Schreiben
vom 21. November 2001 nochmals bitten lassen, zur Abwendung der Rentenaufrechnung eine Vergleichsvereinbarung
einzugehen (mit dem Angebot, der Beklagten neben dem bisher angebotenen Vergleichsbetrag von 14.000 DM auch
die Verfahrenskosten in Höhe von rund 5800 DM zu ersetzen).
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers zu 1) und 2) zurück (Widerspruchsbescheide vom 10. Mai 2002). Die
Verrechnung sei gemäß § 51 Abs. 2 SGB I zulässig. Den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit habe der Kläger zu 1)
weder behauptet noch nachgewiesen. Die Verrechnung sei auch gegenüber dem Kläger zu 2) als
Abtretungsempfänger zulässig. Die zur Verrechnung gestellte Forderung der TK sei nicht nach der zu verrechnenden
Rentenleistung fällig geworden, denn die Rentenabtretung betreffe nur die monatlich fällig werdenden
Einzelzahlungsansprüche.
Dagegen haben die Kläger zu 1) bis 3) am 13. Juni 2002 (Eingang bei Gericht) Klage zum Sozialgericht Augsburg
(SG) erhoben und zunächst geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid an den Kläger zu 2) sei nicht
ordnungsgemäß zugestellt worden, denn er sei an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) übersandt worden,
der die Kläger zu 2) und 3) bis zur Klageerhebung nicht vertreten habe. Gegenüber dem Kläger zu 3) sei noch kein
Bescheid ergangen. Im Übrigen haben die Kläger die im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände wiederholt.
Die Beklagte hat auch gegenüber dem Kläger zu 3) die Verrechnung zu Gunsten der TK erklärt (Bescheid vom 8.
August 2002) und den dagegen erhobenen Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember
2002) sowie die Rente des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 2002 neu berechnet und den Verrechnungsbetrag auf 679
Euro festgesetzt (Bescheid vom 7. August 2003).
Die vom SG zum Verfahren beigeladene TK (Beschluss vom 27. Oktober 2002) hat die Ansicht vertreten, es sei kein
wirksamer Vergleich zu Stande gekommen.
Das SG hat eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) über die örtliche Zuständigkeit für die Klagen der
Kläger zu 2) und 3) eingeholt (Beschluss vom 26. September 2003) und die Klagen abgewiesen ( Urteil vom 27.
Januar 2004). Die zu Gunsten der Beigeladenen durchgeführte Verrechnung sei zwar nicht nach § 52 i.V.m. § 51 Abs.
2 SGB I zulässig, da Schadensersatzansprüche keine Beitragsansprüche seien, wohl aber nach § 52 i.V.m. § 51 Abs.
1 SGB I. Danach könne die Beklagte gegen Ansprüche der Beigeladenen auf Geldleistungen mit Rentenansprüchen
des Berechtigten - hier der Kläger zu 2) und 3) als Abtretungsempfänger - verrechnen, soweit die Rentenansprüche
nach § 54 Abs.2 und 4 SGB I pfändbar seien. Diese Verrechnung stelle sich als Aufrechnung unter Verzicht auf die
sonst notwendige Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger dar. Die Abtretung des der Höhe nach von den
Klägern nicht bestrittenen pfändbaren Teils des monatlichen Rentenanspruchs an der Kläger zu 2) und 3) stehe der
Verrechnung gemäß § 53 Abs. 5 SGB I nicht entgegen. Die Verrechnung beziehe sich dabei nicht auf das sog.
Rentenstammrecht, sondern auf die monatlich fällig werdenden Rentenauszahlungsansprüche, die jeweils zum
Monatsersten neu entstünden. Die Forderung der Beigeladenen sei auch nicht durch Erfüllung erloschen, denn es sei
kein wirksamer Vergleich zustande gekommen. Mit dem als Ganzes zu sehenden Vergleichsvorschlag der
Beigeladenen vom 12. März 2001 habe sich der Kläger zu 1) zwar grundsätzlich einverstanden erklärt. Er habe aber
um eine klare Regelung hinsichtlich Ziff. 4 des Vergleichsvorschlags gebeten, diesen jedoch nach Klarstellung des
Regelungsinhalts durch die Beigeladene im Schreiben vom 5. April 2001 nicht angenommen. Davon sei auch der
Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) in seinem Schreiben vom 21. November 2001 ausgegangen, in dem er
gerade gebeten habe, eine Vereinbarung einzugehen. Der Vergleich sei auch nicht konkludent durch Annahme der
Ratenzahlungen durch die Beigeladene zu Stande gekommen, denn sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, sie
nehme die Zahlungen nur zur Tilgung der titulierten Gesamtforderung an.
Gegen das am 5. Februar 2004 zugestellte Urteil haben die Kläger am 4. März 2004 (Eingang beim SG) Berufung zum
Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie gehen weiterhin davon aus, der Kläger zu 1) habe den
Vergleichsvorschlag vom 12. März 2001 "ohne Wenn und Aber" angenommen, damit sei ein wirksamer Vergleich zu
Stande gekommen und die Forderung der Beigeladenen durch Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtung aus diesem
Vergleich erloschen. Einer Auslegung des Vergleichstextes bedürfe es nicht. Eine wirksame Anfechtung durch die
Beigeladene sei nicht erfolgt. Außerdem habe sie durch Annahme der Ratenzahlungen die Wirksamkeit des
Vergleichs konkludent anerkannt. Der Kläger zu 1) habe der Beigeladenen vor jeder Ratenzahlungen mitgeteilt, dass
die Zahlung auf den Vergleichsbetrag von 14.000 DM erfolge. Erst nach der dritten Rate habe die Beigeladene
mitgeteilt, sie betrachte diese Zahlungen als Teilzahlungen auf die gesamte Schadensersatzforderung. Zu einer vom
Willen des Leistenden abweichenden Bestimmung, auf welche Schuld geleistet werde, sei sie aber nicht ermächtigt.
Vielmehr sei ihr nachträglicher Widerspruch gemäß § 336 BGB unerheblich.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2004 und die Bescheide vom 30. Oktober 2001 in der Gestalt
der Widerspruchsbescheide vom 10. Mai 2002 sowie den Bescheid vom 8. August 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Beigeladenen und
des SG sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobenen Berufungen sind zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber
nicht begründet.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs.
2 SGG). Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen, denn die Verrechnung ist formell und materiell nicht zu
beanstanden.
Die vor Erlass der Verrechnungsbescheide erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) ist gegenüber dem Kläger zu 2)
erfolgt und gegenüber den Klägern zu 1) und 3), die vor Erlass der Widerspruchsbescheide ihre Einwände gegen die
Verrechnung ausführlich dargelegt haben, im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Eine möglicherweise fehlerhafte Bekanntgabe oder Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger zu 2) war
im Zeitpunkt der Klageerhebung geheilt (§ 85 Abs. 3 Satz 2 SGG i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz in
der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung; vgl. Engelhardt/ App, VwVG/VwZG - Kommentar, 5. Auflage § 9 VwZG
Rdnr. 6). Spätestens zu diesem Zeitpunkt lag dem Kläger zu 2) der seinem mit der Klageerhebung beauftragten
Prozessbevollmächtigten übersandte Widerspruchsbescheid vor. Sie würde i. Ü. allein nicht zur Aufhebung (nur)
dieses Widerspruchsbescheides (§ 42 Satz 1 SGB X) führen und ließe die formelle Rechtmäßigkeit des
Ausgangsbescheides unberührt.
Gemäß § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung (Altersrente des Klägers zu 1)) zuständige Leistungsträger
(Beklagte) mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers (Beigeladene) dessen Ansprüche (Schadensersatz und
Gerichtskosten) gegen den Berechtigten (Kläger zu 1)) mit der ihm obliegenden Geldleistung ( Altersrente) verrechnen,
soweit gemäß § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.
Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger (Beklagte) gegen Ansprüche auf Geldleistungen
(monatliche Altersrente) mit Ansprüchen gegen den Berechtigten (Kläger zu 1)) aufrechnen, soweit die Ansprüche auf
Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind.
Ansprüche auf laufende Geldleistungen (monatliche Altersrente) können gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dementsprechend hat die Beklagte die Verrechnung zutreffend nur in Höhe des
zuvor an die Kläger zu 2) und 3) ausgezahlten pfändbaren Teils der monatlichen Altersrente des Klägers zu 1)
vorgenommen. Gegen die Berechnung der Höhe des pfändbaren Betrages bestehen keine Bedenken. Auch die Kläger
selbst haben dagegen weder während der Zeit, in der dieser Betrag an die Kläger zu 2) und 3) ausgezahlt wurde, noch
in der Folgezeit Einwände erhoben und auch die zur Neufestsetzung des pfändbaren Betrages ergangenen Bescheide
der Beklagten vom 26. November 2001 und 7. August 2003 nicht beanstandet. Soweit der Prozessbevollmächtigte der
Kläger geltend macht, die Beklagte sei nach § 54 Abs. 6 SGB I verpflichtet gewesen, eine Billigkeitsprüfung
durchzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift bereits zum 17. Juni 1994 außer Kraft getreten ist und
schon deshalb kein Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der erst später ergangenen angefochtenen
Verwaltungsakte sein kann. Im Übrigen ordnete die Vorschrift keine Billigkeitsprüfung an, sondern setzte deren
gesetzliche Anordnung (z.B. in § 54 Abs. 2, nicht aber im hier anzuwendenden Abs. 4 SGB I) voraus.
Dass der Kläger zu 1) den pfändbaren Teil seiner Altersrente, genauer seines monatlich entstehenden Rechts auf
Zahlung der Altersrente, vor Beginn der Verrechnung an die Kläger zu 2) und 3) abgetreten hat, steht der Verrechnung
gemäß § 53 Abs. 5 SGB I nicht entgegen. Diese Vorschrift geht § 406 BGB als lex specialis vor und ordnet gerade für
den Fall der Verrechnung den Nachrang einer Übertragung oder Verpfändung des zu verrechnenden Anspruchs auf
laufende Geldleistungen an. Dabei kann der Begriff "Verrechnung" systematisch nur eine solche im Sinne des § 52
SGB I meinen, denn eine andere "Verrechnung" kennt das SGB I nicht. Die Regelung des § 53 Abs. 5 SGB I steht
auch der Annahme entgegen, die Beklagte sei infolge der (pflichtgemäßen) Anerkennung der Abtretung an die Kläger
zu 2) und 3) und der hierauf (pflichtgemäß) erfolgten Leistungen nach Treu und Glauben verpflichtet, dieser Abtretung
(gesetzeswidrig) Vorrang vor der Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen einzuräumen.
Die Abtretung hat lediglich zur Folge, dass die Kläger zu 2) und 3) bezüglich des hier streitigen, abgetreten Teils der
Altersrente, der mit deren pfändbaren Betrag identisch ist, in die Stellung des Klägers zu 1) als Berechtigter
eingetreten sind und dessen Zahlungsansprüche in eigenem Namen geltend machen können. Ein Wechsel des
Berechtigten im Sinne des § 51 Abs. 1 SGB I findet insoweit nicht statt.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zur Verrechnung gestellten, titulierten Forderungen der
Beigeladenen weder durch einen Vergleichsabschluss untergegangen noch durch Erfüllung erloschen sind.
Der Kläger zu 1) hat das Vergleichsangebot der Beigeladenen vom 12. März 2001 - entgegen der Ansicht des
Prozessbevollmächtigten der Kläger - nicht "ohne Wenn und Aber" angenommen. Er hat lediglich mitteilen lassen, er
sei mit dem Angebot grundsätzlich einverstanden, nach Auffassung seines Rechtsanwalts bedürfte Ziff. 4 aber noch
einer klaren Regelung. Darin liegt schon keine eindeutige Annahmeerklärung hinsichtlich des Vergleichs als Ganzem
oder einzelner Bestandteile. Vielmehr ist dem Schreiben vom 22. März 2001 zu entnehmen, dass jedenfalls bzgl. Ziff.
4 (noch) keine Übereinstimmung, sondern gerade auf Seiten des Klägers zu 1) eine Ungewissheit über den von der
Beigeladenen gewollten Regelungs(und damit Erklärungs-)inhalt vorlag.
Da die Beigeladene lediglich einen einheitlichen, aus vier Ziffern bestehenden Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte,
wäre eine auf Ziff. 1 bis 3 beschränkte Annahmeerklärung im Übrigen schon nicht geeignet gewesen, einen Vergleich
wirksam zu begründen. Wird ein Vergleichsvorschlag nicht vollständig oder nicht mit dem vorgeschlagenen Wortlaut
angenommen, liegt in der beschränkten Annahmeerklärung regelmäßig lediglich ein Angebot zum Abschluss eines
abgeänderten Vergleichs vor (§ 150 Abs. 2 BGB). Ein Vergleichsschluss erfolgt erst mit der Annahmeerklärung des
anderen Teils, in diesem Falle der Beigeladenen. Diese hat dem abgeänderten Vergleichsvorschlag des Klägers
jedoch ausdrücklich widersprochen. Den "klarstellenden" Vergleichsvorschlag der Beigeladenen hat der Kläger zu 1)
auch nach eigenen Angaben nicht akzeptiert.
Die Beigeladene hat das abgeänderte Vergleichsangebot des Klägers zu 1) auch nicht durch die Entgegennahme der
vom Kläger zu 1) als Raten auf den Vergleichsbetrag von 14.000 DM bezeichneten Zahlungen (konkludent)
angenommen. Da Schweigen allein - von hier nicht in Betracht kommenden gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
keine Willenserklärung darstellt (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB-Kommentar, 63. Auflage, § 148 Rdnr. 3), käme hier
nur eine Annahme ohne Erklärung i.S.d. § 151 BGB in Betracht. Danach kommt ein (Vergleichs)Vertrag durch die
Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht,
wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.
Beides liegt hier nicht vor.
Die bloße Bestimmung des Leistenden (Kläger zu 1)), seine Zahlung erfolge auf eine (nicht bestehende) bestimmte
Forderung des Empfängers (Beigeladene), führt auch bei zunächst widerspruchsloser Entgegennahme der
(aufgedrängten) Zahlung nicht zu einem (Vergleichs)Vertragsabschluss und damit erst zur Entstehung der Forderung,
auf die (angeblich) geleistet wird. Dazu bedarf es neben einem eindeutigen Vertragsangebot vielmehr einer
unzweifelhaften Betätigung des Annahmewillens (hinsichtlich des Vertragsangebots) seitens des Empfängers (vgl.
Heinrichs a.a.O. § 151 Rdnr. 1, 2). An beidem fehlt es hier. Den die Ratenzahlungen ankündigenden Schreiben des
Klägers zu 1) ist nicht zu entnehmen, auf welches Vergleichsangebot hin (12. März, 22. März oder 05. April 2001) die
Zahlungen erfolgen. Somit lag bereits kein der Annahme fähiges eindeutiges Vertragsangebot des Klägers zu 1) vor.
Es ist auch kein Annahmewillen der Beigeladenen erkennbar. Angesichts der vorangegangenen Ablehnung des
abgeänderten Vergleichsvorschlags des Klägers zu 1) durch die Beigeladene und der von dieser bereits eingeleiteten
Verrechnung war dem Verhalten der Beigeladenen objektiv nicht zu entnehmen, dass sie durch die bloße
Entgegennahme der Zahlungen einem die titulierten Forderungen verdrängenden Vergleich noch zustimmen wollte.
Erklärungen, die einen Annahmewillen erkennen lassen könnten, hat die Beigeladene im Zusammenhang mit den
Zahlungen des Klägers zu 1) nicht abgegeben. Ob eine (Annahme)Erklärung der Beigeladenen nach der Verkehrssitte
nicht zu erwarten war oder der Kläger zu 1) wirksam auf eine solche Erklärung verzichtet hat, kann bei dieser
Sachlage dahinstehen.
Etwas anderes ist auch § 366 BGB nicht zu entnehmen. Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn der Leistende dem
Empfänger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und trifft lediglich eine
Regelung für die Frage, welche der tatsächlich bestehenden Schulden durch die Leistung getilgt wird. Ihr
Regelungsgehalt gibt für die Frage, ob die Annahme einer Leistung auf eine nicht bestehende Forderung die Annahme
eines die Forderung begründenden Vertragsangebots beinhaltet, nichts her.
Der Kläger zu 1) selbst ist zum Zeitpunkt seiner Ratenzahlungen i. Ü. tatsächlich nicht davon ausgegangen, dass im
März 2001 oder in der Folgezeit ein Vergleich zustande gekommen war, denn er hat noch im November 2001 -
nachdem die Beigeladene erklärt hatte, sie betrachte die Zahlungen als solche auf die gesamte
Schadensersatzforderung - ausdrücklich zur Abwendung der zwischenzeitlich eingeleiteten Verrechnung die
Beigeladene um einen Vergleichsabschluss bitten lassen mit dem Angebot, der Beigeladenen auch die titulierten
Gerichtskosten zu erstatten. Dieses Vergleichsangebot hat die Beigeladene ebenfalls nicht angenommen. Die
Berufung hat demnach keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.