Urteil des LSG Bayern vom 11.11.2010

LSG Bayern: materielles recht, rechtsschutz, anschluss, realschule, glaubhaftmachung, notlage, telefon, beweismittel, fehlerhaftigkeit, leistungsbegehren

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 40 AL 565/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 265/10 B ER
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.08.2010 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme
versagt hat. 1. Die 1956 geborene Antragstellerin nahm im Anschluss an einen sechsmonatigen
Arbeitslosengeldbezug ab 01.09.2008 eine gemäß Arbeitsvertrag vom 28.08.2008 zunächst bis 17.09.2009 befristete
Tätigkeit für die D. GmbH als pädagogische Betreuerin auf. Dafür erhielt sie von der Antragsgegnerin Leistungen aus
dem Vermittlungsbudget, Fahrtkostenbeihilfe und Trennungskostenbeihilfe. Das Arbeitsverhältnis endete durch
Probezeitkündigung zum 31.01.2009. Im nahtlosen Anschluss an diese Beschäftigung war die Antragstellerin als
Aushilfslehrkraft für die Regierung von Oberfranken an der Staatlichen Realschule G. tätig bis 31.07.2009 (erste
Tätigkeit als Aushilfslehrerin). Im Anschluss dazu wurde am 24.07.2009 eine Vereinbarung geschlossen, wonach die
Antragstellerin wiederum an der Staatlichen Realschule G. als Aushilfslehrerin zur Elternzeitvertretung ab 14.09.2009
für das Schuljahr 2009/2010 tätig sein sollte sowie auf Grund am Schuljahresbeginn geschlossener weiterer
Vereinbarung im Rahmen eines weiteren Vertretungsfalles (zweite Tätigkeit als Aushilfslehrerin). Für die erste
Tätigkeit als Aushilfslehrerin bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.09.2009/Widerspruchsbescheid vom
04.11.2009 Leistungen aus dem Vermittlungsbudget iHv 932,91 EUR. Die Übernahme eines Fahrtkostenzuschusses
hingegen lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.11.2009/Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 ab. Für
die zweite Tätigkeit als Aushilfslehrerin lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag auf Bewilligung der Förderung der
Arbeitsaufnahme in Gestalt von Reisekostenzuschüssen, Pendelfahrtzuschüssen sowie Kostenübernahme für
getrennte Haushaltsführung mangels Fördernotwendigkeit mit drei Bescheiden vom 16.03.2010 ab. Ein dagegen
erhobener Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.04.2010). Gegen den Widerspruchsbescheid
vom 07.01.2010 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben (Az.: S 40 AL 120/10). 2. Mit Antrag zum
Sozialgericht München vom 04.06.2010 hat die Antragstellerin beantragt, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren
und die Antragsgegnerin zu verpflichten, Förderung aus dem Vermittlungsbudget zu bezahlen. Wegen der Entfernung
von ihrem Wohnort A-Stadt zum Arbeitsort G. habe sie eine Zweitwohnung anmieten müssen. Die durch die doppelte
Haushaltsführung fahrtkostenbedingten Mehraufwände führten dazu, dass ihr von ihrem Verdienst kaum etwas
verbleibe. Die Antragsgegnerin hat Antragsabweisung beantragt, weil der Antrag zur zweiten Tätigkeit als
Aushilfslehrerin zu Recht abschlägig beschieden worden sei. Mit Beschluss vom 04.08.2010 hat das Sozialgericht
den Antrag mangels Anordnungsgrundes abgelehnt, weil die Förderleistungen zur Aufnahme der Tätigkeit nicht
erforderlich gewesen seien, denn die Antragstellerin habe bei Beantragung der Förderung den Arbeitsvertrag zur ersten
Tätigkeit als Aushilfslehrerin bereits abgeschlossen. Zudem fehle es an der für den einstweiligen Rechtsschutz
erforderlichen Eilbedürftigkeit, denn die Antragstellerin begehre nur Leistungen für bereits abgelaufene Zeiträume. 3.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und detailliert die Vorgehensweise der Antragsgegnerin im
Januar 2009 gerügt. Zudem sei ihr lt Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003 bis 2008 jeweils nur 457,11
EUR/Monat verblieben, so dass sie mit Leistungen nach dem SGB II besser gestellt gewesen wäre. Die
Antragsgegnerin hat die Verwaltungsakten übermittelt und unter Bezug auf den bisherigen Schriftverkehr
Zurückweisung der Beschwerde beantragt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173, 174
Sozialgerichtsgesetz - SGG) der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet, weil bereits ein Anordnungsgrund nicht
erkennbar ist. 1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung
zur Regelung eines Rechtszustandes - wie hier zur Bewilligung von Leistungen zur Arbeitsaufnahme nach dem SGB
III - treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher rechtswidriger Nachteile nötig erscheint. Diese
Regelungsanordnungen setzen einen Anordnungsanspruch, also ein materielles Recht auf die inhaltliche
Entscheidung, und einen Anordnungsgrund, also besondere Eilbedürftigkeit, voraus; beide sind glaubhaft zu machen,
§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). 2. Vorliegend hat die Antragstellerin sowohl
in der ersten als auch in der zweiten Instanz ausschließlich einen Vortrag unterbreitet, der sich auf die Fehlerhaftigkeit
der Vorgehensweise der Antragsgegnerin in Bezug auf die Beantragung vom Januar 2009 bezieht. Die Antragstellerin
rügt damit die Tätigkeit der Antragsgegnerin in der Vergangenheit und macht geltend, dass die Versagung von
Leistungen für die erste Tätigkeit als Aushilfslehrerin rechtswidrig gewesen sei. Streitig sind also Leistungen für
vergangene Zeiträume. Hingegen fehlt es an konkretem Vortrag, an Hinweisen sowie an Glaubhaftmachung gem § 86
b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO dahingehend, warum ab der Stellung des vorliegenden
Rechtschutzbegehrens, also ab 04.06.2010, einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei. Die allgemeine Aussage, es
verbleibe der Antragstellerin nach Abzug der durch doppeltes Wohnen bedingten Aufwendungen nicht mehr viel von
ihrem Entgelt übrig, gibt keinen Anhalt für eine aktuell bestehende existenzbedrohende Notlage. Soweit die
Antragstellerin konkret beziffert auf ihre finanzielle Situation der Veranlagungszeiträume 2003 bis 2008 hinweist, lässt
sich daraus kein fassbarer Rückschluss für die Zeit ab 04.06.2010 ziehen. Zusammengefasst wendet sich das
vorliegende Verfahren gegen die Versagung von Leistungen in der Vergangenheit. Nach ständiger Rechtsprechung
sind aber vorläufige Regelungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr
nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (u.a. BayLSG Beschluss vom 18.06.2008 - L 11 B 393/08 AS ER;
Beschluss vom 12.05.2010 - L 11 AS 42/10 B ER). Es fehlt damit dem vorliegenden Begehren der Antragstellerin der
Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die ein
Abweichen von dem Grundsatz des Ausschlusses von einstweiligen Regelungsanordnungen für vergangene
Zeiträume geboten erscheinen lassen. Die Antragstellerin kann deshalb ihr Leistungsbegehren im Rahmen der zum
SG erhobenen Klage zumutbar weiter verfolgen. Dort wäre auch ein - im gerichtlichen Verfahren wegen des Fehlens
einer Unterschrift per Telefon sowie per e-mail allerdings nicht wirksam stellbarer - Antrag auf Erhebung konkreter
Beweise, Ermittlung spezifizierter Tatsachen oder auf Sicherung konkreter Beweismittel anzubringen. Die Beschwerde
bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss beendet
das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist deshalb mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 177 SGG.