Urteil des LSG Bayern vom 24.10.2001

LSG Bayern: private vorsorge, wartezeit, beamter, verzicht, berechtigung, versicherungspflicht, eng, ausschluss, belastung, versicherungsschutz

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.10.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 4 RJ 319/99
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 592/00
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2000 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung des Arbeitnehmeranteils der zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichteten Beiträge streitig.
Der am 1971 geborene Kläger war mit Unterbrechungen vom 01.09.1987 bis 23.08.1996 versicherungspflichtig
beschäftigt. Seit 01.09.1996 ist er Beamter.
Am 04.01.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rückerstattung der Arbeitnehmeranteile aus den für ihn
entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.1999 ab, weil
der Kläger trotz seiner Tätigkeit als Beamter zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Im Widerspruchsverfahren
verzichtete der Kläger auf das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der
Widerspruch blieb jedoch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.04.1999).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Urteil vom 14.09.2000 der Klage stattgegeben und die
Beklagte verurteilt, die beantragte Beitragsrückerstattung durchzuführen. Das Recht eines von der
Versicherungspflicht befreiten Beamten zur freiwilligen Weiterversicherung sei vom Gesetz an die Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit geknüpft. Darin liege eine unzulässige, zu reinen Zufallsergebnissen führende Festlegung. Es
sei eine für das Gericht nicht nachvollziehbare Beschränkung oder Ausweitung des Rechts zur freiwilligen
Versicherung, je nachdem, ob der Betroffene Beitragszeiten im Umfang von 59 oder 60 Kalendermonaten
zurückgelegt habe. Aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Versicherten müsse die Beklagte die
Beitragserstattung durchführen und den Kläger so in die Lage versetzen, eine zusätzliche private Vorsorge für seine
Alterseinkünfte zu treffen. Vor dem Hintergrund einer gesicherten Altersversorgung als Beamter dürfe es dem Kläger
nicht verwehrt sein, auf gesetzliche Ansprüche (das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung) zu verzichten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Argumentation des SG könne nicht gefolgt
werden. Die Voraussetzungen des § 210 SGB VI, der eine eindeutige, nicht auslegungsbedürftige gesetzliche
Regelung geschaffen habe, seien nicht erfüllt. Der Verzicht des Klägers auf sein Recht zur freiwilligen Versicherung
ändere daran nichts, weil ansonsten der Wille des Gesetzgebers, eine Beitragserstattung nur in eng umgrenzten
Ausnahmefällen zuzulassen, umgangen würde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 14.09.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, die gesetzliche Regelung des § 210 SGB VI sei
willkürlich, weil dadurch reine Zufallsergebnisse zustande kämen. Er könne in absehbarer Zeit nicht mit
Leistungsansprüchen gegen die Beklagte rechnen. Die gezahlten Beiträge lägen ohne Verzinsungsmöglichkeiten fest.
Er werde außerdem von Kürzungen im Sozialsystem der gesetzlichen Rentenversicherung und seines Ruhegehalts
betroffen sein ohne Äquivalent für diese doppelte Belastung. Das gesamte System der gesetzlichen
Rentenversicherung sei überholungsbedürftig. Der Beklagten gehe es einzig und allein darum, sichere Beiträge zu
behalten, ohne Gegenleistungen erbringen zu müssen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die
Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt.
Berufungsbeschränkungen nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet; denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht zu.
Die Beitragserstattung ist in § 210 SGG geregelt. Diese Bestimmung ersetzt die Vorschriften der §§ 1303 RVO und 82
AVG und ist am 01.01.1992 in Kraft getreten. Beitragserstattungen sind Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 23 Abs 1 Nr 1 d SGB I. § 210 SGB VI regelt die Voraussetzungen, unter denen
ausnahmsweise auch zu Recht entrichtete Beiträge erstattet werden können. Danach ist einem Versicherten auf
Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 gezahlten Beiträge zu erstatten, wenn er - neben weiteren
Voraussetzungen - nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Der Kläger
hat den Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von 2 Jahren im Anschluss an sein Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht gestellt und ist als Beamter auf Lebenszeit nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch weiterhin
versicherungsfrei.
Vorliegend ist jedoch die negative Anspruchsvoraussetzung der Beitragserstattung, die fehlende Berechtigung zur
freiwilligen Versicherung, nicht gegeben. Der Kläger ist nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB VI vielmehr berechtigt, freiwillige
Beiträge zu entrichten, da er mit den nachgewiesenen, weit mehr als 60 Kalendermonate umfassenden
Pflichtbeiträgen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs 1 SGB VI) erfüllt hat. Dies hat zur Folge, dass die
Voraussetzungen des streitigen Anspruchs auf Beitragserstattung nicht gegeben sind.
Beim Kläger liegt auch kein gesetzlicher oder verfassungsrechtlich gebotener Ausnahmetatbestand vor. Bezüglich der
Regelung des § 210 SGB VI hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kreis von Versicherten, die eine
Beitragserstattung beanspruchen können, sehr eng gefasst ist. Diesem Personenkreis, für den Ausnahmeregelungen
bestehen, gehört der Kläger nicht an, weil er zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Denn versicherungsfreie oder
von der Versicherungspflicht befreite Personen können sich nur dann freiwillig (weiter) versichern, wenn sie die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 7 Abs 2 S 1 SGB VI). Die Erstattungsmöglichkeit besteht also nur bei
gesetzlichem Ausschluss von der Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge. Im Übrigen genügt die formale
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügt und welche rentenrechtlichen Auswirkungen die freiwilligen Beiträge haben würden. Für
wirtschaftliche Erwägungen, etwa in dem Sinne, ob die Vorsorge durch eine private Versicherung rentabler ist als die
Entrichtung von freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, ist daher kein Raum.
Die vom Gesetz gewollten Ausnahmen sind klar umrissen. Nach der bestehenden Gesetzteslage kommt eine
Beitragserstattung zusammenfassend nur noch für Personen in Betracht, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sowie für versicherungsfreie oder von der Versicherung befreite Personen (§ 6 SGB VI), die die allgemeine
Wartezeit nicht erfüllt haben, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf der Geringfügigkeit der Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit oder einem Studium (Kasseler Kommentar Gürtner § 210 RdNr 6).
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der "Verzicht" des Klägers auf die freiwillige Weiterversicherung. Die
Verzichtserklärung stellt lediglich eine Willensäußerung des Klägers dar, von seinem Recht auf freiwillige
Weiterversicherung nicht Gebrauch machen zu wollen. Die rechtliche Möglichkeit von der Entrichtung freiwilliger
Beiträge abzusehen, steht ihm auch ohne den Verzicht zu. Die gegenüber dem SG Bayreuth und der Beklagten
abgegebene Erklärung dieses Inhalts ist daher nicht geeignet, zu den bestehenden einen weiteren
Ausnahmetatbestand im oben genannten Sinne zu schaffen. Denn ein solcher ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Abgesehen davon sieht der Senat in der Vorschrift des § 46 Abs 2 SGB I einen allgemeinen Grundsatz, dessen
Übertragung auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass der "Verzicht" (wegen der mit der Entstehung eines
Erstattungsanspruchs verbundenen "Belastung" für die Beklagte) unwirksam ist.
Der Senat hält die Regelung des § 210 SGB VI auch nicht für verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es, wesentlich
gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich zu behandeln.
Dadurch, dass nur solchen Beamten ein Anspruch auf Beitragserstattung eingeräumt ist, die die allgemeine Wartezeit
nicht erfüllt haben, werden nicht gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich behandelt. Beamte, die keine über 5-jährige
Vorversicherungszeit bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger vorweisen können, sind nicht besser gestellt
als der Kläger. Sie können sich zwar ihre Beiträge erstatten lassen, haben jedoch anders als der Kläger eine
Anwartschaft für die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI nicht erworben, so dass schon kein wesentlich gleicher
Sachverhalt vorliegt. Der Senat sieht auch keinen Verstoß gegen Art 3 GG darin, dass der Kläger aus seinen
Rentenanwartschaften zwar Anspruch auf eine Leistung des Rentenversicherungsträgers hat, dieser aber
wirtschaftlich wegen der Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zu erwartende
Beamtenpension möglicherweise nicht zu einer Erhöhung seiner Altersbezüge führt. Zunächst sind die vom Kläger
geleisteten Beiträge schon deswegen nicht wertlos oder verloren gewesen, weil er aufgrund der Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit (vorübergehend) Versicherungsschutz in Gestalt der Absicherung gegen das Risiko der Berufs-
und Erwerbsunfähigkeit genoss und auch die Möglichkeit hatte, medizinische Rehabilitationsleistungen in Anspruch
zu nehmen (allgemeines Versicherungsprinzip). Gegenwärtig kann ferner nicht zwingend davon ausgegangen werden,
dass die gesetzliche Rente in vollem Umfang auf eine spätere Pension angerechnet wird, da dies nach geltender
Rechtslage die Ableistung von insgesamt 36 Dienstjahren voraussetzt. Des Weiteren kann weder unterstellt werden,
dass der Kläger bis zum 65.Lebensjahr Beamter bleibt, noch dass sich die Vorschriften nicht mehr ändern mit der
Folge, dass wieder ein Rentenzahlanspruch entsteht. Im Übrigen beruht der vom Kläger (für die fernere Zukunft)
prognostizierte Nachteil nicht auf der hier maßgeblichen sozial-rechtlichen Regelung (§ 210 SGB VI), sondern auf
Bestimmungen des (nicht streitgegenständlichen) Beamtenrechts.
Der Ausschluss des Anspruchs auf Beitragserstattung bei bestehender Berechtigung zur freiwilligen Versicherung
entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 210 SGB VI. Die Beitragserstattung geht auf die Vorgängervorschrift des
§ 1303 RVO zurück und wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Einschränkung des Weiterversicherungsrechts
eingeführt. Sie sollte den vom Verlust dieses Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten und findet im Bedürfnis nach
einem solchen Ausgleich ihre Rechtfertigung. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht ist ein solches Bedürfnis
aber nicht gegeben, weil Versicherungsschutz bestand und sich aus diesen Beiträgen - jedenfalls grundsätzlich - ein
Rentenanspruch ableitet (BSG SozR 2200 § 1303 Nr 4). Schließlich kann das Recht auf Beitragserstattung unter dem
Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht gesondert, sondern nur zusammen mit dem Recht der freiwilligen
Versicherung gesehen werden. Die Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge ist deshalb grundsätzlich als
Vorteil zu bewerten, so dass die gesetzliche Regelung nicht erkennbar sachwidrig ist (BSG SozR § 1303 Nr 17).
Nach alledem hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Das angefochtene Urteil war
somit aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG liegen nicht vor, da die Rechtsfrage schon Gegenstand
höchstrichterlicher Entscheidungen war und sich auch das Bundesverfassungsgericht bereits zur
Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift geäußert hat (SozR 2200 § 1303 Nr 34).