Urteil des LSG Bayern vom 20.01.2009

LSG Bayern: kroatien, gesundheitszustand, krankheit, behinderung, berufsunfähigkeit, wartezeit, bad, klinik, form, gutachter

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 20.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 R 923/06 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 792/07
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines am 26.10.2004
gestellten Rentenantrags streitig. Der 1955 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Kroatien. Vom 01.06.1992 bis zum 30.06.1999 arbeitete der Kläger in Deutschland als Versandarbeiter und zahlte für
insgesamt 60 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Nach seiner Rückkehr nach Kroatien
war er dort arbeitslos gemeldet. Ab dem 26.10.2004 bezieht er eine Invalidenrente des bosnisch-herzegowinischen
Versicherungsträgers. In Bosnien und Herzegowina hat er von Juli 1974 bis April 1992 Zeiten zur Rentenversicherung
zurückgelegt. Zeiten in Kroatien wurden für den Kläger nicht bestätigt. Der Kläger stellte erstmals einen Antrag auf
Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente am 23.03.1999. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.09.1999 und
Widerspruchsbescheid vom 10.12.1999 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut
wurde der Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet von Frau Dr.S. am 20.06.2001 untersucht. Frau Dr.S.
stellte eine leichtgradige, erblich bedingte Muskelschwäche in Form einer Muskeldystrophie sowie eine leichtgradige
chronisch-depressive Störung fest. Sie war der Meinung, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser
Gesundheitsstörungen weiterhin regelmäßig leichte Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen oder Gehen ohne
schweres Heben und Tragen von Lasten und ohne nervliche belastende Tätigkeiten und ohne Akkordarbeit verrichten
könne. Der Allgemeinarzt Dr.Z. kam in seinem Gutachten vom 30.07.2007 nach persönlicher Untersuchung des
Klägers zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter einer leichtgradigen Depression, geringgradiger Muskelschwäche
sowie Wirbelsäulenbeschwerden bei Fehlhaltung ohne Funktionseinschränkung leide. Aus Sicht von Dr.Z. konnte der
Kläger noch leichte, zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten ohne große Anforderung an die nervliche
Belastbarkeit und das Hörvermögen sowie ohne das Erfordernis der Schwindelfreiheit verrichten. Aufgrund dieser
Gutachten wurde die Klage am 15.10.2001 zurückgenommen. Am 26.10.2004 stellte der Kläger über den kroatischen
Versicherungsträger erneut einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rentenantrag gab
der Kläger an, dass er in Kroatien keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt habe. Mit Bescheid vom 01.03.2005
lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, da ausgehend vom Rentenantrag am 26.10.2004 der Kläger die
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 26.10.1999 bis
zum 25.10.2004 nicht erfüllt habe; in diesem Zeitraum sei kein Kalendermonat mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Zur
Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass er seit Jahren erkrankt sei
und sein Gesundheitszustand sich von Jahr zu Jahr verschlechtern würde. Die Beklagte ließ daraufhin ein Gutachten
über den Gesundheitszustand des Klägers von der Gutachtenskommission in Z. einholen. In diesem Gutachten vom
05.10.2005 stellte der Arbeitsmediziner Dr.T. fest, dass der Kläger seit dem 26.10.2004 lediglich noch unter zwei
Stunden täglich arbeiten könne. Er leide an einer Dystrophia musculorum, einer posttraumatischen Stressstörung und
einer zirkulären depressiven Störung, außerdem würde eine Hörschädigung sowie ein chronisches cervikales und
lumbosacrales Syndrom und eine Asthenio corporis bestehen. Nach Auswertung des Gutachtens und verschiedener
medizinischer Unterlagen des Klägers aus den Jahren 2002 bis 2006 erkannte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 07.06.2006 an, dass der Kläger seit dem 29.03.2004 voll erwerbsgemindert ist. Der Widerspruch wurde aber
wegen der fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zurückgewiesen. Im maßgeblichen
Fünfjahreszeitraum vom 29.03.1999 bis zum 28.03.2004 habe der Kläger lediglich vier Monate an Pflichtbeiträgen
zurückgelegt. Daher sei eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu zahlen. Am 29.08.2006 erhob der Kläger Klage
zum Sozialgericht Landshut. Zur Klagebegründung führte er aus, dass er nach den kroatischen Unterlagen seit dem
21.03.2000 erwerbsunfähig sei. Er sei der Meinung, dass dieser Stichtag auch für die deutsche Rentenversicherung
verbindlich sei. Damit wären auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug von ihm
erfüllt. Der Kläger legte verschiedene medizinische Unterlagen aus seiner Heimat vor, die er bereits im
Verwaltungsverfahren eingereicht hatte. Außerdem übersandte er den Bescheid über die Gewährung einer
Invaliditätsrente aus Bosnien und Herzegowina ab dem 26.10.2004. Die Beklagte führte in ihrer Erwiderung aus, dass
die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI
(Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) zum Zeitpunkt der festgestellten Erwerbsminderung am 29.03.2004 nicht erfüllt
seien. Auch nach § 241 Abs.2 SGB VI seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Daraufhin
wies das Sozialgericht Landshut die Klage mit Urteil vom 11.07.2007 mit der Begründung ab, dass die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt
des Eintritts des Versicherungsfalles nicht erfüllt seien. Letztmals wären diese beim Eintritt des Leistungsfalles im
Juli 2001 erfüllt gewesen. Eine Vorverlegung des Leistungsfalles auf diesen Zeitpunkt scheide aus, da der Kläger
durch Dr.Z. und Dr.S. im Juli 2001 untersucht und begutachtet wurde und zum damaligen Zeitpunkt noch ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt wurde. Am
29.08.2007 hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung hat er
vorgetragen, dass er schon 1999 auf Anraten der AOK eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit beantragt
habe. Seit Juni 1999 bis heute habe sich sein Gesundheitszustand stetig verschlechtert. Die vom Sozialgericht
veranlasste Begutachtung im Jahre 2001 habe deutsche Gutachten und Diagnosen aus dem Jahre 2000 nicht
ausreichend berücksichtigt, in denen ihm vollkommene Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden wäre. Außerdem erhalte
er mittlerweile eine Invaliditätsrente in Bosnien. Mittlerweile würde man seine Invalidität zwar auch in Deutschland
anerkennen, aber die Rente wegen der fehlenden Versicherungszeiten seit Juni 1999 ablehnen. Ihm sei jedoch nicht
klar, wie er als Arbeitsunfähiger noch drei Jahre Beiträge hätte einzahlen können. Die Beklagte hat zur
Berufungserwiderung auf die fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der
festgestellten Erwerbsminderung am 29.03.2004 hingewiesen. Auf den Hinweis des Senats, dass der Kläger einen
früheren Eintritt der Erwerbsminderung nachweisen müsse und daher angeregt werde, medizinische Unterlagen aus
den Jahren 1999 bis 2001 vorzulegen, hat der Kläger den Reha-Entlassungsbericht aus der Klinik Bad B. vom
24.03.1999 übersandt sowie Berichte des Krankenhauses S. vom 20.06.2000 über eine bestehende Schlaflosigkeit
und verschiedene Befunde der Psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses D. in Z. aus dem Jahre 2000 und 2001.
In diesen Unterlagen werden für den Kläger ein depressives Syndrom und eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert. Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur beabsichtigten
Entscheidung durch Beschluss angehört. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung nach § 153 Abs.4 SGG
einverstanden erklärt, der Kläger hat sich nicht geäußert. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des
Sozialgerichts Landshut vom 11.07.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 aufzuheben und ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Die
Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 28.11.2007, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten
wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten
beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß der §§ 143, 151 SGG zulässig,
hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss
zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Das
Sozialgericht Landshut hat zu Recht mit Urteil vom 11.07.2007 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
01.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch
auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab dem
01.01.2001 geltenden Fassung hat. Nach § 43 Abs.1 bzw. Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht alle erfüllt. Er hat zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung die
allgemeine Wartezeit erfüllt, aber zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles sind die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, nämlich in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit, nicht erfüllt. Ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 05.12.2007 sind im maßgeblichen Zeitraum vom
29.03.1999 bis zum 28.03.2004 lediglich vier Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Der Kläger hat nach
dem 30.06.1999 sowohl in Deutschland als auch in Kroatien keine rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt.
Letztmals wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausweislich des vorliegenden
Versicherungsverlaufs erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens im Juli 2001 eingetreten wäre. Neben dem Erfüllen
der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung, dass der Kläger erwerbsgemindert i.S. des § 43 Abs.1 oder Abs.2 SGB VI ist. Teilweise
erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Das berufliche
Leistungsvermögen des Klägers ist nach den Feststellungen der Beklagten qualitativ und quantitativ ab dem
29.03.2004 eingeschränkt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kläger nur noch weniger als drei Stunden täglich leichte
Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Bis zum 29.03.2004 sind für das Leistungsvermögen des
Klägers die Feststellungen der Gutachter Dr.Z. vom 30.07.2001 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.S.
vom 27.08.2001 maßgeblich. Beide Gutachter haben den Kläger persönlich in Deutschland untersucht und haben
unter Berücksichtigung auch des vom Kläger vorgelegten Reha-Entlassungsberichtes der Klinik Bad B. ein
vollschichtiges Leistungsvermögen des Kläger für leichte Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen oder Gehen, ohne
schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne nervlich belastende Tätigkeit und ohne Akkordarbeit sowie ohne zu
Schwindel neigenden Arbeiten festgestellt. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet, diese
Feststellungen zu widerlegen, da sie keinerlei aussagekräftige Angaben über das Ausmaß der Erkrankung und deren
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit enthielten. Für den Senat steht daher fest, dass der Eintritt der
Erwerbsminderung des Klägers vor dem 29.03.2004 nicht nachweisbar ist. Insbesondere kann das Vorliegen einer
Erwerbsminderung bereits im Juli 2001 nicht angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt lagen allerdings letztmals die
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Nr.2 SGB VI vor. Daher kann
der Kläger mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Rente wegen
teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht nicht, da der Kläger in Deutschland eine
ungelernte Tätigkeit als Versandarbeiter verrichtet hat. Als solcher ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit
verweisbar. Da eine Erwerbsminderung des Klägers zu einem Zeitpunkt, an dem er die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt hat, nicht nachweisbar ist, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte. Gründe,
gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen liegen nicht vor.