Urteil des LSG Bayern vom 16.03.2009

LSG Bayern: erlass, zusage, sperrung, darlehen, form

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 513/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 675/08 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der 1973 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld
(Alg) II. Am 19.06.2008 hat er beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, für aufgelaufene Stromschulden in Höhe von 346,89 Euro ein Darlehen zu gewähren. Vom
Stromversorger sei für den 23.06.2008 die Sperrung des Stroms angedroht worden. Die Ag hat mit Schreiben vom
20.06.2008 ausgeführt, von Seiten des Stromversorgers sei mitgeteilt worden, dass der Bf sich nunmehr zum
31.07.2008 abgemeldet habe und zu einem anderen Stromversorger wechsle. Die angekündigte Stromsperrung zum
23.06.2008 sei vorerst nicht veranlasst worden. Mit Beschluss vom 26.06.2008 hat das SG den Erlass einer
einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor,
da die Voraussetzungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht vorlägen. Wegen der seitens
des Stromversorgungsunternehmens nicht beabsichtigten Stromsperrung bestehe auch keine Eilbedürftigkeit und
somit kein Anordnungsgrund. Die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht sei aus diesen Gründen
nicht gegeben. Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht,
das SG habe die Prüfung der Erfolgsaussicht ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des
Streitstoffes vorzunehmen gehabt. Die Auffassung des SG entspreche nicht Sinn und Zweck der PKH-Gewährung.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von PKH wegen
fehlender Erfolgaussicht gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Bf ist im
PKH-Verfahren zumindest eine summarische Prüfung der Begründetheit des geltend gemachten Anspruches
angezeigt. Für die begehrte einstweilige Anordnung ist in erster Linie zu prüfen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, also
eine besondere Eilbedürftigkeit, die das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren als nicht zumutbar
erscheinen lässt. Schon dieser Gesichtspunkt stand hier dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen. Das
SG war berechtigt, zumindest die Stellungnahme der Ag, die bereits wenige Tage nach Eingang des Antrages auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgelegen hat, abzuwarten und in seine Entscheidung mit einzubeziehen.
Zudem hätte der Bf durch Nachfrage bei seinem bisherigen Stromversorger und entsprechender Bereitschaft zur
Zahlung wenigstens der laufenden Stromabschläge die Zusage erhalten können, dass eine Stromsperre insbesondere
anlässlich des bevorstehenden Wechsels des Stromversorgers nicht ansteht. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung war deshalb von vornherein nicht erforderlich. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).