Urteil des LSG Bayern vom 26.02.2003

LSG Bayern: abkommen über soziale sicherheit, epilepsie, berufsunfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, ärztliche untersuchung, rente, zumutbare tätigkeit, stationäre behandlung, berufliche tätigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 26 RJ 1326/97
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 610/99
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juli 1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Der 1939 geborene, in Bosnien-Herzegowina wohnhafte Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Für
eine früher angegebene Ausbildung zum Kraftfahrer (Angaben vom 30.10.1986 und vom 17.06.1991), zum angelernten
Dreher (Angaben vom 30.10. 1986) oder zum Kellner (Angaben vom 21.07.1997 gegenüber dem SG München) finden
sich in den Akten keinerlei Hinweise. Nach Angaben des Klägers gegenüber dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger war er von 1955 bis März 1966 in Jugoslawien als landwirtschaftlicher Arbeiter und
anschließend bis 1970 in Österreich als Bauhelfer, Hotelier und Maschinist beschäftigt. Bis zur Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland am 18.01.1971 hielt er sich erneut in Jugoslawien auf. In der Bundesrepublik hat er
Tätigkeiten als Kraftfahrer, Hausmeister und Hilfskraft sowie als Hoteldiener, zuletzt vom 16.05.1990 bis 16.07.1993
in E. versicherungspflichtig ausgeübt. Zu weiteren vom Kläger angegebenen Tätigkeiten als Rangierer, Nachtwächter,
Dreher und Kellner liegen keine Hinweise vor. Vom 16.11.1993 bis 02.02.1994 verbüßte der Kläger eine Haftstrafe.
Vom 24.02.1994 bis 19.12.1994 bezog er im Wechsel Arbeitslosengeld und Krankengeld. Am 25.03.1996 wurde der
Kläger nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben.
Am 20.07.1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte holte ein Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 29.11.1994 ein, der nach
ambulanter Untersuchung des Klägers als Diagnosen eine Adipositas, einen Schultertiefstand links, einen
Beckentiefstand rechts, ein HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit Pseudoretrolisthesis HWK 3 und
Einengung des Foramen intervertebrale HWK 4/5 beidseits, altersentsprechende degenerative Veränderungen im
LWS-Bereich bei computertomographisch festgestelltem kleinen Prolaps L 4/5 und medialer Protrusion L 5/S 1, die
beide den Duralsack pelotieren, eine altersentsprechende Coxarthrose beidseits, eine beginnende Varusgonarthrose
links ohne radiologisches Korrelat, eine Retropatellararthrose beidseits mit osteophytären Ausziehungen an den
oberen und unteren Patellapolen und einer Patelladysplasie Wiberg Grad II, eine Varikosis und Besenreiservarikosis
beidseits, angedeutete prätibiale Ödeme beidseits, einen Zustand nach offener, operativ versorgter kompletter
Unterschenkelfraktur links mit schmerzhafter Funktionseinschränkung, Sensibilitätsabschwächung an der Außen- und
Vorderseite des linken Beines sowie eine leichte Zehenheber- und Senkerschwäche links bei möglichem
Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits feststellte. Er hielt den Kläger noch für fähig, weiterhin vollschichtig als
Hoteldiener und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten ohne überwiegende vornübergebeugte oder
Zwangshaltung, ohne durchschnittliche Hebe- und Tragebelastungen über 15 bis 20 kg sowie ohne überwiegendes
Gehen, Stehen, Knien und Treppen- bzw. Leitersteigen zu verrichten.
Ergänzend dazu holte die Beklagte ein Gutachten der Internistin und Arbeitsmedizinerin Prof. Dr. K. vom 10.01.1995
ein, die nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 22.12.1994 auf ihrem Fachgebiet eine Struma Grad I ohne
Funktionsstörung, eine Hypertriglyzeridämie, einen toxisch-nutritiven Leberschaden ohne Funktionseinschränkung,
eine chronische Raucherbronchitis, einen nicht optimal eingestellten Bluthochdruck bei Rechtsschenkelblock ohne
Hinweis auf eine koronare Herzerkrankung sowie eine Varikosis ohne sekundäre Komplikationen feststellte. Aus
internistischer Sicht sei der Kläger in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten - auch als
Hausdiener - vollschichtig zu verrichten.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 20.07.1994 mit Bescheid vom 10.02.1995 ab. Der Kläger sei nach den
medizinischen Ermittlungen noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten mit
einigen näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Den dagegen erhobenen Widerspruch des
Klägers, mit dem dieser geltend machte, er sei nicht mehr fähig, überhaupt eine Tätigkeit auszuführen, wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.1997 unter Hinweis auf das im Ausgangsbescheid festgestellte
Leistungsvermögen des Klägers zurück.
Mit der dagegen am 22.04.1997 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei
wegen Erkrankung der Wirbelsäule, der Beine, des Herzens und Erkrankungen auf nervlicher Basis nicht mehr in der
Lage, auch nur leichte Arbeiten auszuführen. Er übersandte hierzu mehrere Berichte über internistische,
echokardiographische, neuropsychiatrische und psychiatrische Untersuchungen des Klägers in Bosnien-Herzegowina
vom Juli 1997. Darin werden eine chronische Bronchitis, eine leicht vergrößerte Leber, Nierensteine, eine Interuptio
conditionis cruris dex. und ein Cor compensatum, eine Einschränkung und Schmerzhaftigkeit der Bewegungen im
linken Sprunggelenk, atrophische Veränderungen im linken Unterschenkel und linken Fuß sowie osteophytische
Ansammlungen auf den letzten beiden Wirbeln mit den Diagnosen Zustand nach Frakturam cruris links, Morbus
Sudeck cruris links und Spondylosis v. lumb., eine Epilepsie mit anamnestischen Angaben von Bewusstseinskrisen
mit Krämpfen, Schaum vor dem Mund, Zungenbiss und Einnässen sowie eine depressive Störung genannt.
Das SG holte daraufhin ein Gutachten des Orthopäden und Allgemeinmediziners Dr. W. vom 21.03.1999 ein. Dieser
kam nach Aktenlage zu dem Ergebnis, beim Kläger lägen seit Juli 1994 ein degeneratives Hals- und
Lendenwirbelsyndrom mit wiederkehrenden Nervenwurzel- und Muskelreizzuständen, Belastungsbeschwerden des
linken Sprunggelenks nach Unterschenkelfraktur links mit leichter Fehlstellung und beginnender
Sprunggelenksarthrose, beginnende Hüft- und Kniegelenksarthrose, chronische Bronchitis ohne
Lungenfunktionseinschränkung, Bluthochdruck mit Rechtsschenkelblock bei echocardiographisch regelrechter
Ventrikelgröße sowie ein Nierensteinleiden vor. Seit 1996 bestehe ein epileptisches Anfallsleiden mit der
Notwendigkeit einer Dauermedikation. Aufgrund des Anfallsleidens seien gefahrgeneigte Arbeiten nicht mehr möglich.
Ansonsten seien den Befundberichten aus Bosnien-Herzegowina keine wesentlichen weiteren erwerbsmindernden
Gesundheitsstörungen außer den bereits festgestellten zu entnehmen. Der Kläger könne danach vollschichtig leichte
Arbeiten aus wechselnder Körperausgangslage, teilweise auch im Sitzen, überwiegend in geschlossenen Räumen
ohne ganztägiges Stehen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten an
Maschinen und am Fließband mit vollschichtig gleichbleibender Körperausgangslage verrichten. Eine Beschränkung
des Anmarschweges liege nicht vor.
Das SG wies die Klage vom 22.04.1997 mit Urteil vom 27.07.1999 ab. Nach den Ausführungen des Sachverständigen
Dr. W. könne der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten mit einigen Einschränkungen verrichten. Auch die früheren
Sachverständigen hätten ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt bejaht, so dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Da der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter
genieße, sondern seit 1971 stets ungelernte Hilfstätigkeiten ausgeübt habe und somit auf alle gesundheitlich und
sozial verträglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts auch außerhalb seiner bisherigen Berufstätigkeit
verweisbar sei, liege auch Berufsunfähigkeit nicht vor.
Gegen das am 20.10.1999 unter Vermittlung der deutschen Botschaft in Bosnien-Herzegowina zugestellte Urteil hat
der Kläger durch einen bosnischen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.11.1999 - beim Bayerischen
Landessozialgericht eingegangen am 03.12.1999 - Berufung eingelegt. Bereits seit 1966 (Arbeitsunfall in Österreich
mit drei Tagen Bewusstlosigkeit) und 1982 (Verkehrsunfall) bestünden neurologisch- psychiatrische Missmut und
Unduldsamkeit gehabt. 1993 sei er explodiert, was zu einer Schlägerei geführt habe. Während der anschließenden
Haft habe der Kläger über Kopfschmerzen und psychische Probleme geklagt. Nach seiner Abschiebung nach
Bosnien-Herzegowina habe er einen Nervenzusammenbruch und als weitere Folge epileptische Anfälle erlitten. Wegen
der Kriegsumstände seien die neurologischen und psychischen Befunde nie vollständig und richtig festgestellt
worden. Deshalb hätte eine Untersuchung in Deutschland oder eine Untersuchung durch die Invalidenkommission in
Bosnien-Herzegowina erfolgen müssen. Der Kläger sei auch weiterhin zu einer Untersuchung in Deutschland bereit.
Beigefügt wurde eine neuro-psychiatrische Beurteilung des Klinischen Zentrums der Universität S. vom 14.07.1999,
wonach er dort wegen einer Epilepsia mixta - Grand mal und Psychomotorika -, einer Psychosis epileptika, eines
Status post insultus cerebro vascularis, einer Hemiparesis cerebralis lat. und einem Syndroma psychoorganikum in
(ambulanter) Behandlung sei. Er sei praktisch unfähig zum selbständigen Leben und jeglicher Art von Arbeit. In einem
weiteren Schreiben vom 04.08.2000 bestätigt die Klinik eine Behandlung ab 14.07.1999.
Der Senat hat im Wege der Amtshilfe nach Art.29 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit
vom 12.10.1968 die Verbindungsstelle der Rentenversicherungsträger in Bosnien Herzegowina mit Schreiben vom
11.08.2000 um Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung gebeten. Eine Begutachtung ist jedoch
trotz Erinnerung nicht erfolgt. Es wurde lediglich ein Bericht des Klinischen Zentrums der Universität S. über eine
stationäre Behandlung des Klägers vom 15.01. bis 02. 02.2001 übersandt. Danach erfolgte die Aufnahme zur
Bestimmung einer antiepileptischen Therapie und wegen zusätzlicher klinischer Untersuchungen aufgrund von
polimorphen, psychosomatischen Beschwerden. Als Diagnosen werden angegeben: 1. Epilepsia (gemischter Typus)
2. Organische affektive Störung 3. Radiculopathia lumbosacralis bil.prec.lat.sin. 4. Spondylosis deformans columnae
vertebralis reg. cervicalis et lumbosacralis 5. Cor atheroscleroticum chronicum comp. cum block dextrocruralis compl.
6. Hypertensio arterialis Grad I/II Adenoma periurethralae und 7. Infiltratio pulmonum in obs. 8. Nach Angaben der
Ehefrau trete seit dem Jahr 1997 jeden zweiten bis dritten Monat ein generalisierter konvulsiver Anfall auf. Es komme
auch zu kleinen Anfällen in wachem Zustand ohne Bewusstlosigkeit. Beim Kläger liege ein organisches
Gehirnsyndrom mit klarem kognitiven Defizit und dauerhafter Veränderung der Persönlichkeit vor. Nach Veränderung
der Medikation seien keine Bewusstseinskrisen mehr eingetreten, dass EEG sei im Normbereich.
Nachdem der Kläger zu einer ambulanten Untersuchung wegen eines auf seiner Abschiebung beruhenden
Betretensverbots nicht erschienen war (den Antrag auf Betretenserlaubnis für den Untersuchungstermin am
11.12.2001 stellte der Kläger bei der zuständigen Landeshauptstadt München erst mit Schreiben vom 01.02.002), hat
der vom Senat mit der Begutachtung beauftragte Neurologe und Psychiater Dr. K. am 15.01.2002 sein Gutachten
nach Aktenlage erstellt. Unter Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen hat er beim Kläger folgende
Diagnosen festgestellt: 1. Fragliches, durch Befund nicht ausreichend belegtes depressives Syndrom, 2. Epilepsie mit
offensichtlich bestehenden Grand mal-Anfällen, 3. befundmäßig nicht ausreichend abgesicherte Diagnosen wie
epileptische Psychose, Zustand nach apoplektischem Insult, zentrale Hemiparese, hirnorganisches Psychosyndrom.
Die bis dato vorliegenden nervenärztlichen Befunde bestünden lediglich in einem kurzen Befundbericht des seinerzeit
behandelnden Hausarztes, welcher neben anderen Gesundheitsstörungen von einer Depression gesprochen habe und
von einer neurovegetativen Labilität. Befundmäßig seien diese Diagnosen nicht begründet. Entsprechende
fachärztliche Befunde lägen nicht vor. Auch gutachterlicherseits und anlässlich eines Heilverfahrens 1992 seien keine
spezifischen psychiatrischen Befunde festgestellt worden. Die von Dr. M. mitgeteilten klinischen
Untersuchungsbefunde hätten in dieser Form später nicht mehr reproduziert werden können, wobei anzumerken sei,
dass radiologisch lediglich ein kleiner Bandscheibenvorfall L 4/L 5 nachgewiesen sei und eine mediale Protrusion L
5/S 1, wobei letztere sicherlich klinisch asymptomatisch sei und der kleine Bandscheibenvorfall - wenn überhaupt -
zwar mit einer Fußheberparese in Übereinstimmung zu bringen wäre, nicht allerdings mit einer Fußsenkerschwäche
oder einer Zehensenkerschwäche.
Die Diagnose einer Depression sei auch in späteren Jahren wiederholt seitens der im Heimatland des Klägers
behandelnden Ärzte mitgeteilt worden, erstmalig mit Datum vom 14.07.1997, allerdings ohne Befunde. Erstmalig 1997
sei angegeben, dass der Kläger seit einem Jahr, also seit 1996, Bewusstseinskrisen bekomme, die möglicherweise
Ausdruck epileptischer Anfälle seien. Die mitgeteilten Einzelsymptome (Krämpfe, Schaum vor dem Mund, Einnässen
und Zungenbiss), ließen in der Tat an epileptische Anfälle denken. Der Kläger sei auch mit zwei Antiepileptika
antikonvulsiv eingestellt. Worauf die epileptischen Anfälle zurückzuführen seien, werde in den Befunden nicht
diskutiert. Dies erscheine auffällig, da das Auftreten einer Epilepsie im damaligen Alter des Klägers (57 Jahre) eine
ausgesprochene Seltenheit darstelle, es sei denn, es bestehe ein progredienter hirnorganischer Prozess. Anfälle, die
erstmalig im Alter von 57 Jahren aufträten, seien in hohem Maße verdächtig auf einen Hirntumor. Eine im Jahr 2000
durchgeführte computertomographische Untersuchung des Gehirnschädels habe allerdings keine Hinweise für eine
cerebrale Raumforderung erbracht. Im gleichen Befund, in dem erstmalig eine Epilepsie erwähnt sei, fänden sich
erstmalig auch Behandlungsbefunde bezüglich einer angegebenen depressiven Störung. Dem Kläger seien die
Medikamente Fluzepam und Anafranil verordnet worden, wobei die Dosis des Anafranil im untersten Bereich gelegen
habe. Eine solche Dosierung wirke in aller Regel zwar sedierend, habe jedoch keine antidepressive Potenz.
Das Krankheitsbild der Epilepsie sei vom Gutachter Dr. W. aufgegriffen worden, wobei dieser zwar weitere qualitative
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, jedoch keine zeitlichen Einschränkungen abgeleitet habe. Eine
Halbseitensymptomatik, die von Dr.W. im März 1999 noch nicht festgestellt worden sei, werde erstmalig im Juli 1999
in einem Befund aus S. erwähnt, wobei neben der Epilepsie von einer epileptischen Psychose, einem Zustand nach
einem cerebrovasculären Insult und einem hirnorganischen Psychosyndrom die Rede sei. Diese Diagnosen seien
befundmäßig nicht gesichert, obwohl es sich um ausgesprochen gravierende Krankheitsbilder handele. Bei
epileptischen Psychosen handele es sich um organisch bedingte Psychosen, welche zumeist aufträten, wenn lange
Zeit keine epileptischen Anfälle mehr abgelaufen seien. Das Krankheitsbild sei ausgesprochen selten und nicht
ungefährlich, da die Patienten oft zu unberechenbaren aggressiven Handlungen tendierten. Die mit Datum vom
14.07.1999 mitgeteilten Diagnosen seien befundmäßig nicht eindeutig nachvollziehbar. Auffällig sei, dass im Rahmen
einer erneuten Behandlung zu Beginn des Jahres 2000 im selben klinischen Zentrum ein hirnorganisches
Psychosyndrom und eine zentrale Hemiparese keine Erwähnung mehr fänden und lediglich noch die Rede von einer
Epilepsie und einer organischen affektiven Störung sei, womit möglicherweise die epileptische Psychose gemeint sei.
Erstmalig enthalte der Entlassungsbericht der Klinik Angaben über die Häufigkeit der epileptischen Anfälle. Danach
seien diese alle zwei bis drei Monate aufgetreten. Die Ehefrau des Klägers habe zusätzlich über kleine Anfälle
berichtet. Diese erinnerten an psychomotorische Anfälle, ohne dass solche allerdings hierdurch als bewiesen
angesehen werden könnten. Der erstmals bestimmte Carbamazepin-Serumspiegel habe deutlich unterhalb des
therapeutischen Bereichs gelegen, weshalb die Dosis des Medikamentes Tegretal (Carbamazepin) erhöht worden sei.
Insgesamt handele es sich auf nervenärztlichem Gebiet bei dem Kläger vorrangig um das Krankheitsbild einer
Epilepsie, welche sich erstmalig im Alter von 57 Jahren manifestiert habe. Es handele sich um eine Epilepsie unklarer
diagnostischer Zuordnung. Die Anfallshäufigkeit liege bei vier bis fünf Anfällen pro Jahr, wobei damit zu rechnen sei,
dass nach Aufdosierung des Medikamentes Carbamazepin die Anfälle noch seltener auf- treten werden. Nach den
Anfallsbeschreibungen handele es sich um typische Grand mal-Anfälle. Ob zusätzliche psychomotorische Anfälle
aufträten bzw. komplexfokale Anfälle, wie dem letzten Befundbericht zu entnehmen sei, müsse letztendlich offen
bleiben. Auch diese Anfälle seien allerdings durch eine Erhöhung des Carbamazepin mit großer Wahrscheinlichkeit
gut zu behandeln.
Ob auf nervenärztlichem Sektor weitere bedeutsame Gesundheitsstörungen vorlägen, sei letztlich unklar. Die
Möglichkeit einer depressiven Störung sei nicht von der Hand zu weisen, allerdings seien die aus Jugoslawien
stammenden Befunde in dieser Beziehung nicht einheitlich. Wiederholt werde die Möglichkeit einer Depression bzw.
einer organischen affektiven Störung, einmalig sogar das Krankheitsbild einer epileptischen Psychose angesprochen,
ohne dass Einzelbefunde mitgeteilt wurden, die es gestatten würden, diese Erkrankung als gesichert anzusehen.
Ähnliche Überlegungen träfen auch für das einmalig genannte Krankheitsbild eines hirnorganischen Psychosyndroms
bzw. einer zentralen Hemiparese als Folge eines Schlaganfalls zu. Eine verbindliche Stellungnahme zu diesen
Gesundheitsstörungen könne nur nach persönlicher Untersuchung des Klägers erfolgen.
Das Krankheitsbild einer Epilepsie sei bereits vom Gutachter Dr. W. berücksichtigt worden. Weitere als die von ihm
genannten Einschränkungen seien nicht begründet. Dem Kläger seien vom August 1994 bis zur Erstmanifestation der
Epilepsie 1996 noch leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten, seit 1996 nur noch leichte Arbeiten
vollschichtig zumutbar, wobei als weitere qualitative Einschränkungen der Kläger nicht mehr auf Leitern und Gerüsten,
an laufenden Maschinen oder sonstigen gefahrgeneigten Arbeitsplätzen arbeiten könne.
Der Sachverständige Dr. K. ist gebeten worden, den Kläger erneut zu einer Untersuchung einzuladen. Dem
Untersuchungstermin vom 11.06.2002 ist der Kläger nach Mitteilung seines bosnischen Prozessbevollmächtigten
wegen fehlenden Visums, dem weiteren Termin vom 01.08.2002 ohne Begründung fern geblieben. Der bosnische
Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu trotz Anfrage vom 01.08.2002 und Erinnerung vom 25.10. und
11.12.2002 nicht Stellung genommen. Der zur mündlichen Verhandlung erschienene Unterbevollmächtigte konnte
hierzu keine Angaben machen. Es wurde trotz Aufforderung auch keine Stellungnahme des Klägers zum Gutachten
des Dr. K. abgegeben.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.07.1999 und den Bescheid
der Beklagten vom 10.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1997 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Antrags vom 20.07.1994 Rente nach den gesetzlichen Vorschriften
zu gewähren. Hilfsweise regt er die Vertagung der Streitsache an zum Zweck eines neuerlichen Versuchs, den Kläger
in Deutsch- land ärztlich untersuchen zu lassen.
Eine entsprechende Absichtserklärung des Klägers, nach Deutschland zu reisen, kann der Bevollmächtigte nicht
vorlegen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, die Leistungsakten des Arbeitsamtes München (ab 1994) sowie die
Prozessakten des Sozialgerichts München beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen
Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch
nicht begründet.
Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, ohne die Verhandlung zum Zwecke einer erneuten Einladung des
Klägers zur ärztlichen Untersuchung in Deutschland zu vertagen. Der Kläger ist der letzten Aufforderung, sich einer
Untersuchung durch Dr. K. zu unterziehen, ohne Begründung nicht nachgekommen. Auch im Termin zur mündlichen
Verhandlung wurden keine Gründe für das Ausbleiben des Klägers am Untersuchungstermin mitgeteilt. Soweit der
Bevollmächtigte auf ein in den Akten erwähntes Betretensverbot hinweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die
Einladung zum letzten Untersuchungstermin am 01.08.2002 vom 17.06.2002 datiert, so dass für den Kläger
ausreichend Zeit zur Beantragung einer Betretenserlaubnis bestanden hat. Dass der Kläger mit dem Antragsverfahren
vertraut ist, ergibt sich aus der aktenkundigen Tatsache, dass er auf die Mitteilung des Untersuchungstermins vom
11.12.2001 einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landeshauptstadt München (wenn auch verspätet)
gestellt hat. Da auch keine Erklärung des Klägers vorgelegt wurde, aus der sich ergibt, dass er nunmehr zur Reise
nach Deutschland bereit und in der Lage wäre, besteht keine gesicherte Aussicht, dass der Kläger einer erneuten
Aufforderung, sich einer Untersuchung in Deutschland zu unterziehen, nachkommen würde.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 27.07.1999 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
10.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1997 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung, da eine Berufs- oder Erwerbsun- fähigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht nachgewiesen ist.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Rentenantrag am 20.07.1994
gestellt wurde und Rente ab diesem Zeitpunkt begehrt wird (§ 300 Abs.2 SGB VI). Soweit die Entstehung eines
Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 31.12.2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch des Klägers nach
den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.).
Nach § 43 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei
Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Zwar hat er bereits aufgrund der in der deutschen
Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeit von 226 Monaten die Wartezeit erfüllt. Beim Kläger liegt jedoch
weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die
Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).
Dagegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 01.04. 1999: 630,00 DM)
übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere
Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit
ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ
61/00 R -).
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht
nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung
auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG
SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt
Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial
zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur
Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der
Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, in Gruppen eingeteilt, die durch
die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des
Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten
Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis u zwei Jahren) und des
ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.132, 138, 140). Die Einordnung eines
Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen
Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl
von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in §
43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen
Berufs und besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246
Nrn.27, 33).
Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs des Versicherten sind nur die in der deutschen
Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten, sofern nicht ein
zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (insbesondere das europäische koordinierende
Sozialrecht) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung
oder Tätigkeit vorsieht. Das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit enthält hierzu keine
Regelungen. Ob die vom Kläger, der weder die österreichische noch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, in
Österreich ausgeübten Tätigkeiten nach Maßgabe des koordinierenden europäischen Sozialrechts Berücksichtigung
finden können, kann hier dahinstehen. Soweit hinsichtlich der von ihm angegebenen Tätigkeiten als Bauhelfer,
Maschinist und Hotelier ohne einschlägige berufliche Vorbildung eine Zuordnung zur Gruppe der angelernten Arbeiter
in Betracht gezogen werden könnte, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich von diesen
Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat.
Maßgebend für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist somit die zuletzt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als
ungelernter Arbeiter. Der Kläger hat nach den im Rentenverfahren gemachten Angaben weder in Jugoslawien noch in
Österreich oder Deutschland einen Beruf erlernt. Für eine früher angegebene Berufsausbildung als Kraftfahrer und
Umschulung zum Dreher finden sich in den gesamten beigezogenen Akten, aber auch in den eigenen Angaben des
Klägers, keinerlei verwertbare Hinweise. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat der Kläger stets ungelernte, allenfalls
einfach angelernte Tätigkeiten als Bauhelfer, Kraftfahrer, Hausmeister, Kellner und Hoteldiener ausgeübt. Für eine
Anlern- oder Ausbildungszeit von mehr als einem Jahr liegen keine Anhaltspunkte vor. Er war zuletzt vom 16.05. 1990
bis 16.07.1993 beim E. als Hoteldiener beschäftigt. Die Tätigkeit umfasste die Gepäckbeförderung für die Gäste und
Hilfsarbeiten, die Anlernzeit betrug einen Monat. Der Kläger ist aufgrund dieser letzten Tätigkeit der Gruppe der
ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Als ungelernter, aber auch als einfach angelernter Arbeiter ist er auf ungelernte
Tätigkeiten verweisbar.
Der Kläger ist auch in der Lage, ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig auszuüben. Sein
Leistungsvermögen wird nach den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. in dessen Gutachten
vom 21.03.1999 seit Juli 1994 durch ein degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit wiederkehrender
Nervenwurzel- und Muskelreizzuständen, Belastungsbeschwerden des linken Sprunggelenks nach
Unterschenkelfraktur linksseitig mit leichter Fehlstellung und beginnender Sprunggelenksarthrose, beginnende Hüft-
und Kniegelenksarthrose, eine chronische Bronchitis ohne Lungenfunktionseinschränkung, Bluthochdruck und
Rechtsschenkelblock bei echokardiographisch regelrechter Ventrikelgröße, ein Nierensteinleiden sowie seit 1996
zusätzlich durch ein epileptisches Anfallsleiden mit der Notwendigkeit einer Dauermedikation beeinträchtigt.
Danach hat sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der ambulanten Begutachtung im Rentenverfahren durch
die Feststellung eines epileptischen Anfallsleidens verschlechtert. Eine zeitliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit ergibt sich dadurch allerdings nicht. Ausgeschlossen sind lediglich gefahrengeneigte Arbeiten. Der
Kläger konnte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig leichte Arbeiten aus wechselnder
Körperausgangslage, teilweise auch im Sitzen, überwiegend in geschlossenen Räumen verrichten. Ganztätig
stehende Arbeiten sowie Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten und häufigem Bücken sowie Arbeiten an
Maschinen und am Fließband mit vollschichtig gleich bleibender Körperausgangslage sollten vermieden werden.
Aus den vom Kläger und der Verbindungsstelle der Rentenversicherungsträger in Bosnien-Herzegowina vorgelegten
weiteren medizinischen Unterlagen aus der Zeit seit Juli 1997 ergeben sich nach Ansicht des vom Senat mit einem
nervenfachärztlichen Gutachten beauftragten Sachverständigen Dr. K. keine Anhaltspunkte für eine weitergehende
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dr. K. weist in seinem Gutachten vom 15.01.2002 darauf hin, dass zu
nervenärztlichen Erkrankungen des Klägers nur äußerst unzureichende Befunde aus Bosnien-Herzegowina vorliegen.
Aufgrund der zur Epilepsie mitgeteilten Einzelsymptome (Krämpfe, Schaum vor dem Mund, Einnässen und
Zungenbiss) ist von einem epileptischen Anfallsleiden mit einer Anfallshäufigkeit von 4 bis 5 Anfällen pro Jahr
auszugehen, wobei damit zu rechnen ist, dass bei entsprechender Medikation die Anfallshäufigkeit noch gesenkt
werden könnte. Anhaltspunkte für einen hirnorganischen Prozess liegen nicht vor. Psychomotorische Anfälle sind
nicht nachgewiesen, wären nach Ansicht des Sachverständigen aber mit großer Wahrscheinlichkeit medikamentös
gut zu behandeln. Möglicherweise liegt beim Kläger auch ein depressives Syndrom vor. Ausreichende Befunde sind
allerdings nicht vorhanden. Die mitgeteilte Medikation hat keine antidepressive Potenz, so dass hieraus nicht auf eine
für das Leistungsvermögen wesentliche Erkrankung geschlossen werden kann. Weitere mitgeteilte Diagnosen wie
epileptische Psychose, Zustand nach apoplektischem Insult, zentrale Hemiparese und hirnorganisches
Psychosyndrom sind nicht durch entsprechende Befunde gesichert, obwohl es sich jeweils um ein schwerwiegendes,
bezüglich der epileptischen Psychose sogar um ein nicht ungefährliches (unberechenbares aggressives Verhalten)
Krankheitsbild handelt. Die Diagnosen wurden im Juli 1999 vom Klinischen Zentrum der Universität S. gestellt, finden
aber in dessen Bericht über eine erneute Behandlung zu Beginn des Jahres 2000 keinerlei Erwähnung mehr. Auch
nach Ansicht des Sachverständigen Dr. K. ist der Kläger nach Maßgabe der derzeit bekannten Befunde noch in der
Lage, leichte Arbeiten unter den von Dr. W. genannten Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Als weitere
Einschränkungen nennt er Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen und an sonstigen
gefahrgeneigten Arbeitsplätzen.
Die Gutachten der Sachverständigen Dr. W. und Dr. K. setzen sich eingehend mit den medizinischen Unterlagen aus
Bosnien-Herzegowina auseinander. Auf der Grundlage der nach ambulanter Untersuchung des Klägers von Dr. M.
(orthopädisch) und Prof. Dr. K. (internistisch) festgestellten Gesundheitsstörungen und des daraus abzuleitenden
Leistungsvermögens lässt sich eine wesentliche Verschlechterung in der Folgezeit nicht verifizieren. Zwar ist seit
1996 ein epileptisches Anfallsleiden und möglicherweise eine depressive Störung hinzugetreten. Die Unterlagen aus
Bosnien-Herzegowina lassen aber nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. W. und Dr. K.
nicht den Schluss zu, dass über die von ihnen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen hinaus auch das
zeitliche Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt war oder ist.
Der Senat schließt sich dieser Leistungseinschätzung an. Eine weitergehende Sachaufklärung durch eine ärztliche
Untersuchung war nicht möglich, da die zuständige Verbindungsstelle in Bosnien-Herzegowina einem entsprechenden
Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen und der Kläger zur Untersuchung in Deutschland zuletzt ohne Begründung
nicht erschienen ist. Die daraus resultierende Nichterweislichkeit weitergehender medizinischer
Leistungseinschränkungen geht nach den auch im Sozialrecht geltenden Grundsätzen der objektiven Beweislast (vgl.
Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage, § 103 Rdnr.19a m.w.N.) zu Lasten des Klägers. Seit Erstellung des
Gutachtens Dr. K. sind auch keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht und seitens des Klägers keine
weiteren Angaben über seinen Gesundheitszustands gemacht worden, die Zweifel an der Richtigkeit der
Leistungseinschätzung durch Dr. W. und Dr. K. begründen könnten. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger
weiterhin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten kann.- Eine konkrete
Verweisungstätigkeit ist nicht zu benennen. Beim Kläger liegt insbesondere weder eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die das mögliche Arbeitsfeld
des Klägers im Bereich der ungelernten Tätigkeiten erheblich zusätzlich einengen würde (vgl. BSGE 80, 24, BSG
Urteil vom 19. August 1997 - B 13 RJ 29/95 R -). Auch das epileptische Anfallsleiden mit einer Anfallshäufigkeit von
vier bis fünf Grand mal-Anfällen im Jahr, die nach Ansicht des Sachverständigen Dr. K. bei entsprechender
Medikation möglicherweise noch weiter verringert werden könnten, stellt keine solche spezifische
Leistungsbehinderung dar. Das Anfallsleiden als solches steht nach Auffassung der ärztlichen Sachverständigen einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die aus dieser Erkrankung resultierenden qualitativen
Einschränkungen (keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen und an sonstigen
gefahrgeneigten Arbeitsplätzen) schließen die für ungelernte Tätigkeiten üblichen Verrichtungen wie das Zureichen,
Abnehmen, Sortieren, Verpacken oder Montieren von Kleinteilen nicht aus.
Der Kläger ist nach Angaben des Sachverständigen Dr. K. auch in der Lage, sich auf andere als die bisher
ausgeübten Erwerbstätigkeiten umzustellen. Eine Beschränkung des Anmarschweges zur Arbeitsstätte besteht nach
übereinstimmender Auffassung aller Sachverständigen nicht.
Liegt beim Kläger keine Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. vor, so ist auch eine Berufsunfähigkeit nach
dem gleich lautenden § 240 Abs.2 SGB VI n.F., eine Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. oder eine
Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F. (die ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes voraussetzt) ausgeschlossen.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob und für welche zeit- lichen Versicherungsfälle die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung (§§ 43
Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI a.F. i.V.m. §§ 240, 241 SGB VI n.F. bzw. §§ 240, 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI n.F.
i.V.m. § 241 Abs.2 SGB VI n.F.) erfüllt wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.