Urteil des LSG Bayern vom 26.09.2007

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.09.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 3 R 531/06
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 218/07
Bundessozialgericht B 5a R 122/08 B
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.02.2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente.
Der 1936 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat nach seinen Angaben
von 1966 bis 1974 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei
zurückgekehrt.
Die beiden im Original vorliegenden Versicherungskarten mit der Nummer 1 (ausgestellt am 04.02.1965 durch die
Allgemeine Ortskrankenkasse W. und am 29.12.1971 durch die Landesversicherungsanstalt Hessen) enthalten
Entgelteintragungen für den Kläger für die Zeiten vom 12.01.1966 bis 02.01.1968 und vom 30.11.1971 bis 31.12.1972.
Sie tragen jeweils den Stempelaufdruck "Erstattet LVA Hessen" und die ältere Karte auch den Stempelvermerk "§
1303 RVO". Aus dem maschinell geführten Versicherungskonto des Klägers ergibt sich, dass diesem auf seinen
Antrag vom 07.02.1977 mit Bescheid vom 30.07.1977 die von ihm in der Zeit vom 30.11.1971 bis 31.05.1974
entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 3.910,90 DM erstattet worden sind.
Am 06.05.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die ihm "zustehende Altersrente". Die Beklagte lehnte den
Antrag mit Bescheid vom 31.05.2005 ab, weil aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keine auf die Wartezeit
anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden seien.
Am 31.01.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Altersrente. Auch diesen Antrag
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2006 ab und führte aus, dass keine auf die Wartezeit
anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden seien. Die in der Zeit vom 30.11.1971 bis 31.05.1974 entrichteten Beiträge
seien durch die Deutsche Rentenversicherung Hessen mit Bescheid vom 30.07.1977 erstattet worden. Dagegen erhob
der Kläger mit Schreiben vom 25.02.2006 Widerspruch und machte geltend, dass er nicht nur in der zeit vom
30.11.1971 bis 31.05.1974 in Deutschland gearbeitet habe; er sei im November 1967 erstmals nach Deutschland
gekommen. Er habe dann bis 1969 gearbeitet und sei in die Türkei zurückgegangen. Zum zweiten Mal sei er im
November 1971 nach Deutschland gefahren und bis 31.05.1974 dort geblieben. Die Beklagte wies den Widerspruch
mit Bescheid vom 27.06.2000 zurück. Mit der für beide Zeiträume durchgeführten Beitragserstattung sei das bis dahin
bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass keine Versicherungsleistungen mehr gewährt werden
könnten. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung - für die Zeit nach der Erstattung - habe der Kläger nicht
mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 18.08.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er wolle
sein Klagerecht in Anspruch nehmen; die Zeit von November 1967 bis November 1970 sei von der Beklagten nicht mit
aufgeführt worden. Mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2007 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer
Versichertenrente - abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Folgen der durchgeführten Beitragserstattung
verwiesen, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt habe. Zwischen dem Kläger und der
Beklagten bestehe kein Rechtsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Das Gericht sei
davon überzeugt, dass die für den Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge durch die
Landesversicherungsanstalt Hessen erstattet worden seien.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.03.2007 die als Widerspruch bezeichnete Berufung beim
Sozialgericht Bayreuth eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.02.2007 und den
Bescheid der Beklagten vom 06.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2006 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger
keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren
Versicherungszeiten vorhanden sind. Das Gericht hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung
herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Der
Senat teilt ausdrücklich die Überlegungen, die das SG zum Beweis der durchgeführten Erstattung angestellt hat. Auch
dem Senat erscheint es völlig unwahrscheinlich, dass die Daten des Klägers zur Erstattung (Erstattungsantrag,
Erstattungsbescheid, erfasster Zeitraum, ausgezahlter Betrag) quasi aus Versehen in das maschinell geführte
Versicherungskonto des Klägers gelangt sein könnten. Ein Beweis für die durchgeführte Beitragserstattung ergibt sich
zudem aus dem Inhalt der vorliegenden beiden Versicherungskarten mit der Nummer 1. Diesen ist zu entnehmen,
dass die Beiträge sowohl die Zeit von Januar 1966 bis Januar 1968 wie auch die für die Zeit von November 1971 an
erstattet worden sind. Es findet sich kein Hinweis für eine falsche oder unzutreffende Eintragung oder Stempelung in
den Karten. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass die Erstattung so wie im maschinell geführten
Konto und in den Versicherungskarten vermerkt durchgeführt wurde. Im Übrigen weist der Senat die Berufung des
Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab.
Da die Berufung des Kläger zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.