Urteil des LSG Bayern vom 21.08.2001

LSG Bayern: höhere gewalt, wiedereinsetzung in den vorigen stand, soziale sicherheit, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, berufsunfähigkeit, versicherungsträger, arbeitsunfall, beendigung, wartezeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 RJ 1137/97 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 47/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. August 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1951 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger mit nunmehrigem Wohnsitz in Kanada. Er hat
keinen Beruf erlernt und war in der Bundesrepublik Deutschland vom 01.04.1971 bis 13.05.1977 als Hilfsarbeiter
versicherungspflichtig beschäftigt. Weitere Versicherungszeiten hat er anschließend in der Schweiz zwischen 1977
und 1992 zurückgelegt, von wo er seit 01.04.1993 eine Invalidenrente bezieht. Jugoslawische Versicherungszeiten hat
er nicht aufzuweisen. Bei einem im Jahre 1980 erlittenen Verkehrsunfall hat er schwere Knochen- und
Weichteilverletzungen am rechten Unterschenkel erlitten.
Einen ersten am 20.04.1995 gestellten Antrag auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat die
Beklagte mit Bescheid vom 07.11.1995 und Widerspruchsbescheid vom 01.02.1996 abgelehnt, weil der Kläger,
ausgehend vom Datum der Antragstellung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
nicht erfülle. Weder seien in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten
belegt noch sei jeder Kalendermonat ab 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Am 22.04.1996 beantragte der Kläger erneut über den Versicherungsträger in Pristina die Zahlung einer Rente bei der
Beklagten. Im Gutachten nach Formblatt JU 207 kam Dr.S. am 14.10.1996 zu der Auffassung, ab dem Tag der
Untersuchung (24.10.1996) bestehe beim Kläger Invalidität der I. Kategorie auf Dauer.
Mit Bescheid vom 13.05.1997 und Widerspruchsbescheid vom 12.08. 1997 lehnte die Beklagte den Antrag erneut
wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Die in der Schweiz zurückgelegten
Beschäftigungszeiten könnten hierbei nicht berücksichtigt werden, weil das deutsch-schweizerische
Sozialversicherungsabkommen für den Kläger als jugoslawischem Staatsangehörigen nicht anwendbar sei.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aus dem
Jahre 1997 trug der Kläger vor, er sei erwerbsunfähig. Er sei mit einer ärztlichen Untersuchung in Deutschland
einverstanden.
Mit Urteil vom 18.08.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den
Vorschriften der §§ 43, 44, 240, 241 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe ein Anspruch auf die
beantragte Rente nur dann, wenn beim Kläger vor dem 01.01.1984 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre.
Dies sei jedoch auszuschließen, da der Kläger noch bis 1993 in der Schweiz beschäftigt gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der erneut auf seinen schlechten Gesundheitszustand hinweist.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat einen schweizer Versicherungsverlauf des Klägers sowie vom
schweizer Versicherungsträger die ärztlichen Unterlagen mit dem Gutachten für die Invalidenkommission des Kantons
St.Gallen vom 07.06.1994 beigezogen. Darin hat der Chefarzt Dr. M. festgestellt, der Kläger sei für körperlich schwere
Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig, für körperlich leichte Arbeiten mit regelmäßiger Arbeitszeit und bei Gewährleistung
einer regelmäßigen Einnahme von kleinen Mahlzeiten sei eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 18.08.1998 sowie des Bescheides vom
13.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung aufgrund des Antrags vom 22.04.1996 zu
leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der
beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Regensburg sowie der Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als
unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der
Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und
auch nicht wegen geminderter Erwerbsfähigkeit (ab 01.01.2001) hat, da für sämtliche Rentenarten die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar sind.
Vor dem 01.04.1993, dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger eine Rente aus der schweizerischen Invalidenversicherung
bezieht, ist beim Kläger Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht eingetreten.
Nach § 43 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung war der Kläger
nicht berufsunfähig, weil er zweifellos noch in der Lage war, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu leisten und zu
verdienen. Ob Berufsunfähigkeit vorlag, beurteilte sich danach, welche seinen Kräften und Fähigkeiten
entsprechenden Tätigkeiten dem Kläger unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie
seines bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden
konnten. Im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas war der
Kläger der unteren Stufe der ungelernten Arbeiter (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.44, 70, 75, 104, 144; SozR 3-2200
§ 1246 Nr.17) zuzuordnen. Während seines Arbeitslebens in der Bundesrepublik Deutschland war der Kläger, der
keinen Beruf erlernt hat, als ungelernter Arbeier tätig und ist damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar
gewesen, ohne dass die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich wäre. Der Senat muss für die
Zeit bis zum Jahre 1992 von einem vollschichtigen, also etwa achtstündigen täglichen Arbeitsleistungsvermögen des
Klägers ausgehen, nachdem dieser bis 1992 offenbar eine vollwertige Arbeitsleistung in der Schweiz erbracht hat.
Hieran war er offensichtlich auch nicht durch die Folgen des im Jahre 1980 erlittenen Verkehrsunfalls gehindert. Damit
erübrigt sich die Frage, ob beim Kläger etwa eine schwere spezifische Behinderung oder einer Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorgelegen haben, weil ab dem Jahre 1993 jedenfalls mangels Erfüllens
der zwingenden rechtlichen Voraussetzungen ein Rentenanspruch nicht mehr entstehen konnte.
Nach den (bis 31.12.2000 gültigen) Vorschriften der §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI hatten
Versicherte u.a. dann Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit, wenn sie in den letzten
5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge aufzuweisen hatten. Dies ist beim Kläger, der
zuletzt im Jahre 1977 deutsche Beiträge entrichtet hat, offensichtlich nicht gegeben. Für den Kläger kommen dabei
nicht die Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen
Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit zur Anwendung, etwa mit der Folge, dass auch die schweizerischen Zeiten
für die Berechnung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen heranzuziehen wären, nachdem dieses Abkommen
in seinem Art.3 die Anwendbarkeit ausdrücklich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien beschränkt, weshalb
der Kläger als jugoslawischer Staatsangehöriger hierunter nicht fällt.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren auch nicht nach § 43 Abs.4, a.F., 44 Abs.4 SGB VI i.V.m. § 53
SGB VI erfüllt, weil keinerlei Umstände darauf hindeuten, dass eine im Jahre 1993 etwa eingetretene
Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes gegeben wäre, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist
(Arbeitsunfall, Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung). Nach den
Unterlagen hat der Kläger zwar im Jahre 1980 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem er sich schwere Knochen-
Weichteilverletzungen am rechten Bein zugezogen hat. Selbst wenn es sich hierbei um einen nach ausländischem
Recht zu entschädigenden Arbeitsunfall (Wegeunfall) gehandelt haben sollte, würde dieser im Ausland erlittene
Arbeitsunfall nicht die Rechtsfolgen des § 53 SGB VI nach sich ziehen, weil nur ein Arbeitsunfall im Sinne der
deutschen Unfallversicherung hierfür in Betracht käme (vgl. Kasskomm-Niesel, § 53 SGB VI Rdnr.8). Nachdem der
Kläger im Anschluss an diesem Unfall noch bis zum Jahre 1993 offenbar eine vollwertige Arbeitsleistung erbracht hat,
wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Invalidität Folge dieses Unfalls gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass die schweizer Invaliditätsrente erst ab dem Jahre 1993 gewährt wurde, also zu einem
Zeitpunkt, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen längst nicht mehr erfüllt waren, würde auch
grundsätzlich der Bezug einer schweizer Invalidenrente nur im Rahmen des deutsch-schweizer Abkommens - das hier
nicht anwendbar ist, s.o. - einen Streckungstatbstand darstellen.
Auch über die Vorschrift der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI kann der Kläger einen Rentenanspruch nicht
verwirklichen, weil er die Zeit ab Januar 1984 nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt hat und und auch nicht
mehr belegen kann. Danach sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit für
Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder
Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit mit Beitragszeiten
(Ziff.1), beitragsfreien Zeiten (Ziff.2), Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine
versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist (Ziff.3), Berücksichtigungszeiten (Ziff.4),
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Ziff.5, was sich naturgemäß nur auf eine
deutsche Rente beziehen kann) oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet (Ziff.6), belegt ist.
Der Kläger hatte die Wartezeit bei Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland im Jahre
1977 erfüllt; es sind jedoch ab 01.01.1984 keinerlei Zeiten im oben erwähnten Sinne vorhanden. Auch die Möglichkeit
der Entrichtung freiwilliger Beiträge, die der Kläger grundsätzlich nicht mehr für Zeiten vor Rentenantragstellung zu
zahlen berechtigt wäre, weil freiwillige Beiträge nach dem Jahr, für das sie gelten sollten, nicht mehr gezahlt werden
konnten (§ 1418 Abs.1 RVO), bzw. (ab 01.01.1992) noch bis zm 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie
gelten sollten gezahlt hätten werden sollen, besteht nicht.
Ebenso ist eine Zulassung des Klägers zur nachträglichen Beitragszahlung nicht möglich. Zwar wäre der Kläger,
soweit er ab dem Jahre 1984 weiterhin seinen Wohnsitz in Jugoslawien gehabt hatte, gemäß § 1233 Abs.1 RVO iVm
Art.3 Abs.1 Buchst.a des deutsch-jugoslawischen Abkommens berechtigt gewesen, freiwillige Beiträge zur deutschen
Rentenversicherung zu entrichten; diese Zahlung kann jedoch nicht mehr nachgeholt werden. Das
Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.05.2000 (B 13 RJ 85/98) geprüft, ob etwa eine Hemmung der
seinerzeit in § 1418 Abs.1 RVO vorgesehenen Beitragsentrichtungsfristen für die Jahre ab 1984 in entsprechender
Anwendung des § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht käme. Danach wäre eine Verjährung gehemmt,
solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an
der Rechtsverfolgung gehindert ist. Das Gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere
Gewalt herbeigeführt wird (§ 203 Abs.2 BGB). Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein außergewöhnliches Ereignis,
dessen Eintritt nicht vorauszusehen und auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit üblichen Mitteln abzuwenden ist. Schon
das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (BSG a.a.O.). Es könnten auch durch Gesetzgebung oder
Verwaltung veranlasste objektive Zahlungshindernisse zu einer Fristhemmung führen. Hierzu führt das BSG aus, dass
die seinerzeit in Jugoslawien bestehenden devisentrechtlichen Beschränkungen, die es dem Versicherten unmöglich
machten, von seiner Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, möglicherweise als
Akt höherer Gewalt angesehen werden können, der Versicherte sei jedoch nicht im Sinne von § 203 BGB gehindert
worden, die Frist des § 1418 Abs.1 RVO zu wahren, unabhängig davon, ob er in der fraglichen Zeit Kenntnis von dem
ihn treffenden Beitragsentrichtungserfordernis hatte. Wusste er nichts von den Voraussetzungen einer
Anwartschaftserhaltung, so fehlte ihm bereits ein entsprechender Beitragszahlungswille und § 203 BGB scheidet von
vornherein aus. Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum können aber nicht als Ereignis höherer Gewalt angesehen
werden. Waren andererseits dem Versicherten die einschlägigen Regelungen zumindestens im Wesentlichen bekannt
und wollte er etwas gegen den drohenden Verlust seiner Rentenanwartschaft unternehmen, so hätte es ihm bei der zu
fordernden äußersten Sorgfalt oblegen, sich an die Beklagte oder auch die jugoslawische Verbindungstelle mit der
Bitte um Hilfe und Beratung zu wenden. Es wäre ihm dann von der Beklagten die Möglichkeit einer fristwahrenden
Bereiterklärung zur späteren Beitragsentrichtung zu eröffnen gewesen.
Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw. eine
Nachsichtgewährung scheitern daran, dass jedenfalls die Jahresfrist (§ 27 Abs.3 SGB X) abgelaufen war. Gleiches
gilt für die Anwendung des § 197 Abs.3 SGB VI, weil hier die Jahresfrist ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Auch im
Rahmen des § 197 Abs.3 SGB VI kann sich ein Versicherter nicht zeitlich unbeschränkt auf ein mangelndes
Verschulden berufen. Liegt der Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist - wie auch vorliegend - über ein Jahr zurück, so ist
die Nachzahlung mithin allenfalls dann zuzulassen, wenn sie infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Auch die Berechtigung des Klägers, freiwillige Beiträge für die Zeit ab Januar 1984 über den sogenannten
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zuzulassen, der zur Voraussetzung hat, dass ein Versicherungsträger seine
dem Versicherten gegenüber bestehende konkrete Fürsorge- und Beratungspflicht verletzt hat, kommt nicht zum
Zuge. Die Beklagte hätte bei einem konkret gegebenem Anlass ein Versäumnis treffen müssen, dem Versicherten auf
eine nahe liegende Möglichkeit hinzuweisen, die jeder vernünftige Versicherte wahrnehmen würde. Es hat weder im
Zeitpunkt der Beendigung seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland im Alter von 26 Jahren noch zu
einem späteren Zeitpunkt bis zur erstmaligen Rentenantragstellung im Jahre 1993 irgendein Kontakt zwischen dem
Kläger und der Beklagten gegeben, aus dem sich ein Beratungserfordernis ergeben hätte. Eine allgemeine Pflicht der
deutschen Versicherungsträger auf Unterrichtung sämtlicher im Ausland lebender Versicherter besteht bzw. bestand
nicht.
Da der Kläger somit unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten berechtigt ist, die
Anwartschaftserhaltungsvoraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw.
Erwerbsminderung zu erreichen, war die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut als
unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.