Urteil des LSG Bayern vom 27.01.2010

LSG Bayern: chondropathia patellae, rente, psychiatrisches gutachten, befristeter vertrag, hallux valgus, somatoforme schmerzstörung, zumutbare tätigkeit, tinnitus, leistungsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 4 R 2572/07 SK
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 970/08
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d: Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.
Die 58-jährige Klägerin besitzt eine abgeschlossene Ausbildung als Fachlehrerin sowie den Grad eines Magister
Artium (Fächer Pädagogik, Psychologie, Soziologie). Im Februar 1991 beendete sie eine Ausbildung zur
Reiseverkehrskauffrau Reisevermittlung/Reise- veranstaltung mit Erfolg. In ihrer beruflichen Praxis arbeitete die
Klägerin bei verschiedenen Arbeitgebern zumeist in der Tourismusbranche, insbesondere als Reiseleiterin. In jüngerer
Zeit war sie von 01.04.2000 bis 31.10.2002 (mit Unterbrechung November 2001 bis März 2002) als Reiseleiterin auf
der Grundlage eines befristeten Vertrags beschäftigt (A. GmbH). Von 01.09.2004 bis 31.08.2005 (befristeter Vertrag)
arbeitete sie halbtags als Justizangestellte, wobei sie als Vorlesekraft für einen blinden Mitarbeiter fungierte.
Gesundheitliche Probleme hat die Klägerin hauptsächlich am Stütz- und Bewegungsapparat. Im Dezember 2008
wurde sie am linken Unterarm operiert. Der aktuelle Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht beträgt
50.
Am 10.07.1998 beantragte die Klägerin erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die damals zuständige
Seekasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.10.1998 ab, weil sie weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit sah.
Am 06.04.2006 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte
eine Arbeitgeberauskunft bei der A. GmbH ein. Unter dem Datum 01.02.2007 gab diese an, die Arbeit habe die
Begleitung von Gästen auf Tagesausflügen, die Buchung von Führungen am Zielort sowie Erklärungen zu den
Sehenswürdigkeiten entlang der Route umfasst. Ein Ungelernter benötige eine Anlernzeit von zwei Wochen.
Erforderlich sei lediglich das Sprechen einer Fremdsprache. Des Weiteren zog die Beklagte auch eine
Arbeitgeberauskunft des OLG A-Stadt bei (Datum 07.02.2007).
Des Weiteren führte die Beklagte diverse medizinische Ermittlungen durch. So ließ sie die Klägerin vom Internisten
und Sozialmediziner Dr. S. begutachten. Die internistischen Gesundheitsstörungen, so der Arzt in seinem Gutachten
vom 19.03.2007, würden die Leistungsfähigkeit der Klägerin nur geringfügig beeinträchtigen. Leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten seien mindestens sechs Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich.
Weiter erstellte die Orthopädin Dr. W. ein auf den 25.03.2007 datiertes Gutachten. Sie kam zum Schluss, leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten seien unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch
mindestens sechs Stunden täglich möglich. Schließlich wurde die Klägerin vom Psychiater Dr. G. begutachtet
(Gutachten vom 12.04.2007). Dieser stellte eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt fest.
Auf dieser Basis lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 04.06.2007 ab. Weder, so die Beklagte zur
Begründung, sei eine Erwerbsminderung im Sinn von § 43 SGB VI noch Berufsunfähigkeit gegeben. Sie ging vom
Hauptberuf "Justizangestellte" aus; der Gesundheitszustand der Klägerin lasse es zu, diesen weiterhin mindestens
sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit Schreiben vom 11.06.2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 als unbegründet zurück.
Am 30.08.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben. In der Klageschrift hat sie darauf
hingewiesen, "bisheriger Beruf" im Sinn von § 240 SGB VI sei der der Reiseleiterin.
Das Sozialgericht hat drei medizinische Gutachten eingeholt. Der Internist W. M. (Gutachten vom 15.11.2007) hat
hinsichtlich der Lungen keine nennenswerten pathologischen Befunde feststellen können; bei der
Lungenfunktionsprüfung habe sich nur eine leichte Obstruktion, aber auch eine leichte Restriktion gefunden. Es sei
die Einschränkung zu machen, dass Tätigkeiten, die mit inhalativen Noxen in Verbindung stünden, zu meiden seien;
Tätigkeiten im Freien seien aber ohne weiteres möglich. Als wesentliche internistische Erkrankung sei nur ein
intrinsisches Asthma zu nennen. Leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten seien vollschichtig möglich.
Der Orthopäde Dr. R. K. hat in seinem Gutachten vom 21.02.2008 diagnostiziert - degeneratives HWS-, BWS- und
LWS-Syndrom mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen sowie pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in
den linken Oberschenkel, leichte skoliotische Fehlstatik und Rundrückenfehlhaltung mit erheblicher muskulärer
Imbalance und Entwicklung einer chronischen Schmerzkrankheit mit dringendem Verdacht auf psychische
Überlagerung, - Knorpelschaden Kniegelenk beids. medial und retropatellarbetont; chondropathia patellae, - statische
Verformung beider Vorfüße. Leichte Arbeiten seien noch vollschichtig möglich.
Dr. B. hat unter dem 03.07.2008 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt und dabei ein Mischsyndrom aus
einer leicht ausgeprägten depressiven Verstimmung und einer diffusen Angststörung, chronifiziertes Schmerzsyndrom
bei degenerativem Wirbelsäulensyndrom und anhaltender somatoformer Störung diagnostiziert. Leichte bis
mittelschwere Arbeiten könnten vollschichtig verrichtet werden.
Weiter hat das Sozialgericht Arbeitgeberauskünfte von der A. GmbH sowie vom OLG A-Stadt eingeholt.
Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich den drei von ihm eingeholten
Gutachten angeschlossen und zur Begründung ausgeführt, eine Erwerbsminderung im Sinn von § 43 SGB VI sei nicht
gegeben. Auch eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Das Sozialgericht hat offen gelassen, ob als "bisheriger Beruf"
der der Reiseleiterin oder der Justizangestellten anzusehen sei. Erster Beruf vermittle keinen Berufsschutz, weil es
sich um eine ungelernte Tätigkeit handle. Die Tätigkeit als Justizangestellte sei dem oberen Angelerntenbereich
zuzuordnen. Eine entsprechende Verweisung sei gesundheitlich möglich.
Am 11.12.2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen
und ein orthopädisches Gutachten von Dr. E. (Gutachten vom 15.09.2009) sowie ein psychiatrisches von Dr. M.
(Gutachten vom 19.10.2009) eingeholt.
Dr. E. hat folgende orthopädische Diagnosen gestellt: - leichtgradigstes HWS-Syndrom, - leichtes, allenfalls
mittelschweres LWS-Syndrom mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen
Defekts, - Gonalgien bei Chondropathia patellae, Senkspreizfüße und Hallux-valgus-Deformität beidseits mit
leichtgradig verminderter Geh- und Stehfähigkeit, - unspezifische Handgelenkarthralgien links bei freier Funktion unter
Ausschluss einer Tendovaginitis stenosans. Die Klägerin sei in der Lage, so Dr. E., leichte Tätigkeiten unter den
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Als qualitative
Einschränkungen hat der Sachverständige genannt: Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen mit gewisser
Regelmäßigkeit; keine Arbeiten mit Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken,
häufiges Treppensteigen, häufige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten, die eine volle Gebrauchsfähigkeit der
Hände voraussetzten, seien möglich. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Folgende Berufe seien mindestens sechs
Stunden täglich möglich: Reiseverkehrskauffrau, Justizangestellte im Vorlesedienst oder in anderen Tätigkeiten,
Poststellenmitarbeiterin, Reiseleiterin (bei Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen 20/20/60%). Dagegen komme der
Beruf der Registratorin wegen der damit verbundenen Anforderungen an Geschicklichkeit und Feinmotorik nicht in
Betracht. Die Beschwerden am linken Handgelenk seien nicht erklärbar und Ausdruck einer somatoformen
Schmerzstörung. Trotz der verminderten Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der Finger könne von einer
vollen Gebrauchsfähigkeit der Hände in Bezug auf Fingerfertigkeit und Griffsicherheit ausgegangen werden.
Überkopfarbeiten seien im betriebsüblichen Umfang möglich.
Dr. M. hat in ihrem psychiatrischen Gutachten eine Dysthymie im Sinn einer chronisch depressiven Entwicklung,
Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine somatoforme Schmerzstörung, unspezifische
Handgelenksarthralgien links, HWS- und LWS-abhängige Beschwerden ohne neurologische Funktionsausfälle,
Tinnitus bds. sowie eine Harndrang-Inkontinenz diagnostiziert. Eine durchgehend schwerergradig ausgeprägte
depressive Symptomatik liege sicherlich nicht vor. Die vorliegende chronifizierte depressive Störung sei vorwiegend
reaktiv bedingt; würde eine finanzielle Entlastung erfolgen, wäre mit einer Besserung zu rechnen. Die Klägerin sei in
ihrer psychischen, nervlichen und körperlichen Belastbarkeit leicht bis mäßiggradig eingeschränkt. Leichte Arbeiten
seien sechs Stunden und mehr unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich. Seit dem Gutachten
des Dr. B. hätten sich die psychischen Gesundheitsstörungen nicht verschlimmert. Als qualitative Einschränkungen
hat die Sachverständige verminderte Stressbelastbarkeit, vermehrte Erschöpfbarkeit und vermindertes
Durchhaltevermögen genannt. Vermieden werden müssten Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische
und nervliche Belastbarkeit, unter Zeitdruck sowie in Nacht- und Wechselschicht. Arbeiten mit Publikumsverkehr
seien möglich. Das Einlegen zusätzlicher Arbeitspausen sei nicht erforderlich. Es bestünden gutes
Verantwortungsbewusstsein und Gewissenhaftigkeit. Besondere Anforderungen an Ausdauer, Stressbelastbarkeit und
Stresstoleranz dürften nicht gestellt werden. Die Klägerin könne als Reiseverkehrskauffrau (im Reisebüro) arbeiten,
nicht aber als Reiseleiterin für Busausflüge. Möglich sei auch eine Tätigkeit als Justizangestellte und im
Vorlesedienst sowie als Poststellenmitarbeiterin (Umstellung innerhalb von drei Monaten wäre möglich), nicht als
Registratorin wegen der überwiegenden Arbeit mit einer Tastatur. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
03.11.2009 hat Dr. M. ausgeführt, in psychiatrischer Hinsicht sei der Tinnitus kompensiert.
Die Klägerin hat auf die eingeholten Gutachten wie folgt reagiert: In einer Erwiderung vom 30.11.2009 hat sie moniert,
es sei kein Befundbericht ihres HNO-Arztes eingeholt worden. Dabei hat sie ihren Tinnitus in den Mittelpunkt der
Argumentation gerückt. Sinngemäß hat sie vorgetragen, einerseits liege bei ihr eine Hörminderung vor, die ein HNO-
Arzt besser feststellen könne als eine Psychiaterin. Andererseits habe Dr. M. die psychischen Auswirkungen des
Tinnitus falsch beurteilt. Die Einholung eines HNO-ärztlichen Gutachtens sei erforderlich. Mit Schriftsatz vom
11.12.2009 hat die Klägerin mitgeteilt, ihr behandelnder Chirurg Dr. B. habe diverse Verschlechterungen im
Gesundheitszustand bezüglich der linken Hand und der Füße diagnostiziert. Der Senat hat daraufhin von dem Arzt
einen Befundbericht angefordert und zusätzlich mit ihm am 14.01.2010 telefonisch Kontakt aufgenommen. Im
Rahmen des Telefonats hat Dr. B. die explizit gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin
verschlechtert habe, verneint. Nachdem sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2009 nochmals umfassend mit
den medizinischen Ermittlungen auseinandergesetzt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 23.12.2009 beantragt, Dr. E.
und Dr. M. persönlich in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Sie hat sich jedoch geweigert, vorab zu
präzisieren, was sie die Sachverständigen persönlich fragen wolle; das werde sie erst in der mündlichen Verhandlung
offenbaren.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Katalog mit Fragen übergeben, die sie an die Sachverständigen
richten wollte. Daneben hat sie einen weiteren Schriftsatz übergeben, wonach sie den Antrag, Dr. E. und Dr. M.
sollten ihre Gutachten mündlich erläutern, aufrecht erhalte. In diesem Schriftsatz hat sie dargestellt, warum nach ihrer
Ansicht der Antrag, die Sachverständigen persönlich zu hören, nicht verspätet sei.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 2008 sowie der
Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Juni 2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2007
die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab April 2006 zu gewähren, hilfsweise die
Anhörung der Sachverständigen Dr. E. und Dr. M., hilfsweise die schriftliche Ergänzung deren Gutachten, hilfsweise
die Einholung eines HNO-ärztlichen Befundberichts.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der genannten Stellungnahmen, Befundberichte und
Gutachten, wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen
Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung liegen nicht
vor. Folgende materiell-rechtliche Regelungen sind maßgebend:
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebens-jahres Anspruch auf Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die im Gesetz genannten
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB
VI).
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie neben der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voll
erwerbsgemindert sind. Das ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dann der Fall, wenn Versicherte wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat ist davon überzeugt, dass bei der Klägerin - trotz aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen - im gesamten
streitbefangenen Zeitraum weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung gegeben ist oder war. Die Klägerin
ist vielmehr in der Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - wenn auch mit qualitativen
Einschränkungen - noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat folgt insoweit den
übereinstimmenden medizinischen Gutachten des Internisten M., von Dr. K., Dr. B., Dr. E. und Dr. M ... Betrachtet
man diese Gutachten in einer Zusammenschau, so sind allein in den gerichtlichen Verfahren überaus sorgfältig
Befunde erhoben und einfühlsam bewertet worden. Keines der Gutachten lässt fachliche oder methodische
Schwächen erkennen, die sich negativ auf die Überzeugungskraft auswirken könnten. Nimmt man die drei im
Verwaltungsverfahren erstellten medizinischen Gutachten hinzu, ergibt sich ein Gesamtbild vom medizinischen
Sachverhalt, das keine Zweifel offen lässt.
Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet bewirken bei der Klägerin allenfalls mittelgradige
Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit. Diese sind lediglich qualitativer Art. In zeitlicher Hinsicht dagegen ist die
Klägerin in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich einer zustandsangepassten Tätigkeit unter den Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Zuzugeben ist, dass der Stütz- und Bewegungsapparat der Klägerin
erhebliche morphologische Veränderungen aufweist (z.B. Arthrose, Knorpelschaden am Kniegelenk). Darauf kommt
es im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit aber nicht an. Gerade bei arthrotischen Veränderungen an
Gelenken handelt es sich um normale Abnutzungsprozesse bei fortschreitendem Lebensalter; diese setzen sehr
häufig bereits um das 30. Lebensjahr ein. Sie können sich auf die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates
auswirken, sie müssen es aber nicht. Die körperliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben wird in erster Linie durch den
Grad definiert, in dem die normalen körperlichen Funktionen aufrecht erhalten sind. Diesbezüglich haben die
Beweiserhebungen ergeben, dass bei der Klägerin keine Einschränkungen bestehen, die eine leichte Tätigkeit unter
den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich vereiteln.
So hat Dr. E. im Rahmen seiner Untersuchung beim Ent- und Bekleiden kein Funktionsdefizit der Gelenke der oberen
Extremitäten bei Ausübbarkeit der Grob- und Feingriffformen und eine ausreichende Umkrümmungsfähigkeit des
Achsorgans bei etwas unsicherem Einbeinstand beidseits gesehen. Die beiden Handgelenke sind frei beweglich
gewesen. Ein Funktionsdefizit des linken Daumens hat der Sachverständige ausschließen können. Bei der Klägerin
bestehen ausreichende Kraftmuster, Durchblutung, Motorik und Sensibilität der Finger sind intakt. Bei der
Untersuchung durch Dr. E. hat eine freie Beweglichkeit beider Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bestanden. Zudem hat
der Gutachter eine normale, seitengleiche Beschwielung der Hände und Füße festgestellt; das spricht u.a. gegen eine
schmerzbedingte Schonung dieser Körperpartien.
Anders als die Klägerin meint, weist das Gutachten des Dr. E. zur Gebrauchsfähigkeit der linken Hand keinen
Widerspruch auf: Der Sachverständige hat eine normale Ge- brauchsfähigkeit bejaht; lediglich besondere
Anforderungen, wie sie bei einer Registraturtätigkeit auftreten könnten, hat er für ungünstig erachtet. Ebenfalls
unzutreffend ist die im Schriftsatz vom 11.12.2009 aufgestellte Behauptung, Dr. A. B. habe diverse
Verschlechterungen beim Gesundheitszustand bezüglich der linken Hand und der Füße diagnostiziert. Vielmehr hat
Dr. B. am 14.01.2010 im Rahmen eines Telefonats mit dem Berichterstatter ausdrücklich klargestellt, dass dies nicht
der Fall sei. In der mündlichen Verhandlung ist die Einlassung des Dr. B. der Klägerin vorgehalten worden.
Auch von neurologisch-psychiatrischer Seite bestehen keine Gesundheitsstörungen, die sich auf das quantitative
Leistungsvermögen auswirken. Die neurologischen Befunde sind jeweils unauffällig gewesen. In Zusammenschau der
medizinischen Gutachten von Dr. G., Dr. B. und Dr. M. kommt der Senat zum Ergebnis, dass bei der Klägerin
durchaus eine neurotische Fehlverarbeitung in Form einer chronischen depressiven Störung vorliegt. Diese ist aber
ihrer Schwere nach nicht geeignet - auch nicht in einer Gesamtbetrachtung mit den übrigen Gesundheitsstörungen -,
die Klägerin von einer zumindest leichten Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich unter
den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abzuhalten.
Sowohl die psychiatrischen Sachverständigen als auch die Gerichte stehen dabei vor der Frage, ob und wie
psychische Probleme geeignet sind, sich auf die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht auszuwirken. Dies bedarf
einer besonders differenzierten Betrachtung, weil die "Kausalkette" von der Gesundheitsstörung hin zur quantitativen
Leistungseinschränkung nicht selten länger und mittelbarer ist als bei rein somatischen Erkrankungen. Psychische
Erkrankungen können einer Erwerbstätigkeit z.B. dadurch im Wege stehen, dass der Betroffene nicht den Antrieb und
die Energie aufzubringen vermag - im Sinn eines Nicht-Könnens trotz aller Anstrengungen, nicht eines Nicht-Wollens -
, den Arbeitsalltag zu beginnen oder durchzuhalten. Schwere Depressionen äußern sich häufig darin, dass die
kognitiven Fähigkeiten gravierend gestört sind. Des Weiteren führen sie oft zu massiven Schlafstörungen, was am
darauffolgenden Tag eine bleierne Müdigkeit nach sich zieht. Gerade bei psychotischen Störungen wäre denkbar,
dass der Betroffene seine sozialen Kompetenzen in einer Weise einbüßt, dass er nicht mehr in eine
Beschäftigungsstruktur eingegliedert werden kann.
Der Senat hegt keine Zweifel, dass die bei der Klägerin bestehenden psychischen Abnormitäten keine derart
dramatischen Auswirkungen haben. Das ergibt sich eindeutig aus den drei psychiatrischen Gutachten, die in ihrer
Zusammenschau ein lückenloses Bild von der psychischen Befindlichkeit der Klägerin zeichnen. Danach ist erwiesen,
dass die vorliegende depressive Störung reaktiver Natur ist. Allem Anschein nach spielt der Wunsch nach einer
Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse im Leben der Klägerin eine zentrale Rolle. Diese leidet augenscheinlich
unter ihrer nach ihrer Ansicht unzureichenden finanziellen Ausstattung. Besonders aus dem Gutachten der Dr. M.
gewinnt der Senat den Eindruck, als ob die Klägerin ihre psychischen Probleme im Wesentlichen darauf zurückführt.
In den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sieht die Klägerin offenbar die einzige Möglichkeit, für Abhilfe
zu sorgen; das lässt sich daraus ersehen, dass sie ihr Rentenbegehren mit großer Energie und Nachhaltigkeit
verfolgt.
Eine generalisierte Form einer Depression liegt dagegen, wie sich aus den psychiatrischen Gutachten ergibt, nicht
vor. Daraus erklärt sich, dass die psychischen Funktionen bei der Klägerin weitgehend intakt sind: So hat Dr. B.
erwähnt, während der Untersuchung habe sich die Klägerin in einer überwiegend dysphorischen Grundstimmung bei
ungestörter affektiver Schwingungsfähigkeit befunden. Psychomotorisch sei sie unruhig gewesen, teilweise habe sie
emotional labile Reaktionen gezeigt. Jedoch sei sie dann schnell wieder zu sich gekommen. Kognition, Gedächtnis
und Merkfähigkeit seien nicht pathologisch, die Konzentrationsfähigkeit gut ausgeprägt gewesen. Auf der gleichen
Linie bewegen sich die psychischen Befunde von Dr. M.: Die Klägerin habe innerlich angespannt und umständlich
gewirkt, zum Teil habe sie detailliert über gesundheitliche Beschwerden berichtet. Das Gespräch habe immer wieder
strukturiert werden müssen. Die Klägerin habe appellativ gewirkt, der Rentenwunsch sei deutlich geworden. Dr. M. hat
zwar eine gedrückte, subdepressive und dysthyme Stimmungslage festgestellt, jedoch keinen Hinweis für eine
tiefergreifende Depressivität, insbesondere keine Anzeichen für tageszeit- oder jahreszeitabhängige
Stimmungsschwankungen. Der formale Denkablauf sei stellenweise etwas zäh und umständlich und wenig flexibel
gewesen, jedoch habe keine Denkverlangsamung im eigentlichen Sinn vorgelegen. Die Psychomotorik sei
ausreichend lebhaft, der Antrieb leicht gemindert gewesen; Vitalstörungen hätten nicht bestanden.
Auffassungsvermögen und Konzentration seien ungestört. Die Primärpersönlichkeit der Klägerin trage überwiegend
narzisstische, auch sensitiv-selbstunsichere Züge.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die kognitiven Fähigkeiten der Klägerin in hinreichendem Maß erhalten
sind. Auch der Antrieb ist nicht wesentlich gestört. Dass die Klägerin mit Energie, Überlegung, Umsicht und Struktur
zu handeln in der Lage ist, hat sich auch im gerichtlichen Verfahren gezeigt. Insbesondere die strukturierten,
durchdachten, ausführlichen und präzisen Darstellungen der Klägerin zu den vom Senat eingeholten Gutachten
zeigen, dass bei dieser kein Mangel an Antrieb oder kognitiven Fähigkeiten besteht. Das gilt unabhängig davon, ob
und inwieweit ihr bei der Abfassung der Schriftsätze geholfen worden ist. Denn die maßgebenden Impulse zu dieser
engagierten Prozessführung sind mit Sicherheit von der Klägerin ausgegangen. Auch in der mündlichen Verhandlung
haben sich die von den Sachverständigen erhobenen Befunde verifizieren lassen, wobei es dazu keiner medizinischen
Fachkompetenz bedurft hat. Die Klägerin hat sich trotz der insgesamt eineinhalbstündigen Dauer der mündlichen
Verhandlung konzentriert und aufmerksam gezeigt. Es sind keine Ermüdungserscheinungen feststellbar, die
Einlassungen der Klägerin präzise und adäquat gewesen. Im Verhalten hat sich die Klägerin trotz aller emotionalen
Beteiligung höflich und beherrscht gezeigt. Ihre Gesprächsführung ist auf Dialog und Diskurs ausgerichtet gewesen.
Kurzzeitig überfordert ist sie lediglich gewesen, als die Vertreterin der Beklagten thematisiert hat, bei einem
Leistungsfall zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch Dr. M. seien die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt. Das verwundert jedoch nicht, weil es sich dabei um eine Leistungsvoraussetzung
handelt, deren sichere Handhabung Einiges an juristischen Fähigkeiten und Erfahrung voraussetzt. Der Hinweis durch
die Vertreterin der Beklagten hat die Klägerin erstmals mit einer für sie sehr ungünstigen Sachverhaltslage
konfrontiert. Deren anfängliche Bestürzung hat sich schnell gelegt. Nach der Verhandlungsunterbrechung hat sie
zusammen mit ihrem Beistand einen durchdachten und wohl kalkulierten Plan präsentiert, wie sie der prekären Lage
beikommen wolle.
Die Einschätzung, dass bei der Klägerin keine rentenrelevanten psychischen Störungen vorliegen, wird dadurch
bestätigt, dass diese umfangreiche Pläne zu ihrer Lebensgestaltung für den Fall gefasst hat, dass sie zu
entsprechenden finanziellen Mitteln kommt. So beabsichtigt sie, dann zu verreisen und ihren Lebensmittelpunkt mehr
in den Schwarzwald zu verlagern. Das zeigt, dass die Klägerin im Sinn eines "gesunden Lebenshungers" durchaus
Erwartungen hegt und keinen Lebensüberdruss empfindet.
Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die therapeutischen Bemühungen der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet
als unzureichend zu bezeichnen sind. Davon vermögen deren Einlassungen im Schriftsatz vom 22.12.2009 nichts zu
ändern. Vor Dr. M. hat sie dazu geäußert, im Jahr 2006 sei sie bei einer Psychiaterin gewesen, wobei sie das von
dieser verordnete Medikament nicht eingenommen habe (
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.
Die 58-jährige Klägerin besitzt eine abgeschlossene Ausbildung als Fachlehrerin sowie den Grad eines Magister
Artium (Fächer Pädagogik, Psychologie, Soziologie). Im Februar 1991 beendete sie eine Ausbildung zur
Reiseverkehrskauffrau Reisevermittlung/Reise- veranstaltung mit Erfolg. In ihrer beruflichen Praxis arbeitete die
Klägerin bei verschiedenen Arbeitgebern zumeist in der Tourismusbranche, insbesondere als Reiseleiterin. In jüngerer
Zeit war sie von 01.04.2000 bis 31.10.2002 (mit Unterbrechung November 2001 bis März 2002) als Reiseleiterin auf
der Grundlage eines befristeten Vertrags beschäftigt (A. GmbH). Von 01.09.2004 bis 31.08.2005 (befristeter Vertrag)
arbeitete sie halbtags als Justizangestellte, wobei sie als Vorlesekraft für einen blinden Mitarbeiter fungierte.
Gesundheitliche Probleme hat die Klägerin hauptsächlich am Stütz- und Bewegungsapparat. Im Dezember 2008
wurde sie am linken Unterarm operiert. Der aktuelle Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht beträgt
50.
Am 10.07.1998 beantragte die Klägerin erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die damals zuständige
Seekasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.10.1998 ab, weil sie weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit sah.
Am 06.04.2006 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte
eine Arbeitgeberauskunft bei der A. GmbH ein. Unter dem Datum 01.02.2007 gab diese an, die Arbeit habe die
Begleitung von Gästen auf Tagesausflügen, die Buchung von Führungen am Zielort sowie Erklärungen zu den
Sehenswürdigkeiten entlang der Route umfasst. Ein Ungelernter benötige eine Anlernzeit von zwei Wochen.
Erforderlich sei lediglich das Sprechen einer Fremdsprache. Des Weiteren zog die Beklagte auch eine
Arbeitgeberauskunft des OLG A-Stadt bei (Datum 07.02.2007).
Des Weiteren führte die Beklagte diverse medizinische Ermittlungen durch. So ließ sie die Klägerin vom Internisten
und Sozialmediziner Dr. S. begutachten. Die internistischen Gesundheitsstörungen, so der Arzt in seinem Gutachten
vom 19.03.2007, würden die Leistungsfähigkeit der Klägerin nur geringfügig beeinträchtigen. Leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten seien mindestens sechs Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich.
Weiter erstellte die Orthopädin Dr. W. ein auf den 25.03.2007 datiertes Gutachten. Sie kam zum Schluss, leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten seien unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch
mindestens sechs Stunden täglich möglich. Schließlich wurde die Klägerin vom Psychiater Dr. G. begutachtet
(Gutachten vom 12.04.2007). Dieser stellte eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt fest.
Auf dieser Basis lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 04.06.2007 ab. Weder, so die Beklagte zur
Begründung, sei eine Erwerbsminderung im Sinn von § 43 SGB VI noch Berufsunfähigkeit gegeben. Sie ging vom
Hauptberuf "Justizangestellte" aus; der Gesundheitszustand der Klägerin lasse es zu, diesen weiterhin mindestens
sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit Schreiben vom 11.06.2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 als unbegründet zurück.
Am 30.08.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben. In der Klageschrift hat sie darauf
hingewiesen, "bisheriger Beruf" im Sinn von § 240 SGB VI sei der der Reiseleiterin.
Das Sozialgericht hat drei medizinische Gutachten eingeholt. Der Internist W. M. (Gutachten vom 15.11.2007) hat
hinsichtlich der Lungen keine nennenswerten pathologischen Befunde feststellen können; bei der
Lungenfunktionsprüfung habe sich nur eine leichte Obstruktion, aber auch eine leichte Restriktion gefunden. Es sei
die Einschränkung zu machen, dass Tätigkeiten, die mit inhalativen Noxen in Verbindung stünden, zu meiden seien;
Tätigkeiten im Freien seien aber ohne weiteres möglich. Als wesentliche internistische Erkrankung sei nur ein
intrinsisches Asthma zu nennen. Leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten seien vollschichtig möglich.
Der Orthopäde Dr. R. K. hat in seinem Gutachten vom 21.02.2008 diagnostiziert - degeneratives HWS-, BWS- und
LWS-Syndrom mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen sowie pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in
den linken Oberschenkel, leichte skoliotische Fehlstatik und Rundrückenfehlhaltung mit erheblicher muskulärer
Imbalance und Entwicklung einer chronischen Schmerzkrankheit mit dringendem Verdacht auf psychische
Überlagerung, - Knorpelschaden Kniegelenk beids. medial und retropatellarbetont; chondropathia patellae, - statische
Verformung beider Vorfüße. Leichte Arbeiten seien noch vollschichtig möglich.
Dr. B. hat unter dem 03.07.2008 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt und dabei ein Mischsyndrom aus
einer leicht ausgeprägten depressiven Verstimmung und einer diffusen Angststörung, chronifiziertes Schmerzsyndrom
bei degenerativem Wirbelsäulensyndrom und anhaltender somatoformer Störung diagnostiziert. Leichte bis
mittelschwere Arbeiten könnten vollschichtig verrichtet werden.
Weiter hat das Sozialgericht Arbeitgeberauskünfte von der A. GmbH sowie vom OLG A-Stadt eingeholt.
Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich den drei von ihm eingeholten
Gutachten angeschlossen und zur Begründung ausgeführt, eine Erwerbsminderung im Sinn von § 43 SGB VI sei nicht
gegeben. Auch eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Das Sozialgericht hat offen gelassen, ob als "bisheriger Beruf"
der der Reiseleiterin oder der Justizangestellten anzusehen sei. Erster Beruf vermittle keinen Berufsschutz, weil es
sich um eine ungelernte Tätigkeit handle. Die Tätigkeit als Justizangestellte sei dem oberen Angelerntenbereich
zuzuordnen. Eine entsprechende Verweisung sei gesundheitlich möglich.
Am 11.12.2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen
und ein orthopädisches Gutachten von Dr. E. (Gutachten vom 15.09.2009) sowie ein psychiatrisches von Dr. M.
(Gutachten vom 19.10.2009) eingeholt.
Dr. E. hat folgende orthopädische Diagnosen gestellt: - leichtgradigstes HWS-Syndrom, - leichtes, allenfalls
mittelschweres LWS-Syndrom mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen
Defekts, - Gonalgien bei Chondropathia patellae, Senkspreizfüße und Hallux-valgus-Deformität beidseits mit
leichtgradig verminderter Geh- und Stehfähigkeit, - unspezifische Handgelenkarthralgien links bei freier Funktion unter
Ausschluss einer Tendovaginitis stenosans. Die Klägerin sei in der Lage, so Dr. E., leichte Tätigkeiten unter den
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Als qualitative
Einschränkungen hat der Sachverständige genannt: Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen mit gewisser
Regelmäßigkeit; keine Arbeiten mit Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken,
häufiges Treppensteigen, häufige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten, die eine volle Gebrauchsfähigkeit der
Hände voraussetzten, seien möglich. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Folgende Berufe seien mindestens sechs
Stunden täglich möglich: Reiseverkehrskauffrau, Justizangestellte im Vorlesedienst oder in anderen Tätigkeiten,
Poststellenmitarbeiterin, Reiseleiterin (bei Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen 20/20/60%). Dagegen komme der
Beruf der Registratorin wegen der damit verbundenen Anforderungen an Geschicklichkeit und Feinmotorik nicht in
Betracht. Die Beschwerden am linken Handgelenk seien nicht erklärbar und Ausdruck einer somatoformen
Schmerzstörung. Trotz der verminderten Anforderungen an Kraft und Geschicklichkeit der Finger könne von einer
vollen Gebrauchsfähigkeit der Hände in Bezug auf Fingerfertigkeit und Griffsicherheit ausgegangen werden.
Überkopfarbeiten seien im betriebsüblichen Umfang möglich.
Dr. M. hat in ihrem psychiatrischen Gutachten eine Dysthymie im Sinn einer chronisch depressiven Entwicklung,
Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine somatoforme Schmerzstörung, unspezifische
Handgelenksarthralgien links, HWS- und LWS-abhängige Beschwerden ohne neurologische Funktionsausfälle,
Tinnitus bds. sowie eine Harndrang-Inkontinenz diagnostiziert. Eine durchgehend schwerergradig ausgeprägte
depressive Symptomatik liege sicherlich nicht vor. Die vorliegende chronifizierte depressive Störung sei vorwiegend
reaktiv bedingt; würde eine finanzielle Entlastung erfolgen, wäre mit einer Besserung zu rechnen. Die Klägerin sei in
ihrer psychischen, nervlichen und körperlichen Belastbarkeit leicht bis mäßiggradig eingeschränkt. Leichte Arbeiten
seien sechs Stunden und mehr unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich. Seit dem Gutachten
des Dr. B. hätten sich die psychischen Gesundheitsstörungen nicht verschlimmert. Als qualitative Einschränkungen
hat die Sachverständige verminderte Stressbelastbarkeit, vermehrte Erschöpfbarkeit und vermindertes
Durchhaltevermögen genannt. Vermieden werden müssten Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische
und nervliche Belastbarkeit, unter Zeitdruck sowie in Nacht- und Wechselschicht. Arbeiten mit Publikumsverkehr
seien möglich. Das Einlegen zusätzlicher Arbeitspausen sei nicht erforderlich. Es bestünden gutes
Verantwortungsbewusstsein und Gewissenhaftigkeit. Besondere Anforderungen an Ausdauer, Stressbelastbarkeit und
Stresstoleranz dürften nicht gestellt werden. Die Klägerin könne als Reiseverkehrskauffrau (im Reisebüro) arbeiten,
nicht aber als Reiseleiterin für Busausflüge. Möglich sei auch eine Tätigkeit als Justizangestellte und im
Vorlesedienst sowie als Poststellenmitarbeiterin (Umstellung innerhalb von drei Monaten wäre möglich), nicht als
Registratorin wegen der überwiegenden Arbeit mit einer Tastatur. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
03.11.2009 hat Dr. M. ausgeführt, in psychiatrischer Hinsicht sei der Tinnitus kompensiert.
Die Klägerin hat auf die eingeholten Gutachten wie folgt reagiert: In einer Erwiderung vom 30.11.2009 hat sie moniert,
es sei kein Befundbericht ihres HNO-Arztes eingeholt worden. Dabei hat sie ihren Tinnitus in den Mittelpunkt der
Argumentation gerückt. Sinngemäß hat sie vorgetragen, einerseits liege bei ihr eine Hörminderung vor, die ein HNO-
Arzt besser feststellen könne als eine Psychiaterin. Andererseits habe Dr. M. die psychischen Auswirkungen des
Tinnitus falsch beurteilt. Die Einholung eines HNO-ärztlichen Gutachtens sei erforderlich. Mit Schriftsatz vom
11.12.2009 hat die Klägerin mitgeteilt, ihr behandelnder Chirurg Dr. B. habe diverse Verschlechterungen im
Gesundheitszustand bezüglich der linken Hand und der Füße diagnostiziert. Der Senat hat daraufhin von dem Arzt
einen Befundbericht angefordert und zusätzlich mit ihm am 14.01.2010 telefonisch Kontakt aufgenommen. Im
Rahmen des Telefonats hat Dr. B. die explizit gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin
verschlechtert habe, verneint. Nachdem sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2009 nochmals umfassend mit
den medizinischen Ermittlungen auseinandergesetzt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 23.12.2009 beantragt, Dr. E.
und Dr. M. persönlich in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Sie hat sich jedoch geweigert, vorab zu
präzisieren, was sie die Sachverständigen persönlich fragen wolle; das werde sie erst in der mündlichen Verhandlung
offenbaren.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Katalog mit Fragen übergeben, die sie an die Sachverständigen
richten wollte. Daneben hat sie einen weiteren Schriftsatz übergeben, wonach sie den Antrag, Dr. E. und Dr. M.
sollten ihre Gutachten mündlich erläutern, aufrecht erhalte. In diesem Schriftsatz hat sie dargestellt, warum nach ihrer
Ansicht der Antrag, die Sachverständigen persönlich zu hören, nicht verspätet sei.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 2008 sowie der
Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Juni 2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2007
die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab April 2006 zu gewähren, hilfsweise die
Anhörung der Sachverständigen Dr. E. und Dr. M., hilfsweise die schriftliche Ergänzung deren Gutachten, hilfsweise
die Einholung eines HNO-ärztlichen Befundberichts.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der genannten Stellungnahmen, Befundberichte und
Gutachten, wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen
Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung liegen nicht
vor. Folgende materiell-rechtliche Regelungen sind maßgebend:
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebens-jahres Anspruch auf Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die im Gesetz genannten
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB
VI).
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie neben der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voll
erwerbsgemindert sind. Das ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dann der Fall, wenn Versicherte wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat ist davon überzeugt, dass bei der Klägerin - trotz aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen - im gesamten
streitbefangenen Zeitraum weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung gegeben ist oder war. Die Klägerin
ist vielmehr in der Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - wenn auch mit qualitativen
Einschränkungen - noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat folgt insoweit den
übereinstimmenden medizinischen Gutachten des Internisten M., von Dr. K., Dr. B., Dr. E. und Dr. M ... Betrachtet
man diese Gutachten in einer Zusammenschau, so sind allein in den gerichtlichen Verfahren überaus sorgfältig
Befunde erhoben und einfühlsam bewertet worden. Keines der Gutachten lässt fachliche oder methodische
Schwächen erkennen, die sich negativ auf die Überzeugungskraft auswirken könnten. Nimmt man die drei im
Verwaltungsverfahren erstellten medizinischen Gutachten hinzu, ergibt sich ein Gesamtbild vom medizinischen
Sachverhalt, das keine Zweifel offen lässt.
Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet bewirken bei der Klägerin allenfalls mittelgradige
Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit. Diese sind lediglich qualitativer Art. In zeitlicher Hinsicht dagegen ist die
Klägerin in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich einer zustandsangepassten Tätigkeit unter den Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Zuzugeben ist, dass der Stütz- und Bewegungsapparat der Klägerin
erhebliche morphologische Veränderungen aufweist (z.B. Arthrose, Knorpelschaden am Kniegelenk). Darauf kommt
es im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit aber nicht an. Gerade bei arthrotischen Veränderungen an
Gelenken handelt es sich um normale Abnutzungsprozesse bei fortschreitendem Lebensalter; diese setzen sehr
häufig bereits um das 30. Lebensjahr ein. Sie können sich auf die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates
auswirken, sie müssen es aber nicht. Die körperliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben wird in erster Linie durch den
Grad definiert, in dem die normalen körperlichen Funktionen aufrecht erhalten sind. Diesbezüglich haben die
Beweiserhebungen ergeben, dass bei der Klägerin keine Einschränkungen bestehen, die eine leichte Tätigkeit unter
den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich vereiteln.
So hat Dr. E. im Rahmen seiner Untersuchung beim Ent- und Bekleiden kein Funktionsdefizit der Gelenke der oberen
Extremitäten bei Ausübbarkeit der Grob- und Feingriffformen und eine ausreichende Umkrümmungsfähigkeit des
Achsorgans bei etwas unsicherem Einbeinstand beidseits gesehen. Die beiden Handgelenke sind frei beweglich
gewesen. Ein Funktionsdefizit des linken Daumens hat der Sachverständige ausschließen können. Bei der Klägerin
bestehen ausreichende Kraftmuster, Durchblutung, Motorik und Sensibilität der Finger sind intakt. Bei der
Untersuchung durch Dr. E. hat eine freie Beweglichkeit beider Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bestanden. Zudem hat
der Gutachter eine normale, seitengleiche Beschwielung der Hände und Füße festgestellt; das spricht u.a. gegen eine
schmerzbedingte Schonung dieser Körperpartien.
Anders als die Klägerin meint, weist das Gutachten des Dr. E. zur Gebrauchsfähigkeit der linken Hand keinen
Widerspruch auf: Der Sachverständige hat eine normale Ge- brauchsfähigkeit bejaht; lediglich besondere
Anforderungen, wie sie bei einer Registraturtätigkeit auftreten könnten, hat er für ungünstig erachtet. Ebenfalls
unzutreffend ist die im Schriftsatz vom 11.12.2009 aufgestellte Behauptung, Dr. A. B. habe diverse
Verschlechterungen beim Gesundheitszustand bezüglich der linken Hand und der Füße diagnostiziert. Vielmehr hat
Dr. B. am 14.01.2010 im Rahmen eines Telefonats mit dem Berichterstatter ausdrücklich klargestellt, dass dies nicht
der Fall sei. In der mündlichen Verhandlung ist die Einlassung des Dr. B. der Klägerin vorgehalten worden.
Auch von neurologisch-psychiatrischer Seite bestehen keine Gesundheitsstörungen, die sich auf das quantitative
Leistungsvermögen auswirken. Die neurologischen Befunde sind jeweils unauffällig gewesen. In Zusammenschau der
medizinischen Gutachten von Dr. G., Dr. B. und Dr. M. kommt der Senat zum Ergebnis, dass bei der Klägerin
durchaus eine neurotische Fehlverarbeitung in Form einer chronischen depressiven Störung vorliegt. Diese ist aber
ihrer Schwere nach nicht geeignet - auch nicht in einer Gesamtbetrachtung mit den übrigen Gesundheitsstörungen -,
die Klägerin von einer zumindest leichten Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich unter
den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abzuhalten.
Sowohl die psychiatrischen Sachverständigen als auch die Gerichte stehen dabei vor der Frage, ob und wie
psychische Probleme geeignet sind, sich auf die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht auszuwirken. Dies bedarf
einer besonders differenzierten Betrachtung, weil die "Kausalkette" von der Gesundheitsstörung hin zur quantitativen
Leistungseinschränkung nicht selten länger und mittelbarer ist als bei rein somatischen Erkrankungen. Psychische
Erkrankungen können einer Erwerbstätigkeit z.B. dadurch im Wege stehen, dass der Betroffene nicht den Antrieb und
die Energie aufzubringen vermag - im Sinn eines Nicht-Könnens trotz aller Anstrengungen, nicht eines Nicht-Wollens -
, den Arbeitsalltag zu beginnen oder durchzuhalten. Schwere Depressionen äußern sich häufig darin, dass die
kognitiven Fähigkeiten gravierend gestört sind. Des Weiteren führen sie oft zu massiven Schlafstörungen, was am
darauffolgenden Tag eine bleierne Müdigkeit nach sich zieht. Gerade bei psychotischen Störungen wäre denkbar,
dass der Betroffene seine sozialen Kompetenzen in einer Weise einbüßt, dass er nicht mehr in eine
Beschäftigungsstruktur eingegliedert werden kann.
Der Senat hegt keine Zweifel, dass die bei der Klägerin bestehenden psychischen Abnormitäten keine derart
dramatischen Auswirkungen haben. Das ergibt sich eindeutig aus den drei psychiatrischen Gutachten, die in ihrer
Zusammenschau ein lückenloses Bild von der psychischen Befindlichkeit der Klägerin zeichnen. Danach ist erwiesen,
dass die vorliegende depressive Störung reaktiver Natur ist. Allem Anschein nach spielt der Wunsch nach einer
Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse im Leben der Klägerin eine zentrale Rolle. Diese leidet augenscheinlich
unter ihrer nach ihrer Ansicht unzureichenden finanziellen Ausstattung. Besonders aus dem Gutachten der Dr. M.
gewinnt der Senat den Eindruck, als ob die Klägerin ihre psychischen Probleme im Wesentlichen darauf zurückführt.
In den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sieht die Klägerin offenbar die einzige Möglichkeit, für Abhilfe
zu sorgen; das lässt sich daraus ersehen, dass sie ihr Rentenbegehren mit großer Energie und Nachhaltigkeit
verfolgt.
Eine generalisierte Form einer Depression liegt dagegen, wie sich aus den psychiatrischen Gutachten ergibt, nicht
vor. Daraus erklärt sich, dass die psychischen Funktionen bei der Klägerin weitgehend intakt sind: So hat Dr. B.
erwähnt, während der Untersuchung habe sich die Klägerin in einer überwiegend dysphorischen Grundstimmung bei
ungestörter affektiver Schwingungsfähigkeit befunden. Psychomotorisch sei sie unruhig gewesen, teilweise habe sie
emotional labile Reaktionen gezeigt. Jedoch sei sie dann schnell wieder zu sich gekommen. Kognition, Gedächtnis
und Merkfähigkeit seien nicht pathologisch, die Konzentrationsfähigkeit gut ausgeprägt gewesen. Auf der gleichen
Linie bewegen sich die psychischen Befunde von Dr. M.: Die Klägerin habe innerlich angespannt und umständlich
gewirkt, zum Teil habe sie detailliert über gesundheitliche Beschwerden berichtet. Das Gespräch habe immer wieder
strukturiert werden müssen. Die Klägerin habe appellativ gewirkt, der Rentenwunsch sei deutlich geworden. Dr. M. hat
zwar eine gedrückte, subdepressive und dysthyme Stimmungslage festgestellt, jedoch keinen Hinweis für eine
tiefergreifende Depressivität, insbesondere keine Anzeichen für tageszeit- oder jahreszeitabhängige
Stimmungsschwankungen. Der formale Denkablauf sei stellenweise etwas zäh und umständlich und wenig flexibel
gewesen, jedoch habe keine Denkverlangsamung im eigentlichen Sinn vorgelegen. Die Psychomotorik sei
ausreichend lebhaft, der Antrieb leicht gemindert gewesen; Vitalstörungen hätten nicht bestanden.
Auffassungsvermögen und Konzentration seien ungestört. Die Primärpersönlichkeit der Klägerin trage überwiegend
narzisstische, auch sensitiv-selbstunsichere Züge.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die kognitiven Fähigkeiten der Klägerin in hinreichendem Maß erhalten
sind. Auch der Antrieb ist nicht wesentlich gestört. Dass die Klägerin mit Energie, Überlegung, Umsicht und Struktur
zu handeln in der Lage ist, hat sich auch im gerichtlichen Verfahren gezeigt. Insbesondere die strukturierten,
durchdachten, ausführlichen und präzisen Darstellungen der Klägerin zu den vom Senat eingeholten Gutachten
zeigen, dass bei dieser kein Mangel an Antrieb oder kognitiven Fähigkeiten besteht. Das gilt unabhängig davon, ob
und inwieweit ihr bei der Abfassung der Schriftsätze geholfen worden ist. Denn die maßgebenden Impulse zu dieser
engagierten Prozessführung sind mit Sicherheit von der Klägerin ausgegangen. Auch in der mündlichen Verhandlung
haben sich die von den Sachverständigen erhobenen Befunde verifizieren lassen, wobei es dazu keiner medizinischen
Fachkompetenz bedurft hat. Die Klägerin hat sich trotz der insgesamt eineinhalbstündigen Dauer der mündlichen
Verhandlung konzentriert und aufmerksam gezeigt. Es sind keine Ermüdungserscheinungen feststellbar, die
Einlassungen der Klägerin präzise und adäquat gewesen. Im Verhalten hat sich die Klägerin trotz aller emotionalen
Beteiligung höflich und beherrscht gezeigt. Ihre Gesprächsführung ist auf Dialog und Diskurs ausgerichtet gewesen.
Kurzzeitig überfordert ist sie lediglich gewesen, als die Vertreterin der Beklagten thematisiert hat, bei einem
Leistungsfall zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch Dr. M. seien die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt. Das verwundert jedoch nicht, weil es sich dabei um eine Leistungsvoraussetzung
handelt, deren sichere Handhabung Einiges an juristischen Fähigkeiten und Erfahrung voraussetzt. Der Hinweis durch
die Vertreterin der Beklagten hat die Klägerin erstmals mit einer für sie sehr ungünstigen Sachverhaltslage
konfrontiert. Deren anfängliche Bestürzung hat sich schnell gelegt. Nach der Verhandlungsunterbrechung hat sie
zusammen mit ihrem Beistand einen durchdachten und wohl kalkulierten Plan präsentiert, wie sie der prekären Lage
beikommen wolle.
Die Einschätzung, dass bei der Klägerin keine rentenrelevanten psychischen Störungen vorliegen, wird dadurch
bestätigt, dass diese umfangreiche Pläne zu ihrer Lebensgestaltung für den Fall gefasst hat, dass sie zu
entsprechenden finanziellen Mitteln kommt. So beabsichtigt sie, dann zu verreisen und ihren Lebensmittelpunkt mehr
in den Schwarzwald zu verlagern. Das zeigt, dass die Klägerin im Sinn eines "gesunden Lebenshungers" durchaus
Erwartungen hegt und keinen Lebensüberdruss empfindet.
Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die therapeutischen Bemühungen der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet
als unzureichend zu bezeichnen sind. Davon vermögen deren Einlassungen im Schriftsatz vom 22.12.2009 nichts zu
ändern. Vor Dr. M. hat sie dazu geäußert, im Jahr 2006 sei sie bei einer Psychiaterin gewesen, wobei sie das von
dieser verordnete Medikament nicht eingenommen habe (
Gründe:
kein Geld für Zuzahlung, Angst vor Psychopharmaka). Zu der Ärztin sei sie nicht mehr gegangen, weil diese keine
Zeit gehabt hätte. Im gleichen Jahr sei sie anschließend einmal bei einem Psychiater gewesen, der eine
Psychotherapie empfohlen hätte. Sie habe den Arzt nicht mehr aufgesucht, weil sie sich nicht ernst genommen
gefühlt hätte. 2008 habe sie wieder eine andere Nervenärztin aufgesucht; diese hätte eine stationäre Behandlung
vorgeschlagen. Das wolle sie aber nicht; sie habe Angst, dort mit Medikamenten behandelt zu werden. Die letzte
Nervenärztin habe ebenfalls eine Psychotherapie vorgeschlagen; auch das lehne sie, die Klägerin, ab. Aktuell nimmt
sie keine Psychopharmaka ein. Zwar steht es der Klägerin frei, ob, mit welcher Intensität und mit welchen Methoden
sie sich wegen ihrer psychischen Probleme behandeln lässt. Gleichwohl schließt der Senat daraus - ebenso wie Dr.
M. - auf einen nur gering ausgeprägten Leidensdruck.
Die Tinnituserkrankung vermag der Klägerin nicht zu einer Rente wegen Erwerbsminderung zu verhelfen. Anders als
diese meint, ist diese Gesundheitsstörung umfassend gewürdigt worden. Es bedarf weder eines Befundberichtes des
behandelnden HNO-Arztes noch eines HNO-ärztlichen Gutachtens. Theoretisch kann sich ein Tinnitus entweder
dadurch negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken, dass das Ohrgeräusch die Wahrnehmungsfähigkeit
beeinträchtigt, oder aber dadurch, dass es den Betroffenen psychisch "zermürbt" oder seine Konzentrationsfähigkeit
vermindert. Dr. M. hat explizit festgestellt, dass mit der Klägerin eine normale Verständigung möglich ist. Auch in der
mündlichen Verhandlung hat diese alles problemlos verstanden. Auf den dortigen Vorhalt, dass der Senat den
Eindruck habe, ihre Hörfähigkeit sei intakt, hat die Klägerin auch nicht widersprochen. Mehr Informationen benötigt der
Senat nicht, um feststellen zu können, dass eine rentenrelevante Hörminderung nicht vorliegt. Dabei mag es durchaus
sein, dass der HNO-Arzt der Klägerin eine Minderhörleistung festgestellt hat; auf die exakten Messwerte kommt es
jedoch nicht an. Auch nennenswerte mittelbare Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit aufgrund des
Tinnitus sind nicht gegeben. Das hat Dr. M. in einer ausführlichen und differenzierten ergänzenden Stellungnahme
untermauert, die der Senat für überzeugend hält. Bezüglich der Frage einer psychischen Kompensation bedarf es
neben der psychiatrischen Äußerung keiner eines HNO-Arztes. Dass die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin nicht
beeinträchtigt ist, ist oben ausgeführt worden. Darüber hinaus gibt der Senat zu bedenken, dass die Klägerin vor Dr.
M. selbst gesagt hat, der Tinnitus würde sie beim Autofahren stören. Wenn sie das in dieser Weise beschränkt hat,
so wird dadurch indiziert, dass das ansonsten nicht nennenswert der Fall ist. Die Einlassungen der Klägerin dazu im
Schriftsatz vom 22.12.2009 führen nicht zu einem anderen Ergebnis.
Der Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines HNO-ärztlichen Befundberichts war aus diesem Grund abzulehnen.
Allgemein scheint das Problem, nach welchen Maßstäben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit förmliche
Beweisanträge ablehnen dürfen, noch nicht geklärt. Zum Einen gibt es eine bedeutende Auffassung, die es den
Gerichten im Hinblick auf § 103 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ermöglichen will, Beweisanträge immer
schon dann abzulehnen, wenn die beantragte Beweiserhebung am Maßstab der Amtsermittlungspflicht gemessen
nicht notwendig erscheint (vgl. BSG SozR 1500 § 160 SGG Nr. 5, 12, 13, 35; BSG, Beschluss vom 07.10.2005 - B 1
KR 107/04 B sowie Beschluss vom 27.06.2006 - B 2 U 421/05 B; Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, III. Kapitel Rn. 13 ff. sowie IX. Kapitel, Rn. 134; Leitherer in: Meyer-
Ladewig/Keller/ ders., Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 160 Rn. 18 d [an anderer Stelle tendiert Leitherer aber
offenbar zu einer strengeren Ansicht - siehe sogleich unten]; Pawlak in: Hennig, Sozialgerichtsgesetz, § 103 RdNr. 60
ff. ; Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (Teil II), SGb 2007, S. 328 ). Eine starke Gegenansicht
orientiert sich, soweit ersichtlich, an den Voraussetzungen von § 244 Abs. 3 bis 5 der Strafprozessordnung (vgl. BSG,
Beschluss vom 06.02.2007 - B 8 KN 16/05 B; Leitherer, a.a.O., § 103 Rn. 8, 12 c; Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, § 160
Rn. 26 b ; Kummer in: Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 103 S. II/74-5 f ; Behn in:
Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., § 160 Rn. 216 ff. ).
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass im Sozialgerichtsprozess ein Beweisantrag auch dann abgelehnt
werden darf, wenn vor dem Hintergrund des Amtsermittlungs- prinzips weitere gerichtliche Aufklärung nicht mehr
notwendig ist. Weitere Aufklärung ist dann nicht mehr notwendig, wenn das Gericht sich bei fehlerfreier
Beweiswürdigung eine hinreichende Gewissheit vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache verschafft hat. Das
ist hier der Fall.
Bezüglich der behaupteten Harninkontinenz ist darauf zu verweisen, dass diese im Gutachten des Internisten M.
mitberücksichtigt worden ist. Der Senat glaubt der Klägerin nicht, diese könne keine 500 Meter gehen, ohne in der
Zwischenzeit eine Toilette aufsuchen zu müssen. In keinem der acht Gutachten ist dem jeweiligen Sachverständigen
aufgefallen, dass die Klägerin bei der Untersuchung besonders häufig hat austreten müssen. Entsprechendes war
auch bei der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Zudem wird im aktuellen Befundbericht des Hausarztes die
Harninkontinenz nicht einmal erwähnt. Beim Internisten M. hat die Klägerin geäußert, "das Wasser könne bei
Stresssituationen kaum noch gehalten werden". Darin sieht der Senat doch einen erheblichen Unterschied zu der
reklamierten Unfähigkeit, 500 Meter ohne Toilettenpause zurücklegen zu können.
Den Beweisanträgen, sowohl Dr. E. als auch Dr. M. für die mündliche Verhandlung zu laden und sie dort ergänzend zu
hören, war nicht stattzugeben, ebenso wenig dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, diese
gegebenenfalls nochmals schriftlich anzuhören. Nach den Maßstäben der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht hat
kein weiterer Ermittlungsbedarf bestanden.
Einwände der Beteiligten gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten werden in der Regel im schriftlichen
Vorverfahren vorgebracht. Das Gericht muss ein Gutachten schriftlich oder mündlich ergänzen lassen, wenn sich aus
dem Vorbringen ergibt, dass es im Hinblick auf entscheidungserhebliche Fragen nicht schlüssig oder unvollständig ist
(Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, III. Kapitel Rn. 69). Wegen der
Verweisung in § 118 Abs. 1 SGG haben die Beteiligten grundsätzlich das Recht, an den Sachverständigen in der
mündlichen Verhandlung Fragen zu stellen (§§ 402, 397 der Zivilprozessordnung - ZPO); das Gericht kann den
Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens laden (§ 411 Abs. 3 ZPO). Eine Pflicht des Gerichts, einen
Sachverständigen zu laden, besteht jedoch nur dann, wenn der Sachverhalt noch nicht zweifelsfrei geklärt ist und
bestehende Zweifel durch schriftliche Nachfragen nur unzulänglich geklärt werden können (Krasney/Udsching, a.a.O.,
Rn. 70).
Für den Senat hat kein Anlass bestanden, die beiden Sachverständigen überhaupt noch einmal, geschweige denn
mündlich, ergänzend zu hören. In allen Äußerungen der Klägerin, die zeitlich auf die Gutachten von Dr. E. und Dr. M.
gefolgt sind, hat diese letztendlich weniger Fehler bei der Art und Weise der Ergebnisfindung moniert, sondern mehr
die Ergebnisse selbst. Der Senat ist, wie bereits ausgeführt, von der Richtigkeit der Gutachten überzeugt.
Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, den Sachverständigen seien irgendwelche wichtigen
Anknüpfungstatsachen verborgen geblieben. Auch der Klägerin selbst ist es offenbar nicht darauf angekommen,
solche aufzudecken. Wie der in der mündlichen Verhandlung übergebene Fragenkatalog dokumentiert, ist es ihr im
Wesentlichen um ein Insistieren auf der Ebene der gutachterlichen Wertung gegangen.
Für sämtliche Fragen, welche die Klägerin an Dr. E. hat stellen wollen, besteht kein Klärungsbedarf. Die Ausführungen
Dr. L. zur Befindlichkeit der linken Hand (dazu Fragen 1 bis 4) sind widerspruchsfrei (vgl. dazu oben) und erschöpfend.
Die Klägerin verschließt sich in diesem Zusammenhang der ärztlichen Feststellung, dass bei ihr eine normale
Gebrauchsfähigkeit der Hände vorliegt, dass aber keine besonderen Anforderungen daran gestellt werden dürfen.
Verschiedene Fragen kreisen um die Bedenken der Klägerin, ob Dr. E. gewisse Umstände denn auch tatsächlich
berücksichtigt habe (z.B. Frage 4, 7, 8). Dafür, dass Dr. E. irgendwelche relevanten Gesichtspunkte bei seiner
Beurteilung außer Betracht gelassen oder falsch gewichtet haben könnte, existieren keine Anhaltspunkte. Selbst
wenn der Sachverständige die in diesem Zusammenhang formulierten Fragen der Klägerin negativ beantworten
müsste, würde dies dem Gutachten nicht die Überzeugungskraft nehmen. Denn die Klägerin verfügt, obwohl ihre
eigene körperliche Befindlichkeit betroffen ist, nicht über die Kompetenz, die Begutachtungsmaßstäbe für die
Sachverständigen vorzugeben. Auch wenn sie meint, ein bestimmter Umstand müsse in bestimmter Weise
Berücksichtigung finden, so bedeutet das nicht, dass dem tatsächlich so ist. Für ein insistierendes Nachfragen
besteht nach alldem kein Anlass. Mehrfach hat die Klägerin eine ausführlichere Begründung gewünscht, als sie Dr. E.
gegeben hat (z.B. Frage 2, 5, 7). Das mag aus ihrer Sicht verständlich sein, gleichwohl genügt die Begründung des
Sachverständigen, um als Entscheidungsgrundlage für das Gericht dienen zu können. Die individuellen Vorstellungen
der Klägerin zum Begründungsumfang sind unmaßgeblich. Mitunter stehen hinter den Fragen Anknüpfungstatsachen,
die so, wie von der Klägerin behauptet, nicht existieren; dies wirkt sich z.B. bei den Fragen 7 und 8 aus, wo die
Klägerin ihre Beeinträchtigungen aufgrund der Harninkontinenz zu drastisch darstellt. Die Fragen, welche die Klägerin
für Dr. M. vorgesehen hat, weisen im Wesentlichen die gleichen Merkmale auf.
Zusammenfassend hat keine einzige der von der Klägerin formulierten Fragen vermocht, dem Senat weiteren
Ermittlungsbedarf anzuzeigen. Dass die Klägerin in der Sache mit den Ergebnissen der Sachverständigen nicht
einverstanden ist, ist für die Frage, was die gerichtliche Amtsermittlungspflicht im konkreten Fall an
Aufklärungsmaßnahmen gebietet, nicht relevant. Der Sachverhalt, insbesondere der medizinische, ist restlos
"ausermittelt". Vor diesem Hintergrund waren die förmlichen Anträge, Dr. E. und Dr. M. noch einmal mündlich oder
schriftlich zu vernehmen, abzulehnen.
Gegen eine mündliche Vernehmung der Sachverständigen spricht weiter, dass die von der Klägerin damit verfolgten
Ziele nicht prozessdienlich sind. Denn ihr ist offensichtlich darum gegangen, die Gutachter vor Gericht in Verlegenheit
zu bringen. Der Senat vermag die Weigerung der Klägerin, die Fragen vorab mitzuteilen, nur schwerlich anders zu
interpretieren. Nachdem die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 29.12.2009 gebeten worden war, die
beabsichtigten Fragen zu konkretisieren, hat sie der Geschäftsstelle telefonisch mitgeteilt, sie würde dem nicht
entsprechen, da die Sachverständigen nicht in die Lage versetzt werden sollten, sich auf die Fragen vorbereiten.
Einen anderen Zweck, als die Kompetenz der Gutachter durch ins Detail gehende Fragen in ungünstigem Licht
erscheinen zu lassen, kann die Klägerin mit dieser Taktik schlechterdings nicht verfolgt haben. Die Einlassungen in
dem auf den 27.01.2010 datierten Schreiben, das neben dem Fragenkatalog in der mündlichen Verhandlung
übergeben worden ist, vermögen diesen Eindruck nicht zu korrigieren. Für ein solches Ansinnen, das der
Sachaufklärung in keiner Weise förderlich ist, bietet die mündliche Verhandlung vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit kein Forum.
Der Klägerin steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die erstens vor dem 2. Januar 1961
geboren und zweitens berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und
seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger
als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die
Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Eine Berufsunfähigkeit im Sinn von § 240 Abs. 2 SGB VI liegt nicht vor. Denn die Klägerin ist in der Lage, eine ihr
zumutbare Tätigkeit in diesem Sinn mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Welche Tätigkeiten sozial zumutbar und damit als Verweisungsberufe geeignet sind, richtet sich nach dem von der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Mehrstufenschema. Dieses weist verschiedene
Berufsgruppen auf, die danach unterscheiden, welche Bedeutung die Dauer und der Umfang einer Ausbildung für die
Qualität eines Berufs haben. Die Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit
Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten
Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG, Urteil vom 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R m.w.N.). In
vergleichbarer Weise werden auch Angestellte eingestuft.
Ebenso wie das Sozialgericht kann auch der Senat offen lassen, ob als "bisheriger Beruf" - dessen Wertigkeit für die
Einstufung maßgebend ist - der der Reiseleiterin oder der Justizangestellten anzusehen ist. Es spricht jedoch Einiges
dafür, insoweit den der Reiseleiterin heranzuziehen. Weiter kann dahin stehen, ob der Beruf der Reiseleiterin
tatsächlich als ungelernte oder nicht doch als angelernte Tätigkeit betrachtet werden muss. Denn jedenfalls ist die
Klägerin in der Lage, den von ihr erlernten Beruf als Reiseverkehrskauffrau Reisevermittlung/Reiseveranstaltung im
Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Das haben Dr. M. und Dr. E. in überzeugender Weise
bestätigt. Damit existiert ein geeigneter Verweisungsberuf, der sogar hochwertiger ist als der "bisherige Beruf". Wie
sich aus dem Gutachten von Dr. M. ergibt, ist die Klägerin in der Lage, sich in drei Monaten auf die Tätigkeit als
Reiseverkehrskauffrau im Reisebüro ein- bzw. umzustellen, zumal sie über eine einschlägige Ausbildung verfügt und
den Beruf auch tatsächlich - wenn auch nur kurz - ausgeübt hat. Zur ggf. notwendigen Auffrischung ihrer Kenntnisse
wäre die Klägerin gehalten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin auch vor dem Bayerischen
Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.