Urteil des LSG Bayern vom 11.03.2010

LSG Bayern: stationäre behandlung, psychische störung, psychisches leiden, unfallfolgen, tinnitus, wahrscheinlichkeit, depression, anerkennung, unfallversicherung, arbeitsunfall

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.03.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 5 U 208/07
Bayerisches Landessozialgericht L 18 U 98/08
Bundessozialgericht B 2 U 160/10 B
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 07.01.2008 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig die Anerkennung der mit Schreiben vom 05.12.2000 geltend gemachten
Gesundheitsstörungen als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 01.12.2000 im Rahmen eines Zugunstenverfahrens
nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung in
einer Tinnitus-Fachklinik.
Der 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Lagerarbeiter versichert. Am 01.12.2000 erlitt er im Rahmen seiner
Tätigkeit einen Unfall, als ihm beim Entlüften einer Sägemaschine sowie beim Auffüllen von Kühl- und
Schmierflüssigkeit Flüssigkeit ins Gesicht spritzte. Anschließend wurde der Kläger in der Universitäts-Augenklinik F.
untersucht, wo eine Verätzung der Augen diagnostiziert und mittels Spülung und Salbenverband behandelt wurde.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2000 verschiedene Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen geltend
gemacht und er diesen Antrag mit Schreiben vom 29.01.2002 bei der Beklagten erneuert hatte, zog die Beklagte
ärztliche Unterlagen - den Kläger betreffend - bei und ließ ihn vom Chefarzt der K.-Kliniken F. (Augenklinik), Dr.G.,
gutachterlich untersuchen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 10.05.2004 aufgrund ambulanter Untersuchung
zu dem Ergebnis, dass als Folgen des Unfalls vom 01.12.2000 auf dem rechten Auge eine Herabsetzung des
Dämmerungssehens und erhöhte Blendungsempfindlichkeit vorlägen und am linken Auge keine Unfallfolgen
bestünden. Im Auftrag der Beklagten erstatteten anschließend der Leiter der Hals-Nasen-Ohrenklinik, Klinikum D.,
Prof. Dr. R., am 25.06.2004 und der Neurologe Dr.K., Neurologische Abteilung im Klinikum der J. Universität F., am
23.07.2004 - jeweils nach ambulanter Untersuchung des Klägers - Gutachten und gelangten darin zu dem Ergebnis,
dass durch den Unfall keine Folgen auf HNO-ärztlichem und neurologischem Fachgebiet verursacht worden seien.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.08.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Als
Unfallfolgen wurden bezeichnet: "Abgelaufene Ätzverletzung mit vorübergehender Reizung der Bindehäute beider
Augen, Herabsetzung des Dämmerungssehens und erhöhte Blendempfindlichkeit des rechten Auges sowie
subjektiven Restbeschwerden". Als unfallunabhängige Gesundheitsstörungen wurden bezeichnet: "Ohrgeräusche
beider Ohren, Alters- und Stabsichtigkeit beider Augen, chronische Nasennebenhöhlenentzündungen, Zustand nach
zweimaliger Nasenscheidewand-Operation, degenerative (verschleißbedingte) Veränderungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule mit rezidivierenden Rückenschmerzen, depressive Erkrankung mit Somatisierungsstörung". Den
hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2004 zurück.
Mit Schreiben vom 24.01.2006, bei der Beklagten am 24.01.2006 eingegangen, stellte der Kläger Antrag auf
Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung in der Fachklinik A. oder den B.-Kliniken unter Vorlage von
Bescheinigungen des HNO-Arztes Dr.S. vom 19.01.2008 und 06.07.2006. Nach Beiziehung eines Befundberichts des
Allgemeinarztes Dr.M. vom 12.01.2007 durch die Beklagte lehnte diese mit streitgegenständlichem Bescheid vom
26.04.2007 die Rücknahme des Bescheids vom 27.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
08.12.2004 sowie die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung in einer Tinnitus-Spezialklinik ab. Den
hiergegen am 25.05.2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des
Psychiaters Dr.B. vom 30.01.2007 mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24.07.2007 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom
07.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe im Bescheid vom 26.04.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 22.06.2007 zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 SGB X verneint.
Weder aus den vom Kläger vorgelegten Attesten und Bescheinigungen des HNO-Arztes Dr. S. noch aus der
Stellungnahme des Psychiaters Dr.B. vom 23.11.2007 noch aus dem von der Beklagten beigezogenen Befundbericht
des Allgemeinarztes Dr.M. ergäben sich neue Tatsachen, die für eine Unrichtigkeit des bestandskräftigen Bescheids
vom 27.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2004 sprächen. Zur Frage der Verursachung
der vom Kläger geltend gemachten und in den Bescheinigungen und Stellungnahmen bezeichneten
Gesundheitsstörungen hätten weder Dr. S. noch Dr.B. Stellung genommen. Es ergebe sich auch kein Anhaltspunkt,
dass die Bewertungen in den Gutachten Dr.G. vom 10.05.2004, Prof. Dr. R. vom 25.06.2004 und Dr.K. vom
23.07.2004, dass keine Unfallfolgen vorlägen, die eine rentenberechtigende MdE begründeten, unrichtig gewesen
seien. Da in dem bestandskräftigen Bescheid vom 27.08.2004 auch zu Recht die Anerkennung von Ohrgeräuschen
beider Ohren als Unfallfolgen abgelehnt worden sei und insoweit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
vorgebracht worden seien, die für eine Unrichtigkeit dieser Ablehnung sprächen, bestehe auch kein Anspruch des
Klägers auf Kostenübernahme einer stationären Behandlung in einer Tinnitus-Fachklinik durch die Beklagte.
Hiergegen richtet sich die am 27.02.2008 beim Bayer. Landessozialgericht - Zweigstelle Schweinfurt - eingelegte
Berufung des Klägers. Mit Schriftsatz vom 30.10.2007 sei mitgeteilt worden, dass er an einer Somatisierungsstörung
(Neurologe Dr.K. am 23.07.2004) infolge des Arbeitsunfalls leide. Der Arbeitsunfall habe bei ihm als depressiv
veranlagten Menschen eine psychische Störung ohne organische Grundlage ausgelöst, die in ihrem chronischen
Verlauf zu einer lang dauernden Störung im sozialen, zwischenmenschlichen und familiären Verhalten geführt habe
und seine Erwerbsfähigkeit erheblich vermindert habe. Unter Übersendung des Gutachtens der Medizinaldirektorin S.
vom 05.03.2008 im Auftrag der Staatsanwaltschaft A. trägt der Kläger ferner vor, dass diese auf Seite 5 des
Gutachtens unter Punkt II. "Beurteilung" feststelle, dass er durch den Arbeitsunfall in Verbindung mit den sonstigen
negativen Lebensumständen in eine psychische und physische Ausnahmesituation abgeglitten sei. Die Gutachterin
gehe folglich von einer erheblichen Mitverursachung seiner Beschwerden durch den Arbeitsunfall aus.
Hierzu nimmt die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.05.2008 dahingehend Stellung, dass sich aus dem neuen
schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers keine Hinweise darauf ergäben, die für die Unrichtigkeit der früheren
Bescheide sprächen. Das Gegenteil sei der Fall, denn das Gutachten belege in seinem Gesamtkonsens, dass die
Erkrankung des Klägers nicht mit der Verletzung vom 01.12.2000 in Zusammenhang stehe. Zwar setze sich das
Gutachten der Landgerichtsärztin A. im Kern damit auseinander, ob der Kläger anlässlich einer von ihm begangenen
Straftat schuldfähig gewesen sei. Jedoch machten die Anamneseerhebung und auch die Bewertung der
Gerichtsgutachterin deutlich, dass der Kläger unter einem endogenen (sich eigengesetzlich entwickelnden)
schwerwiegenden psychischen Krankheitszustand leide. Es handele sich um eine sog. agitierte Depression mit dem
erbitterten Kampf gegen vermeintliches oder tatsächliches Unrecht, ohne die Fähigkeit, die Aussichtslosigkeit der
prozessualen Situation erkennen zu können. Die schwere Persönlichkeitsstörung möge zwar in einem gewissen
zeitlichen Zusammenhang mit biographischen Entwicklungen im Leben des Klägers, zu denen auch das
Unfallgeschehen zähle, stehen. Ein innerer ursächlicher Zusammenhang sei jedoch an keiner Stelle in der
gutachterlichen Stellungnahme zu erkennen. Vielmehr reihe sich das anhängige Verfahren zwanglos in die vom Kläger
auch auf anderen Rechtsgebieten zahlreich betriebenen unsinnigen Streitverfahren ein. Aus den mit Schriftsatz vom
09.06.2008 vom Kläger übersandten ärztlichen Berichte vom 03.03.2008 und vom 16.05.2008 ergebe sich, dass der
Kläger unter einem komplexen unfallunabhängigen Krankheitsbild mit vielfältigen Beschwerden leide. Die im Bericht
vom 16.05.2008 angegebenen Erkrankungen hätten mit dem angeschuldigten Ereignis nichts zu tun.
Auf den Antrag des Klägers hat die und Psychotherapie Dr. B. am 22.12.2009 gemäß § 109 SGG ein Gutachten nach
ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet und darin zusammenfassend die Auffassung vertreten, dass die mit
Bescheid vom 27.08.2004 bezeichneten Unfallfolgen zutreffend und vollständig erfasst seien und der Kläger auf
psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet nicht im allgemeinen Erwerbsleben nach den in der gesetzlichen
Unfallversicherung angewandten Erfahrungswerten eingeschränkt sei. Somit sei das Auftreten des Tinnitus nicht
ursächlich auf den Unfall zurückzuführen.
Hierzu nimmt der Kläger mit Schriftsätzen vom 31.01.2010 und 04.02.2010 sinngemäß dahingehend Stellung, dass er
das Gutachten nicht anerkenne. Er begehre die Einräumung einer Fristverlängerung, damit er seine
Nachbesserungsansprüche gegen das Gutachten durchsetzen könne. Das Gutachten vom 22.12.2009 sei
zurückzuziehen wegen schuldhaften Handelns der Sachverständigen.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2010 hat der Kläger erklärt, dass er im anhängigen Verfahren die
Bewilligung einer Verletztenrente nicht begehre.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 07.01.2008 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 26.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2007 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, den Bescheid vom 27.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2004 abzuändern,
die in seinem Schreiben vom 05.12.2000 geltend gemachten Gesundheitsstörungen als weitere Unfallfolgen
anzuerkennen sowie die Kosten für eine stationäre Behandlung in einer Tinnitus-Fachklinik zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat 2 Band Akten der Beklagten und ein Band Akten des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts
wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2008 die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch
auf Anerkennung der mit seinem Schreiben vom 05.12.2000 geltend gemachten Gesundheitsstörungen als weitere
Unfallfolgen unter Abänderung des Bescheids vom 27.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
08.12.2004 gemäß § 44 SGB X und Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung in einer Tinnitus-Fachklinik
zu. Im bestandskräftigen Bescheid vom 27.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2004 sind
die Unfallfolgen richtig erfasst, sodass der Bescheid insoweit nicht unrichtig im Sinne des § 44 SGB X ist. Nur diese
Fragen sind (noch) Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der Kläger sein Begehren entsprechend beschränkt und
die Verletztenrente nicht (mehr) geltend gemacht hat.
Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht
unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit
deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
§ 44 SGB X ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte, die gemäß § 77
SGG von allen Beteiligten zu beachten ist. Die Bindungswirkung ist mit der Rechtskraft eines Urteils vergleichbar
(BSG vom 03.02.1998 - 9/9a RV 18/86). Für die Entscheidung, ob der zu prüfende Bescheid zurückzunehmen ist, ist
das zum Zeitpunkt der Erstentscheidung geltende materielle Recht maßgebend.
Für die vom Kläger in seinem Schreiben vom 05.12.2000 geltend gemachten Gesundheitsstörungen fehlt es an der zu
fordernden Kausalität im sozialrechtlichen Sinne. Das Tatbestandsmerkmal "infolge des Versicherungsfalls" bedeutet,
dass der Gesundheitsschaden mit der im Unfallrecht erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nach der im
Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Lehre der wesentlichen Bedingung durch die versicherte
Tätigkeit wesentlich, d.h. zumindest gleichwertig, (mit-) verursacht sein muss. Hiernach ist diejenige Bedingung
ursächlich, die im Verhältnis zu anderen Bedingungen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer
besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben mehrere Umstände zum Erfolg
beigetragen, sind sie nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für
den Eintritt des Erfolgs annähernd gleichwertig sind. Nur wenn einem der Umstände gegenüber den anderen eine
überragende Bedeutung für den Schadenseintritt zukommt, für den dieser in Wahrheit die allein bedeutsame Ursache
bildet, ist dieser Umstand die alleinige Ursache im Rechtssinne.
Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Nachweis einer wesentlichen Verursachung im oben bezeichneten Sinne
ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissen-schaftlichen Lehrmeinung bei vernünftiger Abwägung aller
Fakten die für den Kausalzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass sich darauf die
richterliche Überzeugung stützen kann.
Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die vom Kläger mit
Schreiben vom 05.12.2000 als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen, nämlich Entzündungen der
Nasenschleimhaut, Nasennebenhöhlenentzündungen, Gesundheitsstörungen am linken Auge, Kopfschmerzen,
Gleichgewichtsstörungen und Depressionen nicht mit der im Unfallversicherungsrecht erforderlichen hinreichenden
Wahrscheinlichkeit im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung durch das Unfallereignis vom 01.12.2000
zumindest wesentlich (mit-)verursacht worden sind.
Zu Recht hat das SG insoweit ausgeführt, dass weder aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen des
HNO-Arztes Dr. S. noch aus der Stellungnahme des Psychiaters Dr.B. vom 23.11.2007 noch aus dem von der
Beklagten beigezogenen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.M. vom 12.01.2007 sich neue Tatsachen ergeben, die
für eine Unrichtigkeit des bestandskräftigen Bescheids vom 27.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
sprechen. Zur Frage der Verursachung der vom Kläger geltend gemachten und in den Bescheinigungen und
Stellungnahmen bezeichneten Gesundheitsstörungen haben weder Dr. S. noch Dr.B. Stellung genommen.
Zutreffend weist das SG auch darauf hin, dass die Gutachten des Augenarztes Dr.G. vom 10.05.2004, des HNO-
Arztes Prof. Dr.R. vom 25.06.2004 und des Neurologen Dr.K. vom 23.07.2004 schlüssig und überzeugend sind. Es
ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Unfallfolgen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die von ihm im Berufungsverfahren ausdrücklich nochmals geltend
gemachten Gesundheitsstörungen "Depression" und "Tinnitus" nicht als weitere Unfallfolgen anzuerkennen. Die vom
Kläger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin S. vom 05.03.2008 im Auftrag des
Landgerichts A. im Verfahren 111 Js 15850/07 zur Frage, ob der Kläger im Tatzeitpunkt in der Lage war, das Unrecht
seiner Tat einzusehen, begründet nicht die Anerkennung einer "Depression" bzw. eines "Tinnitus" als weitere
Unfallfolgen. In ihrer Beurteilung geht die Gutachterin von einer sog. "agitierten Depression" aus (= eine besondere
Form der Depression mit erbittertem Kampf gegen vermeintliches oder tatsächliches Unrecht, ohne die Fähigkeit, die
Aussichtslosigkeit einer Situation zu erkennen). Zusätzlich vorhanden seien erhebliche Somatisierungstendenzen.
Weiterhin führt die Gutachterin aus, dass der Kläger seit seinem Arbeitsunfall und der damit im Zusammenhang
stehenden Scheidung mit Verlust von Ehefrau und Sohn sowie Verlust der beruflichen Beziehungen in eine physische
und psychische Ausnahmesituation abgeglitten sei. Mit dieser Stellungnahme äußert sie sich jedoch entsprechend
ihrem Gutachtensauftrag nicht zur Frage, ob diese Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf
den Unfall vom 01.12.2000 rechtlich wesentlich zurückzuführen sind, sondern beschreibt lediglich eine Ursächlichkeit
im Sinne einer "conditio sine qua non", die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht maßgeblich ist.
Vielmehr geht der Senat aufgrund einer Würdigung der in den Akten enthaltenen medizinischen Stellungnahmen und
Gutachten, insbesondere auch in Übereinstimmung mit der auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörten
ärztlichen Sachverständigen Frau Dr.B. in ihrem Gutachten vom 22.12.2009 davon aus, dass sich ein auf das
Unfallereignis vom 01.12.2000 zurückzuführendes bleibendes psychisches Leiden nicht entwickelt hat, sodass der
ursächliche Zusammenhang im Sinne der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Theorie der
wesentlichen Bedingung zu verneinen ist. Beim Kläger ist erstmals aktenkundig eine psychische Störung in Form
einer Somatisierungsstörung sowie Panikstörung während der Rehabilitationsbehandlung im November/Dezember
2002. Die ärztliche Sachverständige legt insoweit in ihrem Gutachten vom 22.12.2009 überzeugend dar, dass bis
dahin weder psychiatrische Behandlungen notwendig geworden sind, noch in den verschiedenen vorliegenden
Befundberichten behandelnder Augen- und Hals-Nasen-Ohren-Ärzte eine psychische Auffälligkeit beschrieben worden
ist und schließt sich dieser Beurteilung aufgrund ihrer eigenen Untersuchung an. Zutreffend weist sie in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass eher ein zeitlicher Zusammenhang des Auftretens psychischer Beschwerden mit
dem Verlust des Arbeitsplatzes im Frühjahr 2001 und mit der Trennung von der zweiten Ehefrau 2002, wobei der
gemeinsame Sohn mit auszog, zu vermuten ist. Diese psychosozial bedeutsamen Ereignisse des
Arbeitsplatzverlustes sowie Verlustes von Ehefrau und Sohn haben beim Kläger sicherlich das Gefühl der
Ausgrenzung wiederbelebt, als Wiederholung seiner biografischen Erlebnisse in Rumänien als Angehöriger der
deutschstämmigen Minderheit. Nach dem Unfallereignis vom 01.12.2000 ist es vermutlich zu einer akuten
Belastungsreaktion mit den vom Kläger geschilderten akut auftretenden Symptomen von Übelkeit und
Schwindelgefühlen gekommen. Der Kläger war jedoch in der Lage, schnell und folgerichtig zu reagieren, und sich die
Augen auszuspülen. Bleibende oder weitere psychische Auffälligkeiten nach dem Unfallereignis sind nicht
dokumentiert. Eine Woche nach dem Unfall arbeitete der Kläger weiter in seinem Betrieb. Aufgrund der Untersuchung
des Klägers durch die ärztliche Sachverständige unter Berücksichtigung der in den Akten enthaltenen Befunde
ergeben sich nach ihrer zutreffenden Auffassung keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Das Bestehen des Tinnitus ist mindestens seit dem Jahre 1991 durch den behandelnden Hals-
Nasen-Ohrenarzt Dr. M. dokumentiert und somit nicht als Folge des Arbeitsunfalls vom 01.12.2000 anzusehen. Im
Zusammenhang mit der bereits dargelegten Entwicklung und Verschlechterung des unfallunabhängigen
psychiatrischen Leidens kann es auch zu einer Verstärkung der Tinnitus-Symptomatik gekommen sein.
Zusammenfassend stellt die ärztliche Sachverständige zu Recht fest, dass sich ein auf das Unfallereignis vom
01.12.2000 zurückzuführendes bleibendes psychisches Leiden des Klägers nicht entwickelt hat. Somit ist der Kläger
auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet nicht eingeschränkt, sodass eine Unfallfolge auf diesem
Fachgebiet nicht anzuerkennen ist.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme einer stationären Behandlung in einer Tinnitus-Fachklinik
durch die Beklagte zu.
Gemäß § 26 Abs.1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Beachtung
des Neunten Buches des SGB Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich der Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr 1 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger dabei mit allen geeigneten Mitteln
möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu verhüten und seine Folgen
zu mildern. Gemäß § 27 Abs.1 Nr 6 SGB VII umfasst die Heilbehandlung auch die Behandlung in Krankenhäusern
und in (stationären) Rehabilitationseinrichtungen.
Der Anspruch auf Heilbehandlung besteht nur bezüglich Gesundheitsstörungen, die mit der im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit wesentlich durch den Unfall verursacht worden
sind.
Zu Recht hat die Beklagte im bestandskräftigen Bescheid vom 27.08.2004 die Anerkennung von Ohrgeräuschen
beider Ohren als Unfallfolge abgelehnt. Wie bereits dargelegt, hat die im Berufungsverfahren gehörte ärztliche
Sachverständige zutreffend dargelegt, dass der Tinnitus nicht Unfallfolge ist und die Verstärkung der
Tinnitusproblematik daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 01.12.2000 rechtlich
wesentlich zurückzuführen ist, sondern auf unfallunabhängige Ursachen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für
entsprechende Heilbehandlungsmaßnahmen besteht jedoch nur für wesentlich durch den Unfall vom 01.12.2000
verursachte Gesundheitsschäden und ist deshalb im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs.2 Nrn 1 und 2 SGG.