Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2005

LSG Bayern: eintritt des versicherungsfalls, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, rente, soziale sicherheit, behandelnder arzt, arbeitsunfähigkeit, wartezeit, berufsunfähigkeit, bekanntgabe

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 12 RJ 459/02
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 96/05
I. Die Berufung des Klägers wird mit der Maßgabe, dass der Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999 aufgehoben wird,
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen kann.
Der 1944 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war in Deutschland in der
Zeit vom 15.09.1967 bis 12.06.1981 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 1982 kehrte er
wieder auf Dauer in die Türkei zurück.
Auf seinen Antrag vom 02.10.1986 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.1987 die in dem genannten
Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Den Erstattungsbetrag behielt
die Beklagte ein, da ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen war. Der
Widerspruch und die am 27.06.1988 erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den
Antrag auf Beitragserstattung mit Schriftsatz vom 21.12.1990 zurückgenommen.
Am 14.01.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte
holte eine Auskunft des türkischen Versicherungsträgers ein, nach der der Kläger Pflichtbeitragszeiten in der Türkei
zuletzt vom 02.01.1984 bis 30.11.1985 zurückgelegt hat und ab dem 01.06.1990 ein Anspruch des Klägers auf eine
Versichertenrente nach türkischen Rechtsvorschriften besteht. Den Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung
ärztlicher Gutachten nach Untersuchung des Klägers in der Türkei ab (Bescheid vom 28.08.1998). Zwar bestehe seit
Antragstellung Erwerbsunfähigkeit. Allerdings seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Rentengewährung nicht erfüllt, da in dem maßgeblichen Zeitraum vom 14.01.1993 bis 13.01.1998 keine
Pflichtbeitragszeiten enthalten seien. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, nach der
Widerspruch gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der beklagten
Landesversicherungsanstalt zu erheben sei.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 28.10.1998 (Eingang bei der Beklagten am 11.11.1998).
Erwerbsunfähigkeit habe bereits am 01.01.1984 vorgelegen. Auf Grund seines Aufenthaltes in der Türkei sei ihm eine
frühere Antragstellung nicht möglich gewesen. Seit 1990 sei er "erwerbsunfähig in der Türkei". Da er seit dieser Zeit
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom türkischen Sozialversicherungsträger erhalte, könne er ebenfalls eine
Rente aus den von ihm zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträgen beanspruchen.
Den Widerspruch vom 28.10.1998 wies die Beklagte wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist als unzulässig
zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999). Der Widerspruchsbescheid konnte nicht zugestellt werden, da die
Anschrift des Klägers nicht zu ermitteln war.
Mit Schreiben vom 07.09.1999 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und beantragte wiederum Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 24.09.1999 auf den Bescheid vom
28.08.1998 und übersandte den Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 (Datum abgeändert auf 09.08.1999).
Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 14.10.1999. Auf das Schreiben vom 24.09.1999 erhebe er Klage
gegen den Widerspruchsbescheid. Bereits vor seiner Rückkehr in die Türkei sei er arbeitsunfähig erkrankt und habe
vor der Arbeitsunfähigkeit mindestens drei Jahre an Pflichtbeigragszeiten innerhalb von fünf Jahren zurückgelegt. In
der Türkei habe er Pflichtbeiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger nachgezahlt, um einen
Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Er sei bereit, nochmals Pflichtbeiträge für drei Jahre zu zahlen, um eine
Rente wegen Arbeitsunfähigkeit (gemeint: Erwerbsunfähigkeit) zu erhalten.
Am 25.10.1999 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Die Klage richte sich gegen den
Widerspruchsbescheid vom 28.08.1998. Entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 24.09.1999
habe er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Bereits im Beitragserstattungsverfahren habe er der
Beklagten mitgeteilt, dass er nervenkrank in seine Heimat zurückgekehrt sei. Der Kläger kündigte mehrfach an,
Unterlagen über ärztliche Behandlungen in der Zeit nach seiner Rückkehr, aus denen das Vorliegen von
Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt hervorgehe, dem Gericht zu übermitteln. Mit
Schreiben vom 24.03.2003 und 27.06.2003 teilte er allerdings mit, dass Unterlagen aus der Zeit 1981 bis 1984 nicht
mehr zu erlangen seien. Ein behandelnder Arzt sei verstorben und ein weiterer Arzt verfüge nach Ablauf der
Aufbewahrungspflicht nicht mehr über die Unterlagen.
Während des Klageverfahrens erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.11.1999, mit dem die Beklagte
den Widerspruch vom 28.10.1998 erneut zurückwies. Die für eine Rentengewährung erforderlichen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Anhaltspunkte für einen wesentlich früheren Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit, insbesondere vor dem 01.01.1984, bestünden nicht. Selbst bei Annahme von Erwerbsunfähigkeit
im Jahre 1990 fehle es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen
sei nicht möglich. Gleichzeitig mit der Widerspruchsentscheidung werde der Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999
nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen, da der Widerspruch vom 28.10.1998 gegen
den Bescheid vom 28.08.1999 fristgerecht erhoben worden sei.
Das SG hat nach Anfrage beim Kläger dessen Klagebegehren darin gesehen, die Aufhebung des Bescheides vom
28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 sowie die Verurteilung der Beklagten zur
Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ab Antragstellung zu erreichen und die Klage mit Urteil ohne mündliche
Verhandlung vom 24.06.2004 abgewiesen. Die Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass bei Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit am 14.01.1998 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht
erfüllt gewesen seien. Ärztliche Unterlagen, insbesondere aus der Zeit von 1981 bis 1984, aus denen sich das
Vorliegen einer Erwerbsminderung ergeben könnte, habe der Kläger nicht vorbringen können. Der Kläger selbst habe
mitgeteilt, dass derartige Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast
habe der Kläger die Folgen zu tragen, dass sich der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 14.01.1998 nicht
nachweisen lasse.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Er gab an, dass er
noch ärztliche Unterlagen als Beweismittel übermitteln werde. Die Aufforderung des Senats, diese Unterlagen
vorzulegen, blieb unbeantwortet.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid vom
28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 07.01.1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom
22.11.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 14.01.1998 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Versichertenakten der Beklagten, die Akten des SG (S 3 Ar 601/87, S 9 Ar 437/88, S 12 RJ 459/02)
und des BayLSG (L 14 Ar 454/90) beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakte wird zur Ergänzung
des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-
). Die Berufung erweist sich nur insoweit als begründet, als das SG die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom
22.11.1999 abgewiesen hat. Dagegen hat das SG zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht beanspruchen kann.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.08.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999, der unmittelbar mit der Klage angegriffen worden ist. Insofern steht die
unrichtige Bezeichnung des Klägers, die Klage richte sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.08.1998, nicht
entgegen (§§ 92, 95 SGG). Der während des Klageverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999, mit
dem die Beklagte den Widerspruch vom 28.10.1998 wiederum zurückgewiesen hat, ist nach § 96 Abs 1 SGG kraft
Gesetzes ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens geworden. § 96 Abs 1 SGG ist jedenfalls entsprechend
anzuwenden, wenn ein Widerspruch während eines anhängigen Klageverfahrens erneut beschieden wird (BSGE 75,
241, 245).
Der Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999 ist auf die Berufung des Klägers hin aufzuheben, weil er ein unstatthafter
zweiter Widerspruchsbescheid ist. Die Beklagte war nicht befugt, während des Klageverfahrens einen zweiten
Widerspruchsbescheid zu erlassen. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999 (hier durch
Bekanntgabe mit Schreiben vom 24.09.1999) endete prozessrechtlich die Zuständigkeit und die Kompetenz des
Widerspruchsausschusses, so dass er nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht mehr tätig werden durfte (vgl
BSG aaO). Mit Anhängigkeit der Anfechtungsklage war die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen. Der
Widerspruchsausschuss war auch nicht (mehr) befugt, den Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 nach § 44 Abs 1
oder 2 SGB X nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens aufzuheben. Zudem stellt die unrichtige Zurückweisung
des Widerspruchs wegen vermeintlicher Fristversäumnis als unzulässig keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne
des § 44 SGB X dar. Nach dieser Vorschrift muss die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kausal für die
Beeinträchtigung des Versicherten sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Betroffene die Sozialleistung aus
anderen Gründen nicht beanspruchen kann. So war es hier. Nach den Gründen des zweiten Widerspruchsbescheides
vom 22.11.1999 bestand materiell-rechtlich kein Anlass für eine Rücknahme des Widerspruchsbescheides vom
07.01.1999.
Dagegen hat das SG zutreffend die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.08.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999 abgewiesen. Der Senat entscheidet auch über den Widerspruchsbescheid
vom 07.01.1999. Zwar hat das SG nicht in vollem Umfang über den Streitfall entschieden, weil es irrtümlich davon
ausgegangen ist, dass der Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 nach Aufhebung durch die Beklagte nicht mehr
Gegenstand des Klageverfahrens ist. Dies hindert den Senat jedoch nicht, über den Widerspruchsbescheid vom
07.01.1999 zu entscheiden, da im Berufungsverfahren umfassend über den erhobenen Anspruch zu entscheiden ist (§
157 SGG).
Der Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 ist zu beanstanden, da der Kläger den Widerspruch fristgerecht erhoben
hat. Vorliegend ist die einjährige Widerspruchsfrist anzuwenden, weil die dem Bescheid vom 28.08.1998 beigegebene
Rechtsmittelbelehrung unzutreffend war (§ 66 Abs 2 SGG). Der Widerspruch ist bei Bekanntgabe im Ausland nicht
innerhalb eines Monats (so § 84 Abs 1 SGG in der bis 01.01.2002 geltenden Fassung), sondern in analoger
Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG in der bis 01.01.2001 geltenden Fassung innerhalb von drei Monaten nach
der Zustellung oder Bekanntgabe des Bescheides zu erheben (BSGE 83, 68, 69 ff). Darüber hinaus hat die Beklagte
nicht über die Möglichkeit belehrt, den Widerspruch gegen den Bescheid auch bei dem zuständigen türkischen
Versicherungsträger einzulegen (BSG SozR 3-1500 § 66 Nr 7). Der Kläger hat den Widerspruch innerhalb eines Jahres
erhoben, so dass die Beklagte den Widerspruch nicht als unzulässig zurückweisen durfte.
Auch wenn der Widerspruch den Fristerfordernissen genügt, ist die getroffene Verwaltungsentscheidung nicht
aufzuheben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Anfechtung
des Widerspruchsbescheides hat. Zwar soll das Gericht eine Sachentscheidung erst treffen, wenn die
Widerspruchsbehörde in einem einwandfreien Verfahren und ohne zusätzliche Rechtsfehler das letzte Wort in der
Sache gesprochen hat, jedoch besteht nur dann ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Aufhebung des
Widerspruchsbescheides, wenn der Widerspruch auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht.
Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ist anzunehmen, wenn ohne deren Verletzung eine andere
Entscheidung getroffen worden wäre, d.h. der Verfahrensmangel muss sich auf die Entscheidung innerlich ausgewirkt
haben. Daher kommt ein Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides
regelmäßig nur bei Ermessensentscheidungen in Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 95 Rz 3c).
Auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben die Begünstigten jedoch einen
Rechtsanspruch und nicht lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, ob die Leistung
gewährt wird. Demnach fehlt es am Rechtsschutzinterese an einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides
vom 07.01.1999. Das Anfechtungsbegehren bleibt auch insgesamt ohne Erfolg, da die Beklagte zutreffend den Antrag
des Klägers vom 14.01.1998 durch Bescheid vom 28.08.1998 abgelehnt hat.
Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufusunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäß § 300 Abs
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach den §§ 43, 44 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (SGB
VI aF). Dieser Anspruch setzt voraus,
a) die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI aF),
b) den Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs
2; § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI aF) und
c) die Ausübung einer versicherungsrechtlichen Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des
Versicherungsfalls (vgl. § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 3; § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 4 SGB VI aF).
Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht erfüllt, wobei offen bleiben kann, ob beim Versicherten im Januar 1998
(Zeitpunkt der Rentenantragstellung) die medizinischen Voraussetzungen für einen Versicherungsfall der verminderten
Erwerbsfähigkeit vorlagen. Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen ist, dass der Versicherungsfall zu
diesem Zeitpunkt eingetreten ist, hat der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt. Zwar hat der Kläger zu diesem Zeitpunkt die erforderliche allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten
zurückgelegt. Jedoch erfüllt er nicht die Voraussetzungen gemäß §§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB
VI aF. Danach müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der verminderten
Erwerbsfähigkeit drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. In dem
entsprechenden Zeitraum vor der Rentenantragstellung (14.01.1993 bis 13.01.1998) kann der Kläger keine
Pflichtbeiträge aufweisen. Auch bei einem angenommenen Versicherungsfall im Juni 1990 und Berücksichtigung der
türkischen Pflichtbeitragszeiten ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Verlängerung des fraglichen Zeitraums um sog. Streckungstatbestände (§§ 44 Abs 4, 43 Abs 3 SGB VI aF). Selbst
wenn bei dem Kläger noch während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein
sollte, kommt eine Verlängerung nach §§ 43 Abs 3 Nr 3 iVm 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI aF nicht in Betracht.
Schon die vom Kläger in der Türkei vom 02.01.1984 bis 30.11.1985 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten sprechen
dagegen, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zu einem späteren möglichen Eintritt des Versicherungsfalls fortgedauert
hat. Der Rentenbezug des Klägers in der Türkei scheidet als Streckungstatbestand aus (BSGE 75, 199, 205).
Der Kläger wird von dem Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung auch nicht durch die Übergangsvorschrift der §§ 241
Abs 2 Satz 1 Alt 1, 240 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 anzuwendenden Fassung (aF) befreit,
da nach dem Versicherungsverlauf des Versicherten nicht alle Kalendermonate bis zum Jahr 1998 mit rentenrechtlich
erheblichen Zeiten belegt sind. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhaltes, bei dem die allgemeine
Wartezeit als erfüllt gilt (vgl. §§ 44 Abs 4, 43 Abs 4 iVm § 53 SGB VI aF), bestehen nicht.
Die Beitragslücken kann der Kläger auch nicht durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge schließen. Da der Kläger
vor seiner Rückkehr in die Türkei nicht zumindest einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtet hat, ist er weder nach deutschen Vorschriften noch nach den Regelungen des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit
versicherungsberechtigt (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 17.08.2000, Az: B 13 RJ 87/98 R). Im Übrigen war im
Zeitpunkt der Antragstellung (Januar 1998) die Frist für eine wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge zur
Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft abgelaufen. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden und auf
Beitragszahlungen für die Zeit vor dem 01.12.1992 anzuwendenden § 1418 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)
sind freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet
werden. Zugunsten des Klägers wirkt sich eine mögliche Hemmung der Beitragsentrichtungsfrist gemäß § 1420 Abs 2
RVO durch den Zeitraum der Beitragsstreitigkeit ab 27.06.1988 - wobei offen bleiben kann, ob ein
Beitragserstattungsverfahren eine Beitragsstreitigkeit im Sinne des § 1420 Abs 2 RVO darstellt - nicht aus, da die
Frist für die Nachentrichtung von Beiträgen bis 1987 bereits abgelaufen war.
Eine Nachentrichtung im Wege einer Nachsichtgewährung oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 27 SGB
X) kommt nicht in Betracht, da bei Rentenantragstellung die Beitragsentrichtungsfrist seit mehr als einem Jahr
verstrichen und eine Nachzahlung nicht infolge höherer Gewalt unmöglich war. Für die Zulässigkeit einer
Nachentrichtung freiwilliger Beiträge im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs besteht schon
deshalb kein Raum, da ein etwa möglicher Beratungsfehler der Beklagten während des Beitragserstattungsverfahrens
nicht ursächlich für eine unterlassene rechtzeitig Entrichtung freiwilliger Beiträge gewesen wäre. Denn die erste Lücke
im Versicherunsverlauf des Klägers besteht - bei Berücksichtigung türkischer Pflichtbeitragszeiten - bereits im Monat
Dezember 1986. Der Kläger hat sich jedoch erstmals mit Schreiben vom 26.09.1987 gegenüber der Beklagten dahin
geäußert, dass er psychisch krank in seine Heimat zurückgekehrt sei. Zu diesem Zeitpunkt war eine Nachentrichtung
für den Monat Dezember 1986 nicht mehr möglich.
Im Ergebnis scheitert die Anwendung der Übergangsvorschrift der §§ 241 Abs 2 Satz 1 Alt 1, 240 Abs 2 Satz 1 Alt 1
SGB VI aF daran, dass der Kläger über den November 1985 keine weiteren rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit bereits
zu einem Zeitpunkt vor seiner Rückkehr in die Türkei oder unmittelbar nach seiner Rückkehr eingetreten ist. In diesem
Fall wäre die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erforderlich, wenn bereits vor
dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt und Erwerbsunfähigkeit oder
Berufsunfähigkeit bereis in der Zeit bis 30.06.1984 eingetreten ist (vgl. §§ 241 Abs 2 Satz 1 Alt 2, 240 Abs 2 Satz 1
Alt 2 SGB VI aF). Zwar hat der Kläger zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Türkei 60 Kalendermonate anrechenbare
Versicherungszeit erfüllt, jedoch ist bei ihm vor dem 01.01.1984 bzw. 01.07.1984 nicht der Versicherungsfall der
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit eingetreten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu dieser Zeit in den untervollschichtigen Bereich
abgesunken ist, bestehen nicht. Dagegen spricht zunächst, dass die Zeit vom 02.01.1984 bis 30.11.1985 mit in der
Türkei zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten belegt ist. Der Kläger hat aber auch im erstinstanzlichen Verfahren erklärt,
dass er ärztliche Unterlagen aus dieser Zeit nicht beibringen könne. Im Berufungsverfahren hat der Kläger ebenfalls
keine Unterlagen vorlegen können. Dem Kläger ist demnach der Nachweis eines früher eingetretenen Leistungsfalles
nicht gelungen, insoweit verweist der Senat auch auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs 2
SGG). Der Kläger trägt die objektive Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der von ihm behaupteten
Gesundheitsstörungen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 8). Das bedeutet: Selbst wenn das Leistungsvermögen des
Klägers bereits 1984 (auf Dauer) in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt gewesen sein sollte, kann dieser Umstand
mangels ausreichender Nachweise der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Mithin ergibt sich, dass der Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht vor dem 01.01.1984 bzw.
01.07.1984 eingetreten ist und der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach
§§ 43, 44 SGB VI aF hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).