Urteil des LSG Bayern vom 19.01.2010

LSG Bayern: rahmenvertrag, betriebsmittel, vergütung, arbeitskraft, kapital, werbung, markt, firma, bestimmtheit, versicherungspflicht

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 31 R 787/05
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 923/08
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.04.2007 abgeändert und der
Bescheid der Beklagten vom 30.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2005 aufgehoben. Im
Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Statusanfrageverfahren einer Reinigungskraft.
Die Klägerin ist ein in A-Stadt ansässiges Unternehmen mit den Geschäftszweck Gebäudereinigung sowie
Bewachung und Absicherung von Gebäuden. Der Beigeladene war vom 01.09.2000 bis 31.12.2002 von der Klägerin
als Subunternehmer mit Reinigungsarbeiten beauftragt.
1. Mit am 15.10.2001 gestellten Antrag begehrte der Beigeladene die Feststellung seines sozialrechtlichen Status als
Reinigungskraft. Als Tätigkeiten gab er Unterhalts-, Glas-, Fenster-, Treppenhaus-, Teppich- und Sonderreinigungen
an, die er für die Klägerin und drei weitere Auftraggeber erbringe. Er betreibe keine eigene Werbung und setze Kapital
allenfalls nach dem Minimalprinzip ein. Seine Vergütung bestehe in 70 bis 80 % der Vergütung, die sein Auftraggeber
für die Reinigungsarbeiten erhalte. Im Anhörungsverfahren führte die Klägerin aus, der Beigeladene sei bei ihr nicht
abhängig beschäftigt, denn er habe seit 06.06.2001 ein Gewerbe als selbständiger Reinigungsbetrieb angemeldet. Die
übertragenen Reinigungsarbeiten führe er bei freier Zeiteinteilung und freier Arbeitsgestaltung aus. Er arbeite nicht am
Betriebssitz der Klägerin, sondern entscheide selbst, welche Objekte er reinige. Er disponiere unabhängig von
zeitlichen und technischen Vorgaben der Klägerin und richte sich ausschließlich nach den Gegebenheiten vor Ort.
Absprachen würden konkret am Objekt zwischen dem Beigeladenen und den Kunden der Klägerin getroffen. Der
Beigeladene müsse den Werklohn nach eigenen Kalkulationen selbst aushandeln. Mit Bescheid vom 30.01.2003 teilte
die Beklagte mit, das Statusverfahren habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als
Gebäudereiniger bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Er setze kein eigenes Kapital ein und trage kein
unternehmerisches Risiko. Es bestehe keine Verlustgefahr, weil der Beigeladene ausschließlich seine eigene
Arbeitskraft einsetze. Die Reinigungsarbeiten erbringe er in der Praxis nur höchstpersönlich. In der vorzunehmenden
Gesamtwürdigung hätten diese Gesichtspunkte das Übergewicht, hinter welche die Gewerbeanmeldung als Indiz einer
selbständigen Tätigkeit zurücktrete. Das anschließende Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 15.02.2005).
2. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf das
Vorbringen im Anhörungsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat sie den Rahmenvertrag vom 30.08.2000
vorgelegt, wonach insbesondere die Kunden der Klägerin im Außenverhältnis wie bisher ihre Kunden verbleiben
sollten. Der Beigeladene sollte im Außenverhältnis als Mitarbeiter der Klägerin auftreten. Die Klägerin stelle die zur
Ausführung der Reinigungsaufträge erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien. Das Risiko insbesondere für
Haftpflichtschäden trage im Innenverhältnis der Beigeladene. Dieser verpflichte sich, entsprechende Versicherungen
abzuschließen. Für die Reinigungsarbeiten im Baumarkt P. H.Straße sollte ein monatlicher Pauschalpreis von
3.000,00 DM gelten.
Im Beweisaufnahmetermin vom 19.10.2006 hat der Beigeladene erklärt, er habe Aufträge von der Klägerin erhalten,
nachdem er sich selbst dorthin gewandt habe. Er habe für die Klägerin den Baumarkt P. gereinigt, den die Klägerin
selbst als Subunternehmerin von der Firma K. erhalten habe. Ihm - dem Beigeladenen - sei vorgegeben worden,
welche Arbeiten zu erledigen seien und wann dies möglich wäre. Ebenso habe er ein Leistungsverzeichnis erhalten.
Maschinen und Putzmittel habe die Klägerin gestellt. Eigenes Personal habe er nicht beschäftigt. Im
Verhinderungsfalle habe er die Klägerin benachrichtigt. Manchmal habe er dann selbst die entsprechenden Leute
organisiert. Entsprechend einer Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers sei er wohl auf 400,00 Euro-Basis im
Juli 2002 bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Seine Vergütung habe in rund 60 bis 70 % der Vergütung bestanden,
die die Klägerin von ihrem Auftraggeber erhalten habe. Eigene Werbung habe er nicht betrieben. Eine eigene
Haftpflichtversicherung habe er abgeschlossen. Der als Zeuge vernommene Objektleiter der Klägerin, Herr I. A., hat
angegeben, die Preise eines Auftrages habe sein Chef vorgegeben, dieser Preis sei den Subunternehmern genannt
worden, gehandelt habe man nicht. Es habe keine ganz fixen Arbeitszeiten gegeben, vielmehr sei nur gesagt worden,
in welcher Zeit die Arbeiten hätten erledigt werden können. Bestimmte Sonderwünsche hätten die Endkunden direkt
den Subunternehmern, also auch dem Beigeladenen aufgetragen.
Mit Urteil vom 14.04.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, bei einer
Abwägung der relevanten Gesamtumstände des Falles des Beigeladenen überwiegten die Merkmale einer abhängigen
Beschäftigung. Der Beigeladene habe Reinigungsarbeiten auf Anweisung der Klägerin ausgeführt, weil er ein
Leistungsverzeichnis erhalten habe und insoweit mit angestellten Reinigungskräften gleich behandelt worden sei. Die
Klägerin habe den Arbeitsort für den Beigeladenen in gleicher Weise vorgegeben, wie für ihre beschäftigten
Arbeitnehmer. Die wesentlichen Arbeitsmittel Reinigungsmittel und Putzgeräte habe die Klägerin gestellt. Der
Beigeladene habe keine eigenen Betriebsmittel und kein eigenes Kapital eingesetzt und so kein Unternehmerrisiko
getragen. Gewinn habe er im Wesentlichen nur durch den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft erzielen können.
Entsprechend dem Rahmenvertrag sei der Beigeladene nach außen hin Mitarbeiter der Klägerin gewesen. Der
Beigeladene sei auf dem Markt nicht werbend aufgetreten. Zudem sei der Beigeladene für die Klägerin nach dem
Ergebnis einer Betriebsprüfung abhängig beschäftigt gewesen. Hinter diesen Gesichtspunkten träten Merkmale der
Eigenständigkeit zurück, wie z.B. der Einsatz von Hilfskräften bei Verhinderung oder die Anmeldung eines
selbständigen Gewerbes.
3. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, ein Leistungsverzeichnis könne
nicht eine Weisungsgebundenheit begründen, weil andernfalls sämtliche Werkvertragsunternehmer Beschäftigte sein
müssten. Die Aussage des Zeugen A. sei anders als vom Sozialgericht vorgenommen zu verstehen. Der Beigeladene
habe eigene Betriebsmittel eingesetzt, insbesondere seinen Betriebs-Pkw. Nach dem Rahmenvertrag habe der
Beigeladene nur ausnahmsweise Putzmittel und Geräte erhalten. Dass der Beigeladene nach seinen eigenen Angaben
die Reinigungsaufträge für den Baumarkt P. nicht mehr von der Klägerin, sondern von deren Auftraggeberin, der Firma
K. erhalten habe, spreche für dessen eigenständige Unternehmerschaft. Die Tätigkeit des Putzens sei von eher
einfachem Charakter, so dass der Arbeitskrafteinsatz stets überwiegen müsse. Die Pauschalvergütung könne nicht
als Indiz der abhängigen Beschäftigung dienen. Der Beigeladene habe eigene Hilfskräfte eingesetzt und nach den
Angaben im Feststellungsantrag künftig Werbung betreiben wollen. Er habe mehrere Auftraggeber gehabt. Ein
Jahreseinkommen von 77.400,00 DM könne einer Arbeitnehmertätigkeit im Putzbereich nicht zugeordnet werden. Die
Betriebsprüfung habe nur für die Zeit vom 01.07. bis 01.08.2002 eine abhängige Beschäftigung ergeben, so dass im
Übrigen von einer selbständigen Arbeit auszugehen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.04.2007 aufzuheben, ebenso wie den Bescheid der Beklagten vom
30.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2005 und festzustellen, dass der Beigeladene für
die Klägerin nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum vom 01.09.2000 bis 31.12.2002
beschäftigt war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie
auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch insoweit
begründet, als die Entscheidung der Beklagten mangels Bestimmtheit aufzuheben ist. Mit Aufhebung dieser
Entscheidung ist die Grundlage für das Feststellungsbegehren der Klägerin entfallen, über den Feststellungsantrag ist
nicht zu befinden - obgleich eine Gesamtabwägung des vorliegenden Falles eine abhängige Beschäftigung des
Beigeladenen ergeben würde.
1. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.05.2005. Dort hat die Beklagte lediglich festgestellt, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Gebäudereiniger bei
der Klägerin "im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses" ausübe. Der Widerspruchsbescheid vom 15.02.2005 enthält nur die Entscheidung, dass
die Feststellung des abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses als Gebäudereiniger bestehen bleibe. Damit hat die Beklagte lediglich eine isolierte
Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung getroffen, nicht aber über deren
Versicherungspflicht. Sie hat es zudem unterlassen, diese Feststellung einem zeitlich, örtlich und inhaltlich zumindest
bestimmbaren Lebenssachverhalt zuzuordnen. Damit ist die Entscheidung der Beklagten in zweifacher Weise
rechtswidrig. Die Rechtsgrundlage § 7a SGB IV ermächtigt die Beklagte zur Feststellung, ob ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nicht jedoch zum Erlass von Verwaltungsakten, die allein
das (nicht) Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung dem Grunde nach feststellen. Zum Anderen fehlt es an der
zeitlichen Zuordnung der Tätigkeit des Beigeladenen für die tatsächliche Arbeitsausübung vom 01.09.2000 bis
31.12.2002 und wegen der fehlenden örtlichen Zuordnung dieser Tätigkeit an der hinreichenden inhaltlichen
Bestimmtheit des Verwaltungsaktes gemäß § 33 Abs. 1 SGB X (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom
11.03.2009 - B 12 R 11/07 R sowie Urteil vom 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R). Nach diesen beiden Entscheidungen des
Bundessozialgerichts ist der Senat verpflichtet, den aus diesen Gründen fehlerhaften Bescheid/Widerspruchsbescheid
aufzuheben.
Mit der Aufhebung des Bescheides fehlt dem vom Beigeladenen eingeleiteten Statusverfahren die Grundlage. Denn
der Beigeladene hatte insbesondere keine Angaben dazu gemacht, dass er Feststellung begehre, ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV liege nicht vor. Da die Klägerin keinen eigenen Antrag auf
Statusfeststellung gestellt hat, ist mit der Aufhebung der Entscheidung der Beklagten das Verfahren erledigt, über ein
Feststellungsbegehren kann nicht weiter entschieden werden.
2. Der Senat sieht sich darüber hinaus zur Feststellung veranlasst, dass mit dem sozialgerichtlichen Urteil vom
19.04.2007 von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin für den Zeitraum 01.10.2000 bis
31.12.2002 in der Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund des Rahmenvertrages vom 30.08.2000 auszugehen wäre.
Eine entsprechende Feststellung zu treffen wäre die Beklagte im Falle eines neuen Antrages nach § 7a SGB IV
berechtigt.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wäre § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach
ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03) sind Weisungsgebundenheit, persönliche
Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art sowie Ausführungen der Tätigkeiten, der Einsatz eigener
Betriebsmittel, das Vorhandensein eigener Betriebsstätte, das Auftreten als Unternehmer gegenüber den Kunden auf
dem Markt sowie Fehlen eines Unternehmerrisiko Kriterien der abhängigen Beschäftigung. Diese ist im Rahmen einer
Abwägung der Gesamtumstände, die für und die gegen die Beschäftigung sprechen, vorzunehmen.
Insoweit ist festzuhalten, dass mit bestandskräftigem Betriebsprüfungsbescheid jedenfalls für einen Monat im
streitigen Zeitraum eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen festgestellt ist. Ohne Belang ist dabei, ob die
Beschäftigung wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei und nur pauschal beitragspflichtig gewesen war gemäß § 8
SGB IV. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sowie nach den Angaben des Beigeladenen im
Beweisaufnahmetermin vor dem Sozialgericht ist nicht ersichtlich, dass sich seine Tätigkeit im streitigen Zeitraum
wesentlich geändert hätte. Ist aber ein Zeitraum bestandskräftig als Beschäftigung festgestellt, hat dies Gültigkeit
auch für die übrigen Zeiten, wenn - wie hier - keine wesentliche Änderung der Tätigkeit nachgewiesen ist.
Weiter sieht der abgeschlossene Rahmenvertrag vor, dass der Beigeladene weiterhin nach Außen als Mitarbeiter der
Klägerin aufzutreten hatte. Damit haben die Vertragsparteien selbst festgelegt, dass ein wesentliches Kriterium für
eine selbständige Unternehmertätigkeit jedenfalls im Außenverhältnis nicht vorhanden sein durfte. Der Kläger hat im
Wesentlichen keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt, insbesondere nicht für die Reinigungstätigkeiten, für welche er
Entgelt von der Klägerin erhalten hat. Die Nutzung eines eigenen Pkw alleine kann nicht als unternehmerische
Tätigkeit gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als zumal die Fahrt zur Arbeitsstätte mit eigenem PKW
arbeitnehmerüblich ist. Der Beigeladene hatte für die Ausgestaltung seiner Reinigungsarbeiten selbst Vorgaben von
der Klägerin in Gestalt des Leistungsverzeichnisses erhalten. Darüber hinaus war ihm Ort der Reinigungsarbeit und
auch die Art der Reinigung (Raum- oder Fensterreinigung, Teppich- oder Sonderreinigung) vorgegeben gewesen.
Insoweit ist auch erheblich, dass ihm vor Ort konkrete Anweisungen von den Objektinhabern gegeben wurden, weil
der Beigeladene nach dem Rahmenvertrag insoweit als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten war. Im Übrigen hat selbst
die Klägerin zugestanden, dass Reinigungsarbeiten als Dienste niedrigerer Art die Entfaltung und Entwicklung
selbständiger Tätigkeit und eigenständiger Entscheidungskraft nur in nicht umfangreichen Rahmen zulassen.
Dabei wird nicht verkannt, dass auch Gesichtspunkte für eine selbständige Tätigkeit vorhanden sind, wie z.B. die
Gewerbeanmeldung. Diese Gesichtspunkte treten aber hinter die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden
zurück. Dies gilt insbesondere dafür, dass der Beigeladene nicht stets höchstpersönlich tätig war, sondern auch
selbst im Verhinderungsfalle Aushilfskräfte eingesetzt hat. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Beigeladene
insoweit eigene Arbeitnehmer eingesetzt hat, die Aushilfen also über den Rahmen von Gefälligkeiten oder über
stundenweises Aushilfsputzen gegen Barzahlung im seltenen Ausnahmefall hinaus tätig gewesen wären. Eigene
Arbeitskräfte im Rahmen eines Arbeitverhältnisses mit Rechtsbindungswillen der Parteien hat der Beigeladene
jedenfalls nicht beschäftigt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009 - L 1 KR 315/08 zur abhängigen
Beschäftigung einer Reinigungskraft bei gelegentlicher Vertretung durch Familienangehörige). Mit dem gleichen
Ergebnis ist zu werten, dass der Beigeladene nicht nur für die Klägerin tätig war, sondern auch andere Auftraggeber
hatte. Entscheidend ist hier, dass das Auftragsvolumen der Klägerin die pflichtgemäße Arbeitskraft des Beigeladenen
im Wesentlichen in Anspruch genommen hat, was auch die Jahresvergütung von 77.000,00 DM belegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem eigentlichen Feststellungsbegehren keinen Erfolg
haben könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt und damit auf 5.000,00
Euro festzulegen, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.