Urteil des LSG Bayern vom 31.07.2006

LSG Bayern: Ub 8594/04, wird auf 45,24 EUR festgesetzt. II. Die Entschädigung für die Rechnung vom 25.05.2004, Ub 8633/04, erschwernis, nachricht, arabisch, fremdsprache, dolmetscher, sachverständiger

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 31.07.2006 (rechtskräftig)
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 228/03.Ko
I. Die Entschädigung für die Rechnung vom 02.04.2004 - Ub 8594/04 - wird auf 45,24 EUR festgesetzt. II. Die
Entschädigung für die Rechnung vom 25.05.2004 - Ub 8633/04 - wird auf 45,24 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In der Rentenversicherungsstreitsache L 6 R 228/03 des T. H. hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. med.
B. K. den Antragsteller mit Nachricht vom 29.03.2004 ersucht, ein Ladungsschreiben für die am 29.04.2004
vorgesehene Untersuchung des Klägers in das Arabische zu übersetzen. Nachdem der Kläger am 29.04.2004 nicht
erschienen ist, hat sich Dr. med. B. K. am 10.05.2004 erneut an den Antragsteller mit der Bitte gewandt, ein weiteres
Ladungsschreiben in das Arabische zu übersetzen, diesmal mit dem neuen Untersuchungstermin 20.09.2004, 15.00
Uhr.
Hierfür hat der Antragsteller mit Rechnung vom 02.04.2004 - Ub 8594/04 und mit weiterer Rechnung vom 25.05.2004 -
Ub 8633/04 jeweils 104,05 EUR in Rechnung gestellt.
Nachdem der zuständige Kostensachbearbeiter am 30.06.2004 lediglich 45,24 EUR hinsichtlich der erstgenannten
Rechnung festgesetzt und angewiesen hat, hat der Antragsteller zwei Anträge auf richterliche Festsetzung betreffend
beider Übersetzungen gestellt.
Auf Nachfrage des Kostenbeamten des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.02.2005 mit der Bitte um nähere
Sachverhaltsschilderung hat der Antragsteller am 16.03.2005 mitgeteilt, der Antrag auf gerichtliche Festsetzung
seiner Entschädigung werde aufrechterhalten. Seine Rechnung vom 25.05.2004 - Ub 8633/04, welche auf Wunsch von
Dr. med. B. K. auch direkt an das Bayer. Landessozialgericht gestellt worden sei, sei bis zum heutigen Tage nicht
beglichen worden.
Eine nochmalige Nachfrage des Kostenbeamten des Bayer. Landessozialgerichts vom 24.03.2005 blieb
unbeantwortet, ebenso die Nachricht des 15. Senats vom 01.04.2005 samt Erinnerungen vom 07.12.2005 und
19.04.2006.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Entschädigung für die Rechnungen vom 02.04.2004 - Ub 8594/04 und
25.05.2004 - Ub 8633/04 auf jeweils 104,05 EUR = gesamt 208,10 EUR festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, lediglich die erste Rechnung vom 02.04.2004 - Ub 8594/04 mit 45,24 EUR
zu entschädigen.
Von Seiten des Senats wurden die Rentenstreitakten und die Kostenakten beigezogen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der dem Antragsteller für die Übersetzungen der Ladungen zum 29.04.2004
und 20.09.2004 zustehenden Entschädigung ist nach § 16 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig. Danach wird die Entschädigung auf Antrag durch gerichtlichen
Beschluss festgesetzt. Auch wenn nach dem Wortlaut nur der Zeuge oder der Sachverständige sowie der Vertreter
der Staatskasse antragsberechtigt sind, gelten nach § 17 Abs.1 die Vorschriften des ZSEG für Übersetzer
sinngemäß, soweit nicht in § 17 Abs.3 und Abs.4 ZSEG Abweichendes geregelt ist (§ 17 Abs.2 2. Halbsatz ZSEG).
Der Antragsteller hat einen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse. Denn er ist von dem gerichtlich bestellten
Sachverständigen Dr. med. B. K. im Einvernehmen mit dem BayLSG als Übersetzer zugezogen worden. - Vor allem
ist der Antragsteller nicht als Gehilfe des gerichtlich bestellten Sachverständigen anzusehen. Denn nach dieser
zwischenzeitlich aufgegebenen Rechtsauffassung würde der Antragsteller Risiken tragen müssen, die sich aus einer
"Abwicklung im Dreieck" ergeben können. - Es liegt auch im Interesse gerichtlich bestellter Sachverständiger, wenn
hinzugezogenen Dritten (hier: dem Antragsteller) ein Direktanspruch gegen die Staatskasse zugebilligt wird.
In der Sache ist daran festzuhalten, dass in ständiger Praxis der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich von
dem Mindestzeilensatz von 1,00 EUR nach § 17 ZSEG auszugehen ist. Bei Erschwernis können zusätzlich 0,38 EUR
je Zeile zusätzlich gewährt werden. Die Übersetzung einer seltenen Fremdsprache kann eine solche Erschwernis
darstellen. - Das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) hat bereits mit Beschluss vom 09.10.1996 - L 5 Ar 45/94.KO
in der Angelegenheit eines Dolmetschers ausgesprochen, dass das Arabische einem beeidigten Dolmetscher für
arabisch grundsätzlich keine besondere Schwierigkeit bietet, weshalb dessen Stundensatz nicht zu erhöhen ist. -
Entsprechendes gilt für Übersetzungsleistungen wie im vorliegenden Fall mit der Folge, dass eine Erschwernis im
Sinne von § 17 Abs.3 ZSEG nicht vorliegt.
Die Rechnung vom 02.04.2004 - Ub 8594/04 ist daher nicht mit 104,05 EUR, sondern mit 45,24 EUR zu entschädigen
gewesen. - Die diesbezügliche Zahlung ist nach Aktenlage bereits erfolgt.
Auch wenn der Antragsteller die wiederholten Nachfragen des Kostenbeamten des BayLSG bzw. des Senats
hinsichtlich der zweiten Rechnung vom 25.05.2004 - Ub 8633/04 nicht ausreichend beantwortet hat, kann nach
Aktenlage rückgeschlossen werden (vgl. vor allem Nachricht von Dr. med. B. K. vom 10.05.2004), dass es sich um
einen wiederholenden Vorgang gehandelt hat: Erneute Ausfertigung des Ladungsschreibens in arabisch mit neuem
Untersuchungstermin 20.09.2004, 15.00 Uhr.
Unabhängig davon, ob der Antragsteller den vorangegangenen Übersetzungsvorgang abgespeichert hat oder nicht,
steht ihm auch für die überneute Übersetzung des zweiten Ladungsschreibens die nämliche Entschädigung in Höhe
von 45,24 EUR zu. Denn es liegt in der Risikosphäre des Antragstellers, ob er regelmäßig wiederkehrende Vorgänge
als Musterübersetzungen aufhebt oder abspeichert bzw. dies unterlässt. - Jedenfalls gereicht es der Staatskasse
nicht zum Vorteil, wenn der Antragsteller hier auf die frühere Übersetzung zurückgegriffen haben sollte.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG, § 177 SGG); er ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).