Urteil des LSG Bayern vom 22.08.2007

LSG Bayern: tschechische republik, entschädigung, zwangsarbeit, fabrik, versicherter, auskunft, wartezeit, versicherungspflicht, invalidenrente, unterhalt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.08.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 R 1442/05 CZ
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 583/06
Bundessozialgericht B 5 R 494/07 B
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Mai 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Ge-währung von Regelaltersrente streitig.
Der 1923 in der Tschechoslowakischen Republik geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik
und dort wohn-haft. Nach den Eintragungen im "Arbeitsbuch des Protektorats Böhmen und Mähren" absolvierte er von
Oktober 1937 bis August 1940 eine Fleischerlehre, war anschließend bis Mai 1942 als Fleischergehilfe in bzw. zuletzt
für kurze Zeit als Hilfsar-beiter in beschäftigt und war vom 6.6.1942 bis 25.4.1945 als Feuerwehrmann bei der
Munitionsfabrik (als Staatsangehöriger des Protektorats Böhmen und Mähren) eingesetzt. Nach seinen Angaben hatte
er die Tätigkeit als Feuerwehrmann - zunächst als Hilfsfeuerwehrmann und später bei der Berufsfeuerwehr - "un-
freiwillig" und als "Zwangsarbeiter" unter Bewachung der "Ein-heit Werkschutz, der SS, SA Heeresabnahme"
verrichtet. Die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung erkannte die gesam-ten vorgenannten Zeiten auf Grund
deren Eintragung im Arbeits-buch als Beschäftigungszeiten an. Von Februar bis September 1946 und ab Oktober
1948 bis Juli 1979 war der Kläger in der ehemaligen Tschechoslowakei versicherungspflichtig beschäftigt. Zur
deutschen Rentenversicherung wurden zu keinem Zeitpunkt Beiträge entrichtet.
Der Kläger erhielt von dem tschechisch-deutschen Zukunftsfonds eine Entschädigung für einen Zwangseinsatz im
Gebiet des be-setzten Grenzlandes. Er bezieht seit November 1979 von der Tschechischen
Sozialversicherungsverwaltung unter Berücksichti-gung o.g. Beschäftigungszeiten Invalidenrente; die Zeit von
6.6.1942 bis 25.4.1945 wurde in die III. Arbeitskategorie ein-gestuft.
Am 13.11.2003 ging bei der LVA Rheinprovinz ein Schreiben des Klägers vom 19.09.2003 ein, in dem er beantragte,
ihm wegen der von Januar 1940 bis April 1945 in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten Rente zu
gewähren. Seine Haftstrafe wegen der Schändung und Zerstörung von Staatssymbolen sei in einen sofortigen
Arbeitseinsatz für das Dritte Reich umgewandelt wor-den. Er sei nach Bedarf als Feuerwehrmann in verschiedenen
Fab-riken, hauptsächlich aber in der Fabrik bei Rtyne, bis zum Kriegsende eingesetzt worden. Zur Bestätigung legte
er sein Arbeitsbuch, den Schriftwechsel mit verschiedenen Behörden zur Erlangung einer Rente bzw. Entschädigung
wegen seines deutschen Arbeitseinsatzes und zwei Zeugenerklärungen vor. Der Zeuge bescheinigte, dass der Kläger
von 1941 bis 1945 mit ihm zusammen in der Munitionsfabrik Velvetice (bzw. Velvety) bei Teplice seinen
Arbeitseinsatz absolviert habe. Der weitere Zeu-ge erklärte, dass er zusammen mit dem Kläger zur "Zwangs-arbeit" in
der Munitionsfabrik in Velvety bei Teplice einge-setzt gewesen sei.
Die Beklagte ging von einer Antragstellung des Klägers auf Ge-währung von Regelaltersrente am 17.03.2005 aus und
lehnte die-sen Antrag mit Bescheid vom 01.08.2005 ab, weil der Kläger kei-ne Beitragszeiten im heutigen
Bundesgebiet nachgewiesen habe und daher weder nach § 113 SGB VI noch nach § 272 SGB VI ein ins Ausland
zahlbarer Rentenanspruch bestehe.
Den dagegen erhobenen Widerspruch, dem der Kläger weitere zahl-reiche Schreiben an verschiedene Behörden etc.
beigelegt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005 als unbegründet zurück. Denn der
Kläger sei kein Versicherter im Sinn des § 35 SGB VI, weil keine Beitragszeiten (§ 55 SGB VI) in der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sei-en. Die von ihm geltend gemachten Rentenversicherungszeiten seien
nämlich im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik zu-rückgelegt worden. Im Reichsprotektorat Böhmen und
Mähren - anders als etwa im Sudetenland - hätten die deutschen Reichs-versicherungsgesetze zu keinem Zeitpunkt
gegolten, so dass kei-ne Beitragszeiten nach deutschem Reichs- oder Bundesrecht vor-lägen. Mangels
Versicherteneigenschaft komme auch keine Anrech-nung einer Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Be-
tracht.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut trug der Kläger unter Vorlage weiterer Unterlagen
ergänzend vor, dass er nach der Besetzung von Tschechien eine Straftat gegen das Deutsche Reich begangen habe.
Nach Beendigung der Untersuchungen sei er zunächst in das Lager Zaluzi und später in das Lager Welbot Fabrik
gebracht worden. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei er dort als Feuerwehrmann eingesetzt worden. Dieser
Arbeitseinsatz sei unfreiwillig gewesen. Die dafür bereits gewährte Entschädigung sei ungenügend und un-gerecht.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2006 ab, weil der Kläger ab der Antragstellung
vom 17.03.2005 keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente habe. Denn er erfülle nicht die gemäß §§ 35,
50 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI erforderliche Wartezeit von fünf Jahren. Gehe man davon aus, dass der Kläger in
der Zeit vom 01.01.1940 bis 25.04.1945 in der Fabrik bei Rtyne im damaligen Reichsprotek-torat Böhmen und Mähren
gearbeitet habe, so sei diese Zeit nicht in Geltungsbereich der damaligen deutschen Reichsversi-cherungsgesetze
zurückgelegt worden. Beitragszeiten nach deut-schem Reichs- oder Bundesrecht lägen daher nicht vor. Da der Kläger
nicht "Versicherter" sei, seien auch keine Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 SGB VI anzuerkennen.
Dagegen hat der Kläger unter Vorlage seines Arbeitsbuches und Repatriierungsausweises etc. Berufung eingelegt mit
der Begrün-dung, dass er nicht im Gebiet Böhmen und Mähren, sondern im Gebiet des Dritten Reiches gearbeitet
habe. Er habe zwar in ca. 10 verschiedenen Lagern gearbeitet, sei aber immer wieder nach Anlauf der Produktion in
das Lager in Welvet bzw. Welvety zu-rückgekehrt. Die Gemeinde Rtyne befinde sich im Sudetenland auf dem Gebiet
des ehemaligen Reichs; zur deutschen Grenze seien es noch ca. 30 Kilometer gewesen. Er habe daher einen
Anspruch auf Rente der II. Kategorie als Feuerwehrmann. Eine Versicherung habe nicht existiert; Beitragsmarken
habe weder er noch die Munitionsfabrik eingeklebt. Als Lohn habe er 75 Pfennig pro Stunde erhalten.
Der Senat hat zur Ermittlung des Sachverhalts eine Auskunft der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung
beigezogen, wonach der Kläger vom 2.10.1937 bis 31.8.1940 eine Ausbildung als Metzger absolviert habe und bei der
gewährten Schwerbehinder-tenrente die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres ab Okto-ber 1941 bis April 1945
als Beschäftigungszeit berücksichtigt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung Gerichtsbescheides vom 29.05.2006 sowie des Bescheides vom 01.08.2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides 28.10.2005 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Denn der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, an welchem Be-schäftigungsort er gearbeitet habe, und ob und in
welchem Um-fang Lohn gezahlt worden sei.
Unter Berücksichtigung der Angabe des Klägers, dass er in der Fabrik bei Rtyne und so im Reichsprotektorat Böhmen
und Mähren gearbeitet habe, seien die deutschen Rentenversicherungsgesetze nicht anwendbar. Denn im Protektorat
Böhmen und Mähren sei die Rentenversicherung im Wesentlichen so weitergeführt worden, wie sie am 01.10.1938 im
gesamten Staatsgebiet der CSR bestanden habe.
Habe er dagegen in der Munitionsfabrik in Teplice, wie die bei-den Zeugen bestätigt hätten, und so im Sudetenland
gearbeitet, seien die mit Wirkung vom 01.10.1938 eingeführten Reichsversi-cherungsgesetze anzuwenden. Es sei
aber von keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Der Kläger habe vielmehr eine Zwangsarbeit
ohne Entlohnung verrichtet, zu der er unfrei-willig herangezogen worden sei und die nicht der Versicherungs-pflicht
unterlegen habe. Denn er sei nach seinen Angaben zum Arbeitseinsatz gezwungen worden und habe unter
Bewachung ge-standen. Er und der Zeuge hätten erklärt, dass er Zwangsarbeit verrichtet habe. Auch habe er keine
Lohnunterlagen oder Versicherungsnachweise wie Versicherungskarten und Aufrech-nungsbescheinigungen vorgelegt,
obwohl bei der Dauer der Be-schäftigung mehr als eine Versicherungskarte zur Aufrechnung hätte kommen müssen.
Schließlich sei die Anrechnung der strei-tigen Zeit als Beschäftigungszeit im tschechischen Versiche-rungsverlauf ein
Indiz dafür, dass eine Versicherungspflicht nach deutschem Recht nicht eingetreten sei.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tat-bestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zu-lässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbeschei-des vom 28.10.2005 abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von
Regelaltersrente in die Tschechische Republik für die Zeit ab Dezember 2003.
Auch wenn sein Schreiben vom 19.09.2003 auf Gewährung von Ren-te, das als Rentenantrag zu werten ist, bei der
LVA Rhein-Provinz als unzuständigen Leistungsträger eingegangen ist, so gilt dieser Antrag gem. § 16 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) als zum 13.11.2003 ge-stellt.
Der Kläger hat zwar das 65. Lebensjahr vollendet, aber keine von der Beklagten zu berücksichtigende Beitrags- und
Ersatzzei-tenzeiten zurückgelegt und so nicht die erforderliche Wartezeit erfüllt. Die geltend gemachten Zeiten vom
01.01.1940 bis 25.04.1945 sind weder Bundesgebiets-Beitragszeiten noch ihnen gleichgestellte Beitragszeiten aus
dem Reichsgebiet noch Ghet-to-Beitragszeiten.
Gemäß § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die
allgemeine Warte-zeit von fünf Jahren (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt haben. Auf diese allgemeine Wartezeit
sind nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten anzu-rechnen. Beitragszeiten
sind nach § 55 Abs.1 Satz 1 SGB VI Zei-ten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt
worden sind. Nach Satz 2 dieser Regelung sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach
besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nach § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten ferner Zeiten, für
die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwilli-ge Beiträge gezahlt worden sind.
Es liegen keine Bundesgebiets-Beitragszeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 SGB VI vor, weil hiervon nur die nach
Bundesrecht, das heißt nach In-Kraft-Treten des Grundgesetzes am 23.05.1949, auf Grund der im Bundesgebiet
geltenden Vorschriften gezahlten Bei-träge erfasst sind.
Auch das Vorliegen von Pflichtbeitragszeiten nach den Reichs-versicherungsgesetzen i.S.d. § 247 Abs. 3 SGB VI ist
nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 01.01.1940
bis 25.04.1945 eine nach dem Reichsversicherungsgesetz versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und
dass dafür Beiträge an einen deutschen Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind.
Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Versicherungsunterla-gen, die von einem Träger der Rentenversicherung
aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder
Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskar-ten bei dem
Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umstän-den des Falles auf dem Wege zum Träger der
Rentenversicherung verlorengegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der
Beschäftigung oder Tätigkeit als Bei-tragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind (§ 286
a Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Die anzuwendenden Rechtsvorschriften beurteilen sich nach dem Beschäftigungsort des Klägers (§§ 153 bis 156
RVO in der damals gültigen Fassung - a.F. - ). Während der Kläger für die Zeit von 1940 bis April 1945 ausschließlich
eine Zeit der Zwangsar-beit in der Munitionsfabrik geltend macht, ist aufgrund der Eintragungen in seinem Arbeitsbuch
sowie der Auskunft der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung überwiegend wahr-scheinlich, dass der Kläger
von Januar bis August 1940 noch eine Fleischerlehre absolviert hatte , anschließend bis Mai 1942 als Fleischergehilfe
in bzw. zuletzt für kurze Zeit als Hilfsarbeiter in beschäftigt war und die Zeit seines Ar-beitseinsatzes als
Feuerwehrmann bei der Munitionsfabrik auf die Dauer vom 6.6.1942 bis 25.4.1945 beschränkt war.
Hatte der Kläger seine Beschäftigungszeit als Fleischergehhilfe von 1940 bis 1942 in und als Feuerwehrmann vom
6.6.1942 bis 25.4.1945 in der Fabrik bei Rtynen – so seine früheren Angaben - und damit im Reichsprotektorat
Böhmen und Mähren zurück-gelegt, sind die deutschen Rentenversicherungsgesetze nicht anwendbar. Denn das
Reichsprotektorat Böhmen und Mähren gehörte nicht zum Deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937. Die
RVO galt dort auch nicht auf Grund besonderer Einführungsvor-schriften, weil das Reichsprotektorat Böhmen und
Mähren trotz deutscher Besetzung nicht in das deutsche Reich eingegliedert war (vgl. hierzu: KassKomm-Niesel §
247 SGB VI Rdn. 20 f; Ver-bandskommentar SGB VI § 15 FRG Anm. 7.1. und 7.33.). Die Ren-tenversicherung wurde
dort im Wesentlichen so weitergeführt, wie sie am 01.10.1938 im gesamten Staatsgebiet der CSR bestan-den hatte.
Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass der Ort seiner Beschäftigung als Fleischergehilfe () und als
Hilfsar-beiter () von 1940 bis 1942 sowie seines Arbeitseinsatzes in der Munitionsfabrik von Juni 1942 bis April 1945
(so nach seinen späteren Angaben im Berufungsverfahren und bestätigt von den beiden o.g. Zeugen) jeweils im
Sudetenland lag. Dort waren die mit Wirkung ab 1.10.38 eingeführten Reichsversicherungsge-setze anzuwenden
(Verordnung über die vorläufige Durchführung der Reichsversicherung in den Sudetendeutschen Gebieten vom
12.10.1938; die Eingliederung erfolgte durch Verordnung vom 27.6.1940, RGBl. I 957).
Selbst wenn hinsichtlich der Beschäftigungszeiten von 1940 bis spätestens Mai 1942 auf Grund des vielfältigen
Verlusts von Versicherungsunterlagen in der Kriegs- und Nachkriegszeit von einem Verlust der
Versicherungsunterlagen bei der damals zu-ständigen LVA Sudetenland in Teplitz-Schönau ausgegangen werden
würde, hat der Kläger noch keine Beitragszahlung an die LVA Sudetenland glaubhaft gemacht. Aber es liegen nicht
einmal Hin-weise auf die Ausstellung von Versicherungsunterlagen wie Ver-sicherungskarten oder
Aufrechnungsbescheinigungen vor. Im übri-gen spricht auch die Anerkennung von Beschäftigungszeiten der III.
Arbeitskategorie durch die Tschechische Sozialversiche-rungsverwaltung mehr gegen als für eine derartige
Beitragsent-richtung an die LVA Sudetenland.
Hinsichtlich der geltend gemachten Zeiten des Arbeitseinsatzes in der Munitionsfabrik ist bereits nach dem Vortrag
des Klä-gers, dass keine Rentenversicherung existiert habe (Beitrags-marken seien weder von ihm noch von der
Munitionsfabrik ein-geklebt worden), von keinen fehlenden Versicherungsunterlagen auszugehen, so dass die
Voraussetzung für die Anwendung der Beweiserleichterungsvorschrift des § 286 a SGB VI, nämlich Ver-lust,
Unbrauchbarwerden oder Zerstörung der Versicherungskarte beim Arbeitgeber, beim Versicherten oder auf dem Weg
zum Ren-tenversicherungsträger, nicht glaubhaft gemacht ist. Der daher bis zur Stufe der Überzeugung des Senats
erforderliche Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen einer versicherungspflichti-gen Beschäftigung sowie einer
Beitragszahlung ist nicht er-bracht.
Nach den Eintragungen des Arbeitsbuches des Klägers und der Auskunft der Tschechischen
Sozialversicherungsverwaltung er-streckte sich dieser Arbeitseinsatz auf den Zeitraum vom 06.06.1942 bis
25.04.1945. Ein früherer Beginn ist trotz der Angaben des Klägers sowie der Aussage des Zeugen (ab 1941) nicht mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Über-zeugung des Senats nachgewiesen.
Voraussetzung für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war nach § 1226 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 RVO in der damals gültigen Fassung (a.F.), dass der Kläger als Arbei-ter gegen Entgelt (§ 160 RVO a.F.)
beschäftigt war. Nach § 1127 RVO a.F. war eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde,
versicherungsfrei. Die Merkmale der Entgeltlichkeit und Freiwilligkeit, d.h. ein freiwillig einge-gangenes
Beschäftigungsverhältnis, dienen zur Abgrenzung von der nichtversicherungspflichtigen Zwangsarbeit (so etwa BSG,
Urteil vom 07.10.2004, Az. B 13 RJ 59/03 R m.w.N. und Urteil vom 04.10.1979, Az. B 1 RA 95/78).
Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei seinem Ar-beitseinsatz in der Munitionsfabrik ein aus freiem Willens-
entschluss sowohl eingegangenes als auch aufrechterhaltenes reguläres Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer
mit einer Entlohnung über dem Drittel des ortsüblichen Lohnes innehatte. Nach seinem Vortrag sowie der Bestätigung
der beiden o.g. Zeu-gen verrichtete er in der Munitionsfabrik Zwangsarbeit.
Das Arbeitsverhältnis in der Munitionsfabrik war unter Zwang zustande gekommen. Dem Kläger wurde nach seiner
Verhaftung und nach dem Abschluss der Untersuchungen wegen seiner Widerstands-aktion gegen das
nationalsozialistische Besatzungsregime diese Arbeit zugeteilt. Die Arbeitstätigkeit, die Arbeitseinteilung und den
Arbeitsort konnte er nicht selbst bestimmen, so dass dieser Zwang täglich von neuem und weiter bestand. Die Tätig-
keit als Feuerwehrmann wurde ihm aufgrund gesundheitlicher Gründe obrigkeitlich zugewiesen. Nach Bedarf wurde er
verschie-denen Lagern, in denen er auch untergebracht war, zum Ar-beitseinsatz zugeteilt. Er stand dort nach seinen
Angaben unter dauernder Bewachung durch die "Einheit Werkschutz, SS, SA Hee-resabnahme". Die Tschechische
Sozialversicherungsverwaltung hat diesen Arbeitseinsatz ebenfalls als Zwangsarbeit qualifiziert und als
rentenrechtliche Zeit anerkannt. Auf Grund dieses Zwangseinsatzes im besetzten Grenzland wurde ihm auch vom
tschechisch-deutschen Zukunftsfonds eine Entschädigung gewährt.
Auch die Entgeltlichkeit seines Arbeitseinsatzes ist nicht nachgewiesen, weil er nach seinen Angaben im
Verwaltungsverfah-ren und im sozialgerichtlichen Verfahren nur Verpflegung sowie Unterkunft und damit lediglich
einen freien Unterhalt erhalten hat. Bezüglich des erst im Berufungsverfahren erfolgten Vor-trags, dass er 75 Pfennig
pro Stunde als Lohn erhalten habe, war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nicht möglich, da
dieser Vortrag nicht näher substantiiert wur-de und für ihn keine Beweismittel benannt oder vorgelegt wur-den. Im
Hinblick auf den Arbeitseinsatz als Strafmaßnahme genü-gen die Angaben des Klägers nicht den erforderlichen
Beweisan-forderungen. Im übrigen muss das Arbeitsentgelt einen Mindest-umfang erreichen, damit eine
Versicherungspflicht entsteht (vgl. § 1226 Abs. 2 i.V.m. § 160 RVO a.F.; s. BSG, Urteil vom 18.6.1997, Az. 5 RJ
66/95). Der o.g. geringfügige Geldbetrag ist jedoch zusammen mit der gewährten schlechten Verpflegung
("Schweinefutter") und Unterkunft im Hinblick auf die Dauer und Schwere der vom Kläger verrichteten Vollzeittätigkeit
in keiner Weise als ein nur annähernd angemessenes Entgelt zu werten. Die anspruchsbegründende Voraussetzung
einer Entlohnung über einem Drittel des ortsüblichen Lohnes ist nicht nachgewiesen.
Der Kläger, der nach seinen Angaben den Arbeitseinsatz als Strafmaßnahme, nicht aber wegen einer deutschen
Volks- und Staatsangehörigkeit leisten musste, hat auch keine Ersatzzeit im Sinn des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
zurückgelegt; im übrigen ist er mangels zurückgelegter deutscher Beitragszeiten nicht Versicherter. Da er nicht zu
dem Personenkreis des § 1 Fremd-rentengesetz (FRG) gehört, sind auch keine Versicherungszeiten nach § 16 FRG
zu berücksichtigen; im übrigen wäre die Zahlung einer auf diesen Beschäftigungszeiten beruhenden Rente ins Aus-
land ausgeschlossen (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 23.08.2001, Az. B 13 RJ 59/00 R und BT-Drucks. 14/8583 S.
5).
Für den Kläger gelten auch Pflichtbeiträge nach § 2 Abs. 1 ZRBG für Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto nicht
als gezahlt im Sinn des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, weil der Anwendungsbe-reich für dieses Gesetz nicht eröffnet ist.
Denn zum einen war die Munitionsfabrik bereits nach dem Vortrag des Klägers kein Ghetto, und zum anderen wird für
diese Zeiten durch die Gewährung der Invalidenrente durch die Tschechoslowakische So-zialverwaltung unter
Anrechnung der hier geltend gemachten Zei-ten bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicher-heit
erbracht.
Der Kläger hat daher gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente wegen der
verrichteten Zwangs-arbeit. Er kann über die bereits gezahlte Entschädigung des tschechisch-deutschen
Zukunftsfonds wegen seiner Zwangsarbeit hinaus und neben der Berücksichtigung der Zeiten seiner Zwangs-arbeit bei
der Rentengewährung durch die Tschechische Sozial-versicherungsverwaltung keine weitergehende Entschädigung
durch die deutsche Rentenversicherung beanspruchen. Der deutsche Ge-setzgeber hat nämlich davon abgesehen,
"jegliche durch (Zwangs-)Arbeit erlittene Schäden (auch) in der Rentenversicherung zu kompensieren" (BSG, Urteil
vom 07.10.2004 a.a.O.).
Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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