Urteil des LSG Bayern vom 03.11.2008

LSG Bayern: kroatien, form, akte, beschränkung, alter, nachzahlung, rentenanspruch, einverständnis, invalidenrente, minderung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 R 667/05 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 723/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1947 geboren, kroatischer Staatsbürger und lebt in Kroatien. In Deutschland war er von 1969 bis 1979
versicherungspflichtig beschäftigt, nach seinen Angaben als gelernter Automechaniker.
Später hat der Kläger nur noch Versicherungszeiten im früheren Jugoslawien und in Kroatien. Hierbei besteht eine
Lücke von Februar 1983 bis März 1985. Nach Versicherungszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung von
April 1985 bis April 1990 besteht wiederum eine Lücke bis März 1995, der wiederum Versicherungszeiten für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung von März 1995 bis Dezember 1995 folgen. Der Kläger war in dieser Zeit nach
seinen Angaben als Automechaniker und als Maschinist an Baumaschinen beschäftigt.
Er war anschließend arbeitslos bis Dezember 1998. Die Zeit ist nicht als Versicherungszeit in Kroatien vorgemerkt,
die dortige Arbeitsverwaltung hat keine Versicherungsbeiträge gezahlt.
Wegen einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im letzten Beruf erhielt der Kläger vom kroatischen
Versicherungsträger ab November 1997 Erwerbsersatzeinkommen für die Zeit bis einschließlich Dezember 1998, für
das Versicherungszeiten für ein Beschäftigungsverhältnis vermerkt wurden. Seit dem 01.01.1999 erhält der Kläger in
Kroatien Invalidenpension. Zu der Lücke in den Versicherungszeiten zwischen April 1990 und März 1995 hat der
Kläger angegeben, dass er in dieser Zeit einer Beschäftigung nachgegangen sei, wegen der Kriegsverhältnisse und
der damit verbundenen Diskriminierungen sei jedoch mit den Arbeitnehmern willkürlich verfahren worden und die
Arbeitgeber hätten keine Beiträge abgeführt.
Ein erster Rentenantrag im Jahre 1997 war nicht an die Beklagte weitergeleitet worden. Am 10.04.2002 stellte der
Kläger einen erneuten Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2002 ablehnte. Den Widerspruch des
Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2003 als unbegründet zurück.
Am 21.12.2004 machte der Kläger bei der Beklagten weitere Versicherungszeiten zwischen 1990 und 1995 geltend.
Die Beklagte behandelte das Vorbringen als Überprüfungsantrag bezüglich der vorherigen Rentenablehnung und lehnte
die Gewährung einer Rente mit Bescheid vom 30.12.2004 ab. Den Widerspruch hiergegen wies sie mit
Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 als unbegründet zurück.
Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger seit April 2002 teilweise erwerbsgemindert sei. Zu diesem Ergebnis war
ihr Ärztlicher Dienst gekommen, der sich auf die Untersuchungsergebnisse und Berichte über den
Gesundheitszustand des Klägers bis zurück ins Jahr 1997 gründete.
Hiervon ausgehend legte die Beklagte dar, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungs-
bzw. Leistungsfalles statt der erforderlichen 36 Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nur 24
Kalendermonate aufweise. Sie berücksichtigte dabei die Zeit des Bezugs der Invalidenrente in Kroatien als
Verlängerungstatbestand für die Ermittlung des Fünfjahreszeitraums. Auch sei die Zeit vom 01.01.1984 bis
31.03.2002 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die Lücken könnten auch nicht mehr mit
freiwilligen Beiträgen gefüllt werden.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14.03.2007 als unbegründet abgewiesen und sich
in der Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide gestützt. Ein Anspruch auf die beantragte
Rente bestünde nur dann, wenn bereits vor dem 01.07.1985 eine Erwerbsminderung oder die Berufsunfähigkeit
eingetreten wäre. Hiervon sei aber nicht auszugehen im Hinblick darauf, dass der Kläger von März bis Dezember 1995
in seiner Heimat nochmals versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und im Gutachtensheft der Beklagten
Gesundheitsstörungen von Dauer - außer einer Verletzung am rechten Auge im Jahre 1975 - erst für die Zeit ab Mai
1997 dokumentiert seien.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, die er nicht näher begründet hat, und beantragt, das Urteil des
Sozialgerichts Landshut vom 04.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen
Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 12.09.2008 darauf hingewiesen, dass er nach § 153 Abs.4 SGG die
Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich halte, und dass er erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Kläger
hat sich hierzu nicht geäußert, die Beklagte hat ihr Einverständnis erklärt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akten der Beklagten und die Akte des
Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zwar ist der Kläger zwischenzeitlich jedenfalls berufsunfähig (§ 240 SGB VI),
er erfüllt jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht. Zu dem
Zeitpunkt, zu dem er sie letztmals erfüllt hatte, war er noch nicht wenigstens berufsunfähig.
Der Anspruch des Klägers ist bei einem ersten Rentenantrag im Jahre 1997 sowohl nach dem vor dem 01.01.2001
geltenden Recht (§§ 43, 44 SGB VI alter Fassung) als auch für den Fall entsprechender Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse nach dem seither geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI) zu beurteilen.
In beiden Fällen ist nach der seit 01.01.1984 geltenden Rechtslage Voraussetzung für einen Rentenanspruch, dass
vor Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalles in den vergangenen fünf Jahren wenigstens 36 Kalendermonate
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegen müssen. Dies trifft beim Kläger bei einem
Leistungsfall im April 2002 nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn die Zeiten des Bezugs einer Invalidenpension in
Kroatien zur Verlängerung des Fünfjahreszeitraums herangezogen werden (§ 43 Abs.4 Nr.1 SGB VI). Der
Ausnahmetatbestand des § 241 Abs.2 SGB VI trifft auf den Kläger ebenfalls nicht zu, da er in der Zeit ab 01.01.1984
Lücken im Versicherungsverlauf abzuweisen hat, für die eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Zeitablaufs
nicht mehr möglich ist und auch im Jahre 1997 nicht mehr möglich war.
Eine Überprüfung der medizinischen Ermittlungen zum Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalles bedurfte es im
vorliegenden Falle nicht. Der letztmögliche Fünfjahreszeitraum, innerhalb dessen der Kläger noch wenigstens 36
Kalendermonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzuweisen hatte, endete im Mai 1992. Noch bis zum
Ende des Jahres 1996 war der Kläger jedoch nach seinen eigenen Angaben in seinem erlernten Beruf als
Automechaniker versicherungspflichtig beschäftigt. Die langjährige tatsächliche Ausübung dieser Beschäftigung
spricht dagegen, dass der Kläger diesen Beruf und einen ihm zumutbaren Verweisungsberuf bereits im Jahre 1992
nicht mehr vollschichtig ausüben konnte.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält.