Urteil des LSG Bayern vom 01.08.2006

LSG Bayern: erlass, hauptsache, wohnung, wohnkosten, miete, betriebskosten

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 01.08.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 22 AS 506/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 393/06 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) sowie
seiner Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
und erstattete die Kosten für die Miete der Dreizimmerwohnung von 434,60 EUR zuzüglich 76,67 EUR
Betriebskosten. Entsprechend der Ankündigung im Schreiben vom 03.03.2005 erstattete sie mit Bescheid vom
22.06.2005 ab 01.07.2005 nur noch 375,79 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 wies sie den
Widerspruch als unbegründet zurück.
Den Antrag auf Erlass einer einstweilien Anordnung hat das Sozialgericht München (SG) mit Beschluss vom
28.04.2006 abgelehnt. Derzeit könne noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Bg. zur Herabsetzung der
Leistungen bereits ab dem 01.07.2005 berechtigt gewesen sei. Jedoch sei es dem Bf. unter Berücksichtigung der
Interessen aller Beteiligten zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Die Leistungsminderung, die infolge
der Berücksichtigung niedrigerer als die tatsächlichen Wohnkosten entstehe, werde im Wesentlichen dadurch
aufgefangen, dass dem Bf. und seiner Ehefrau infolge ihres Zusatzeinkommens aus geringfügiger Beschäftigung, das
bei der Bemessung der Leistung nur teilweise berücksichtigt werde, ein erhöhter Leistungsbetrag gezahlt werde, so
dass hierdurch die entstandene Lücke ausgeglichen werden könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, wegen bei ihm und seiner Ehefrau vorhandener
Schlafstörungen eine Dreizimmerwohnung zu benötigen; die Kosten der von ihm angemieteten Wohnung seien
angemessen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86 b Abs.2 Sätze 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Ob im vorliegenden Fall ein
Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist, kann dahinstehen. Zu Recht hat das SG einen
Anordnungsgrund verneint. In der Tat ist es dem Bf. zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Sein Lebensunterhalt und der seiner Ehefrau ist angesichts der von der Bg. bewilligten Leistungen und des von ihm
und seiner Ehefrau erzielten Zusatzeinkommens von jeweils 400,00 EUR, das nur zum Teil auf das Alg II angerechnet
wird, ausreichend gesichert.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.04.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).