Urteil des LSG Bayern vom 16.09.2004

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, vollrente, freier mitarbeiter, rechtsgrundlage, altersrente, teilrente, broschüre, rechtswidrigkeit, arbeitsentgelt, verwaltungshandeln

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.09.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 11 RA 53/99
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RA 183/01
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen. II. Die
Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die dem Kläger als Vollrente bewilligte Altersrente für
Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige wieder teilweise entziehen durfte.
Die Beklagte gewährte dem 1934 geborenen Kläger ab 01.01.1996 Altersrente als Vollrente mit Bescheid vom
06.11.1995, da dieser die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum Jahresende 1995 angezeigt hatte. Mit
weiterem Bescheid vom 29.01.1996 erfolgte eine Neuberechnung der Vollrente wegen Änderung der Kranken- und
Pflegeversicherung.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern fest, dass der Kläger seit
01.01.1996 als freier Mitarbeiter bei seinem alten Arbeitgeber mit einem Bruttostundenlohn von 40,00 DM weiter
beschäftigt sei und teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 10.10.1995 mit. Die Beklagte ließ sich die
Jahresübersichten für die Zeit von Januar 1996 bis Dezember 1997 mit monatlichen Verdiensten in unterschiedlicher
Höhe vorlegen. Sie hörte den Kläger mit Schreiben vom 07.04.1998 dazu an, dass in den Monaten Januar, März bis
Juli 1996 sowie Dezember 1996 und Januar 1997 wegen Überschreitens der zulässigen Hinzuverdienstgrenze gemäß
§ 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur eine Zwei-Drittel-Teilrente zustehe, weshalb beabsichtigt sei, den
Bescheid vom 29.01.1996 mit Wirkung für die genannten Monate zurückzunehmen und die angefallene Überzahlung
gemäß § 50 SGB X zurückzufordern: "Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung sind nach Lage der
Akten erfüllt, weil Sie aufgrund der Ihnen von uns gegebenen Informationen die Fehlerhaftigkeit des Bescheides
kannten bzw. hätten kennen müssen (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X)".
Hierauf teilte der Kläger mit, dass keine kontinuierliche Tätigkeit vorliege, sondern es sich um Auftragsgeschäfte
handele. Bei dem Gesamthinzuverdienst pro Rentenjahr unter Einrechnung einer Überschreitung von zwei Monaten
liege sein monatlicher durchschnittlicher Hinzuverdienst unter der jeweiligen gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.06.1998 stellte die Beklagte die Altersrente ab 01.05.1997 als Teilrente
von zwei Dritteln der Vollrente fest. Eine Rechtsgrundlage ist nicht benannt und aus dem Bescheid auch sonst nicht
ersichtlich.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und wiederholte seine Begründung im Anhörungsverfahren.
Während des Widerspruchsverfahrens hob die Beklagte den Bescheid vom 29.06.1998 gemäß § 44 SGB X mit
Bescheid vom 27.07. 1998 auf, weil von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, und wies ab
01.11.1997 wieder die Vollrente an. Hinsichtlich der Rentenberechnung der Zeit von Mai 1997 bis Oktober 1997 seien
gesonderte Bescheide beabsichtigt. Noch während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte - den Bescheid
vom 05.08.1998, mit dem sie eine Zwei-Drittel-Teilrente der Vollrente ab 01.04. bis 31.10.1997 leistete, - den
Bescheid vom 19.08.1998, mit dem sie Vollrente ab 01.08. bis 31.10.1997 leistete, - den Bescheid vom 26.08.1998,
mit dem sie eine Zwei-Drittel-Teilrente der Vollrente ab 01.08. bis 31.10.1997 leistete, alle Bescheide mit
Auslaufdatum vom 15.09.1998. In keinem der Bescheide war eine Rechtsgrundlage benannt.
Auch gegen diese Bescheide hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht und führte zur weiteren Begründung seiner
Auffassung an, er beziehe sich auf die ihm 1995 von der Beklagten ausgehändigte Broschüre -die er im Übrigen auf
Verlangen der Beklagten in Kopie beigab - insbesondere auf Seite 13 der Broschüre "Tips für Altersrentner", in der es
heißt: "Die Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn (sog. Rentenjahr) in zwei
Monaten überschritten werden. Das Überschreiten darf allerdings nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur bis
zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze".
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Werde die Altersrente als
Vollrente bezogen, betrage die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Die
Hinzuverdienstgrenze in Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße dürfe nach § 34 Abs.2 Satz 2 SGB VI
im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn in zwei Kalendermonaten überschritten werden. Das Überschreiten
dürfe nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden
Hinzuverdienstgrenze. Werde die Hinzuverdienstgrenze in unzulässiger Höhe überschritten, entfalle der Anspruch auf
die Altersrente als Vollrente. Die Möglichkeit des Überschreitens bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden
Hinzuverdienstgrenze sei nur für Kalendermonate zulässig, in denen zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen
"Sonderzahlungen" (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) gegeben seien. Da der Kläger Sonderzahlungen nicht erhalten
habe, sei ein unschädliches Überschreiten des Hinzuverdienstes nicht gegeben. Auch im Widerspruchsbescheid
wurde keine Rechtsgrundlage genannt. Auf die Einwendungen des Klägers wurde nicht eingegangen.
Im Klageverfahren verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter und legte im Einzelnen dar, dass bei einem zulässigen
Hinzuverdienst von 8.260,00 DM bzw. 8.540,00 DM für die Jahre 1996/1997 keine Überschreitung vorliege. Soweit die
Beklagte in ihrem Anhörungsschreiben die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X angesprochen habe,
sei ihm grobe Fahrlässigkeit keinesfalls vorwerfbar.
Mit Urteil vom 16.05.2001 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 29.06.1998 und die Bescheide vom
"15.09.1998" in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1999 insoweit auf, als dadurch dem Kläger die
Vollrente entzogen wurde. In den Gründen führte es im Wesentlichen aus: Die Auffassung der Beklagten, die
Möglichkeit des Überschreitens bis zum doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze sei nur für
Kalendermonate zulässig, in denen zusätzlich zum Einkommen "Sonderzahlungen" (z.B. Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld) gegeben seien, finde im Gesetz keine Stütze. Bei Selbständigen könne das Arbeitseinkommen in
der Regel nur ermittelt werden, indem das monatliche Durchschnittseinkommen auf Jahresbasis zugrunde gelegt
werde; denn in der Regel stehe das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit - anders als das Arbeitsentgelt von
abhängig Beschäftigten - im Voraus nicht fest. Zudem werde auch der Gewinn nach dem Einkommensteuerrecht pro
Kalenderjahr ermittelt. Das im Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen sei daher durch zwölf zu teilen. Da ein
zweimaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich sei, müsse der entsprechende Betrag für diese zwei Monate
hinzugerechnet werden (Kasseler Kommentar - Niesel § 34 SGB VI Anm.18). Bestehe bei Bescheiderteilung
Ungewissheit über die Höhe des Arbeitseinkommens, müsse der Rentenversicherungsträger eine vorausschauende
Beurteilung vornehmen und den Bescheid anhand einer Prognose erteilen, ob die zulässigen Grenzwerte
voraussichtlich überschritten würden (Kasseler Kommentar a.a.O., Anm.19). Bei Selbständigen sei die
Überschreitungsmöglichkeit für zwei Monate dadurch berücksichtigt, dass bei der erforderlichen Prognose als
rentenunschädliches Arbeitseinkommen pro Jahr der 14-fache Betrag der Verdienstgrenze angesetzt werde (vgl.
a.a.O. Anm.27). Da der Kläger Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, seien die Regelungen des
Einkommensteuerrechts maßgebend. Nach alledem habe der Kläger die entscheidenden Verdienstgrenzen nicht
überschritten. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine Aufhebung gemäß § 45 SGB X schon deshalb "unzulässig"
gewesen sei, da dem Kläger jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung beharrt die Beklagte auf ihrer Auffassung, das Überschreiten der jeweiligen
Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Rentenjahres in zwei Monaten bis zum Doppelten sei nur in den Monaten
mit "Sonderzahlungen" zulässig. Demgegenüber führe die Rechtsauffassung des Sozialgerichts zu einer Rechtsfolge,
die vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Auch sei eine pauschalierende Ermittlung des zulässigen
Arbeitseinkommens vorliegend nicht erforderlich gewesen, da der monatlich erzielte Hinzuverdienst bekannt gewesen
sei. Im Übrigen sei von Bösgläubigkeit des Klägers im Sinne von § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X auszugehen, da
auch in der eigenen Information von einzuhaltenden monatlichen Hinzuverdienstgrenzen die Rede sei. Somit hätte der
Kläger schon im Monat Februar 1996 mit einem Verdienst von 1.400,00 DM (maßgebliche Hinzuverdienstgrenze
zweimal 590,00 DM) seinen Mitteilungspflichten nachkommen müssen.
Zwischenzeitlich hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des 13. Senats des BSG vom 31.01.2002 - Az.:
B 13 RJ 33/01 R -) unmissverständlich erklärt, der Verwaltung sei es nicht gestattet, die vom Gesetzgeber
vorgesehene Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten durch
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nur auf abhängig Beschäftigte und bei diesen nur auf den Hinzuverdienst durch
Sonderzahlungen zu beschränken. Auf den daraufhin wohlmeinenden Versuch des Senats, von der weiteren
Durchführung des Rechtsmittels Abstand zu nehmen, weil der 13. Senat des Bundessozialgerichts in diesem Urteil
auf die vom Sozialgericht herausgestellten Kommentarstimmen Bezug genommen habe, wenn auch nicht in den
tragenden Gründen, ging die Beklagte nicht ein.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16.05.2001 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird hierauf insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Beklagten ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die
zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Vollrente entzogen wurde. Der
Senat kann sich jedoch dem Aufbau der Entscheidungsgründe des Sozialgerichts insoweit nicht anschließen, als es
dahingestellt ließ, ob die Aufhebung gemäß § 45 SGB X schon deshalb "unzulässig" gewesen sei, weil dem Kläger
jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne.
Unstreitig gilt der allgemeine Rechtssatz, dass das Gericht nicht in die materiell-rechtliche Prüfung eintreten darf,
wenn nicht feststeht, dass das formelle Recht richtig ausgeübt wurde. Wenn die Beklagte eine ihr offen scheinende
materiell-rechtliche Frage höchstrichterlich überprüft haben will, hat sie auch dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang
zu dieser Rechtsfrage aufgrund rechtmäßiger Verbescheidung im Sinne der Beachtung des formellen Rechts offen
steht. Vorliegend sieht sich der Senat jedoch an der materiell-rechtlichen Prüfung gehindert, weil die
Verbescheidungen der Beklagten rechtswidrig ergangen sind.
Die Rücknahme oder wie hier teilweise Rücknahme (Teilrente statt Vollrente) eines begünstigenden Verwaltungsakts
mit Dauerwirkung, die die Gewährung von Altersrente darstellt, bedarf jedenfalls der Rechtsgrundlage. Diese
Rechtsgrundlage ist nicht nur im Bescheid zu benennen, sondern deren Voraussetzungen sind darzustellen und am
Einzelfall geprüft abzuhandeln. Dies ist weder im streitgegenständlichen Bescheid vom 29.06.1998, dem diesen
Bescheid ersetzenden Bescheid vom 27.07.1998 noch in den Bescheiden vom 05.08.1998 und 26.08.1998 - vom
Sozialgericht versehentlich als Bescheide vom 15.09.1998 bezeichnet - noch im Widerspruchsbescheid vom
26.01.1999 im Ansatz geschehen noch sonst wie aus den Inhalten ersichtlich. Schon allein deswegen sind die
Verbescheidungen der Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig gewesen, da erst mit der Neufassung des §
41 Abs.2 SGB X ab 01.01.2001 bis zur letzten Tatsacheninstanz die erforderliche Begründung auch nachträglich
gegeben werden durfte. Aber auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten letztlich erst im
Berufungsverfahren genügen nicht dem Gesetz.
Für die Möglichkeit der Durchbrechung der materiellen Bestandskraft und der Bindungswirkung fordert der
Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen anfänglicher rechtswidriger Verbescheidung und späterer Rechtswidrigkeit
aufgrund wesentlicher Änderung, um Aufhebungen von Verwaltungsakten gemäß § 45 bzw. § 48 SGB X
durchzuführen. Die zunächst allein im Anhörungsschreiben vom 07.04.1998 und dann im Berufungsvorbringen zitierte
Bestimmung des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X setzt offensichtlich eine von Anfang an rechtswidrige
Verbescheidung voraus. Denn vom Geltungsbereich des § 45 SGB X sind offenkundig nur solche Bescheide erfasst.
Für den Senat ist jedoch nicht erkennbar, dass der ursprüngliche Bescheid vom 29.01.1996 bereits zum Zeitpunkt
seines Erlasses anfänglich rechtswidrig gewesen sein soll. Selbst wenn § 45 SGB X die richtige Rechtsgrundlage für
zurücknehmendes Verwaltungshandeln gewesen sein soll, verlangt das Gesetz zu Recht, dass der Nachweis der
entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen geführt wird, vorliegend generell der der Unlauterkeit nach Abs.2 Satz
2. Dabei beruft sich die Beklagte nachdrücklich und ausschließlich auf die Kenntnis bzw. infolge grober Fahrlässigkeit
auf die Nichtkenntnis der Rechtswidrigkeit der Verbescheidung, die zudem bereits im Zeitpunkt des Erlasses
vorliegen muss. Dem kann der Senat keinesfalls folgen.
Die im Gesetz selbst mitgeteilte Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit kann das Vorgehen der Beklagten nicht
tragen. Denn diese setzt unter Beachtung der Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung voraus, dass
der Kläger "aufgrund einfachster und (ganz) naheliegender Überlegungen" die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können
bzw. "dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen". Insoweit gilt der
subjektive Fahrlässigkeitsbegriff mit Berücksichigung der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie des
Einsichtsvermögens des Betroffenen. Dabei ist nicht auf die Grundvorstellungen des Rententrägers für eine mögliche
Auslegungsfähigkeit einer gesetzlichen Bestimmung abzustellen (vgl. das oben zitierte Urteil des 13. Senats des
BSG!), sondern auf den Erkenntnishorizont des Versicherten.
Werden diese Maßstäbe an die Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles angelegt, so wie es die Beklagte hätte
tun müssen, leuchtet jedem ein, dass dem Kläger weder leichte, geschweige denn die gesetzlich notwendige grobe
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Denn der Kläger hat nicht unbedacht gehandelt, sondern sein "Nichthandeln"
unter Ausschöpfung seiner Erkenntnismöglichkeiten zu Recht für zutreffend beurteilt. So berief er sich schon im
langwierigen Widerspruchsverfahren auf die hauseigene Broschüre der Beklagten zum "laienhaften" Verstehen des
Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze. Insoweit ist in der Information der Beklagten "Tips für Altersrentner", an der
sich der Kläger mit Rentenantragstellung orientierte und auch orientieren durfte, an der entscheidenden Stelle lapidar
festgestellt: "Die Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn (sog. Rentenjahr) in zwei
Monaten überschritten werden. Das Überschreiten darf allerdings nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur bis
zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze." Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang
darauf beharrt, in ihrer Information sei von monatlichen Hinzuverdienstgrenzen die Rede, die einzuhalten seien, kann
dem der Senat nicht folgen. Der unbedarfte Leser kann dieser entscheidenden Passage ohne Weiteres entnehmen,
dass er im Rentenjahr die Hinzuverdienstgrenze erst überschreitet, wenn auch der zulässige doppelte Monatsbetrag
nicht mehr ausreicht. Da dies der für den Senat nachvollziehbare Erkenntnisstand des Klägers zum Zeitpunkt des
Erlasses des dann zurückgenommenen Verwaltungsaktes war, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht haltbar.
Dies erst recht, als schon der Gesetzestext die Gleichstellung von Arbeitsentgelt des abhängig Beschäftigten und des
Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit beinhaltet.
Der Beklagten kann auch ein weiterer Vorwurf rechtswidriger Verbescheidung nicht erspart bleiben. Nach herrschender
Meinung verlangt das Vorgehen nach § 45 SGB X die regelmäßige Pflicht zur Ermessensausübung, die gerichtlich
dahin zu prüfen ist, ob die Verwaltung bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Insoweit
muss aus dem Bescheidinhalt zumindest das Bewusstsein eines Ermessensspielraums erkennbar sein; dies gilt
selbst bei einem offenkundig Bösgläubigen (vgl. Steinwedel, Kasseler Kommentar, § 45 Rdnr.61). Das
Verwaltungshandeln der Beklagten lässt jedoch keinerlei Ermessensüberlegungen erkennen. Da sie fälschlich von
einer sogenannten gebundenen Entscheidung ausging, ist dies zwar nicht verwunderlich, macht die Verbescheidung
jedoch nicht rechtmäßig. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht durch die Neufassung des § 41 Abs.2 SGB X heilbar.
Einen neuen Bescheid nach Ausübung pflichtgemäßem Ermessens, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des
Verfahrens geworden wäre, hat die Beklagte ersichtlich nicht erlassen.
Nach all dem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.