Urteil des LSG Bayern vom 03.05.2005

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, umschulung, zusage, vollziehung, ausbildung, wechsel, rücknahme, arbeitslosenhilfe, erlass, form

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.05.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 35 AL 1643/04 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 8 B 64/05 AL ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Januar 2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1973 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) nahm ab 14.01.2004 an einer 24-monatigen Umschulung
zum Bürokaufmann teil; die Beklagte bewilligte ihm hierfür Übergangsgeld (ÜbG) und übernahm die Maßnahmekosten.
Mit Schreiben vom 22.07.2004, dem eine berufspädagogische Stellungnahme vom 15.07.2004 beigefügt war, teilte der
Maßnahmeträger der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) mit, bei der Besprechung des
Zwischenzeugnisses am 08.07.2004 seien die zuständigen Lehrkräfte zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bf.
leistungsmäßig überfordert sei und seine Stufenausbildung zum Bürokaufmann trotz hoher Anstrengungsbereitschaft
voraussichtlich nicht erfolgreich beenden könne. Empfohlen werde eine Umsetzung in die laufende Ausbildungsgruppe
der Bürofachhelfer. Nachdem der Bf. einen Wechsel zunächst nicht habe akzeptieren können, habe er nach mehreren
Gesprächen am 20.07.2004 dem Umstieg zugestimmt. Mit Schreiben vom 22.07.2004 teilte die Bg. dem Bf. mit, dass
die Umschulung zum Bürokaufmann auf seinen Wunsch am 21.07.2004 beendet worden sei; nahtlos bewillige man ab
22.07.2004 bis 13.01.2006 die Fortsetzung der Umschulung als Bürofachhelfer.
Mit Schreiben vom 01.10.2004 stellte der Maßnahmeträger fest, dass der Kläger vom 26.07. bis 01.10.2004 an der
Maßnahme nicht teilgenommen und für diese Zeiträume Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Auf
Grund der Fehlzeiten dürfte es ihm schwer fallen, den bereits verpassten Unterrichtsstoff aufzuholen. Alternativ
könnte er in die am 13.10.2004 neu beginnende Ausbildungsgruppe der Bürofachhelfer (Ende: Sommer 2006)
einsteigen. Nach Rücksprache mit der Bg. werde die Maßnahme am 01.10.2004 aus gesundheitlichen Gründen
abgebrochen.
Mit Bescheid vom 07.10.2004 teilte die Bg. dem Bf. mit, dass die Maßnahme mit Ablauf des 01.10.2004 aus
gesundheitlichen Gründen abgebrochen werde. Die Weitergewährung von Leistungen
(Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe) sei von einer persönlichen Antragstellung abhängig. Die Entscheidung beruhe auf
§ 48 Abs.1 SGB X.
Gegen die Bescheide vom 22.07. und 07.10.2004 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte, die Leistungen zur
Umschulung zum Bürokaufmann in einer geeigneten Bildungseinrichtung, hilfsweise zum Bürohelfer,
weiterzubewilligen. Der behandelnde Arzt Dr.B. befürworte aus nervenärztlicher Sicht die Fortführung der Umschulung
zum Bürokaufmann. Wegen der durch den Abbruch seiner Umschulung bzw. Umsetzung zum Bürohelfer verursachten
psychischen Beeinträchtigungen sei er anschließend durchgehend arbeitsunfähig gewesen.
Mit dem am 29.10.2004 beim Sozialgericht München (SG) eingegangenen Schreiben hat der Bf. beantragt, die Bg. im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Weiterführung einer Umschulung zum Bürokaufmann,
hilfsweise zum Bürohelfer zu bewilligen. Die Umschulung zum Bürokaufmann sei gerade aus psychischen und
familiären Gründen sehr wichtig.
Mit Beschluss vom 05.01.2005 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung
von Prozesskos-tenhilfe (PKH) abgelehnt. Nach Einschätzung des Maßnahmeträgers hätte der Bf. trotz hoher
Anstrengungsbereitschaft die Umschulung zum Bürokaufmann nicht erfolgreich beenden können; ein Wiedereinstig in
diese Maßnahme sei nach nunmehr sechsmonatiger Unterbrechung aussichtslos. Dies gelte auch für die nach
erfolgter Umsetzung besuchte Ausbildung zum Bürofachhelfer, die aus gesundheitlichen Gründen habe abgebrochen
werden müssen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., die er nicht begründet hat.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), in der Sache jedoch nicht
begründet. Zu Recht hat es das SG abgelehnt, dem Bf. einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
Mit Bescheid vom 22.07.2004 hat die Bg. die Zusage der Förderung der Umschulung zum Bürokaufmann aufgehoben,
mit Bescheid vom 07.10.2004 hat sie die Bewilligung von Leistungen auch für die ersatzweise geförderte Umschulung
zum Bürofachhelfer aufgehoben. Die Widersprüche des Bf. gegen diese Bescheide sind darauf gerichtet, letztere
aufzuheben und dem Bf. die in den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden zugesagten Leistungen für die
Teilnahme an der Umschulung zum Bürokaufmann, hilfsweise zum Bürofachhelfer weiter zu zahlen. Diese
Widersprüche haben gemäß § 86a Abs.2 Nr.2 SGG keine aufschiebende Wirkung, weshalb das Begehren des Bf ...
letztlich darauf gerichtet ist , dass gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG die aufschiebende Wirkung angeordnet wird.
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind indes nicht gegeben.
Abzuwägen ist zwischen dem Interesse der Bg. an der sofortigen Vollziehung ihrer Bescheide und dem Interesse des
Bf. an der Weitergewährung der ihm zugesagten Leistungen. Grundsätzlich ist ein Interesse des Bf. an der Anordnung
der sofortigen Vollziehung zu bejahen, da durch Zeitablauf die sinnvolle Möglichkeit, die begonnenen Umschulungen
fortzusetzen, in Frage gestellt wird. Jedoch ist diesem Interesse nur der Vorzug zu geben, wenn ernsthafte Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Für die Rücknahme der Zusage der Förderung der Umschulung zum Bürokaufmann hatte die Bg. triftige Gründe. Die
den Bf. betreuenden Lehrkräfte waren zu dem Ergebnis gekommen, dass er die begonnene Ausbildung
voraussichtlich nicht erfolgreich beenden würde. In gleicher Weise hatten die Leiterin für berufliche Bildung und die
Bezugslehrkraft in der berufspädagogischen Stellungnahme vom 15.07.2004 festgestellt, dass sich mit den
Ergebnissen des Halbjahreszeugnisses deutlich abzeichne, dass ein Erreichen des Ausbildungszieles nicht
realisierbar sein würde, zumal die Leistungstendenz nach unten zeige. Damit waren die Voraussetzungen für eine
Förderung dieser Maßnahme nicht mehr gegeben, da nicht mehr, wie nach § 97 Abs.2 Satz 1 SGB III erforderlich, der
Kläger als für diese Maßnahme geeignet angesehen werden konnte. Gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X war die
Beklagte berechtigt, die Zusage der Förderung der Umschulung zum Bürokaufmann zurückzunehmen und stattdessen
die Umschulung zum Bürofachhelfer zu fördern.
Mit Bescheid vom 07.10.2004 hat sie bei summarischer Prüfung auch die Zusage dieser Förderung zu Recht gemäß §
48 SGB X zurückgenommen, da wegen der Fehlzeiten nicht mehr zu erwarten war, dass der Bf. diese Maßnahme
erfolgreich würde beenden können. Auch hierbei konnte sich die Bg. auf eine schlüssige Stellungnahme des
Maßnahmeträgers vom 01.10.2004 stützen.
Die Bewilligung vom PKH hat das SG ebenfalls zu Recht abgelehnt, da aus den dargelegten Gründen die nach §§ 73a
SGG, 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antragsverfahrens nicht gegeben war.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.01.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).