Urteil des LSG Bayern vom 09.05.2001

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, somatoforme schmerzstörung, erwerbsfähigkeit, näherin, stundenlohn, auskunft, diagnose, schneiderin, subjektiv, arbeitsmarkt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.05.2001 (rechtskräftig)
S 4 RJ 688/95
Bayerisches Landessozialgericht L 19 RJ 74/99
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.12.1998 aufgehoben. Die Klage
gegen den Bescheid vom 14.06.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1995 wird abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die am 1950 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben in ihrer türkischen Heimat von 1962 bis 1965 als
Schneiderin/Näherin gearbeitet. In Deutschland war sie vom 21.03.1973 bis 30.10.1992 versicherungspflichtig
beschäftigt, zuletzt als Maschinennäherin (die Vergütung erfolgte nach dem Tarifvertrag Textil und Bekleidung in
Lohngruppe IV). Anschließend war sie arbeitsunfähig und arbeitslos.
Am 12.11.1994 beantragte die Klägerin wegen chronischer Wirbelsäulensymptomatik, rezidivierender Ovarialzysten
und depressiver Verstimmungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach
Einholung eines nervenärztlichen und eines internistischen Gutachtens mit Bescheid vom 14.06.1995 und
Widerspruchsbescheid vom 19.10.1995 ab, nachdem beide ärztlichen Gutachter zum Ergebnis gelangt waren, dass
der Klägerin zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit funktionellen Einschränkungen noch
vollschichtig zumutbar seien.
Auf die am 13.11.1995 erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) im vorbereitenden Verfahren mehrere
Befundberichte, die Unterlagen des ärztlichen Dienstes beim Arbeitsamt Coburg (nach dem Gutachten vom
11.03.1993 waren noch leichte bis mittelschwere Frauenarbeiten ohne Zeitdruck und Wechselschicht, ohne
Zwangshaltungen und möglichst in wechselnden Körperpositionen vollschichtig zumutbar) und eine Auskunft des
letzten Arbeitgebers der Klägerin beigezogen. Der Neurologe und Psychiater Dr.E. hat in seinem im Gutachten vom
17.10.1997 die Auffassung vertreten, bei Beachtung gewisser Einsatzbeschränkungen sei der Klägerin durchaus noch
eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar; eine Depression habe er nicht feststellen können. Zur Annahme vollschichtiger
Belastbarkeit der Klägerin mit körperlich leichten Arbeiten ist auch der Orthopäde Dr.D. im Gutachten vom 22.12.1997
gelangt. Demgegenüber hat der auf Antrag der Klägerin gehörte Internist Prof.Dr.G. im Gutachten vom 05.05.1998 die
Auffassung vertreten, spätestens seit der Untersuchung durch ihn (29.04.1998) könne die Klägerin (bei Einhaltung
zusätzlicher Ruhepausen) nur noch halbtags tätig sein; für diese Einsatzbeschränkungen seien insbesondere die von
ihm festgestellen Blutdruckveränderungen mit beginnender Umformung des Herzens verantwortlich. Der weiter von
Amts wegen gehörte Internist, Gynäkologe und Psychotherapeut Dr.W. hat dagegen in seinem Gutachten vom
24.08.1998 mit ergänzender Stellungnahme vom 20.10.1998 die Auffassung vertreten, der zuletzt ausgeübte Beruf
einer Näherin sei aufgrund der vielen Vorerkrankungen und Operationen nicht mehr vollschichtig zumutbar; auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Klägerin bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig einsetzbar.
Das SG hat sich der Leistungsbeurteilung durch Prof.G. angeschlossen und die Beklagte mit Urteil vom 08.12.1998
verpflichtet, der Klägerin auf der Grundlage eines am 29.04.1998 eingetretenen Leistungsfalls für die Zeit vom
01.11.1998 bis 30.04.2000 die gesetzlichen Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zu gewähren: Durch
qualitative Einsatzbeschränkungen werde den Gesundheitsstörungen der Klägerin derzeit nicht ausreichend Rechnung
getragen; vielmehr sei in Übereinstimmung mit Prof.G. auch eine Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit
erforderlich und dabei auch an zustandsangemessenen Arbeitsplätzen von einem knapp untervollschichtigen
Einsatzvermögen auszugehen. Für die Bewilligung der Zeitrente hat das SG einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre (§
102 Abs 2 Satz 3 SGB VI) als angemessen angesehen, da nach den ärztlichen Gutachten durchaus die Möglichkeit
bestehe, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin wieder verbessere.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 15.02.1999 und die Beklagte am 08.03.1999 Berufung eingelegt.
Die Klägerin begehrt Rente wegen EU auf Dauer und verweist zur Begründung auf das Gutachten des Prof.Dr.G. , der
nur noch eine weniger als halbschichtige Tätigkeit als zumutbar angesehen habe. Auch von Dr.W. sei - bezüglich des
Berufs als Näherin und selbst bei Einhaltung zusätzlicher Ruhepausen - keine Ganztagsbeschäftigung mehr für
möglich gehalten worden, weshalb EU auf Dauer bestehe.
Dagegen vertritt die Beklagte die Auffassung, auch unter Berücksichtigung der abdominellen
Verwachsungsbeschwerden und des geteilten Nierenbeckens links mit der Gefahr gehäufter Harnwegsinfektionen
führten die internistischen Leiden bei leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes keinesfalls zu einer zeitlichen
Einsatzbeschränkung. Die von Prof.Dr.G. empfohlenen Ruhepausen ("je nach körperlicher oder psychischer
Belastung") könnten nicht als betriebsunübliche Pausen interpretiert werden. Solche Pausen seien nicht erforderlich
bzw würden von Dr.W. nur im Zusammenhng mit der Tätigkeit als Näherin für erforderlich gehalten. Die Klägerin sei
aber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, so dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen
EU nicht gegeben seien.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren eine ergänzende Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin eingeholt,
wonach für die dort ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von vier bis acht Wochen erforderlich gewesen sei. Ferner
wurden die Unterlagen und ein Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr.D. sowie ein Bericht der Wilhelm-Fresenius-
Klinik W. über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 11.03. bis 26.03.1999 beigezogen. Der Internist und
Rheumatologe Dr.K. diagnostizierte im Gutachten vom 23.11.1999 (mit ergänzender Stellungnahme vom 03.03.2000)
ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom bei Verdacht auf Morbus Behcet und hielt die Klägerin spätestens seit
November 1994 für nur noch halbschichtig einsetzbar. Der ebenfalls von Amts wegen gehörte Internist und
Arbeitsmediziner Dr.M. gelangte im Gutachten vom 19.06.2000 (mit ergänzender Stellungnahme vom 12.08.2000) zu
dem Ergebnis, der Klägerin könne bei zumutbarer Willensanstrengung ab November 1994 und auch weiterhin eine
vollschichtige Tätigkeit abverlangt werden. Es bestehe zwar ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom, dem bisher ein noch
nicht vollständig abgeklärtes Krankheitsbild auf orthopädisch-rheumatologischem Gebiet zugrunde liege. Auch reiche
die körperliche und seelische Spannkraft der Klägerin ab 1994 nur noch für eine Halbtagstätigkeit als Fabriknäherin
aus. Ihr seien aber leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen noch vollschichtig zumutbar; die hierzu notwendige
Umstellungsfähigkeit sei weiterhin gegeben. Mit Beschluss vom 13.10.2000 hat der Senat die Vollstreckung aus dem
angefochtenen Urteil ausgesetzt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 08.12.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr
unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1995 auf
der Grundlage eines mit Antragstellung (12.11.1994) eingetretenen Leistungsfalles Rente wegen EU auf Dauer ab
01.12.1994 zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie die weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes durch
Einholung eines weiteren Gutachtens auf internistisch-rheumatologischem Fachgebiet unter Hinweis darauf, dass sich
ihr Gesundheitszustand nach der Untersuchung durch Dr.M. weiter verschlechtert habe (Bluthochdruck und Rheuma).
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 08.12.1998 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid
vom 14.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1995 abzuweisen.
Dem Senat haben neben den Streitakten erster und zweiter Instanz die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Auf ihren Antrag war das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom
08.12.1998 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.06.1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.10.1995 abzuweisen. Denn die Klägerin ist weder berufs- noch erwerbsunfähig iS
des Gesetzes mit der Folge, dass ihre Berufung zurückzuweisen war.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und berufs- oder erwerbsunfähig iS des Gesetzes ist. Bei der
Klägerin liegt aber schon Berufsunfähigkeit (BU) nach der bis 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor dem
01.12.2000 weiter anzuwenden Bestimmung des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI nicht vor. Danach sind berufsunfähig
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten abgesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt die Klägerin nicht, da die
festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt sind, dass ihr nicht noch vollschichtig zumindest leichte
Tätigkeiten möglich wären, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, noch eine
schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer
Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - in SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen schränken ihre Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in
der Gesamtschau in einem rentenrechtlich erheblichen Umfang ein. Die Klägerin leidet seit Jahren an einem
ausgeprägten Schmerzsyndrom mit Schmerzangabe in nahezu allen Körperregionen. Zu diesen Beschwerden der
Klägerin hat der vom SG gehörte Orthopäde Dr.D. ausführlich Stellung genommen. Im Hinblick auf die orthopädisch-
chirurgisch definierbaren krankhaften Störungen ist die Klägerin zwar nicht mehr in der Lage, eine mittelschwere
Tätigkeit oder gar körperlich schwere Arbeiten zu verrichten. Der ärztliche Sachverständige hat jedoch keine Zweifel
daran gelassen, dass die Klägerin in der Lage ist, einer leichten Tätigkeit überwiegend in sitzender Körperhaltung
vollschichtig nachzugehen. Orthopädischerseits handelt es sich um degenerative und osteoporotische
Wirbelsäulenveränderungen, einen Entzündungszustand im Bereich der Fersen und leichte arthrotische
Kniegelenksveränderungen, die aber insgesamt einer körperlich leichten Ganztagstätigkeit nicht entgegen stehen. Das
gilt auch für sonstige im Bereich des Bewegungsapparates vorliegende Gesundheitsstörungen, die insgesamt nur
geringgradig ausgeprägt sind. Der vom Senat gehörte Sachverstandige Dr.M. hat insoweit darauf hingewiesen, dass
sich die Klägerin trotz der Angabe starker Schmerzen vollkommen frei bewegen kann. Auch konnte er die sog.
Tenderpoints (denen für die Sicherung der Diagnose einer Fibromyalgie maßgebliche Bedeutung zukommt) nicht
reproduzieren, da im Verlauf der Untersuchung und bei entsprechender Ablenkung der Druck auf die selben Punkte
ohne Reaktion blieb. Das Vorliegen von BU lässt sich daher von seiten des orthopädischen Fachgebiets nicht
begründen. Im Hinblick auf die bei der Klägerin festgestellte Rumpf- und Extremitäten-Beweglichkeit ist es im
Ergebnis auch ohne Belang, dass von anderen Ärzten, insbesondere dem Internisten Dr.K. , die Diagnosen
rheumatoide Arthritis, Fibromyalgie-Syndrom oder Morbus Behcet gestellt wurden; denn unter rentenrechtlichen
Gesichtspunkten ist das entscheidende Gewicht für die leistungsmindernden Auswirkungen einer Erkrankung nicht auf
die Diagnose als solche, sondern auf die mit den vorliegenden Erkrankungen verbundenen Funktionseinbußen der
einzelnen Organe bzw Organsysteme zu legen.
Nach vier (angeblich) erfolglosen operativen Eingriffen leidet die Klägerin ihren Beschwerdeangaben zufolge an
erheblichen Unterbauchschmerzen. Insoweit liegen in erster Linie Verwachsungen aufgrund der Operationen vor. Die
davon ausgehenden Schmerzen können aber durch schmerzlindernde und krampflösende Medikamente so
abgemildert werden, dass nach Intensität und Dauer der bezeichneten Beschwerden die Einsatzfähigkeit der Klägerin
nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bezüglich der depressiven Verstimmung bzw der ängstlich-hypochondrischen
Selbstbeobachtung schließt sich der Senat in Übereinstimmung mit dem SG den Ausführungen des Neurologen und
Psychiaters Dr.E. an (akzentuierte Persönlichkeit mit hyperthymen anankastischen und hysterischen Eigenschaften;
ängstlich-überbewertende Selbstbeobachtung der körperlichen Beschwerden). Trotz der psychiatrischen
Auffälligkeiten, die bei der Klägerin zur Beeinträchtigung ihrer emotionalen Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist sie
nach der überzeugenden Beurteilung durch Dr.E. unter Berücksichtigung entsprechender Einschränkungen weiterhin in
der Lage, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Der vom Senat gehörte Arbeitsmediziner Dr.M. hat besonders darauf hingewiesen, dass auch bezüglich der Diagnose
"somatoforme Schmerzstörung" die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht in einem rentenerheblichen Ausmaß
eingeschränkt ist. Diese Schlussfolgerung hat der Sachverständige aufgrund einer ausführlichen Anamnese im
Rahmen des mit der Klägerin geführten Gesprächs sowie aus den bei ihrer Untersuchung erhobenen Befunden
gezogen. Danach sind die Auswirkungen der bei ihr bestehenden psychischen Veränderungen bei weitem nicht so
gravierend, dass sie jeglicher Kontrolle über ihren körperlichen und seelischen Zustand entzogen wären. Aus den
Gesprächen der Klägerin mit dem im Verwaltungsverfahren gehörten Nervenarzt Dr.S. (Gutachten vom 24.05.1995),
mit Dr.E. und Dr.M. ergibt sich vielmehr, dass ein (als pathologisch zu bewertender) Rückzug der Klägerin aus dem
sozialkommunikativen Bereich nicht festzustellen war. Die Klägerin ist vielmehr nach wie vor an gesellschaftlichen
Ereignissen und sozialen Kontakten interessiert. Dies lässt den Schluss zu, dass die Auswirkungen der bei ihr
bestehenden psychischen Veränderungen wie bisher auch weiterhin einen vollschichtigen Arbeitseinsatz zulassen.
Trotz des leistungsmindernden Einflusses ihrer seelischen Beschwerden kann die Klägerin deshalb unter
Berücksichtigung verschiedener funktioneller Einschränkungen zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch
vollschichtig verrichten. Nach den Ausführungen Dr.M. spielt für die Einsatzfähigkeit der Klägerin keine Rolle, dass
sie seit Jahren mit antidepressiv wirkenden Medikamenten behandelt wird. Denn diese Therapie steht der Aufnahme
einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegen.
Aus den genannten Gründen lässt sich - entgegen der Annahme des vom SG gehörten Sachverständigen Prof. Dr.G.
- eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin für leichte Arbeiten nicht begründen. Körperlich
leichte Arbeiten, die im Sitzen oder überwiegend im Sitzen ausgeführt werden, lassen sich aus arbeitsmedizinischer
Sicht ohne weiteres mit (bei der Klägerin allenfalls mittelgradig) erhöhten Blutdruckwerten vereinbaren, da es bei
solchen Belastungen zu keinem wesentlichen Blutdruckanstieg und zu keiner Überforderung der Leistungsfähigkeit
des Herzens kommt. Auch die von Prof. Dr.G. an den Nachweis eines geteilten Nierenbeckens links geknüpften
Bedenken sind nach den Ausführungen Dr.M. nicht berechtigt, da im Falle der Klägerin keine Veranlassung besteht,
aus dem sonographischen Nierenbefund irgendwelche Leistungseinschränkungen für eine Tätigkeit der Klägerin
abzuleiten.
Die sonstigen bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen (Übergewicht, Unterfunktion der Schilddrüse,
Tonsillitis, Herzanginen, Hochtonstörung und Ohrgeräusche, vermehrte Säureproduktion des Magens und Zustand
nach operativer Brustverkleinerung) schränken ihre Erwerbsfähigkeit nicht weiter ein. Die Klägerin ist damit
zusammenfassend in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen und
nicht unter besonders stresshaften Bedingungen vollschichtig zu verrichten. Eine solche Tätigkeit überfordert aus
ärztlicher Sicht weder ihre körperlichen noch ihre geistig- seelischen Kräfte. Sie ist damit nicht berufsunfähig iS des
Gesetzes.
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen der Tätigkeit als
Schneiderin bzw Näherin in der industriellen Fertigung nicht mehr gewachsen ist. Nach ihrem beruflichen Werdegang
scheidet die Zuordnung der Klägerin zur obersten Gruppe des Mehrstufenschemas des BSG (Leitberuf: Vorarbeiter
mit Vorgesetztenfunktion) von vorneherein aus. Sie genießt aber auch keinen Berufsschutz als Facharbeiterin. Zwar
hat die Klägerin nach ihren Angaben in der Türkei von 1962 bis 1965 eine Lehre als Schneiderin/Näherin durchlaufen;
für die Feststellung des Haupt- oder Ausgangsberufs kommt es jedoch entscheidend darauf an, mit welcher
Qualifikation sie in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war und insbesondere, welche
Tätigkeit sie zuletzt ausgeübt hat und wie sie dabei tariflich eingestuft und entlohnt war. Nach der dem SG erteilten
Auskunft der Kleiderfabrik G. vom 12.03.1997 war die Klägerin vom 20.11.1989 bis 30.10.1992 (Berufsaufgabe) als
Maschinennäherin eingesetzt; die Arbeitsvergütung richtete sich nach Lohngruppe IV des maßgeblichen Tarifvertrags.
Das Gefüge der Lohngruppen zeigt, dass die Tätigkeit in Lohngruppe IV (bei insgesamt sieben Lohngruppen) einer
Facharbeitertätigkeit nicht vergleichbar ist. Nach Anlage A des ab 01.05.1992 gültigen Tarifvertrags für die
arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie Bayerns vom 10.06.1992 erfasst diese
Lohngruppe das Nähen an Nähmaschinen, Halbautomaten und Automaten oder Handnäharbeiten, soweit sie nicht zur
Lohngruppe III oder V gehören.
Für die Eingruppierung in die Lohngruppen kommt es ausschließlich auf die ausgeübte Tätigkeit und nicht auf die
Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsausbildung an. Die abstrakt-tarifvertragliche Einstufung der unter
Lohngruppe IV fallenden Tätigkeiten ergibt sich aus der vergleichenden Bewertung der von Anlage A erfassten
Tätigkeiten (Lohngruppenverzeichnis) und der in Anlage B geregelten Löhne (für allgemeine Tätigkeiten). Das
Lohngruppenverzeichnis in Anlage A bestimmt für die Lohngruppe IV einen Zeitlohn von 13,34 DM. Nach Anlage B
wird in der Lohngruppe II (für Kochen in kleinen Werkkantinen sowie leichte Lager- und Expeditionsarbeiten mit
Verantwortung für den Inhalt der Pakete) ein Stundenlohn von 14,38 DM, in Lohngruppe III für Pförtner, Wächter,
Hofarbeiter, Hilfsarbeiter, Kesselwarte ohne Prüfung, Boten und Beifahrer ohne Führerschein ein Stundenlohn von
15,15 DM, in Lohngruppe IIIa für Handwerkshelfer ein Stundenlohn von 16,07 DM, in Lohngruppe IV für schwere
Lager-, Pack und Transportarbeiten, für geprüfte Heizer und Kesselwarte, Kraftfahrer, Pförtner mit Kontrollbefugnis
sowie Gärtner ein Stundenlohn von 17,00 DM und in Lohngruppe V für Handwerker (zB Elektriker, Installateure,
Mechaniker, Schreiner, Schlosser) ein Stundenlohn von 17,69 DM angegeben. Daraus ergibt sich, dass nach der
tarifvertraglichen Bewertung die Lohngruppe IV der Anlage A sogar im unteren Bereich (der allgemeinen Tätigkeiten)
liegt und lediglich die Lohngruppen VI und VII der Anlage A (bei einem Stundenlohn von 15,53 DM bzw 16,73 DM)
dem oberen Bereich der Gruppe von Arbeitnehmern mit einem "sonstigen Ausbildungsberuf" zuzurechnen sind. Es
liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinennäherin bei der
Kleiderfabrik G. unterwertig eingruppiert war, diese Eingruppierung deshalb im Rahmen der rentenrechtlichen
Bewertung des bisherigen Berufs unberücksichtigt zu bleiben hätte (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr 32). Die
ergänzende Arbeitgeberauskunft vom 14.07.1999 könnte eher für das Gegenteil sprechen. Nach Auffassung des
Senats ist diese Auskunft aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ungelernte Arbeitnehmer regelmäßig bereits
nach einer Anlernzeit von vier bis acht Wochen in der Lage waren, die von der Lohngruppe IV erfassten Tätigkeiten
wettbewerbsfähig auszuüben, sondern dahingehend, dass die Klägerin (aufgrund ihrer berufsspezifischen
Vorkenntnisse) schon nach relativ kurzer, auf die betrieblichen Besonderheiten abgestimmter Anlernzeit den
Anforderungen der Lohngruppe IV gerecht wurde. Allerdings bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die für die
Einstufung in Lohngruppe IV vorausgesetzten Kentnisse und Fertigkeiten im Regelfall einer über zwölf Monate
hinausgehenden Anlernzeit bedurften. Die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende Frage, ob die Klägerin aus
der Gruppe von Arbeitnehmern mit einem "sonstigen Ausbildungsberuf" der oberen oder unteren Kategorie (deren
Schnittstelle etwa bei einer Ausbildungszeit von einem Jahr liegt) zuzurechnen ist, konnte der Senat im Ergebnis
offen lassen. Denn auch bei Annahme eines gehobenen Anlernberufs (mit einer Regelausbildungszeit von 12 bis 24
Monaten) ist die Klägerin auf (ihr subjektiv und objektiv zumutbare, auch kurzzeitig angelernte Arbeiten
einschließende) Tätigkeiten der nächstniedrigeren Berufsgruppe des Mehrstufenschemas verweisbar. Nach § 43 Abs
2 Satz 2 SGB VI umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen
ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können. Als solche der Klägerin objektiv und subjektiv zumutbare Tätigkeit kommt
die einer Änderungsschneiderin bzw -näherin in Betracht. Tätigkeitsinhalt sind ua Korrekturen und Ausbesserungen an
fehlerhaft gearbeiteten Nähten oder Ähnlichem, Erneuern von Futterstoffen und Innentaschen, Längen und Kürzen von
Oberbekleidung aller Art, Erweitern und Engermachen von Hosen- und Rockbünden, allgemein Ausführen von
Näharbeiten an schwer zugänglichen Stellen und zT anschließendes Ausbügeln. Die Arbeiten sind überwiegend von
Hand, teilweise aber auch mit der Maschine im Sitzen zu verrichten; Bügeln erfolgt idR im Stehen. Meist handelt es
sich um Zeitlohnarbeiten, die keinem ausgeprägten Zeitdruck unterliegen. Zur Einarbeitung reicht erfahrungsgemäß
(vgl berufskundliche Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern vom 22.03.2000 in der Streitsache des SG Augsburg -
S 7 RJ 1112/97) ein Zeitraum von drei Monaten aus. Selbst bei Notwendigkeit einer längeren Einarbeitungszeit (für
ungelernte Arbeitnehmerinnen) entspricht eine solche Tätigkeit zur Überzeugung des Senats nicht nur den von den
ärztlichen Sachverständigen genannten Einsatzbeschränkungen der Klägerin, sondern kann von ihr (im Hinblick auf
die vorhandenen Berufskenntnisse) ohne eigentliche Anlernzeit ausgeübt werden.
Da somit bei der Klägerin schon BU nicht vorliegt, hat sie auch keinen Anspruch auf Rente wegen EU, der an noch
strengere Anforderungen geknüpft ist. Das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom 08.12.1998 war daher
aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.06.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.10.1995 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.