Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2000

LSG Bayern: anspruch auf bewilligung, firma, arbeitslosenhilfe, klageänderung, arbeitserlaubnis, besitz, aufenthaltserlaubnis, duldung, verfügung, ausländer

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.10.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 35 AL 164/99
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 214/99
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30. Juni 1999 wird
zurückgewiesen. II. Die Klage auf Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe wird abgewiesen. III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1971 geborene Kläger, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, kam erstmals am 20.09.1991 aus dem Kosovo in
die Bundesrepublik Deutschland und stellte einen Asylantrag, der am 31.01.1997 endgültig abgelehnt wurde. Ein
Asylfolgeantrag vom 09.10.1997 wurde am 27.03.1998 ebenfalls abgelehnt. Am 13.07.1998 stellte der Kläger einen
weiteren Asylfolgeantrag; sein Aufenthalt wurde für die Dauer des Asylverfahrens gemäß § 55 Ausländergesetz
geduldet.
Am 13.08.1998 beantragte der Kläger die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für eine Beschäftigung als Staplerfahrer
bei der Firma ... GmbH. Mit Bescheid vom 22.09.1998 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der
Arbeitgeber habe bisher nicht durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages nachgewiesen, dass seine Bemühungen,
bevorrechtigte Arbeitnehmer zu gewinnen, über einen angemessenen Zeitraum erfolglos geblieben seien. Der dagegen
eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.09.1998).
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Einen weiteren Antrag des Klägers vom
13.10.1998 hat die Beklagte mit Bescheid vom 19.11.1998 abgelehnt. Mit Schreiben vom 24.04.1999 hat sie
schließlich mitgeteilt, dass die Firma ... GmbH nunmehr erneut einen Vermittlungsauftrag erteilt habe; nach Ablauf der
Prüffrist am 17.03.1999 habe man zunächst für die Zeit vom 04.03. bis 17.08.1999 eine Arbeitsgenehmigung erteilt. In
dem Erörterungstermin am 11.06.1999 hat der Vertreter der Beklagten erklärt, die erteilte Arbeitsgenehmigung würde
nicht widerrufen, solange der Kläger über eine Aufenthaltsgenehmigung verfüge.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.06.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger bedürfe eines für ihn positiven Urteils nicht, da er bereits im Besitz
einer Arbeitsgenehmigung sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger die Erteilung einer unbefristeten Arbeitsberechtigung begehrt sowie die Bewilligung
von Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit, während der er aufgrund unschuldiger
Verfolgungen unter anderem in Großbritannien habe untertauchen müssen.
Auf die Ladung zu dem Termin am 26.10.2000 hin hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 13.10.2000
mitgeteilt, dass der Kläger mittlerweile die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe bzw. in seine Heimat
abgeschoben worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.06.1999 und den Bescheid vom 20.09.1998 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm
eine Arbeitsberechtigung zu erteilen, sowie ihm Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage auf Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe abzuweisen.
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sei zunächst abgelehnt worden, weil für den freien Arbeitsplatz bei der Firma ...
GmbH genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hätten. Diese Firma habe erst mit der
Antragstellung auf die Arbeitsgenehmigung am 13.08.1998 einen Vermittlungsauftrag erteilt gehabt, woraufhin ihr am
19.08.1998 ein Arbeitnehmer vorgeschlagen worden sei, den sie aus fachlichen Gründen nicht eingestellt habe; den
Vermittlungsauftrag habe sie wenige Tage später storniert, weshalb keine weitere Auswahl von geeigneten Bewerbern
erfolgt sei. Nachdem die Firma am 19.10.1998 erneut einen Vermittlungsauftrag für einen Gabelstaplerfahrer erteilt
und der Kläger einen weiteren Antrag auf Arbeitsgenehmigung gestellt habe, habe die Beklagte mehrere geeignete
Bewerber vorgeschlagen, wovon einer schließlich am 02.11.1998 eingestellt worden sei; mit Bescheid vom
19.11.1998 sei der Arbeitsgenehmigungsantrag wiederum abgelehnt worden. Erst auf weiteren Antrag vom 02.02.1999
hin sei nach Ablauf der Prüffrist dem Kläger für die Zeit ab 04.03.1999 die Arbeitsgenehmigung zunächst bis
17.08.1999 erteilt und später ab 18.08.1999 entsprechend der Dauer der ausländerrechtlichen Duldung verlängert
worden. Die Erteilung einer unbefristeten Arbeitsberechtigung sei bislang nicht Streitgegenstand gewesen; dieses
Begehren stelle eine Klageänderung dar, der die Beklagte nicht zustimme, und für die auch keine sachlichen Gründe
vorgetragen seien. Gleiches gelte für die Gewährung von Alg/Alhi für Zeiten, in denen sich der Kläger in
Großbritannien aufgehalten habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Dem Antrag des Klägers vom 13.08.1998 auf Erteilung
einer Arbeitsgenehmigung hat die Beklagte für die Zeit ab 04.03.1999 durch Erteilung einer Arbeitserlaubnis gemäß §
285 SGB III entsprochen, so dass der Kläger insoweit nicht mehr beschwert war. Einen Antrag, entsprechend § 131
Abs.1 Satz 3 SGG festzustellen, dass die Ablehnung einer Erteilung der Arbeitserlaubnis für die Zeit vor dem
04.03.1999 rechtswidrig war, hat der Kläger nicht gestellt. Diese Entscheidung war auch rechtmäßig, da die Beklagte
schlüssig vorgetragen hat, dass in dieser Zeit gemäß § 285 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III deutsche Arbeitnehmer bzw.
Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, zur Verfügung standen.
Einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung hatte der Kläger nicht. Gemäß § 286 Abs.1 Satz 1 SGB III ist
hierfür Voraussetzung, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt. Der Kläger war
aber weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 15 Ausländergesetzes noch einer Aufenthaltsbefugnis
im Sinne des § 30 Ausländergesetzes, sondern besaß lediglich eine Duldung gemäß § 55 Ausländergesetz; dieser
aufenthaltsrechtliche Status steht jedoch der Erteilung einer Arbeitsberechtigung entgegen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt dieses Begehren keine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs.1 SGG
dar. Der Antrag des Klägers vom 13.08.1998 war auf die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung, wozu auch die
Arbeitsberechtigung zählt, gerichtet; insoweit stellen die Bescheide vom 20.09.1998 und 19.11. 1998 Ablehnungen
dieses Antrages auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung dar, auch wenn die Beklagte in ihrer Begründung hierauf nicht
ausdrücklich eingegangen ist.
Der im Berufungsverfahren erhobene Anspruch auf Bewilligung von Alg bzw. Alhi für die Zeit des Aufenthaltes in
Großbritannien stellt hingegen eine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 99 Abs.1 SGG dar. Über diesen im
Berufungsverfahren gestellten Antrag war auf Klage hin zu entscheiden. Die Beklagte hat in diese Änderung der Klage
nicht eingewilligt. Sie ist auch nicht sachdienlich im Sinne des § 99 Abs.1 SGG. Zwischen dem vom Kläger geltend
gemachten Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung für die Zeit seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland und dem Anspruch auf Bewilligung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit des offensichtlich
vorangegangenen Aufenthaltes in Großbritannien besteht kein ausreichend enger sachlicher Zusammenhang, der eine
Entscheidung über diesen Anspruch in diesem Verfahren als sachdienlich erscheinen ließe. Zudem ist nicht bekannt,
ob insoweit bereits anfechtbare Bescheide der Beklagten ergangen sind. Der Kläger hat solche Bescheide jedenfalls
nicht vorgelegt.
Somit waren die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.06.1999 zurückzuweisen
und die Klage auf Bewilligung von Alg/Alhi abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.