Urteil des LSG Bayern vom 26.06.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.06.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 SB 124/06
Bayerisches Landessozialgericht L 15 B 230/06 SB PKH
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.03.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
16.03.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem dem Beschwerdeverfahren wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe zugrunde liegenden Rechtsstreit
begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1
des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz vom
28.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zentrum Bayern Familie und Soziales vom 25.01.2006 ist
der Grad der Behinderung (GdB) mit 30 bewertet worden. Als Funktionsstörung hat der Beklagte eine entzündlich-
rheumatische Erkrankung der Gelenke zugrunde gelegt.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 16.03.2006 - S 4
SB 124/06 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe diene allein
dem Zweck der Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 Abs.1-3 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Hinblick auf
die Amtsermittlungspflicht des Gerichts gem. §§ 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei die Beiordnung
eines Rechtsanwalts jedoch nicht erforderlich. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass auch die hinreichende
Erfolgsaussicht im Sinne von § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO im Hinblick auf die bereits erhobenen Befunde zu
verneinen sei.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Beschwerdeschrift vom 27.03.2006 hervorgehoben, dass das in der
Sozialgerichtsbarkeit herrschende Amtsermittlungsprinzip nicht die Beratung und Unterstützung durch einen
Rechtsanwalt ersetze. Den Beteiligten solle nicht zugemutet werden, sich darauf zu verlassen, dass das Gericht
schon aufgrund der Offizialmaxime zu einer richtigen Entscheidung gelangen werde. Im Übrigen habe die Klage
hinreichend Aussicht auf Erfolg; diesbezüglich werde auf die Klagebegründung vom 22.03.2006 verwiesen.
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16.03.2006
aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg zu gewähren.
Der Beschwerdegegner hat die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Regensburg vom 16.03.2006 - S 4 SB 124/06 - in das Ermessen des Senats gestellt.
Das Sozialgericht Regensburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 73 a, 172 ff. SGG i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Beiordnung gem. § 121 Abs.1 ZPO ist nicht erforderlich, weil in
sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist.
Weiterhin ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 Abs.2 ZPO in Angelegenheiten nach §§ 2 und 69 SGB
IX hier nicht erforderlich. Denn der Ausgang des Verfahrens hängt regelmäßig von dem Ergebnis der
Sachverhaltsermittlung im Sinne von §§ 103 ff. SGG ab. Insoweit bedarf es keiner anwaltschaftlichen Vertretung
gleichsam als Mittler zwischen einem ggf. noch zu hörenden ärztlichen Sachverständigen und dem Beschwerdeführer.
Soweit die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 27.03.2006 auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 - hinweisen, stützt dies das
Beschwerdebegehren nicht. In dem dortigen Verfahren ist entscheidungserheblich gewesen, dass die Einschränkung
der intellektuellen Fähigkeiten des dortigen Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Leiden und Beeinträchtigungen
auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nicht ausreichend gewürdigt worden sind. Vergleichbar schwerwiegende
Funktionsstörungen auf nervenfachärztlichem Gebiet sind hier jedoch nicht aktenkundig oder vorgetragen. Vielmehr
leidet der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - an einer schmerzhaften entzündlich-rheumatischen Erkrankung der
Gelenke mit arthritischen Veränderungen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).