Urteil des LSG Bayern vom 07.05.2008

LSG Bayern: lohnfortzahlung, rente, arbeitsunfähigkeit, klinikum, datum, wartezeit, erwerbsfähigkeit, satzung, meldung, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 R 1342/06 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 515/07
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit Antrag vom 09.02.2006 eine Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Rentenantrag der Klägerin wurde mit Bescheid vom 04.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.11.2006 mit der Begründung abgelehnt, sie habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt; statt der
erforderlichen 60 Kalendermonate seien nur 59 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen nachgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2007 ab. Die
Beklagte habe keinerlei Versicherungszeiten in ihrer Heimat Kroatien. Sie habe lediglich in der Bundesrepublik
Deutschland gearbeitet und dort Zeiten vom 13.11.2000 bis zum Ende der Lohnfortzahlung ihres letzten Arbeitgebers
(nach vorherigen Bezug von Krankengeld durch die beigeladene AOK) bis 05.09.2005 nachgewiesen, insgesamt also
lediglich 59 Monate statt der erforderlichen 60 Monate.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt zum Bayer. Landessozialgericht und erstmals im Berufungsverfahren
eine Bescheinigung der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden mit Datum vom 17.09.2007 vorgelegt,
mit dem als "Versicherungsnachweis für die Pflichtversicherung" der Klägerin im Hinblick auf die "Anwartschaft der
Betriebsrente" zusätzlich Zeiten nach dem 05.09.2005 bis zum 24.04.2006 mit einem "zusatzversorgungspflichtigen
Entgelt" bescheinigt werden. Die weiteren Sachverhaltsermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass die Klägerin in
Deutschland zunächst bei der Stadt M. und zuletzt beim Städtischen Klinikum M. in B. beschäftigt war, allerdings im
Anschluss an ihre Arbeitsunfähigkeit und die damit verbundene Lohnfortzahlung bis 05.09.2007 bei ihrem letzten
Arbeitgeber ohne Bezüge beurlaubt war. Das ruhende Arbeitverhältnis wurde mit Datum zum 28.02.2007 aufgelöst.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.05.2007 sowie den
Bescheid vom 04.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung am 09.02.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen übereinstimmend vor, dass durch weitere Nachforschungen aufgrund des
Schreibens der Zusatzversorgungskasse keine Abführung von Pflichtbeiträgen für die Zeit nach 05.09.2005
festgestellt werden konnte. Eine Anfrage der Beklagten bei der Zusatzversorgungskasse sei mit Schreiben der
Zusatzversorgungskasse vom 23.04.2008 wie folgt beantwortet worden: "unsere Satzung enthält unter § 62 Abs.2
Satz 4 folgende Regelung:
Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens 1 Tag
Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird - das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden
tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder
Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre."
Nach dem TVöD besteht Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zur 39. Woche (= 273 Tage) ab Beginn der
Arbeitsunfähigkeit. Laut ihrem Schreiben war Frau B. ab dem 26.07.2005 als arbeitsunfähig gemeldet und erhielt bis
05.09.2005 Lohnfortzahlung. Die Meldung von zusatzversorgungspflichtigem Entgelt bis zum 24.04.2005 (= 273 Tage
durch den Arbeitgeber - Städtisches Klinikum M. - ist somit korrekt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt und konnte lediglich 59 Monate an
Pflichtversicherungszeiten nachweisen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153
Abs.2 SGG abgesehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Landshut Bezug
genommen.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Bescheinigung der Zusatzversorgungsphase nichts Neues ergibt, vielmehr den
vom SG festgestellten Sachverhalt bestätigt, dass bei der Klägerin ab 05.09.2005 keine Pflichtbeiträge mehr
entrichtet wurden. Vom 05.09.2005 bis 24.04.2006 wurde vom Arbeitgeber lediglich zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt bescheinigt, also fiktives Entgelt, das auf einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach dem TVöD beruht,
ohne dass es zur Zahlung eines sozialversicherungspflichtigen Entgelts gekommen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos
blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.