Urteil des LSG Bayern vom 27.11.2008

LSG Bayern: beitragspflicht, pflegebedürftigkeit, gegenleistung, versorgung, krankenversicherung, versicherungspflicht, entziehen, form, dauerleistung, versicherungsschutz

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 29 P 231/06
Bayerisches Landessozialgericht L 4 P 50/07
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2007 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung des Klägers, der im Versicherungsfall der
Pflegebedürftigkeit Ansprüche gegenüber der Versorgungsverwaltung geltend machen kann.
Der in der Krankenversicherung bei der Beklagten freiwillig versicherte Kläger ist dort mit Einnahmen in Höhe der
Beitragbemessungsgrenze veranlagt und ebenso in der Pflegeversicherung. Auf die entsprechende Festsetzung für
das Jahr 2005 mit 29,96 Euro monatlich für die Pflegeversicherung (Bescheid vom 27.12.2004), reagierte der Kläger
mit einem Antrag auf Freistellung von der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung, weil er im Versicherungsfall aufgrund
seiner vorrangigen Ansprüche als Schwerbeschädigter mit einem GdS von 80 nach dem Bundesversorgungsgesetz -
BVG - keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erwarten könne. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 27.06.2005 ab. Der möglicherweise eingeschränkte Leistungsumfang aus der Pflegeversicherung reduziere die
mit der Versicherungspflicht einhergehende Pflicht zur Beitragszahlung nicht. Auch den Widerspruch, begründet mit
der Auffassung, dass die Beklagte sich aus grundrechtlichen Überlegungen über den formalen Gesetzeswortlaut
hinwegsetzen solle, weil die Pflegeversicherung bei ihm ins Leere laufe, wies die Beklagte zurück
(Widerspruchsbescheid vom 21.08.2006). Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Beitragsfreiheit erfülle der
Kläger nicht; daran sei die Beklagte gebunden.
Mit seiner Klage dagegen rügte der Kläger erneut das Ungleichgewicht der Beklagtenforderung, weil er Beiträge für
eine Versicherung zahlen solle, aus der er keine Leistungen erwarten könne. Das Bundesverfassungsgericht habe
stets betont, dass Beitrag und Leistung im Sozialversicherungsrecht in enger wirtschaftlicher und rechtlicher
Abhängigkeit stünden. Da er aber im Versicherungsfall wegen umfassender Versorgung nach dem BVG keine
Leistungen der Pflegekasse nutzen könne, dürfe er nicht mit Beiträgen belastet werden. Daher müssten die
Vorschriften zur Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung auf ihn analog angewendet werden. Nicht zulässig sei der
Umkehrschluss der Beklagten, wonach die Nichterfüllung der Versicherungsfreiheit die Beitragspflicht untermauere.
Anderenfalls werde ihm sein durch die Kriegsverletzung erworbener Aufopferungsanspruch genommen. Nach
vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2007
abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Vorschriften über die Beitragsfreiheit des SGB XI könnten auf den Fall des
Klägers nicht analog angewendet werden. Mit dem BSG im Urteil vom 29.04.1999 sei davon auszugehen, dass die
Ruhensvorschriften im SGB XI bei Pflegeleistungen von der Versorgungsverwaltung nicht völlig identisch seien. Darin
liege aber keine Verletzung der grundrechtlichen Eigentumsgarantie, wenn bei einer Anspruchskonkurrenz eine der
beiden Leistungen die andere zum Ruhen bringe.
Mit der dagegen gerichteten Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass die Forderung von Beiträgen mangels
Gegenleistung illegitim sei; er werde dadurch in seinen Grundrechten verletzt. Aus der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung zum Verbot unnötiger Beiträge lasse sich herleiten, dass in seinem Fall der gesetzgeberische
Spielraum überschritten sei. Dass der ihn belastende Beitrag relativ gering sei, habe hinter der Grundsätzlichkeit der
aufgeworfenen Frage zurückzustehen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG A-Stadt vom 23.10.2007 und die zugrundeliegenden Bescheide
der Beklagten vom 27.12.2004 und 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2006
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, keine Beiträge zur Pflegeversicherung bei ihm zu erheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf zwei landessozialgerichtliche Urteile, wonach bei ähnlicher Konstellation wie beim Kläger eine
Beitragsbefreiung ausgeschlossen worden sei.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den der
beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
Dem Kläger ist es verwehrt, sich der Versicherung zur Pflege zu entziehen bzw. dafür keine Beiträge zu entrichten.
Seine Pflicht, sich der gesetzlichen Pflegeversicherung anzuschließen, ergibt sich aus § 20 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 9
SGB V. Die grundsätzliche Einbeziehung aller Bürger in diese Pflichtversicherung ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, so das Bundesverfassungsgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 03.04.2001 (BVerfGE
103, 197, 223). Versicherungsfreiheit, wie in anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung für bestimmte
Gruppen, hat der Gesetzgeber bei der Pflegeversicherung nicht vorgesehen. Die in § 22 SGB XI vorgesehenen
Befreiungsmöglichkeiten treffen auf den Kläger nicht zu. Er ist somit nach dem Gesetz auch in der streitigen Zeit
versicherungspflichtig.
Diese Versicherungspflicht zieht die Pflicht zur Beitragsentrichtung nach sich gemäß §§ 54, Abs. 2, 59, 60 Abs. 1 und
3 SGB XI. Ausnahmen davon sind in § 56 SGB XI geregelt. Unter diese fällt der Kläger nicht. Das gilt auch für Abs. 4
dieser Norm, der für den Kläger gegebenenfalls relevant werden könnte, jedoch erst dann, wenn er auf nicht
absehbare Dauer stationär gepflegt wird. Somit besteht die Beitragsforderung, deren Höhe angesichts der
Einkommensverhältnisse des Klägers unstreitig ist, im Bescheid vom 27.12.2004 ebenso in Einklang mit den
gesetzlichen Vorschriften, wie die Ablehnung des daraufhin gestellten Antrages auf Nichterhebung von Beiträgen im
Bescheid vom 27.06.2005.
Der Kläger hält dies für verfassungswidrig, weil er durch die Heranziehung der Beiträge ohne Aussicht auf
Gegenleistung in seinen Grundrechten verletzt werde. Er begründet dies mit dem Ruhen der Ansprüche aus der
Pflegeversicherung (§ 34 SGB XI) in Hinblick auf die vorhergehenden Ansprüche nach dem BVG. Dort ist in § 26c
vorgesehen, dass im Versicherungsfall der Pflegebedürftigkeit ein Versorgungsanspruch gegen den Träger der
Kriegsopferfürsorge besteht, woraus der Kläger den Schluss zieht, dass damit die Pflegeversicherung für ihn
überflüssig sei und er daher dort nicht mit Beiträgen belastet werden dürfe. Dabei übersieht der Kläger jedoch, dass
die Leistungen aus § 26c BVG und § 28 SGB XI zwar weitgehend dieselben, aber nicht völlig deckungsgleich sind (§
26c Abs. 2 BVG). Es bestehen Abweichungen bei der häuslichen Pflege. Auch werden von der Pflegeversicherung die
Kosten der Sozialabsicherung einer unbezahlten Pflegekraft abgedeckt und der Katalog der hauswirtschaftlichen
Arbeiten als Dauerleistung ist weiter als der des § 26d BVG, wo es nur um die vorübergehende Fortführung des
Haushalts geht. Die Ansprüche gegen die verschiedenen Träger im Versicherungsfall sind also nicht völlig identisch.
Der Senat hält auch das Bestehen der beitragsfreien Familienversicherung in der Pflegeversicherung nach § 25 SGB
XI für einen beachtlichen Gesichtspunkt. Hier bietet die Pflegeversicherung einen Versicherungsschutz, der über den
des BVG hinausgeht. Unerheblich ist, dass der Kläger (derzeit) keine dafür in Betracht kommenden
Familienangehörigen hat. Es ist aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, dort § 3 Satz 3, § 10 SGB V
herzuleiten, dass Mitglieder, die keine familienversicherten Angehörigen haben, deswegen beitragsmäßig nicht
bevorzugt werden, sondern sie die gleichen Lasten zu tragen haben, wie Mitglieder mit großem Familienanhang (§ 243
Abs. 2 Satz 2 SGB V). Das heißt, derartige Einzelversicherte finanzieren mit ihren Beiträgen ebenfalls Leistungen, die
sie nicht in Anspruch nehmen können. Das ist aber zumutbar und greift nicht in die Grundrechte ein. Ebenso hält im
vorliegenden Fall die Pflegeversicherung eine Leistung bereit, auch wenn der Kläger sie nur noch theoretisch nutzen
kann.
Das Sozialgericht hat anhand des Urteils des BSG vom 29.04.1999 SozR 3-3300 § 34 Nr. 1 eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung verneint, weil auch dort eine Verfassungsverletzung ausgeschlossen wurde in den Fällen, in
denen Ansprüche aus der Pflegeversicherung und der Kriegsopferversorgung mit ihrer Vorrangigkeit
aufeinandertreffen. Auch dort hat das BSG auf die Unterschiede bei dem jeweiligen Leistungsumfang hingewiesen.
Noch größer sind die Übereinstimmungen des vorliegenden Falles mit dem, den das BSG in der Streitsache B 12 P
1/99 R am 27.01.2000 SozR 3-3300 § 56 Nr. 1 entschieden hat. Dort ist ebenfalls ausgeführt, dass die gesetzliche
Möglichkeit der Beitragsfreiheit in § 56 Abs. 4 SGB XI nicht erweiternd auf andere Sachverhalte angewandt werden
können. Lösen Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger im Falle der Pflegebedürftigkeit keine Beitragsfreiheit
bei der Pflegeversicherung aus, gilt dies ebenso bei bestehenden Ansprüchen auf Leistungen der Versorgung von
Kriegsopfern aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken.
Angesichts des Verfahrensausgangs, besteht kein Anlass, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten
(§ 193 SGG).
Im Hinblick auf die vorhandene Rechtsprechung und die Singularität des vorliegenden Falles fehlen hinreichende
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG).