Urteil des LSG Bayern vom 28.01.2003

LSG Bayern: körperliche schwerarbeit, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, erwerbstätigkeit, heimat, wahrscheinlichkeit, ergänzung, verwaltung, zusammenwirken, arbeitsbedingungen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.01.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 4 RJ 1296/97 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 87/01
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Oktober 2000 aufgehoben und
die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1945 geborene Kläger, der nach seinen Angaben in seiner Heimat Jugoslawien den Beruf des Spenglers
erlernt hat, hat dort in der Zeit vom 24.12.1975 bis 28.12.1988 insgesamt 13 Jahre und 3 Tage Versicherungszeiten
zurückgelegt. Nach den Vorschriften seiner Heimat ist er als Invalide der 1. Kategorie anerkannt und bezieht seit dem
28.12.1988 Invalidenrente vom Versicherungsträger der Bundesrepublik Jugoslawien.
Am 25.06.1969 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland auf und war hier mit
Unterbrechungen bis 19.05.1974 nach seinen Angaben in der Bauindustrie versicherungspflichtig beschäftigt und hat
für insgesamt 44 Monate Pflichtbeiträge entrichtet.
Erstmals hatte der Kläger am 14.08.1989 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen
Rentenversicherung beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.1990 abgelehnt. Beim Kläger
sei lediglich ein psychovegetatives Beschwerdebild festzustellen und er sei noch zu einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit mit bis zu mittelschweren Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck in der Lage. Die gesundheitlichen
Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit seien daher nicht gegeben. Der
Bescheid enthielt für den Fall des späteren Eintretens des Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit einen
Hinweis auf das Erfordernis der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und wies in
diesem Zusammenhang auf das beigefügte "Merkblatt Nr.6".
Am 13.07.1995 beantragte der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die
Beklagte ohne weitere Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit mit Bescheid vom 28.04.1997 ab. Der Kläger habe seit Januar 1989 keine in der Rentenversicherung
berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt. Insbesondere habe er ausgehend von seinem Rentenantrag im Juli
1995 in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum vom 13.07.1990 bis 12.07.1995 weder 36 Monate
Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt noch die Zeit ab 01.01.1984 lückenlos mit Beitrags- oder sog. Schubzeiten belegt.
Der Kläger habe aus diesem Grunde schon keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.1997 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25.10.2000 den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und sie
verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, dass der Kläger auf Grund
eines auf Beratungsfehler der Beklagten beruhenden Herstellungsanspruchs die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch erfüllen könne und deshalb die
gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch die Beklagte zu prüfen und
ggf. Rente zu gewähren sei.
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Senat hat Gutachten auf nervenärztlichem und innerem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des
Klägers eingeholt.
In seinem Gutachten vom 20.11.2002 stellt Dr.K. auf nervenärztlichem Fachgebiet anamnestisch nach den aus dem
Heimatland des Klägers stammenden Befunden eine abgelaufene Funktionspsychose im Sinne eines
Alkoholentzugsdelirs fest. Eine ernste Erkrankung von Seiten seines Fachgebietes, insbesondere eine chronisch-
progrediente seelische Erkrankung oder eine prozesshaft seelische Erkrankung, seien mit Rücksicht auf die
erhobenen Befunde auszuschließen. Von Seiten seines Fachgebietes sei der Kläger deshalb zu leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten in der Lage. Ausschließlich körperliche Schwerarbeit oder solche, mit denen der Kläger in
Kontakt zu Alkohol komme, seien nicht mehr zumutbar.
Dr.E. stellt in seinem internistischen Gutachten vom 06.12.2002 als Gesundheitsstörungen eine beginnende
chronisch-obstruktive Lungenerkrankung und eine Gefäßveränderung mit beginnender arterieller Verschlusskrankheit
am linken Bein fest sowie den Verlust der Finger drei bis fünf links bei erhaltener Greiffunktion, eine Hyperlipidämie
und eine diskrete Unterschenkelvarikosis sowie eine Fettleber. Von ihrem Schweregrad seien diese Erkrankungen nur
gering ausgeprägt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst nach dem Jahre 1991 aufgetreten. Im
Januar 1991 seien keine sozialmedizinisch relevanten Leistungseinschränkungen von Seiten des internistischen
Fachgebietes festzustellen gewesen. Wegen des Verlustes der Finger an der linken Hand seien dem Kläger ab 1993
nur noch solche leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeiten vollschichtig möglich, bei denen ein kräftiges
Zupacken mit der linken Hand nicht erforderlich sei. Im Übrigen seien Arbeitsplätze mit vermehrtem Staubanfall oder
der Inhalation reizender Gase oder Dämpfe unzumutbar.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.10.2000 aufzuheben und die Klage gegen
ihren Bescheid vom 28.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.1997 abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut
zurückzuweisen und diese zu einer Rentenleistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen
Erwerbsminderung zu verurteilen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt
der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil zum einen eine Verpflichtung der Beklagten den
Rentenantrag "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" zu verbescheiden eine unzulässige
Zurückverweisung an die Verwaltung darstellt und der Kläger im Übrigen die gesundheitlichen Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung
vor dem 31.03.2001 zunächst an den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis
31.12.2000 geltenden Fassung zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits für die Zeit vor dem
01.01.2001 bestanden hat (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind auch die Vorschriften des
SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgebend, soweit sinngemäß begehrt wird, dass jedenfalls ein
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (§ 300 Abs.1
SGB VI).
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F. kommt für den Kläger schon
deshalb nicht in Betracht, weil er in Deutschland lediglich 44 Monate Versicherungszeiten zurückgelegt hat und er
vorher keine Versicherungszeiten - auch nicht in seiner Heimat - nachgewiesen hat.
Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.2 SGB VI, gültig bis 31.12.2000, hat der Kläger
angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens ebenfalls nicht. Erwerbsunfähig gemäß § 44 SGB VI war, wer
infolge von Gesundheitsstörungen außer Stande wer, eine Berufstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder
durch Erwerbstätigkeit ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM überstiegen hat. Nicht
erwerbsunfähig war, wer vollschichtig erwerbstätig sein konnte.
Gemäß § 43 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom
20.12.2000 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Diese gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erwerbsminderung liegen
beim Kläger bis heute nicht vor. Nach den Aussagen der vom Senat zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers
gehörten ärztlichen Sachverständigen ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten bei dafür unwesentlichen Einschränkungen der
Arbeitsbedingungen gehindert. Diese von den ärztlichen Sachverständigen getroffene Beurteilung überzeugt den
Senat, zumal sie auf eine eingehende klinische Untersuchung gestützt ist und dabei keinerlei Gesundheitsstörungen
festgestellt werden konnten, die für sich allein oder in ihrem Zusammenwirken das körperliche Leistungsvermögen des
Klägers in rentenberechtigendem Grade herabsetzten. Der Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen erstmals durch
eine im Jahre 1993 erlittene Verletzung der linken Hand überhaupt in seiner Erwerbsfähigkeit nennenswert
eingeschränkt, da er seitdem mit der linken Hand keine körperliche Schwerarbeit mehr verrichten kann. Andererseits
ist er gesundheitlich bis heute nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten
gehindert.
Angesichts dieses beruflichen Leistungsvermögens ist der Kläger weder erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2
Satz 2 Nr.2 SGB VI noch erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI n.F., da er noch vollschichtig zu den üblichen
Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.10.2000 aufzuheben und die
Klage gegen den Bescheid vom 28.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.08.1997 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.