Urteil des LSG Bayern vom 19.09.2005

LSG Bayern: künftige forderung, mandat, gebühr, widerruf, auflage, kaufvertrag, öffentlich, durchschnitt, krankheit, mwst

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 19.09.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 1 RJ 786/00
Bayerisches Landessozialgericht L 15 B 486/03 R KO
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 03.11.2003 und die
Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 20.06.2002 und 09.12.2003 aufgehoben und die Kosten der anwaltlichen
Tätigkeiten auf insgesamt 1.270,72 EUR (719,72 EUR + 551,00 EUR) festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem Rentenrechtsstreit S 1 RJ 786/00 war der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 13.12.2000 von
Rechtsanwalt G. aus R. vertreten. Nachdem dieser Prozessbevollmächtigte sowohl mit der Klageerhebung als auch
mit Schriftsatz vom 22.03.2001 für den Kläger Prozesskostenhilfe beantragte hatte, wurde diese mit Beschluss vom
02.04.2001 mit Wirkung ab 26.03.2001 bewilligt und Rechtsanwalt G. beigeordnet.
Am 24.04.2002 zeigte der Beschwerdeführer (Bf.) die Vertretung des Klägers an und wies darauf hin, der
Anwaltswechsel sei notwendig, weil Rechtsanwalt G. aufgrund schwerer Erkrankung berufsunfähig sei. Auf seinen
Antrag vom 28.05.2002 ordnete ihn das Sozialgericht in Abänderung seines Beschlusses vom 02.04.2002 anstelle
von Rechtsanwalt G. mit Wirkung ab 25.04.2002 dem Kläger bei (Beschluss vom 27.09.2002). Gleichzeitig und unter
Vorlage einer Vollmacht vom 07.04.2002 sowie einer beglaubigten Fotokopie über eine Abtretungsvereinbarung mit
Rechtsanwalt G. vom 04.02.2002 beantragte der Bf. die Festsetzung der Gebühren für Rechtsanwalt G.
(Verfahrensgebühren 600,00 EUR + Auslagenpauschale 20,45 EUR = 620,45 EUR + 16 % Mehrwertsteuer hieraus =
99,27 EUR; insgesamt 719,72 EUR). Zur Begründung verwies er nochmals auf die schwere Erkrankung des
Rechtsanwalts G. und auf die Abtretungsvereinbarung. Diese enthielt eine Präambel: "Der Abtretungsvereinbarung
liegt die Übernahme sämtlicher laufender Mandate des Abtretenden durch den Abtretungsempfänger zum 01.02.2002
zugrunde." Unter der Überschrift Abtretung wurde u.a. die Vereinbarung getroffen: "Der Abtretende tritt dem
Abtretungsempfänger unwiderruflich und mit Wirkung zum 01.02.2002 sämtliche Einnahmen, Honorare,
Zwangsvollstreckungserlöse etc. aus den Mandaten ab. Der Abtretungsempfänger nimmt die Abtretung hiermit an."
Mit Beschluss vom 20.06.2002 lehnte die Kostenbeamtin des Sozialgerichts die Festsetzung dieser Gebühren mit der
Begründung ab, sie seien gemäß § 16 BRAGO nicht fällig; die Abtretung der Mandate durch Rechtsanwalt G. an den
Bf. falle ausweislich der Kommentarliteratur nicht unter die dort aufgezählten Fälle der Erledigung eines Auftrags; im
Übrigen sei auch die Beiordnung nicht beendet.
Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Erinnerung vom 27.06.2002 verwies der Bf. nochmals auf die schwere
Erkrankung des Rechtsanwalts G. (Poliolose, Gehirntumor) und den daraufhin erfolgten Widerruf seiner
Rechtsanwaltszulassung mit Wirkung zum 01.03.2002 durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg, ein Abwickler für
dessen Mandate gemäß § 55 BRAGO sei nicht bestellt worden; er habe das Mandat des Rechtsanwalts G. nicht
übernommen, sondern die Tätigkeit aufgenommen, nachdem das Mandat des Rechtsanwalts G. krankheitsbedingt
geendet habe; im Übrigen sei bisher verkannt worden, dass nicht die Mandate, sondern die Honoraransprüche an ihn
abgetreten worden seien; Mandate seien grundsätzlich nicht abtretbar.
Der Beschwerdegegner (Bg.) räumte in seiner Stellungnahme hierzu vom 18.12.2002 gewisse Anhaltspunkte für einen
mehrkostenpflichtigen Rechtsanwaltswechsel ein, äußerte jedoch gleichzeitig auch die Vermutung einer
Praxisübernahme; er verwies darauf, bis 01.02.2002 seien weder von Rechtsanwalt G. noch vom Bf. Mitteilungen über
eine Mandatsübernahme ab 01.02.2000 erfolgt; da die Übernahme eines Mandats - die Zustimmung des
Auftraggebers vorausgesetzt - nur bei einem laufenden Mandat, wie es in der Präambel festgehalten sei, Sinn mache,
bei einem bereits erledigten Mandat würde sie sich nur auf die Abtretung eines bereits fällig gewordenen
Honoraranspruchs beziehen können; bei einem laufenden Mandat könne aber noch kein vergütungsrelevanter
Erledigungstatbestand vorliegen bzw. eingetreten sein.
Mit Beschluss vom 03.11.2003 wies das Sozialgericht die Erinnerung zurück. Zur Begründung führte es aus, zwar sei
die Beiordnung des Rechtsanwalts G. mit dem Widerruf der Rechtsanwaltszulassung ab 01.03.2002 beendet
gewesen, gleichwohl sei der fragliche Vergütungsanspruch zu den vorgenannten Zeitpunkten vor der
Mandatsübernahme nicht fällig gewesen, weil die dem Mandat zugrunde liegende Angelegenheit nicht beendet
gewesen sei; augenscheinlich sei das Klageverfahren erst am 27.09.2002 durch Klagerücknahme beendet worden.
Mit Schreiben vom 07.10.2002 beantragte der Bf., seine eigenen Kosten mit 594,85 EUR festzusetzen.
Mit Beschluss vom 09.12.2003 setzte die Kostenbeamtin des Sozialgerichts aufgrund der Beschlüsse vom
02.04.2001 und 27.09.2002, wonach für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der Bf. beigeordnet worden
war, die zu erstattenden Kosten mit 855,72 EUR fest; aufgrund der Abtretungserklärung vom 04.02.2002 und des
Beschlusses vom 03.11.2003 sei für das gesamte Verfahren eine einheitliche Gebühr festzusetzen.
Mit seiner Beschwerde vom 14.11.2003 rügte der Bf., das Gericht verkenne die höchstpersönliche Tätigkeit eines
Rechtsanwalts, die eine "Übernahme sämtlicher laufender Mandate" ausschließe; der PKH-Erstattungsanspruch für
die Tätigkeit des Rechtsanwalts G. sei mit der Aufhebung seiner Beiordnung, jedenfalls durch den Widerruf seiner
Zulassung im März 2002 fällig, geworden.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
Der Bg. verwies mit Schreiben vom 05.02.2004 auf die in der Präambel ausgedrückte "Übernahme sämtlicher
laufender Mandate". Mit Schriftsatz vom 25.04.2005 stellte der Bf. nochmals klar, er habe die Kanzlei des
Rechtsanwalts G. nicht übernommen; es sei nicht "die Kanzlei" gekauft, "Goodwill" erworben oder Inventar
übernommen worden; die vormaligen Mitarbeiterinnen seien bereits durch Kündigung ausgeschieden gewesen und
arbeitslos geworden; er habe lediglich die Rechtsanwaltshonorarforderungen des Kollegen G. erworben.
Der Bg. verwies auf den Beschluss vom 09.12.2003 und die dort bis Verfahrensende festgesetzte Vergügung von
1.673,65 DM (855,72 EUR) und machte folgende Rechnung auf: Gehe man von den festgesetzten 1.300,00 DM als
Höchstgebühr aus und ziehe man davon die vom Bf. selbst für seine Tätigkeit beantragten 869,57 DM (= 440,00 EUR)
ab, so verblieben 430,43 DM (220,08 EUR), die, vereinfacht gesagt, der Tätigkeit von Rechtsanwalt G. zuzurechnen
seien.
Der Bf. betonte in seinem Schreiben vom 02.06.2005, er als Käufer wisse wohl am besten, was für einen Kaufvertrag
er geschlossen habe; bei der Kanzleiabwicklung des Kollegen G. seien kostenmäßig insgesamt über 1.000 Akten
erfasst worden; die vom Bg. vertretene Auffassung sei kein einziges Mal geäußert worden; dass die nach § 12
BRAGO angemessene Gebühr tatsächlich lediglich 430,43 DM - zufällig gehe das Ergebnis auf - sein solle, sei
schwer nachvollziehbar; schließlich habe der Kollege G. das Verfahren doch über sechs Jahre betrieben.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2005 vertrat der Bg. die Auffassung im Endeffekt spiele es keine Rolle, ob die vom SG in
seinem Beschluss oder die vom Bf. vertretene Rechtsansicht zutreffe. Er erinnerte den Bf. daran, die erfolgte PKH-
Bewilligung gelte nur für das Klageverfahren an sich, nicht jedoch auch für das Verwaltungsverfahren.
II.
Die nach § 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 128 Abs.4 Satz 1 BRAGO statthafte Beschwerde (diese
ist wegen der vor dem 01.07.2004 erfolgten Beiordnung des Bf. und des Rechtsanwalts G. gemäß § 61 RVG
anzuwenden), die form- und fristgerecht erhoben wurde und der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig;
der Beschwerdewert übersteigt den maßgeblichen Betrag von 50,00 EUR.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 03.11.2003 und der ihm
zugrunde liegende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.06.2002 können ebenso wenig Bestand haben, wie der
während des Beschwerdeverfahrens erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.12.2003; letzterer wurde gemäß
§§ 96, 153 SGG analog Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Jedenfalls erachtet es der Senat aus
prozessökonomischen Gründen für sinnvoll, den letztgenannten Beschluss in seine Entscheidung miteinzubeziehen.
Soweit das Sozialgericht seine ablehnende Entscheidung mit der mangelnden Fälligkeit eines
Kostenerstattungsanspruchs aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts G. begründet hat, ist darauf hinzuweisen, dass
jedenfalls zum Zeitpunkt des durch die Rechtsanwaltskammer erfolgten Widerrufs der Zulassung (wegen schwerer
Krankheit und damit wegen Unvermögens) mit Wirkung zum 01.03.2002 die Rechtsanwalt G. zustehenden Gebühren
fällig wurden (vgl. z.B. Gerold/Schmidt/u.a., Kommentar zur BRAGO, 15. Auflage, Rdnr.7 zu § 121; Hartmann,
Kostengesetze, 32. Auflage, Rdnr.7 zu § 16 BRAGO). Vor diesem Zeitpunkt konnte diese auf der bewilligten
Prozesskostenhilfe beruhende künftige Forderung gemäß § 398 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bereits
wirksam abgetreten werden (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Auflage Rdnr.11 zu § 398 m.w.N.). Zwar sind
derartige öffentlich-rechtliche Forderungen aus bewilligter Prozesskostenhilfe nicht dem Privatrecht zuzuordnen, für
welches die §§ 398 ff. BGB grundsätzlich nur gelten; nachdem jedoch im vorliegenden Falle spezielle öffentlich-
rechtliche Vorschriften fehlen, können die §§ 398 ff. BGB unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen
Rechts entsprechend angewandt werden (BSG in NJW 59, 2087). Nachdem zwischen Rechtsanwalt G. und dem Bf.
am 04.02.2002 ein rechtswirksamer Abtretungsvertrag zustande kam, tritt der Bf. gemäß § 398 Satz 2 BGB als neuer
Kostengläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers, des Rechtsanwalts G.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass sich aus der Formulierung in der - rechtlich nur deklaratorischen -
"Präambel" eine Praxisübernahme ergebe, die dazu führe, dass auch nach Eintritt des Bf. in den Prozess der
gesamte Rechtsstreit nur einheitlich abgerechnete werden könne. Weder liegt ein entsprechender Kaufvertrag
zwischen dem Bf. aus C. und Rechtsanwalt G. aus R. vor, noch handelt es sich bei der Abtretungsvereinbarung über
eine "Goodwill-Vereinbarung". Es kam zwischen den Parteien auch nicht zur Übernahme von Büroeinrichtungen,
Mieträumen oder gar Personal. Rechtsanwalt G. war vielmehr aufgrund seines Gesundheitszustandes letztlich nicht
mehr in der Lage, seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nachzukommen und musste sogar den Widerruf seiner Zulassung
aus gesundheitlichen Gründen beantragen. Nachdem der BGH mit Urteil vom 27.05.1957, Az.: VII ZR 286/56, (NJW
1957, 1152) bereits entschieden hat, dass ein Rechtsanwalt den ihm nach § 50 RAGebO (alter Fassung) zustehenden
Gebührenanspruch nicht schon dadurch verliert, dass er seine Zulassung bei dem Prozessgericht freiwillig aufgibt, gilt
dies erst recht für den Fall, dass Rechtsanwalt G. aus gesundheitlichen Gründen die Zulassung widerrufen wurde.
Dies bedeutet, dass sein aufgrund der PKH-Beiordnung entstandener Vergütungsanspruch bereits im Februar 2002 als
künftige Forderung abgetreten werden konnte; wegen der Krankheit und des nachfolgenden Widerrufs der Zulassung
als Rechtsanwalt wurde dieser Vergütungsanspruch fällig und blieb auch bestehen. Nur der Vollständigkeit halber sei
darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt G. bereits mit der Klage vom 13.12.2000 einen PKH-Antrag stellte, diesen am
22.03.2001 wiederholte, so dass seine Beiordnung nicht erst zum 26.03.2001 sondern bereits zum 13.12.2000 hätte
erfolgen können.
Nachdem die Bedeutung des Rechtsstreites für den 1962 geborenen Kläger als erheblich über dem Durchschnitt
liegend angesehen werden kann, gleiches gilt für den Schwierigkeitsgrad, und der Umfang der rechtsanwaltlichen
Tätigkeit zumindest dem Durchschnitt entspricht, ist es gerechtfertigt und im Übrigen auch im Beschluss vom
09.12.2003 so geschehen, von einer deutlichen Überschreitung der Mittelgebühr auszugehen. Der Senat hält deshalb
die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts G. anfallende Gebühr wie folgt für gerechtfertigt: 1.
Verfahrensgebühr gem. § 116 Abs.1 Satz 1 BRAGO 600,00 EUR 2. Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO 20,45 EU
R Summe der Gebühren, netto 620,45 EUR + 16 % MwSt. gem. § 25 Abs.2 BRAGO 99,27 EU R Gesamtgebühr:
719,72 EU R
Bei der Festsetzung der eigenen Gebühr des Bf. ab dem Zeitpunkt seiner Beiordnung ergibt sich lediglich insoweit
eine Änderung zu seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 07.10.2002, als die dort geltend gemachten Reisekosten in
Höhe von 37,80 EUR nach § 126 Abs.1 Satz 2 BRAGO nicht erstattungsfähig sind. Danach sind Mehrkosten nicht zu
vergüten, wenn sie dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am
Gerichtsort hat. Auch aus dem zweiten Halbsatz des § 126 Abs.1 Satz 2 BRAGO ergibt sich keine für den Bf.
günstigere Abweichung hiervon. Der Ausschluss der Vergütung von Reisekosten gilt danach nicht, wenn ein
auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet wird, der weder beim Prozessgericht noch bei einem anderen Gericht
zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozessgericht befindet. Diese Vorschrift kann auf das
sozialgerichtliche Verfahren nicht direkt übertragen werden, weil es sich auf "bei dem Prozessgericht bzw. Gericht
zugelassenen Rechtsanwälte" bezieht. An den Sozialgerichten ist jedoch jeder bei einem deutschen Gericht
zugelassene Rechtsanwalt vertretungsberechtigt, ohne dass es einer speziellen Zulassung bedarf (vgl. § 166 Abs.2
Satz 2 SGG). Nachdem der beigeordnete Bf. seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Regensburg
hat, kommt auch eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht.
Damit berechnet sich seine Vergütung wie folgt:
Sozialgericht, § 116 Abs.1 Satz 1 BRAGO 440,00 EUR Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO 20,00 EUR
Abwesenheitsgeld 15,00 EUR Summe 475,00 EUR + 15 % hieraus MwSt. 76,00 EUR Gesamt 551,00 EUR
Insgesamt sind damit Kosten aus anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 1.270,72 EUR festzusetzen.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 128 Abs.4 Satz 3 BRAGO, § 177 SGG); sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§
128 Abs.5 BRAGO).