Urteil des LSG Bayern vom 26.07.2005

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, erwerbsunfähigkeit, berufsunfähigkeit, stationäre untersuchung, vorübergehende arbeitsunfähigkeit, endogene depression, erwerbsfähigkeit, anfang

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.07.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 RJ 468/03 A
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 588/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Juni 2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 12.05.1986.
Die 1948 geborene Klägerin besitzt die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit und wohnt in ihrer Heimat. Sie
ist Mutter zweier Kinder, die 1969 bzw. 1971 geboren sind. Vom 10.08.1970 bis 10.08.1979 war sie als Schweißerin
bei der W. M. KG - Spezialfabrik für Autoteile - in R. beschäftigt. Nähere Angaben sind von Seiten des Arbeitgebers
nicht mehr möglich.
Vor ihrer Tätigkeit in Deutschland war die Klägerin von Oktober 1968 bis September 1972 in Österreich als Weberin
versicherungspflichtig beschäftigt. Ein daraus resultierender Anspruch auf eine Invaliditätspension wegen dauernder
Invalidität besteht seit 01.01.1990. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten nach jugoslawischem Recht liegen für die
Zeit vom 01.01.1980 bis 30.06.1985 vor. Danach war die Klägerin nicht mehr abhängig beschäftigt oder selbständig
tätig. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente in Jugoslawien bzw. Bosnien-Herzegowina besteht seit 05.08.1986.
Grundlage hierfür war ein Gutachten der Invalidenkommission vom 05.08.1986. Diese hat u.a. unter Auswertung eines
Entlassungsberichts über einen stationären Aufenthalt in einer Neuropsychiatrischen Klinik vom 30.01. bis 03.04.1986
im Wesentlichen eine monopolar-depressive Psychose zyklischen Verlaufs festgestellt und die Klägerin seit dem Tag
der Untersuchung für berufs- und arbeitsunfähig erklärt.
Am 12.05.1986 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Wiederholten Aufforderungen von Seiten der Beklagten, sich ärztlichen und psychologischen
Untersuchungsmaßnahmen in Deutschland zu unterziehen, begegnete die Klägerin mit der Vorlage von ärztlichen
Attesten über eine bestehende Reiseunfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 14.05.1987
wegen fehlender Mitwirkung ab, den dagegen eingelegten Widerspruch vom 20.07.1987 wies sie mit Bescheid vom
02.03.1988 zurück. Die vorgelegten Befundberichte, u.a. der Entlassungsbericht über den zweiten stationären
Aufenthalt vom 18.06.1987 bis 14.07. 1987 über den zweiten Schub der depressiven Psychose, seien für den
Nachweis von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausreichend.
Dagegen erhob die Klägerin am 09.05.1988 Klage. Nachdem sich die Beklagte bereit erklärte, ihren Bescheid vom
14.05.1987 wegen fehlender Ermessensausübung aufzuheben und die Klägerin neu zu verbescheiden, nahm diese
ihre Klage zurück. Mit Bescheid vom 05.06.1989 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin erneut mit im Ergebnis
unveränderter Begründung wegen fehlender Mitwirkung ab. Den Widerspruch der Klägerin vom 30.10.1989 wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.1990 wegen Fristversäumnis zurück. Dagegen wurde kein weiteres
Rechtsmittel eingelegt.
Am 19.09.1996 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Fortführung des Rentenverfahrens ein, das wegen
des Krieges in ihrem Heimatland zwischenzeitlich nicht habe weiterbetrieben werden können. In der Folge wurde die
Klägerin von Mitte März 1998 bis 09.04.1998 erneut stationär psychiatrisch behandelt. Auf Veranlassung der
Beklagten erstellte die Invalidenkommission in Zagreb am 01.02.1999 ein Gutachten. Danach leidet die Klägerin im
Wesentlichen an einer mittlerweile chronischen unipolaren, rezidivierenden depressiven Störung gepaart mit
Beschwerden aus dem Bereich einer posttraumatischen Stressstörung. Daneben bestünden ausgeprägte degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule sowie ein oszillierender Bluthochdruck. Sie sei beruflich dauerhaft nicht mehr
leistungsfähig, insbesondere nicht als Hilfsarbeiterin in einer Fabrik der Autozulieferindustrie. Auch leichte Arbeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien unter qualitativen Einschränkungen nur zwei Stunden bis unterhalbschichtig
zumutbar. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.01.2001 erneut wegen fehlender Mitwirkung ab.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens fand vom 8. bis 10.07.2002 eine stationäre Untersuchung durch die Ärztliche
Gutachterstelle in Regensburg statt. Der Psychiater und Neurologe Dr.M. diagnostizierte eine rezidivierende
depressive Störung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bluthochdruck. Er hielt
die Klägerin für leichte Arbeiten ohne Akkordarbeit, ohne Nachtschicht und ohne Zwangshaltungen für vollschichtig
einsatzfähig. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 08.08.2002 ab. Der dagegen
eingelegte Widerspruch wurde am 04.02.2003 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 11.04.2003 Klage erhoben, weitere Befundberichte ihrer behandelnden Ärzte am
Klinischen Zentrum der Universität S. vorgelegt und auf die bereits nach jugoslawischem sowie österreichischem
Recht bezogenen Invalidenrenten hingewiesen. Vom 25.03. bis 22.05.2003 ist sie erneut wegen rezidivierender
depressiver Störung stationär behandelt worden.
Laut Sozialmedizinischem Dienst der Beklagten kann die Leistungsfähigkeit der Klägerin auf der Grundlage der im
Klageverfahren vorgelegten Befundberichte nicht ausreichend beurteilt werden, auch wenn daraus eine seit Jahren
bestehende Depression hervorgehe.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2004 abgewiesen. Es fehlten die
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, da die Lücke von Juli 1985 bis zur ersten
Rentenantragstellung nicht mit Beiträgen belegt sei. Anhaltspunkte für einen Versicherungsfall bis Juli 1987 seien
nicht gegeben, da bei der Untersuchung im Juli 2002 in Regensburg noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen
festgestellt worden sei.
Gegen den am 10.07.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05.10.2004 Berufung eingelegt. Strittig
sei die Weiterführung des Antrags vom 12.05.1986, da ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.06.1989 offen
sei. Durch den Bürgerkrieg Anfang 1992 sei die Kommunikation mit der Beklagten unterbrochen worden.
Laut Beurteilung des Prof.K. vom 21.12.2004 hat sich der Zustand der Klägerin stufenweise verschlechtert, die
gesamte Arbeitsfähigkeit sei nach den Jahren der Krankheit und der Behandlung ab 1987 signifikant herabgesetzt.
Im Auftrag des Senats hat der Facharzt für Psychiatrie Dr.S. am 07.05.2005 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt.
Unter Berücksichtigung weiterer vom Klägerbevollmächtigten zur Verfügung gestellter Unterlagen hat er ausgeführt,
bis Juli 1987 hätten folgende Gesundheitsstörungen vorgelegen: Infektionen der Harnwege, beginnende oder
fortgeschrittene orthopädische Beschwerden der Halswirbelsäule, Leberumbauvorgänge sowie Cholezystektomie.
Darüber hinaus habe eine depressive Episode bzw. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
vorgelegen. Das Ausmaß damit verbundener qualitativer und quantitativer Leistungseinschränkungen sei auf Grund
der spärlich und unzureichend formulierten Befundberichte nicht mehr zuverlässig feststellbar. Abgesehen von
kürzeren Perioden der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seien der Klägerin noch Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes möglich gewesen.
Dagegen hat der Bevollmächtigte eingewandt, angesichts der unstrittigen Diagnosen sei Erwerbsunfähigkeit
offensichtlich. Gestützt werde dies durch die Belastungen der Klägerin durch den Bürgerkrieg in der Heimat und die
Kritik des Sachverständigen am Untersuchungsergebnis in Regensburg.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.06.2004
aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.08.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.02.2003 sowie des Bescheides vom 05.06.1989 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.01.1990 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit ab 05.08.1986 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom
29.06.2004 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, erweist sich jedoch als
unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.06.2004 ist ebensowenig zu beanstanden
wie der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2003 und der
Bescheid vom 05.06.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.1990. Zwar mag es sein, dass die
Klägerin derzeit erwerbsunfähig ist. Für die Zeit bis Juli 1987 kann das Bestehen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für die Zeit danach fehlt es am Vorliegen der besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man von einem einheitlichen
Rentenverfahren seit dem Antrag der Klägerin vom 12.05.1986 ausgeht oder ob man annimmt, dieses
Antragsverfahren sei durch den nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 24.01.1990
abgeschlossen worden und die Klägerin habe am 19.09.1996 einen neuen Antrag gestellt.
Zu Gunsten der Klägerin ist allerdings davon auszugehen, dass Gegenstand des Klageverfahrens nicht nur die
Bescheide der Beklagten vom 11.01.2001 und vom 08.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
04.02.2003 sind, sondern auch die zeitlich davor liegenden Bescheide. Zwar ist der nicht mit Rechtsmitteln
angefochtene Widerspruchsbescheid vom 24.01.1990 bestandskräftig geworden. Auch ist nichts dafür ersichtlich,
dass der Klägerin wegen der Nichteinhaltung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
Die Klägerin hat weder einen solchen Antrag gestellt noch die versäumte Rechtshandlung nach Wegfall des
Hindernisses nachgeholt. Auch rechtfertigt ihr Vorbringen inhaltlich keinen Wiedereinsetzungsantrag. Die Klägerin
selbst trägt vor, an der Fortführung ihres Verfahrens wegen des Kriegs in ihrer Heimat erst ab Anfang 1992 gehindert
gewesen zu sein. Eine fristgerechte Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.01.1990 wäre daher möglich
gewesen.
Der Antrag der Klägerin vom 19.09.1996 auf Fortführung des Verfahrens ist jedoch als Überprüfungsantrag nach § 44
SGB X zu werten. Aus ihrem Vorbringen wird deutlich, dass ihr Begehren darauf gerichtet ist, eine Rente wegen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Antragstellung zu erhalten. Dies kann sie
allenfalls im Wege der Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide erreichen, die die Beklagte mit ihren
ablehnenden Entscheidungen ab 2001 bestätigt hat. Im Ergebnis bleibt ihr Begehren jedoch erfolglos.
Der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit richtet sich noch nach den §§ 1246,
1247 RVO, da der Rentenantrag bereits im Jahre 1986 - also bis zum 31.03. 1992 - gestellt wurde und sich auch auf
einen Zeitraum vor dem 01.01.1992 bezieht (§ 300 Abs.2 SGB VI; vgl. BSG, Urteil vom 25.08.1993, 13 RJ 21/92).
Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält danach der Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der
Berufsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt
ist. Berufsunfähig ist nach § 1246 Abs.2 RVO ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder
anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen
eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen
Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 1301 R), vorliegend also die zuletzt in
Deutschland versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Schweißerin in der Autoteileindustrie. Zwar war das
Leistungsvermögen der Klägerin bereits 1986 soweit beeinträchtigt, dass zweifelhaft erscheint, ob sie diesen in der
Bundesrepublik ausgeübten Beruf noch ausüben konnte. Ihr Restleistungsvermögen war jedoch dergestalt, dass sie
noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden konnte.
Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend
von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen
durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters,
des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des
angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des
ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgericht in SozR 2200 § 1246 RVO Nrn.138 und 140).
Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der
verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem
Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar.
Über die Qualität der von der Klägerin in Deutschland verrichteten Arbeit sind keine näheren Einzelheiten bekannt. Der
ehemalige Arbeitgeber in R. verfügt über keine Unterlagen mehr über den Beschäftigungszeitraum der Klägerin bis
1979. Da der Beruf des Schweißers auch kein anerkannter Ausbildungsberuf ist, ist die Klägerin lediglich als
angelernte Arbeiterin einzuordnen. Sie kann daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Hierzu bedarf
es keiner konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit (vgl. insgesamt z.B. BSG, Urteil vom 10.12.2003 in SozR
IV 2600 § 44 Nr.1 und Urteil vom 23.08. 2001, B 13 RJ 13/01 R).
Es ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in der Zeit von Mai 1986 bis Juli 1987 berufsunfähig war. Mit dieser
Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Dr.S. , der die zahlreich vorhandenen
Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Beurteilung schlüssig begründet hat. Als Facharzt für Psychiatrie und
gleichzeitig staatlich geprüfter Dolmetscher und Übersetzer verfügt er über die notwendige Fachkompetenz, um die
während der ambulanten und stationären Behandlung in Jugoslawien bzw. Bosnien-Herzegowina erhobenen Befunde
einzuordnen und auf ihre Relevanz für eine Leistungsminderung zu prüfen. Mit seiner Würdigung befindet er sich in
Übereinstimmung mit den von der Beklagten gehörten Ärzten, die zwischen 1987 und 2003 wiederholt eine ambulante
Untersuchung in Deutschland gefordert haben.
Zu berücksichtigen war, dass von Seiten der Ärztekommission in I. ab dem Untersuchungstag, dem 05.08.1986,
Invalidität bejaht worden ist. Hinzu kommen die Atteste der behandelnden Ärzte, die den österreichischen
Rentenversicherungsträger offensichtlich zur Bewilligung einer Invaliditätspension bewogen haben. Zutreffend moniert
Dr.S. , dass die maßgebenden nervenärztlichen Befunde bis 2004 ausschließlich von einem Arzt, nämlich Prof.K. ,
stammen und die Invalidenkommission nicht mit einem Facharzt besetzt war. Unabhängig davon sind Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten
sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidungen
anderer Rentenversicherungsträger, ergibt sich auch nicht aus den zwischenstaatlichen
Sozialversicherungsabkommen. Wenn die Beklagte an der Besetzung der Invalidenkommission generell keinen
Anstoß nimmt, bedeutet dies keinesfalls, dass sie deren Beurteilung im Einzelfall zu übernehmen hat. Dies hat sie
der Klägerin durch die wiederholten Aufforderungen zur Mitwirkung auch deutlich gemacht.
Die im relevanten Zeitraum bis Juli 1987 zur Verfügung stehenden Unterlagen einschließlich der vom
Klägerbevollmächtigten übersandten Befundberichte sind nicht geeignet, ein abschließendes Gesamtbild der
Leistungsfähigkeit der Klägerin zu vermitteln. Sie enthalten entweder die knappe Präsentation isolierter fachärztlicher
Befunde oder die Beschreibung psychischer Symptome, ohne einen ausführlichen psychischen Befund zu vermitteln.
In den Vordergrund des klinischen Bildes wurde zunächst eine endogene Depression gestellt, die phasenweise als
eine depressive Psychose mit psychotischen Symptomen imponierte. Weshalb ohne ausgesprochene bzw.
anhaltende psychiatrische Prodromalsymptomatik und ohne entsprechende vorangegangene ambulante
Therapiebemühungen die Klägerin Anfang 86 stationär eingewiesen und danach zwei Monate wegen Beschwerden im
Sinne einer endogenen Depression behandelt wurde, bleibt unerfindlich. Später wurde ein neurasthenisches Syndrom
im Sinne eines Erschöpfungssyndroms bzw. eine pseudoneurasthenische Symptomatik diagnostiziert. Daneben lagen
Infektionen der Harnwege, beginnende Beschwerden der Halswirbelsäule, Leberumbauvorgänge sowie ein
Gallenblasenleiden vor. Bei den letztgenannten somatischen Krankheiten handelte es sich um therapiebedürftige
Störungen, die allenfalls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründet, jedoch keine dauernde
Leistungsunfähigkeit zur Folge hatten. Ob die affektiven Störungen auf Dauer qualitative und quantitative
Leistungseinschränkungen begründet hatten, läßt sich rückblickend auf Grund der spärlich und unzureichend
formulierten Befundberichte nicht mehr zuverlässig feststellen. Es ist daher nicht nachgewiesen, dass die Klägerin nur
noch unter- vollschichtig leistungsfähig war. Folglich ist davon auszugehen, dass sie ihr Restleistungsvermögen auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwerten konnte. Sie war daher nicht berufsunfähig.
Aus der Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Berufsunfähigkeit folgt zwangsläufig auch, dass keine
Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 RVO gegeben war, da diese gegenüber der Berufsunfähigkeit eine noch weiter
herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 in SozR IV 2600 § 44 Nr.1 zu
§§ 43, 44 SGB VI). Erwerbsunfähig ist nach § 1247 Abs.2 Satz 1 RVO ein Versicherter, der infolge von Krankheit
oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine
Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch
Erwerbstätigkeit erzielen kann.
Auch für die Zeit ab 01.01.1992 unter Geltung des SGB VI ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Dies gilt sowohl für
einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht als
auch für den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bzw. eine Rente
wegen Erwerbsminderung nach dem seit 01.01.2001 geltenden Recht.
Ob und gegebenenfalls wann die Klägerin nach Juli 1987 berufs- bzw. erwerbsunfähig geworden oder teilweise oder
voll erwerbsgemindert ist, bleibt irrelevant, da sie, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs.2 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass die 3/5-Belegung nicht nur
Anspruchsvoraussetzung des ab 01.01.1992 geltenden Rechts ist, sondern bereits in den §§ 1246, 1247 RVO in der
ab 01.01.1984 geltenden Fassung enthalten war. Danach muss der Versicherte in den letzten 60 Kalendermonaten vor
Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt haben (§ 1246 Abs.2a, 1247 2a RVO). Nach dem zweiten
stationären Krankenhausaufenthalt im Juli 1987 wurde die Klägerin erst wieder Anfang 1998 stationär behandelt.
Umfangreichere und aussagekräftigere Unterlagen sind auch erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung in Deutschland
Mitte 2002 vorhanden. In den fünf Jahren davor hat die Klägerin allerdings weder in Deutschland noch in Jugoslawien
bzw. Bosnien-Herzegowina Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet.
Zwar verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren unter anderem um Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten
(§ 43 Abs.3 SGB VI), wozu Arbeitsunfähigkeits- und Kindererziehungszeiten gehören. Selbst wenn man aber im
gesamten Zeitraum vom 30.06. 1985 bis Juli 2002 von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausgehen wollte, was -
wie bereits dargelegt - auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen
werden kann, fehlt es jedenfalls an der nach § 252 Abs.3 Nr.1 SGB VI notwendigen Beitragszahlung nach mindestens
70 v.H. bzw. 80 v.H. des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung liegen in der fraglichen Zeit schon deshalb nicht
vor, weil das jüngste Kind der Klägerin bereits 1981 das 10. Lebensjahr vollendet hat (§ 57 SGB VI). Gemäß § 241
Abs.2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (was bei der Klägerin
der Fall ist), wenn jeder Kalendermonat vom 01.01. 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit
Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für
Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten
nicht erforderlich. Zwar können wegen des seit Mai 1986 anhängigen Rentenverfahrens Beiträge ab 01.01.1986
nachentrichtet werden (§ 197, 198 SGB VI). Die Versicherungslücke zwischen der letzten Beitragsleistung im Juni
1985 und der Rentenantragstellung im Mai 1986 kann jedoch nicht vollständig geschlossen werden. Weil freiwillige
Beiträge unwirksam sind, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet werden (§
1418 Abs.1 RVO), hilft die Unterbrechung der Nachentrichtungsfrist ab Mai 1986 nicht darüber hinweg, dass im Jahre
1985 das zweite Halbjahr unbelegt ist.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.