Urteil des LSG Bayern vom 11.12.2009

LSG Bayern: erwerbsfähigkeit, wahrscheinlichkeit, post, ratenzahlung, rücknahme, zukunft, sicherheit, beteiligter, ermessen, anfang

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 8 AS 466/09
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 807/09 B PKH
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.10.2009 aufgehoben. II. Dem Kläger
wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und
Rechtsanwältin W., B-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I. Streitig ist die Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -)
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger, der von einem Betreuer u.a. in
Behördenangelegenheiten vertreten wird, befand sich nach Kenntnis der Beklagten vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 im
Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfBM) und seit 01.01.2008 in deren Bildungsbereich.
Die Beklagte bewilligte zuletzt mit Bescheid vom 08.10.2008 Alg II für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009. Ohne
Anhörung hob sie aufgrund einer wohl geänderten Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Frage der
Erwerbsfähigkeit mit an den Kläger persönlich adressierten Bescheid vom 26.01.2009 - die Aufgabe zur Post ist nicht
vermerkt - die bewilligten Leistungen für die Zukunft ab 01.02.2009 auf. Tatsächlich aber zahlte sie Alg II für Februar
2009 noch aus. Den Widerspruch gegen die Aufhebung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2009
zurück. Erwerbsfähigkeit sei beim Kläger nicht anzunehmen. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht
Würzburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das SG hat mit Beschluss vom 23.10.2009
einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf
Ausführungen im Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Im Übrigen erhalte der Kläger Grundsicherungsleistungen.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und auf die zwischenzeitlich
abgegebene Klagebegründung, die im Wesentlichen der Widerspruchsbegründung entspricht, hingewiesen. Zur
Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das
Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.
Der gerade noch mit einer hinreichenden Begründung versehene Beschluss des SG ist aufzuheben. Dem Kläger ist
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung allein der vorliegenden Akten für das erstinstanzliche Verfahren
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Die Bezugnahme auf die Begründung des
Widerspruchsbescheides genügt nicht, denn darin sind (verfahrens-) rechtliche Fragen nicht angesprochen.
Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlich
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 73a Rdnr 7), der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit feststehen. Das
Wort "hinreichend" kennzeichnet dabei, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht
begnügen darf und muss. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er muss aber immerhin nach den bisherigen
Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig.
Der Standpunkt des Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein (Leitherer aaO Rdnr 7a).
Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen. Zwar scheint es
naheliegend, dass beim Kläger eine Erwerbsfähigkeit nicht gegeben ist, nachdem sein Betreuer in seinem Erstantrag
auf Alg II vom 17.09.2007 von einer vollen Erwerbsminderung gesprochen hat. Jedoch ist eine gewisse
Erfolgsaussicht aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu verneinen. So stellt sich zunächst die Frage, ob der
Bescheid vom 26.01.2009 an den zutreffenden Adressaten gerichtet ist (§ 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB
X -). Insbesondere ist jedoch fraglich, ob hier eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die eine Aufhebung gemäß §
48 SGB X rechtfertigt. Die Tätigkeit im Eingangsverfahren bzw. im Berufsbildungsbereich der WfBM war der
Beklagten von Anfang an bekannt. Ob eine geänderte Weisungslage eine wesentliche Änderung der Sach- und
Rechtslage darstellt ist zumindest fraglich. Es ist daher zu prüfen, ob nicht ggf. eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X
hätte erfolgen müssen. Zudem ist zu prüfen, ob es sich um eine Aufhebung bzw Rücknahme für die Zukunft handelt,
nachdem nicht bekannt ist, wann der Bescheid vom 26.01.2009 zur Post gegeben worden ist. Sollte dieser erst nach
dem 01.02.2009 bekannt gegeben worden sein, so würde es sich um eine Aufhebung für die Vergangenheit handeln.
Dazu aber müssten die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X vorliegen (§ 330 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB III - iVm § 40 SGB II), es sei denn die Beklagte hätte bei der Aufhebungs- bzw.
Rücknahmeentscheidung ihr Ermessen ausgeübt.
Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren zu bewilligen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von
Prozesskostenhilfe liegen vor. Der Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).