Urteil des LSG Bayern vom 08.09.2006

LSG Bayern: gemeinschaftspraxis, aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, hauptsache, gegenleistung, härte, goodwill, weisung, eigentum, vertragsarzt

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 08.09.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 45 KA 102/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 12 B 277/05 KA ER
I. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.04.2005 wird
zurückgewiesen. II. Dem Beigeladenen zu 2. werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Der Wert
des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 1.875,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Erstgerichts vom 12.04.2005, mit welchem
dieses die Zulassung des Antragstellers Dr. K. vom 17.11.2004 zur Tätigkeit als Vertragsarzt (Frauenarzt) durch den
Zulassungsausschuss für sofort vollziehbar erklärt hat.
Der Antragsteller - Dr. K. - war bereits in der Zeit vom 01.04.1985 bis 31.03.2003 in N. in der Oberpfalz als Frauenarzt
in Gemeinschaftspraxis mit dem Beigeladenen zu 2. - dem Beschwerdeführer Dr. H. - zugelassen. Der
Gemeinschaftspraxis lag eine Gesellschaft der beiden Ärzte zugrunde, an welcher sie je zur Hälfte beteiligt waren. Mit
Wirkung vom 06.01.2003 hatte der Antragsteller - Dr. K. - seinen Anteil an dieser Praxis an Herrn Dr. W. B. verkauft.
Dieser betrieb sodann die Gemeinschaftspraxis mit dem Beigeladenen zu 2. - dem Beschwerdeführer Dr. H. - in der
bisherigen Form weiter. Später geriet der Beigeladene zu 2. - Dr. H. - in Insolvenz. Deshalb löste Dr. B. die
Gemeinschaftspraxis mit ihm auf und arbeitete in der Form einer Praxisgemeinschaft weiter. Zum 30.09.2003 verließ
der Beigeladene zu 2. und Beschwerdeführer den Praxissitz, er hält sich seither in D. auf. Infolgedessen hatten
Gläubiger des Beigeladenen zu 2. versucht, in Vermögensgegenstände der Gemeinschaftspraxis zu pfänden. Dies
führte dazu, dass Dr. B. den mit dem Antragsteller Dr. K. über den Erwerb von dessen Praxisanteil geschlossenen
Vertrag nach den Vorschriften des BGB wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfocht. Mit Antrag vom 12.03.2004
teilte der Beigeladene zu 2. und Beschwerdeführer dem Zulassungsausschuss auf Formular mit, das
Beendigungsdatum seiner Zulassung sei der 31.03.2004, er gebe seine Berufstätigkeit auf und bitte um
Ausschreibung des Vertragsarztsitzes gem. § 103 Abs. 4 SGB V; die Praxis solle von einem Nachfolger fortgeführt
werden.
Um die wirtschaftlichen Nachteile der so entstandenen Situation abzumildern, wollte nun aber auch der Antragsteller
den von ihm erklärten Zulassungsverzicht anfechten, um so seine Zulassung als Vertragsarzt behalten und sodann
seinen hälftigen Gesellschaftsanteil noch einmal und anderweitig veräußern zu können. Damit sollte erreicht werden,
dass der Antragsteller - Dr. K. - zusammen mit Dr. B. gewissermaßen anstelle des Beigeladenen zu 2. - Dr. H. - die
frühere Gemeinschaftspraxis würden fortführen können, um größeren wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.
Zusätzlich bewarb sich dann der Antragsteller - Dr. K. - in der Sitzung des Zulassungausschusses am 14.09.2004 auf
den Vertragsarztsitz, den der Beigeladene zu 2. - der Beschwerdeführer Dr. H. - innegehabt hatte; dies, obwohl der
Antragsteller in diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr bereits überschritten hatte und daher eine Zulassung wegen § 25
ZV-Ärzte nur in einem Falle von unbilliger Härte in Frage kommen konnte. Der Zulassungsausschuss vertagte sich
auf den 17.11.2004, stellte dann das Vorliegen einer unbilligen Härte iSd § 25 Abs.2 ZV-Ärzte fest und erteilte dem
Antragsteller mit Wirkung zum 01.01.2005 die Zulassung auf den früheren Vertragsarztsitz des Beigeladene zu 2. -
des Beschwerdeführers Dr. H ...
Bereits im März 2004 hatte Dr. B. mit dem Beigeladene zu 2. - Dr. H. - eine Vereinbarung geschlossen, in welcher es
u.a. heißt:
" ...Mit dem 30.09.2003 hat Herr Dr. H. den Praxissitz ... N. , verlassen. Gemäß § 103 SGB V kann von seiner Seite
das Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden. Insoweit ist eine Pfändung dieses Rechts durch Arrest vom
23.10.2003, Landgericht A. , ..., zugunsten Dr. B. erfolgt. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
1. Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 SGB V Herr Dr. H. verpflichtet sich, auf Weisung von
Herrn Dr. B. alle Willenserklärungen und Handlungen vorzunehmen und entsprechend den Weisungen von Herrn Dr. B.
, die Wiederbesetzung seines Vertragsarztsitzes ... N ... herbeizuführen. Unter anderem wird er entsprechend am
Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 SGB V mitwirken und einen geeigneten Zulassungsverzicht erklären. Dieser
wird zunächst dahingehend bedingt abgegeben, dass der Verzicht nur wirksam sein soll, sofern der
Zulassungsausschuss den Kassenarztsitz an denjenigen/diejenige durch Bescheid vergibt, der/die von Dr. H. im
Einvernehmen mit Herrn Dr. B. als Nachfolger/Nachfolgerin benannt ist.
2. Übertrag der Praxis
Es ist beabsichtigt, schlussendlich die Praxis von Herrn Dr. H., das heißt den Goodwill und ...auf den Nachbesetzer
zu übertragen. Die vertraglichen Gestaltungen hierzu und jegliche Gegenleistungen des Nachbesetzers stehen
ausschließlich Herrn Dr. B. zu. Es liegt auch ausschließlich in der Bestimmung von Herrn Dr. B. , in welches
Rechtsverhältnis er mit dem Nachbesetzer eintritt, das heißt, ob er zum Beispiel eine Praxisgemeinschaft oder eine
Gemeinschaftspraxis gründet. Zur Erreichung dieser Zwecke wird folgendes vereinbart:
2.1. Übertragung der Einzelpraxis Dr. H. auf Dr. B.
Herr Dr. H. überträgt die gesamte Praxis, das heißt den Goodwill und ...auf Herrn Dr. B ...
2.2. Praxisübertragungspflicht seitens Dr. H. an einen von Dr. B. zu bestimmenden Dritten für den Fall, dass der Weg
gemäß Ziffer 2.1. KV-rechtlich oder aus son stigen Rechtsgründen unzulässig ist.
Sofern das Vorgehen aus 2.1. (Durchgangserwerb der Praxis Dr. H. von Herrn Dr. B.) KV-rechtlich oder aus sonstigen
Rechtsgründen unzulässig ist, vereinbaren die Parteien was folgt:
Herr Dr. H. verpflichtet sich, nach Weisung von Herrn Dr. B. seine Einzelpraxis in der K.straße , N. , das heißt den
Good-will und sämtliches Inventar, Instrumente etc. zu Eigentum auf den von Herrn Dr. B. zu bestimmenden Dritten
zu übertragen. Sämtliche Gegenstände sind aus den Zeiten der Gemeinschaftspraxis Dr. H./ Dr. B. bekannt.
Soweit die Gegenstände nicht im Eigentum von Herrn Dr. H. stehen, hat eine Übertragung nicht zu erfolgen.
Die Gewährleistung ist, soweit möglich, ausgeschlossen.
Wie bereits oben dargestellt, steht jegliche Gegenleistung des Dritten Herrn Dr. B. zu.
Das Recht auf die Gegenleistung wird bereits jetzt vorab seitens Dr. H. an Herrn Dr. B. abgetreten. Dieser nimmt die
Abtretung an.
3. Konkurrenzschutzklausel
...
4. Erfolgsabhängige Gegenleistung von Herrn Dr. B. an Herrn Dr. H. sowie auflösende Befristung
Sofern folgende Bedingungen kumulativ
bis zum 31.12.2004
eintreten
- es wird ein Nachbesetzer gefunden, - dieser Nachbesetzer, mit dem Herr Dr. B. einverstanden ist, erhält die
Kassenzulassung - mit diesem Nachbesetzer wird ein entsprechendes Vertrags verhältnis seitens Dr. B.
geschlossen, sei dies eine Gemeinschaftspraxis, eine Praxisgemeinschaft oder ande res,
sollen alle Forderungen zwischen Herrn Dr. B. und Herrn Dr. H. erledigt sein und darüber hinaus erfolgt eine Zahlung
seitens Herrn Dr. B. in Höhe von
Euro 7.500,00 (in Worten: Euro siebentausendfünfhundert),
zahlbar zu Händen der Rechtsanwälte ...
Sofern auch nur eine der Bedingungen mit Ablauf des 31.12.2004 nicht eingetreten ist, ist die Übertragung der
Einzelpraxis Dr. H. auf Dr. B. gemäß 2.1. dieses Vertrages rückgängig zu machen und entfällt die Übertragungspflicht
gemäß 2.2. dieses Vertrages.
...
Mit Schriftsatz vom 04.02.2005 legte der Beigeladene zu 2. - Dr. H. - gegen die erneute Zulassung des Dr. K.
Widerspruch ein; er habe die Zustimmung zum Übertrag seines Kassenarztsitzes an Dr. B. oder Dr. K. unter der
Bedingung erteilt, dass nach der zwischen Dr. B. und Dr. H. abgeschlossenen Vereinbarung vom 12.03.2004 dieser
an Dr. H. für den Übertrag der Praxis und dessen Zustimmung zum Übertrag des Kassenarztsitzes an Dr. B. oder den
von ihm bestellten Stellvertreter Dr. K. ein Entgelt von Euro 7.500,00 an Dr. H. bezahlt.
Mit Beschluss vom 12.04.2005 ordnete das Sozialgericht München auf Antrag des Dr. K. die sofortige Vollziehung
des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 17.11.2004 an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. Er macht im wesentlichen geltend, der Antragsteller
Dr. K. könne sich nicht auf Interessen berufen, welche die Interessen des Beigeladenen zu 2. überwögen. Denn der
Antragsteller sei offenbar gar nicht daran interessiert, die Praxis weiter zu betreiben und fungiere nur als Strohmann
für den eigentlich wirtschaftlich interessierten Dr. B. , der den Praxissitz nur parken wolle, bis er ihn gewinnbringend
weiter veräußern könne. Die Auswahl des weit über der Altersgrenze liegenden Antragstellers Dr. K. sei eindeutig
ermessensfehlerhaft; ein überwiegendes Interesse des Antragstellers sei daher nicht zu erkennen.
Zur Ergänzung der Sachverhaltsschilderung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und auf die
vorgelegten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Anordnung des
Sofortvollzuges ist nicht zu beanstanden. Dieses Ergebnis hindernde Interessen des Beschwerdeführers, die im
vorliegenden Verfahren als rechtserheblich gewertet werden könnten, sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der
Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, den Sofortvollzug anordnen. Diese Anordnung ist zu treffen im Rahmen
pflichtgemäßen Ermessens; dabei sind die Interessen der Beteiligten bzw. das Interesse des Antragstellers und
Beschwerdegegners und das öffentliche Interesse (§ 97 Abs.4 SGB V) gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung
sofortiger Vollziehbarkeit gemäß § 86b Abs. 1 Nr.1 SGG ist an denjenigen Regeln zu orientieren, die zu § 86a Abs.2
Nr.5 - bzw. den Parallelvorschriften der VwGO, dort § 80 Abs.2 Nr.4 in Verbindung mit Abs.5 Satz 1 - entwickelt
worden sind. Dabei ist grundsätzlich ausschlaggebend, zu welchem Ergebnis die Abwägung de Interessen der
beteiligten Personen und Institutionen führt bzw. welchen Rang in dieser Abwägung dem öffentlichen Interesse
zuzumessen ist. In diesem Rahmen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine
Wechselbeziehung ähnlich wie bei der Entscheidung über den Erlass einer einsteiligen Anordnung im Sinne des § 86b
Abs.2 SGG - bzw. § 123 VwGO - zwischen der Überzeugungskraft der Faktoren, aus denen der geltend gemachte
Anspruch - hier des Beigeladenen zu 2. und Beschwerdeführers auf Blockierung der erneuten Zulassung des
Antragstellers Dr. K. - abgeleitet wird, und den Umständen, auf die die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung - hier
die sofortige Umsetzung der erneuten Zulassung des Antragstellers - gestützt wird. In diesem Sinne sind um so
weniger strenge Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung zu stellen, je
deutlicher die zu beurteilenden Umstände für das Vorliegen des streitigen Anspruches sprechen; m.a.W., je
wahrscheinlicher ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache erscheint, desto eher erscheint es auch
gerechtfertigt, die Maßstäbe für die Prüfung eines Sofortvollzuges nicht zu hoch zu setzen, bzw., je
unwahrscheinlicher ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache erscheint, desto mehr rücken die Anforderungen
an die Notwendigkeit vorläufiger Regelungen in das Zentrum der Bewertung. In diesem Sinne lassen sich die
Maßstäbe der h.M. über das Verhältnis von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch gemäß § 86b Abs.2 SGG -
bzw. 123 VwGO - auch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 86b Abs.1 nutzbar machen (vgl. Senat mit
Beschlüssen vom 07.09.1999, L 12 B 116/99 KA ER, vom 17.12.1999, L 12 B 359/99 KA ER, Breithaupt 2000, S.245,
vom 18.09.2000, L 12 B 469/99 KA ER und vom 26.10.2000, L 12 B 205/00 KA ER, L 12 B 300/04 KA ER).
Diese Maßstäbe werden ergänzt von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Fragen des
einstweiligen Rechtsschutzes. Danach - vgl. BVerfG v. 12.05.2005, Breithaupt 2005, S.803, 806 - dürfen die Gerichte,
wenn sie sich als Beurteilungsgrundlage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und
Rechtslage grundsätzlich nicht nur summarisch prüfen, sondern müssen sie abschließend beurteilen können (BVerfG
a.a.O. m.w.N,). Dies gelte insbesondere dann, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die
Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und - im Falle eines Unterliegens der Antragstellerin - eine
endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung von Beteiligten drohe. Jedoch dürfen die Gerichte, wenn sie
sich auf dieser Grundlage entscheiden, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des
Eilverfahrens auch nicht überspannen. Diese Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren,
welches der Antragsteller verfolgt, namentlich in Verfahren, in denen - wie hier - der Amtsermittlungsgrundsatz zu
beachten ist (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Wenn aber eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren nicht sinnvoll erscheint, so könne anhand einer Folgenabwägung entschieden werden, wobei in jedem
Falle die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen seien; zudem
müssten sich die Instanzgerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des einzelnen stellen; dabei könnten
die Gerichte die Gefahr einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie etwa Leistungen nur
versehen mit einer Einschränkung zusprächen (BVerfG a.a.O.).
Hier erscheint es dem Senat sachdienlich, anstelle einer Folgenabwägung auf die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache abzustellen und daraus die Maßstäbe für die hier zu treffende Entscheidung abzuleiten.
Der Senat vermag einen rechtsfehlerhaften Gebrauch der Befugnisse des Antragsgegners durch diesen nicht zu
erkennen. Der Antragsgegner hat die beantragte Zulassung ersichtlich zu dem Zweck erteilt, um den im System des
gesetzlichen Gesundheitswesens wurzelnden öffentlichen Interessen nach Besetzung der frei gewordenen
Praxisstelle zu entsprechen. Dass dabei unter Annahme eines Härtefalles iSd § 25 Abs.2 ZV-Ärzte der frühere
Inhaber der Praxisstelle des Dr. B. nunmehr auf die Praxisstelle seines früheren Partners, des Beschwerdeführers,
zugelassen werden sollte, ist vor dem Hintergrund der weiteren Umstände durchaus sachgerecht. Denn zum einen
dürfte gerade dieser Umstände wegen ein anderer Bewerber, der bereit gewesen wäre, die damit verbundenen
wirtschaftlichen Unsicherheiten in Kauf zu nehmen, schwer zu finden gewesen sein, zum anderen war gerade der
Antragsteller aufgrund seiner rechtlichen Position gegenüber seinem Praxisnachfolger Dr. B. gehalten, diesem bei der
Bewältigung der durch die Vorgeschichte entstandenen Belastungen Unterstützung zu leisten.
Dass die infolge der umstrittenen Zulassung des Antragstellers entstandene Gestaltung möglicherweise - worüber ggf.
die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hätten - die Interessen des Beschwerdeführers aus
seinem Vertrag mit Dr. B. vom März 2004 beeinträchtigt, mag sein. Dieser Aspekt ist aber kein im Zulassungsrecht
des SGB V und insbesondere im Verhältnis des Beschwerdeführers zum Antragsteller relevanter Aspekt, sondern
betrifft allein die privatrechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Dr. B ... Etwaige aus diesen Beziehungen
resultierende Ansprüche des Beschwerdeführers gegen Dr. B. hatte der Beschwerdegegner folglich nicht zu
berücksichtigen; er wäre schon nicht verpflichtet gewesen, die sich aus dem Vertrag vom März 2004 ergebende
Rechtslage bei seiner Entscheidung über die umstrittene Zulassung zu prüfen.
Ist aber die Gewährung der Zulassung im öffentlichen Interesse beschlossen worden, und wurden zudem in deren
Hintergrund die dargestellten Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Ärzten geführt, so liegt auch die
Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG im öffentlichen Interesse.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 197a SGG, 154 VwGO. Als Wert des Streitgegenstandes nimmt der
Senat ein Viertel des mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Ertrages in Höhe von Euro 7.500,00 an. Ein
Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht möglich, § 177 SGG.