Urteil des LSG Bayern vom 28.08.2006
LSG Bayern: heimat, erwerbsfähigkeit, rentenanspruch, arbeitsunfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, invalidenrente, form, ergänzung, altersrente, teilrente
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 R 1437/02 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 779/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas, war in der Bundesrepublik Deutschland
zwischen September 1969 und September 1971 23 Kalendermonate als Schweißer erwerbstätig. In seiner Heimat hat
er von März 1978 bis November 1994 versicherungspflichtig gearbeitet. Dort bezieht er seit September 1998
Invalidenrente.
Seinen Rentenantrag vom 07.07.1998 wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte zunächst mit
Bescheid vom 31.07.2000 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und im Übrigen von
Dezember 1994 bis Juni 1998 eine Lücke im Versicherungsverlauf bestehe, die nicht mehr für jeden Kalendermonat
nachträglich geschlossen werden könne. Auf den Widerspruch mit der Begründung, seit der Herzoperation im Herbst
1994 liege Invalidität vor, erließ die Beklagte zunächst zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13.07.2001: Es
fehle die Beschwer, da im Ablehnungsbescheid bereits die Überprüfung des Rentenbegehrens enthalten gewesen sei,
sollte die Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sein.
Nach Auswertung eines Gutachtens, erstellt von der Ärztekommission in B. vom 04.05.2000 (Beurteilung:
Leistungsvermögen für jegliche Arbeiten unter zwei Stunden), und ärztlichen Unterlagen aus der Heimat des Klägers
von 1994, 1998 und aktuellen Datums durch Dr.D. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten erließ diese den
streitgegenständlichen Bescheid vom 26.04.2002: Trotz Beeinträchtigung durch Herzleistungsminderung bei koronarer
Herzerkrankung und bei Bypassoperation, Bluthochdruck bei Übergewicht und Geschwulsterkrankung des
Zwölffingerdarms bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein mindestens sechsstündiges
Leistungsvermögen für leichte Arbeiten mit gewissen sachlichen Einschränkungen. Abschließend erging der Hinweis,
dass selbst bei einem Eintritt der Erwerbsminderung im Juli 1998 der Antag auf Rente abzulehnen gewesen wäre. Der
Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 29.08.2002).
Mit der Klage reichte der Kläger auf Aufforderung des Gerichts sämtliche medizinischen Unterlagen aus seiner Heimat
ein. Nach Übersetzung beauftragte das Sozialgericht den Allgemeinmediziner Dr.Z. mit der Erstellung eines
Aktenlagegutachtens unter der speziellen Fragestellung nach dem Leistungsvermögen des Klägers zum 01.01.1997.
Dr.Z. diagnostizierte im Gutachten vom 24.02.2005 unter Auswertung aller Unterlagen einschließlich des
Gutachtensheftes der Beklagten: Herzminderleistung bei Herzdurchblutungsstörungen und Zustand nach dreifach
Bypassoperation sowie rezidivierendes Magen- und Zwölffingerdarmgeschwürsleiden. Beim Kläger sei 1994 eine
dreifach Bypassoperation und im September 1997 eine zweiwöchige Behandlung eines Zwölffingerdarmgeschwürs bei
beschwerdefreier Entlassung durchgeführt worden. Insbesondere die Belastungs-EKGs und Herzechountersuchungen
der Jahre 1997, 1998 und 2002 zeigten, dass der Kläger ausreichend belastbar sei und Beschwerden nur bei stärkerer
körperlicher Belastung auftreten würden. Für leichte Tätigkeiten sei der Kläger mit gewissen qualitativen
Einschränkungen vor dem 01.01.1997 und danach vollschichtig einsatzfähig.
Mit Urteil vom 13.04.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab, weil für eine Berentung nach altem wie neuem Recht
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen würden. Im Übrigen habe das eingeholte Gutachten kein
quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen für die Zeit vor Januar 1997 ergeben, erst recht nicht für einen
späteren Zeitpunkt.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung beharrt der Kläger auf seinem Rentenbegehren; er habe sich von Oktober 1994 bis
zur Invalidisierung in seiner Heimat im Krankenstand befunden.
Der Senat hat mit Schreiben vom 23.02.2006 auf die Notwendigkeit der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
hingewiesen sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Z. , das anlässlich der Bypassoperation allenfalls
eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe.
Hierauf hat der Kläger nicht mehr reagiert.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.04.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2002 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Antrag
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur
Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere wegen des Vorbringens des Klägers hierauf Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der
Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten
vorher gehört.
Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint. Insbesondere hat die
Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt, die sowohl nach den Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI a.F. wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit
bzw. nach § 43 SGB VI n.F. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bei jedem Versicherten, sei er Deutscher
oder Ausländer, vorliegen müssen. Denn hiernach müssen vom Eintritt des Leistungsfalles zurückgerechnet in den
letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt sein. Der Kläger erfüllt diese
Voraussetzungen bei einem Rentenantrag im Juli 1998 bei einem letzten Pflichtbeitrag im November 1994 bei weitem
nicht.
Entgegen seiner Behauptung ist der Leistungsfall nicht schon vor dem Datum der Rentenantragstellung eingetreten.
Zwar musste sich der Kläger im September 1995 einer dreifach Bypassoperation wegen Herzdurchblutungsstörungen
unterziehen. Schon die Nachuntersuchung vom 26.04.1996 schildert ihn ohne subjektive Beschwerden, objektiv
kardial kompensiert und rhythmisch stabil. Insbesondere die aktenkundigen Herzechountersuchungen und
Belastungs-EKGs der Jahre 1997, 1998 und 2002 mit Belastungen bis 100 bzw. 180 Watt beweisen, dass der Kläger
jedenfalls zu leichten Arbeiten mit gewissen sachlichen Einschränkungen mehr als sechs Stunden sowie vollschichtig
fähig war und ist. Auf den derzeitigen Gesundheitszustand konnte es im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen
Gegebenheiten nicht mehr ankommen, für die zurückliegende Zeit war jedenfalls das sorgfältige Aktenlage-Gutachten
des Sachverständigen Dr.Z. notwendig, aber auch ausreichend. Danach kann von einem durchgehenden
Krankenstand bis zur Invalidisierung in der Heimat keine Rede sein, allenfalls lagen kurzfristige Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Herzoperation und der zweiwöchigen Darmgeschwürsbehandlung im
Jahre 1997 vor.
Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger bereits im Jahre 1998 in seiner Heimat Invalidenrente zugesprochen
wurde. Die Vertragsstaaten haben sich zwar im Sozialabkommen verpflichtet, die in den jeweiligen Ländern
zurückgelegten Versicherungszeiten gegenseitig anzuerkennen und für mögliche Wartezeiterfüllungen
zusammenzurechnen. Die Beurteilung jedoch, ob nach den Grundsätzen des deutschen Rentenrechts eine derartige
Leistungsminderung vorliegt, dass die Grenze zur Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erreicht ist,
unterliegt allein deutschen Maßstäben. Nach diesen ist eindeutig wie bei einem deutschen Versicherten ein
Rentenanspruch zu verneinen.
Da der Kläger nach keiner Betrachtungsweise einen Rentenanspruch durchsetzen kann, verbleibt ihm nur mehr die
Möglichkeit - wie einem deutschen Versicherten bei gleicher Sach- und Rechtslage -, rechtzeitig Altersrente des
65jährigen Versicherten für eine Teilrente aus 23 Kalendermonaten deutscher Versicherungszeit zu beantragen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.