Urteil des LSG Bayern vom 16.02.2005

LSG Bayern: rente, bergbau, gleichwertigkeit, rücknahme, beruf, sperrfrist, wartezeit, entstehung, leistungsklage, handwerk

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 4 KN 32/01
Bayerisches Landessozialgericht L 13 KN 1/03
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. Februar 2003 in Ziffer
II und Ziffer III aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2001 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter
Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 1996 und Abänderung des Bescheides vom 12. August 1996 in der Fassung
des Bescheides vom 23. September 1997 für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1996, 16. Juli 1997 bis 31.
Oktober 1998 und 1. Dezember 1998 bis 31. Juli 1999 Rente für Bergleute ohne Anrechnung von Hinzuverdienst nach
§ 96a SGB VI zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der
außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente für Bergleute.
Der 1945 geborene Kläger hat in Polen den Beruf des Maschinen- schlossers erlernt (Gleichwertigkeitsanerkennung
als Meister im Metallbauer-[Schlosser]-handwerk vom 1. April 1992) und war von Oktober 1965 bis Juni 1974 als
Schlosser über Tage sowie an- schließend bis August 1989 als Schlosser unter Tage beschäf- tigt. Im August 1989
übersiedelte er in die Bundesrepublik. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit bis zum 4. August 1990 war er bis April
1995 als Bohrist und Fabrikarbeiter sowie vom 1. Mai 1995 bis 31. Oktober 1996 als Schlosser versicherungs-
pflichtig beschäftigt.
Die Beklagte hat die Tätigkeit als Schlosser unter Tage der Hauptberufsgruppe 7a, Lohngruppe 08 des Tarifvertrags
für den nordrhein-westfälischen Steinkohlebergbau zugeordnet. Die ab 1995 ausgeübte Schlossertätigkeit wurde nach
Angaben des damaligen Arbeitgebers nach Lohngruppe 5 des Tarifvertrages für die Bayerische Metallindustrie mit
einem Garantielohn von monatlich 2.572,00 DM entlohnt (Arbeitgeberauskunft vom 7. September 1995).
Am 12. März 1995 beantragte der Kläger formlos die Gewährung einer Rente für Bergleute (nach Vollendung des 50.
Lebensjahres) gemäß § 45 Abs.3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie mit Formblattantrag vom
8. August 1995 die Gewährung einer Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (gemäß § 45
Abs.2 SGB VI).
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 8. August 1995 für die Zeit bis 31. Dezember 1995 mit der Begründung ab,
der Kläger übe eine Tätigkeit als Schlosser außerhalb des Bergbaus aus, die gegenüber der bisherigen
knappschaftlichen Beschäftigung als Schlosser unter Tage bis zum 31. Dezember 1995 im wesentlichen
wirtschaftlich qualitativ gleichwertig sei. Die Ausbildungsdauer bzw. die Anlern- oder Einarbeitungszeit für die jetzt
ausgeübte Beschäftigung betrage drei Monate und der Kläger erziele ein Entgelt von 2.572,00 DM monatlich. Bei einer
zumutbaren Entgelteinbuße von 12,5 % betrage die Grenze der wesentlichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit bis zum
31. Dezember 1995 2.562,78 DM und ab 1. Januar 1996 2.692,31 DM monatlich. Damit liege bis zum 31. Dezember
1995 keine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau vor (Bescheid vom 3. Mai 1996).
Dagegen erhob der Kläger am 31. Mai 1996 Widerspruch.
Für die Zeit ab 1. Februar 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente für Bergleute wegen verminderter
Berufsfähig- keit im Bergbau zu zwei Dritteln (Bescheid vom 12. August 1996). Mit Schreiben vom 30. Oktober 1996
teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, mit dem anhängigen Widerspruch sei auch der
Rentenbescheid vom 12. August 1996 angefochten und beantragte, die Rente für die Zeit ab 1. Februar 1996 unter
Änderung der Qualifikationsgruppenzuordnung für die Zeit vom 1. August 1962 bis 14. März 1964 neu zu berechnen.
Gleichzeitig nahm er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Mai 1996 zurück. Gleichwohl wies die Beklagte
den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Mai 1996 als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar
1997). Die Widerspruchsbegründung betreffe nur die Rentenberechnung für Zeiten ab 1. Februar 1996, die nicht
Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei.
Bezüglich der Qualifikationsgruppenzuordnung sah die Beklagte das Schreiben vom 30. Oktober 1996 als Antrag nach
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) an und lehnte diesen ab (Bescheid am 1. April 1997). Dagegen
erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 9. April 1997 Widerspruch und beantragte mit weiterem Schreiben vom 16.
April 1997 gemäß § 44 SGB X, die Beschäftigungszeit vom 27. Oktober 1965 bis 3. Juni 1974 dem Bereich 01 der
Anlage 14 zum SGB VI zuzuordnen. Die Beklagte gab dem Überprüfungsantrag statt, wies den Widerspruch jedoch
zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1997). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts München - SG - vom 15. April 1999; die dagegen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen).
Die Beklagte setzte die Rente für die Zeit ab 1. Februar 1996 unter Berücksichtigung der geänderten rentenrechtlichen
Zeiten neu fest (Bescheid vom 30. Oktober 1997).
Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Kläger vom 1. November 1996 bis 15. Juli 1997
Arbeitslosengeld bezogen und ab 16. Juli 1997 eine Tätigkeit als CNC-Bohrist und Schweißer aufgenommen hatte,
holte sie eine Auskunft des neuen Arbeitgebers vom 4. Mai 1999 ein und hob den Bescheid vom 12. August 1996 in
der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 1997 nach § 48 SGB X für die Zeit vom 1. November 1996 bis 15. Juli
1997 wegen Anrechnung des Arbeitslosengeldes nach § 313a SGB VI und für die Zeit vom 1. bis 30. November 1998
sowie ab 1. August 1999 wegen Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 96a Abs.2 Nr.3 SGB VI (in der insoweit
unverändert seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung) nach Anhörung des Klägers auf (Bescheid vom 17. August
2000).
Den dagegen mit Schreiben vom 14. September 2000 erhobenen Widerspruch nahm der Bevollmächtigte des Klägers
mit weiterem Schreiben vom 17. Oktober 2000 ausdrücklich zurück und beantragte, dem Kläger gemäß § 44 SGB X
unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 1996 sowie teilweiser Abänderung der Rentenbescheide vom 12. August
1996 und vom 30. Oktober 1997 Rentenleistungen rückwirkend unter Anwendung des § 302b (Abs.1) SGB VI (in der
vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 unver- ändert geltenden Fassung) - mithin ohne eine Einkommensanrech-
nung nach § 96a Abs.2 Nr.3 SGB VI - zu zahlen. Zwar habe der Kläger die Grenze der wesentlichen wirtschaftlichen
Gleichwer- tigkeit (im Sinne des § 45 Abs.2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr.2 SGB VI) erst ab 1. Januar 1996 unterschritten,
doch liege auch für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 nur eine rechtlich unbe- achtliche Überschreitung von 0,3 %
vor. Dem Kläger hätten des- halb auch vor dem 1. Januar 1996 Rentenleistungen zugestanden. Deshalb seien ihm
Rentenleistungen bis zum Dezember 2000 gemäß § 302b SGB VI ohne Einkommensanrechnung nach § 96a SGB VI
zu gewähren. Der rechtskräftig gewordene Bescheid vom 17. August 2000 sei mangels Rechtsgrundlage nichtig.
Die Beklagte hat den Antrag abgelehnt (Bescheid vom 13. November 2000). Bezüglich der Ablehnung der Rente für
Bergleute bis zum 31. Dezember 1995 seien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden und keine
Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 3. Mai 1996 ersichtlich. Es verbleibe bei der
Bindungswirkung dieses Bescheides. Bei einer Beschäftigung außerhalb des Bergbaus sei eine starre Handhabung
der wirtschaftlichen Gleichwertigkeitsgrenze geboten (Hinweis auf BSG SozR 2600 § 45 Nr.28). Den dagegen mit der
Begründung erhobenen Widerspruch, eine starre Handhabung des wirtschaftlichen Tatbestandes sei fraglich, da bei
einer Beschäftigung außerhalb des Bergbaus außer der wirtschaftlichen auch noch die qualitative Gleichwertigkeit mit
dem bisherigen Knappschaftsberuf zu prüfen sei, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. Februar
2001). Neue Tatsachen oder Erkenntnisse, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Bescheides vom 3. Mai
1996 gäben, lägen nicht vor.
Die dagegen unter Wiederholung der Widerspruchsbegründung am 26. Februar 2001 (Eingang bei Gericht) zum SG
erhobene Klage war teilweise erfolgreich. Das SG hat die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides
vom 13. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2001 und der Bescheide vom
12. August 1996 und 30. Oktober 1997 verurteilt, dem Kläger Rente für Bergleute bereits ab 1. Januar 1996 zu zahlen.
Da der Kläger die Gleichwertigkeitsgrenze im Sinne des § 45 Abs.2 SGB VI bereits am 1. Januar 1996, 0.00 Uhr,
nicht mehr überschritten habe, hätten die Voraussetzungen für eine Rentengewährung bereits zu Beginn des Januar
1996 vorgele- gen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zwar sei auch im Dezember 1995 die
Gleichwertigkeitsgrenze nicht überschritten worden, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine
Überschreitung des Grenzwertes von weniger als 1 % unbeachtlich sei. Weil der Antrag nach § 44 SGB X aber erst im
Jahr 2000 gestellt worden sei, habe die Beklagte Rentenleistungen wegen der vierjährigen Sperrfrist des § 44 Abs.4
SGB X nur für Zeiten ab dem 1. Januar 1996 zu erbringen. Eine Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 1996 komme
daher nicht in Betracht, denn dieser ent- falte Wirkungen nur bis zum 31. Dezember 1995. Bezüglich des
bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 17. August 2000 sei keine Entscheidung des Gerichts veranlasst
(Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2003).
Gegen den am 14. März 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers am 20. März 2003
(Eingang bei Gericht) beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung ein- gelegt. Das SG habe zu Recht
festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Rentenleistungen gemäß § 44 Abs.4 SGB X nur für Zeiten ab 1. Januar
1996 nachzuzahlen habe. Die Beklagte habe aber auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1996 mit dem Bescheid vom 3.
Mai 1996 das Recht falsch angewandt, denn der Kläger habe - wie das Sozialgericht festgestellt habe - auch vor dem
1. Januar 1996 die Grenze der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit im Sinne des § 45 Abs.2 SGB VI nicht überschritten.
Die Auffassung des SG, die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides brauche nicht geprüft zu werden, wenn aufgrund der
Sperrfrist des § 44 Abs.4 SGB X für Zeiten vor dem 1. Januar 1996 keine Leistungen zu gewähren seien, sei
unzutreffend. Hätte die Beklagte die Gewährung einer Rente für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 nicht rechtswidrig
abgelehnt, käme beim Kläger bis zum 31. Dezember 2000 gemäß § 302b SGB VI keine Einkommensanrechnung
nach § 96a SGB VI in Betracht, so dass es nicht zum Erlass des Rentenaufhebungsbescheides vom 17. August
2000 gekommen wäre. Der Kläger habe deshalb über die Sperrfirst des § 44 Abs.4 SGB X hinaus ein
Überprüfungsinteresse bezüglich des Bescheides vom 3. Mai 1996.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 28.
Februar 2003 und Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2000 in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheides
vom 14. Februar 2001 sowie des Be- scheides vom 3. Mai 1996 und Abänderung der Bescheide vom 12. August 1996
und 30. Oktober 1997 zu verurteilen, die dem Kläger zustehenden Rentenleistungen gemäß § 44 SGB X rückwirkend
unter Anwendung des § 302b SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu gewähren, hilfsweise, die
Revision zuzulassen.
Einen Anspruch auf Rente nach § 45 Abs.3 SGB VI (Antrag vom 12. März 1995), für die der Kläger die Wartezeit von
25 Jahren Arbeiten unter Tage offenkundig nicht erfüllt, macht er nicht (mehr) geltend.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, auch eine geringfügige Über- schreitung der Gleichwertigkeitsgrenze stehe einem
Anspruch auf Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Berg- bau nach § 45 Abs.2 SGB VI
entgegen. Außerdem sei die vom Kläger außerhalb des Bergbaus ausgeübte Tätigkeit als Schlosser auch dann, wenn
sie nur auf der Ebene eines Angelernten ausgeübt werde, einer Tätigkeit als Schlosser unter Tage qualitativ
gleichwertig, denn der Kläger sei auf Anlerntätigkeiten verweisbar. Außerdem habe die Rente des Klägers wegen der
Sperrfrist des § 44 Abs.4 SGB X tatsächlich erst nach dem 31. Dezember 1995 i.S.d. § 302b Abs.1 SGB VI a.F.
begonnen. Auf die Gründe hierfür komme es nicht an.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, des SG und des LSG (Az.: L 13 KN 14/99) beigezogen. Zur Ergänzung des
Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Be- zug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) und teilweise begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Februar 2001, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 3.
Mai 1996 und Abänderung des Be- scheides vom 12. August 1996 in der Fassung des Bescheides vom 23.
September 1997 für die Zeit ab 1. Januar 1996 höhere Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im
Bergbau zu zahlen.
Die gegen den Bescheid vom 13. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2001
gerichtete Anfech- tungsklage und die damit verbundene Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Bescheides vom 03.
Mai 1996 sind begründet (dazu unten 1.). Die weitere damit verbundene Verpflichtungs- und Leistungsklage auf
Abänderung des Bescheides vom 12. August 1996 in der Fassung des Bescheides vom 23. September 1997 und
Zahlung höherer Rente ab 01. Januar 1996 ist nur teilweise begründet (dazu unten 2. und 3.).
1. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, den Bescheid vom 3. Mai 1996 aufzuheben. Dieser Bescheid ist
rechtswidrig, denn der Kläger hatte auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1996 Anspruch auf Rente für Bergleute nach §
45 Abs.1 und 2 SGB VI.
Gemäß § 45 Abs.1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für
Bergleute, wenn sie 1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im
Bergbau ver minderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der
im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversi cherung
erfüllt haben.
Im Bergbau vermindert berufsfähig sind nach § 45 Abs.2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung
nicht im Stande sind, 1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäfti- gung und 2. eine andere
wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähn- licher
Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fä- higkeiten ausgeübt wird, auszuüben.
Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinn des Satzes 1 Nr.2 wirtschaftlich und
qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außer- halb des Bergbaus ausüben (Abs.2 Satz 1
und 3).
Diese Voraussetzungen waren beim Kläger bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 8. August 1995 erfüllt.
Die Beklagte hat den Kläger als gelernten Schlosser (Facharbei- ter) unter Tage nach Berufsgruppe 7a, Lohngruppe 8
des Tarif- vertrages für den nordrhein-westfälischen Steinkohlebergbau eingestuft und diesen Beruf als
knappschaftliche Beschäftigung im Sinne des § 45 Abs.2 Satz 1 Nr.1 SGB VI angesehen. Dagegen bestehen
angesichts der mehrjährigen knappschaftlichen Tätigkeit des Klägers als Schlosser unter Tage (vom 11. Juni 1974 bis
1. August 1989) und der Gleichwertigkeit seiner polnischen Ausbildung als Meister im Beruf Maschinenschlosser mit
der bundesdeutschen Meisterprüfung im Metallbauer-(Schlosser-)Handwerk keine Bedenken. Dass der Kläger diesen
Beruf nach dem Ergebnis der im Verwaltungsverfahren durchgeführten ambulanten Begutachtung aus
gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen fehlender Feinmotorik der rechten Hand, bereits seit Antragstellung
nicht mehr ausüben kann (§ 45 Abs.2 Satz 1 Nr.1 SGB VI) und zu diesem Zeitpunkt aufgrund der von Oktober 1965
bis August 1989 zurückgelegten knappschaftlichen Beitragszeiten (§ 51 Abs.1 SGB VI) die allgemeine Wartezeit von
fünf Jahren (§ 45 Abs.1 Nr.3 i.V.m. § 50 Abs.1 Satz 1 SGB VI) sowie aufgrund der durchgehenden Belegung der Zeit
ab Januar 1984 mit anrechenbaren Beitrags- und Ersatzzeiten auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Gewährung einer Rente für Bergleute (§ 45 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 240 Abs.2 SGB VI jeweils in der bis zum 31.
Dezember 1995 geltenden Fassung) erfüllt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Eine Verweisung auf andere knappschaftliche Tätigkeiten (§ 45 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI) kommt nach den
Ermittlungen der Be- klagten nicht in Betracht (vgl. den Prüfbogen der Beklagten vom 12. März 1996), da dem Kläger
auch für sozial zumutbare knappschaftliche Verweisungstätigkeiten die erforderlichen Vorkenntnisse fehlen.
Der Kläger hat auch keine wirtschaftlich und qualitativ der knappschaftlichen Tätigkeit des Schlossers im
wesentlichen gleichwertige knappschaftliche oder außerknappschaftliche Be- schäftigung ausgeübt (§ 45 Abs.2 Satz
1 Nr.2, Satz 3 SGB VI). Zwar war der Kläger vom 16. Juli 1995 bis 31. Oktober 1996 außerknappschaftlich als
Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Dabei handelte es sich nach Auskunft des damaligen Arbeitgebers an
die Beklagte aber lediglich um eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlernung/Einweisung von ca. drei Monaten, die
nach der für angelernte Arbeitnehmer geltenden Lohngruppe 5 (diese umfasst Arbeitnehmer, die eine angemessene
Zeit - als angemessen gilt eine Anlernzeit von etwa acht Wochen - mit Spezialarbeiten beschäftigt waren und
dieselben selbständig in der üblichen Zeit zu verrichten in der Lage sind) des Manteltarifvertrages vom 1. Dezember
1973 für die Bayerische Metallindustrie (in der 1995 geltenden Fassung vom 10. August 1987) entlohnt wurde. Eine
solche Anlerntätigkeit ist der als knappschaftlicher Hauptbeschäftigung bestimmten Facharbeitertätigkeit eines
Schlossers wegen der deutlich geringeren Anforderungen an die berufliche Qualifikation schon qualitativ nicht
gleichwertig (vgl. BSG SozR 3-2600 § 45 Nr.2). Eine tarifliche Gleichstellung mit einem Facharbeiter liegt ebenfalls
nicht vor. Einstiegslohngruppe für Facharbeiter ist im zitierten Manteltarifvertrag der Bayerischen Metallindustrie erst
die Lohngruppe 7. Eine Verweisung auf Anlerntätigkeiten im Sinne des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas ist
bei der Anwendung des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB VI nicht zulässig (vgl. BSG a.a.O.).
Liegt keine qualitativ gleichwertige Tätigkeit vor, kommt es auf die Frage der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit hier
nicht mehr an. Allerdings hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass das BSG in seiner Rechtsprechung eine
wirtschaftliche Gleichwertigkeit bis zu einer Lohndifferenz zwischen dem tarif- lichen Lohn der knappschaftlichen
Hauptbeschäftigung und dem tariflichen Lohn der tatsächlichen Beschäftigung von etwa 12,5 % angenommen und
ausgeführt hat, dass dieser Grenzwert nicht als unveränderlicher fester Wert angesehen werden kann (vgl. BSG SozR
2600 § 45 Nr.16). Auch bezüglich der Gleichwertigkeitsgrenze des § 45 Abs.3 Nr.2 SGB VI von 7,5 % hat das BSG
nur ausgeführt, oberhalb dieses Wertes - d.h. bei einer Lohndifferenz von mehr als 7,5 % - liege generell keine
wirtschaftliche Gleichwertigkeit vor, bezüglich einer Unterschreitung aber ebenfalls eine Einzelfallbetrachtung
zugelassen (vgl. SozR 2600 § 45 Nr.18). Nachdem der Kläger infolge tariflicher Erhöhung der Löhne in der
Bayerischen Metallindustrie zum 1. Januar 1995 die Gleichwertigkeitsgrenze von 12,5 % nur um 0,3 % unterschritten
hat, aufgrund der zum 1. Januar 1996 erfolgten Tariferhöhung im Bergbau der Grenzwert aber deutlich überschritten
wurde, somit die wirtschaftliche Gleichwertigkeit vom jeweiligen Zeitpunkt der Tariferhöhung abhängig war, ist hier
eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit für das Jahr 1995 zu verneinen (vgl. BSG a.a.O. Nr.16).
Gemäß § 44 Abs.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei sei- nem Erlass das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sach- verhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (Abs.1 Satz 1). Danach ist
der Bescheid vom 3. Mai 1996 jedenfalls insoweit aufzuheben, als die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf
Rente für Bergleute für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 dem Grunde nach - d.h. die Entstehung eines
Stammrechts - zu Un- recht verneint hat.
Dem steht § 44 Abs.4 SGB X nicht entgegen. Dieser bestimmt als anspruchsvernichtende Einwendung lediglich, dass
Sozialleistun- gen, die aufgrund eines rechtswidrigen Bescheides zu Unrecht nicht erbracht worden sind, längstens für
einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, wobei bei einem Antrag auf Rücknahme - wie
hier - bei der Berechnung des Zeit- raums der Antrag an die Stelle der Rücknahme tritt. Der Zeit- punkt der
Rücknahme wird vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Die
Beteiligten ge- hen danach zutreffend übereinstimmend davon aus, dass dem Klä- ger für die Zeit vor dem 1. Januar
1996 keine monatlichen Zahlungsansprüche auf Rente (mehr) zustehen, da der Antrag auf Aufhebung des Bescheides
vom 3. Mai 1996 erst im Jahr 2000 ge- stellt wurde. Allerdings erstreckt sich die anspruchsvernich- tende Wirkung
des § 44 Abs.4 SGB X nur auf die aus dem Stamm- recht erwachsenden monatlichen Einzelansprüche ("werden
Sozial- leistungen ... erbracht"), so dass das Stammrecht selbst unbe- rührt bleibt. Schon deshalb schränkt § 44
Abs.4 SGB X die Pflicht zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 Abs.1 SGB X weder
inhaltlich noch zeitlich ein. Vielmehr ist der das Stammrecht zu Unrecht verneinende Bescheid gemäß § 44 Abs.1
SGB X auch bezüglich solcher Leistungszeiträume aufzuheben, für die keine Sozialleistungen mehr zu erbringen sind.
Maßgebend ist nur, ob tatsächlich Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
2. Die Beklagte hat es auch zu Unrecht abgelehnt, den Bescheid vom 12. August 1996 in der Fassung des
Bescheides vom 23. September 1997 abzuändern, soweit dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober
1996, 16. Juli 1997 bis 31. Oktober 1998 und 1. Dezember 1998 bis 31. Juli 1999 wegen der Anrechnung von
Arbeitseinkommen Rente für Bergleute unter Anwendung des § 96a SGB VI nur zu zwei Dritteln bewilligt wurde. Die
Rente des Klägers ist für diese Zeiträume gemäß § 302b Abs.1 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung) ohne Anwendung des § 96a SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) in voller Höhe
zu bewilligen und zu leisten.
Gemäß § 302b Abs.1 SGB VI gilt für Versicherte, deren Rente we- gen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1.
Januar 1996 begon- nen hat, für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze des § 96a SGB VI bis zum 31. Dezember 2000
nicht. Zwar hat der Kläger auch bei Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 1996 wegen der Sperrfrist des § 44 Abs. 4
SGB X keinen Anspruch auf (Nach-) Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 45 SGB VI für
Zeiten vor dem 1. Januar 1996, so dass die Rente tatsächlich nicht im Sinne des § 302b Abs.1 SGB VI vor diesem
Stichtag begonnen hat. Beruht der verspätete (Zahlungs-)Beginn der Rente aber auf einer rechtswidrigen Ablehnung
der Bewilligung, obwohl - wie hier - sowohl die Voraussetzungen für die Entstehung des Stammrechts als auch für die
Entstehung der monatlichen Leistungsansprüche (insbesondere der Leistungsantrag) vorlagen, so dass bei
ordnungsgemäßer Bewilligung tatsächlich bereits vor dem Stichtag Anspruch auf die monatliche Zahlung der Rente
bestanden und die Rente vor dem 1. Januar 1996 begonnen hätte, widerspräche es dem Restitutionsgedanken des §
44 Abs.1 SGB X, der auf einen Überdeckungseinwand für abgelaufene Zeiträume beschränkten Regelung des § 44
Abs.4 SGB X mittelbar auch für Zeiträume, die nicht von der anspruchsvernichtenden Wirkung der Norm erfasst
werden - hier ab 1. Januar 1996 - anspruchs(teil-)vernichtende Wirkung beizumessen. § 44 Abs.4 SGB X steht daher
einer Anwendung des § 302b SGB VI hier nicht entgegen (vgl. BSG SozR 4100 § 134 Nr.36 zur Anrechnung eines
wegen § 44 Abs.4 SGB X nicht mehr realisierbaren Krankengeldbezuges bei den Leistungsvoraussetzungen für einen
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe).
3. Bezüglich des Zeitraums vom 1. November 1996 bis 15. Juli 1997 ist die Verpflichtungs- und Leistungsklage
dagegen schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte für diesen Zeitraum eine Rentenzahlung nicht unter
Anwendung des § 96a SGB XI, sondern des von § 302b Abs.1 SGB VI nicht erfassten § 313a SGB VI wegen Bezugs
von Arbeitslosengeld abgelehnt hat und der diesbezügliche Aufhebungsbescheid vom 17. August 2000 nach der
ausdrücklichen Rücknahme des dagegen erhobenen Widerspruchs bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG). Dieser
Bescheid ist nicht Gegenstand des nach § 44 SGB X beantragten Verwaltungsverfahrens geworden. Der Kläger hat
seinen Antrag nicht auf diesen Bescheid erstreckt. Vielmehr ging sein Prozessbevollmächtigter nach eigenem Vortrag
davon aus, der Bescheid werde sich nach Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 1996 als nichtig erweisen. Dies ist
jedoch nicht der Fall, da die getroffene Regelung für die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges von der Anwendung des §
96a SGB VI und damit von den Folgen einer Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 1996 unberührt bleibt. Auch
bezüglich des Aufhebungszeitraums vom 1. bis 30. November 1998 und für die Zeit ab 1. August 1999 ist die Klage
wegen der Bestandskraft des Bescheides vom 17. August 2000 unbegründet. Soweit dem Kläger infolge der
Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 1996 und der dadurch für Zeiten ab 1. Januar 1996 eintretenden
Anwendbarkeit des § 302b Abs.1 SGB VI höhere Rente ohne Anwendung des § 96a SGB VI zusteht, ist der Bescheid
lediglich rechtswidrig mit der Folge, dass die Beklagte von Amts wegen zur (Teil-)Rücknahme des Bescheides in
einem weiteren Verfahren nach § 44 SGB X verpflichtet ist. Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 40 SGB X liegen
dagegen nicht vor. Da auch die Beklagte den Bescheid vom 17. August 2000 nicht in das Verfahren nach § 44 SGB X
einbezogen hat und der Bescheid nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, hat das SG zu Recht davon
abgesehen, diesen Bescheid in seine Entscheidung einzubeziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Klage nur wegen der Bestandskraft des Bescheides vom 17.
August 2000 nicht in vollem zeitlichen Umfang Erfolg hat, erscheint eine Kostenerstattung in Höhe von zwei Dritteln
angemessen.
Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Zu der Frage, ob eine Rente im Sinne des § 302b Abs.1 SGB VI in
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung auch dann vor dem 1. Januar 1996 "begonnen" hat, wenn der
Versicherte vor diesem Stichtag bereits dem Grunde nach Anspruch auf diese Rente sowie auf daraus erwachsende
monatliche Zahlungsansprüche hatte und diese Zahlungsansprüche nur wegen der anspruchsvernichtenden Wirkung
des § 44 Abs.4 SGB X nicht mehr bestehen, liegt - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung des BSG vor.