Urteil des LSG Bayern vom 11.09.2003

LSG Bayern: gleichheit im unrecht, ärztliche behandlung, therapie, anerkennung, krankenversicherung, verfügung, mangel, empfehlung, entstehung, versorgung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 18 KR 498/00
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 93/02
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenerstattung für die Behandlung mit dem Gamma-Knife in Höhe von 7.542,37 EUR.
Die 1923 geborene und bei der Beklagten freiwillig versicherte Klägerin litt seit 1992 an einer, nach ihren Angaben
durch die streitige Behandlung mittlerweile behobenen Trigeminusneuralgie; sie war deswegen seitdem nervenärztlich
behandelt worden. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 06.12.1999 unter Vorlage zahlreicher ärztlicher
Berichte, u.a. von dem Vertragsarzt Priv.Doz. Dr.W. (Neurochirurg), die Kostenübernahme für die Behandlung der
Trigeminusneuralgie mit dem Gamma-Knife. Es handelt sich nach Priv.Doz. Dr.W. hierbei um eine Behandlung der
Radiochirurgie. Weltweit seien 80 Geräte im klinischen Einsatz und über 45.000 Patienten mittlerweile erfolgreich
behandelt worden. Die Gamma-Knife-Einheit bestehe aus einem stereotaktischen Rahmen, einem Gerät der digitalen
Bildgebung (Magnetresonanztomograpie, Computertomographie, Angiographie), einer medizinischen Computerstation,
der Gammaeinheit - mit diesem Präzisionsbestrahlungsgerät werde der Krankheitsherd ausgeschaltet - und einem
Überwachungs- und Dokumentationssystem. Die voraussichtlichen Kosten wurden unter entsprechender Anwendung
der GOÄ mit 14.743,68 DM veranschlagt.
Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern
(MDK) vom 16.12.1999 - bei einer Trigeminusneuralgie fehle es an einer Indikation zur Behandlung mit dem Gamma-
Knife - lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.12.1999 aus diesem Grunde die Kostenübernahme ab. Außerdem sei
die Trigeminusneuralgie mit Antikonvulsiva (z.B. Carbamazepin) und auch operativ zu therapieren.
Mit dem Widerspruch vom 25.01.2000 machte die Klägerin unter Vorlage eines Schreibens des Neurologen und
Psychiaters Dr.M. geltend, das Gamma-Knife-System sei ein schulmedizinisch und wissenschaftlich erprobtes und
seit Jahrzehnten in Schweden entwickeltes Verfahren, das auch bei der Trigeminusneuralgie bisher gute Ergebnisse
bei sehr guter Verträglichkeit gezeigt habe. Sie ließ am 02.02.2000 die Behandlung mit dem Gamma-Knife von
Priv.Doz. Dr.W. durchführen, der mit der Rechnung vom 12.03.2000 insgesamt 14.751,60 DM forderte.
Der nochmals von der Beklagten gehörte MDK äußerte in der Stellungnahme vom 03.02.2000, als alternative
operative Maßnahme stehe die percutane Thermocoagulation nach Sweet, gerade bei Patienten in hohem Alter und
bei schlechtem Allgemeinbefinden, zur Verfügung. Die Gamma-Knife-Behandlung sei als Reservemethode nicht das
Mittel der ersten Wahl des therapeutischen Vorgehens. Der Gamma-Knife-Bestrahlung seien nach wie vor die
Behandlung anderer Krankheitsbilder vorbehalten. In der weiteren Stellungnahme vom 08.03.2000 teilte der MDK mit
(Gutachterin Dr.L.), dass theoretisch auch die Anwendung eines Linearbeschleunigers als Behandlungsmöglichkeit in
Frage komme.
Die Beklagte gab der Klägerin am 13.03.2000 noch bekannt, nach einer Grundsatzstellungnahme des Medizinischen
Dienstes der Spitzenverbände könne die Behandlung mit dem Linearbeschleuniger im Rahmen der vertraglichen
Behandlung in den Universitätskliniken in Köln, Frankfurt, Heidelberg und Tübingen sowie in weiteren Kliniken in
Berlin, Offenbach und Frankfurt durchgeführt werden.
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben von 20.03.2000, sie habe bereits am 02.02.2000 die Behandlung mit dem
Gamma-Knife durchführen lassen und mache nunmehr eine Kostenerstattung in Höhe von 14.751,60 DM geltend.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2000 den Widerspruch zurück. Die Therapie mit dem
Gamma-Knife sei keine Vertragsleistung. Eine Behandlungsmethode gehöre erst dann zum Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Erprobung abgeschlossen sei und über Qualität und Wirkungsweise der
neuen Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden könnten.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 14.08.2000 beim Sozialgericht München (SG) unter Beifügung von Publikationen
u.a. von Priv.Doz. Dr.W. sowie von Ärzten in den USA geltend gemacht, trotz Einnahme von Schmerzmitteln wie
Carbamazepin in immer höheren Dosen habe die schmerzreduzierende Wirkung nachgelassen. Auf Vorschlag des
behandelnden Neurologen Dr.M. habe sie sich daher für die Gamma-Knife-Behandlung entschieden. Diese
Behandlung bei Trigeminusneuralgien sei zwischenzeitlich eine wissenschaftlich anerkannte
Heilbehandlungsmethode. Hierbei werde mittels einer Präzisionsbestrahlung des hirnstammnahen Abschnittes des
Trigeminusnervs, der die Schmerzen verursache, in kürzerer Zeit nach der Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit
(über 90 % nach Angaben der amerikanischen Literatur) Schmerzfreiheit erzielt. Die Behandlung würde international in
den USA, Frankreich und auch in anderen Ländern immer häufiger durchgeführt. In der wissenschaftlichen Diskussion
gelte die Behandlung zwischenzeitlich als eine sinnvolle und Erfolg versprechende Methode gerade bei der
Behandlung älterer Patienten, die an einer Trigeminusneuralgie leiden.
Das SG hat mit Urteil vom 24.01.2002 die Klage abgewiesen. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
habe zu dieser Methode noch keine Empfehlung abgegeben. Die fehlende Anerkennung beruhe auch nicht auf einem
Mangel des gesetzlichen Leistungssystems, der darin bestehen könne, dass das im Gesetz vorgesehene
Anerkennungsverfahren trotz Anhaltspunkte für eine therapeutische Zweckmäßigkeit der Behandlung nicht oder nicht
rechtzeitig durchgeführt werde. Lediglich für Erkrankungen, deren Entstehung und Verlauf weitgehend unerforscht sei,
und die auch mit herkömmlichen Mitteln nicht nachhaltig zu beeinflussen seien, sei es für die Anerkennung der
therapeutischen Zweckmäßigkeit einer neuen Methode ausreichend, dass sich die Behandlungsweise in der
medizinischen Praxis durchgesetzt habe. Nach den überzeugenden Ausführungen des MDK hätten der Klägerin im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch herkömmliche Therapiemethoden (z.B. percutane Thermocoagulation
nach Sweet) zur Verfügung gestanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 24.05. 2002, mit der sie Unterlagen der "Leksell Gamma-Knife-
Society" vorlegt. Das Verfahren nach Gamma-Knife sei in den USA ein etabliertes Behandlungsverfahren. Bis zum
Jahre 2001 seien bereits 8761 Behandlungen bei Trigeminusneuralgie durchgeführt worden. Weder die Klägerin, noch
der behandelnde Arzt Priv.Doz. Dr.W. , der die Behandlung erfolgreich durchgeführt habe, seien in der Lage, beim
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Anerkennung dieser Behandlungsmethode auch nur zu
beantragen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.01.2002 und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom
28.12. 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07. 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
für die Gamma-Knife-Behandlung bei Priv.Doz. Dr.W. 7.542,37 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen seien für Krankenkassen
und Vertragsärzte unmittelbar verbindliches Recht.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG.
Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 EUR (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht entschieden und begründet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der
beantragten Behandlung mit dem Gamma-Knife hat (§ 13 Abs.3 Sozialgesetzbuch V - SGB V -). Danach setzt der
Anspruch auf Kostenerstattung voraus, dass die Krankenkasse entweder eine unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Beklagte hat eine Kostenübernahme der streitigen Therapie zu Recht abgelehnt.
Maßstab für die Leistungsverpflichtung der Beklagten sind § 27 Abs.1 Satz 2 SGB V, wonach die Krankenbehandlung
die ärztliche Behandlung umfasst, und §§ 2 Abs.1, 12 Abs.1 SGB V. Danach haben die Krankenkassen den
Versicherten die Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung zu stellen,
soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherung zugerechnet werden. Behandlungsmethoden
der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu
berücksichtigen (§ 2 Abs.2 SGB V). Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie
dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind,
können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht
bewilligen (§ 12 Abs.1 SGB V). Ergänzend hierzu regelt § 135 Abs.1 SGB V als Erlaubnisvorbehalt, dass neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur
erbracht werden dürfen, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen auf Antrag einer Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der Krankenkassen in
Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.5 SGB V Empfehlungen abgegeben hat über die Anerkennung des
diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinischen Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden - nach dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung.
Die Gamma-Knife-Behandlung ist trotz ihrer langjährigen Anwendung in der Medizin eine neue Behandlungsmethode in
diesem Sinne. Nach Nr.2 der BUB-Richtlinien (Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs.1 SGB V vom 10.12.1999 BAnz. 2000 Nr.56 S.4602) können als neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nur Leistungen gelten, die noch nicht als abrechnungsfähige Leistungen
im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten sind oder die als ärztliche Leistungen im EBM aufgeführt sind,
deren Indikationen aber wesentliche Änderungen oder Erweiterungen erfahren. Diese Auffassung hat auch das BSG
bereits im Urteil vom 16.09.1997 (1 RK 28/95 SozR 3-2500 § 135 Nr.4 = BSGE 81, 54 = NJW 1999, 1805) vertreten.
Demgemäß hat Priv.Doz. Dr.W. in der Patienteninformation für die Klägerin die Abrechnung auf- Gebührenordnungs-
Nr.5860 bis 5863 erstellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind bei einer neuen Behandlungsmethode, die in den BUB-Richtlinien
in der Anlage A (anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden) nicht aufgeführt ist, die Krankenkassen zu
einer Leistung nicht verpflichtet (BSG vom 16.09.1997 aaO; BSG vom 28.03.2000 BSGE 86, 54, BSG vom
19.02.2002 SozR 3-2500 § 92 Nr.12; BSG vom 19.02. 2003 SGb 2003, 2074). Einem Anspruch gemäß § 13 Abs.3
SGB V steht vorliegend daher entgegen, dass der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen dieses Verfahren
in den Richtlinien gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.5 nicht als therapeutisch zweckmäßige Behandlungsmethode
empfohlen hat.
In diesen Fällen bedarf es der Prüfung, ob die fehlende Empfehlung des Therapieverfahrens auf einem Mangel des
gesetzlichen Leistungssystems beruht, der auch darin bestehen kann, dass das im Gesetz für neue Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden vorgesehene Anerkennungsverfahren trotz Anhaltspunkte für eine therapeutische
Zweckmäßigkeit der streitigen Behandlung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist. Ergibt sich ein solcher
Mangel, so kann in diesen Fällen ein Anspruch aus § 13 Abs.3 SGB V auf Erstattung der Kosten für die
selbstbeschaffte Leistung bzw auf Freistellung dieser Kosten in Betracht kommen.
In den vom BSG am 16.09.1997 entschiedenen Streitverfahren, bei denen der Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen keine Empfehlung abgegeben hatte (1 RK 28/95 = a.a.O. und 1 RK 17/95 USK 97114), kam es darauf
an, ob die angewandten Behandlungsmethoden als therapeutisch zweckmäßig zu bewerten waren, d.h. die
Wirksamkeit der Therapie muss wissenschaftlich nachgewiesen sein. Bei Erkrankungen jedoch, deren Entstehung
und Verlauf weitgehend unerforscht sind und die auch mit herkömmlichen Mitteln nicht nachhaltig wirksam zu
beeinflussen sind, hat es das BSG als ausreichend angesehen, dass sich die Behandlungsweise- auszugehen, wenn
sie in der medizinischen Fachdiskussion eine breite Resonanz gefunden hat und von einer erheblichen Zahl von
Ärzten angewendet wird.
Die fehlende Anerkennung der Behandlung mit dem Gamma-Knife durch den Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen ist jedoch keine Systemstörung. Die BUB-Richtlinien regeln in Nr.2, 4, 5, 6 ff. das Verfahren vor dem
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Einzelnen. Gemäß Nr.2.2 erfolgt die Überprüfung einer neuen
Untersuchungs- oder Behandlungsmethode auf Antrag der o.g. Stellen, der Angaben zum Nutzen der neuen Methode,
zur medizinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit auch im Vergleich zu bereits erbrachten Methoden
enthalten muss. Nr.7 der BUB-Richtlinien fordert ferner, dass mit dem Antrag Nachweise in Form von Studien zum
Nutzen, zu der medizinischen Notwendigkeit und zur Wirtschaftlichkeit der zur Überprüfung gestellten Methode
vorgelegt werden. Diese Unterlagen müssen, wie sich aus den einzelnen Kriterien in Nr.7 und der Zuordnung zu
Evidenzstufen in Nr.8 der BUB-Richtlinien ergibt, einem medizinisch-wissenschaftlichen Standart genügen. Zur
weiteren Sachbehandlung nimmt der vom Bundesausschuss beauftragte Arbeitsausschuss eine Prioritätenfestlegung
vor (Nr.4 BUB-Richtlinien). Nach der Auskunft des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
(Arbeitsausschuss "Ärztliche Behandlung") vom 15.10.2002 liegt bisher kein Antrag vor, diese Methode einer
Überprüfung gemäß § 135 Abs.1 SGB V zu unterziehen. Es sind ferner dem Bundesausschuss keine Unterlagen
vorgelegt worden, aus denen sich die Erfüllung der Kriterien eines nachgewiesenen diagnostischen oder
therapeutischen Nutzens sowie der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit ergibt. Eine Überprüfung der
Gamma-Knife-Behandlung ist daher zur Zeit nicht vorgesehen.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Bundesausschuss von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, die Gamma-
Knife-Behandlung einer Überprüfung bezüglich deren therapeutischen Nutzens zu unterziehen. Der BSG hat hierzu in
mehreren Entscheidungen festgestellt (BSG vom 28.03.2000 BSGE 86, 54 unter Fortführung von BSGE 81, 54; BSG
vom 19.03.2002 SozR 3-2500 § 138 Nr.2; BSG vom 19.02.2003 SGb 2003, 274), dass eine Versorgungslücke
anzunehmen ist, wenn der Bundesausschuss die Einhaltung oder Durchführung des Verfahrens willkürlich oder aus
sachfremden Erwägungen blockiert oder verzögert und daher eine für die Behandlung benötigte neue Therapie nicht
eingesetzt werden kann. Es muss also eine rechtliche Verpflichtung zum Handeln bestehen, wobei zu berücksichtigen
ist, dass der Bundesausschuss bei der Bewertung der medizinischen Dringlichkeit einen weiten Ermessensspielraum
hat.
Hiervon kann aber nicht die Rede sein. Zum einen fehlt es, wie bereits ausgeführt worden ist, an einem
entsprechenden Antrag einer der o.g. zuständigen Stellen beim Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen.
Zum anderen lassen die Stellungnahmen des MDK erkennen, dass der Einsatz der Gamma-Knife-Methode im
Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) umstritten ist. Für die Anwendung der hier streitigen Methode
spricht zwar die Publikation des von der Klägerin konsultierten Arztes Priv.Doz. Dr.W ... Es ist aber nicht die Aufgabe
eines Gerichts in einem Rechtsstreit über den therapeutischen Nutzen bzw. die Überlegenheit der einen oder anderen
Behandlungsmethode zu entscheiden. Vielmehr hat das BSG in den Entscheidungen vom 16.09.1997 zum Ausdruck
gebracht, dass eine eigene medizinische Beurteilung von Behandlungsmethoden durch die Gerichte fragwürdig ist.
Abgesehen von dem Eingriff in die Kompetenzen des Bundesausschusses können wissenschaftstheoretische
Grundlagen im Streit sein oder es müssen neueste wissenschaftliche Ergebnisse interpretiert und bewertet werden.
Es kann aber - auch mit sachverständiger Unterstützung - nicht Sinn eines Gerichtsverfahrens sein, die Erkenntnisse
der medizinischen Wissenschaft voranzutreiben oder in wissenschaftlichen Auseinandersetzungen Position zu
beziehen (BSG vom 16.09.1997 1 RK 17/95 aaO).
Ob sich die Behandlungsmethode mit dem Gamma-Knife in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat, wovon
ausgegangen werden kann, wenn sie in der medizinischen Fachdiskussion eine breite Resonanz gefunden hat und
von einer erheblichen Zahl von Ärzten angewandt wird, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn hieraus
könnte sich ein Kostenerstattungsanspruch nur ergeben, wenn die Trigeminusneuralgie der Klägerin mit
herkömmlichen Mitteln nicht nachhaltig zu beeinflussen ist. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei der
Klägerin nach den gutachtlichen Stellungnahmen des MDK andere Behandlungen als Sachleistungen in Frage
gekommen wären. Danach hätte der Klägerin auch eine Therapie mit anderen Behandlungsmethoden zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestanden.
Auch die fehlende Antragsbefugnis der Klägerin und des behandelnden Arztes Priv.Doz. Dr.W. beim
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellt keinen Systemmangel dar, da unter bestimmten, hier nicht
vorliegenden Umständen, wie bereits ausgeführt wurde, eine Verpflichtung des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen zur Prüfung von Amts wegen besteht.
Eine Kostenübernahme der Beklagten ist auch nicht aus anderen in § 13 Abs.3 SGB V genannten Gründen geboten.
Insbesondere kommt der Gesichtspunkt der Unaufschiebbarkeit der Behandlung nicht zum Tragen. Die Klägerin
befand sich wegen der Krankheit mehrere Jahre in vertragsärztlicher Behandlung und sie hatte einen
Sachleistungsanspruch auf andere Behandlungsmöglichkeiten zu Lasten der Beklagten. Damit sind Systemstörungen
und Versorgungslücken auch unter dem Gesichtspunkt einer dringenden Behandlungsbedüftigkeit zu verneinen.
Ferner ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch auch nicht aus dem Herstellungsanspruch aufgrund eines
Beratungs- oder Auskunftsfehlers (BSG vom 30.03.1995 BSGE 76, 84; BSG vom 05.04. 2000 SozR 3-1200 § 14
Nr.29). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin unzutreffend oder unvollständig beraten (§ 14
Sozialgesetzbuch I) oder ihre Auskunftspflicht verletzt hätte (§ 15 Sozialgesetzbuch I).
Die Beklagte ist zur Kostenübernahme nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verpflichtet. Selbst wenn
die Beklagte oder eine andere Krankenkasse anderen Versicherten die Kosten einer Gamma-Knife-Behandlung
erstattet hat, ist sie im vorliegenden Fall zur Leistung nicht verpflichtet. Denn aus den o.g. Gründen kommt eine
Leistungspflicht nicht in Betracht und der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt im Unrecht nicht. Eine Gleichheit im
Unrecht und damit einen Anspruch auf Fehlwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt es nicht. Die Berufung auf
rechtswidrige Parallelfälle ist daher unerheblich (Jarass- Pieroth, GG, 4.Aufl, Art.3, Rn.26 mwN).
Ebenso wenig zwingt die Therapiefreiheit des von der Klägerin konsultierten Arztes die Beklagte zur
Kostenübernahme (BSG vom 25.09.2000 SozR 3-2500 § 13 Nr.23). Eine Therapiefreiheit in dem Sinne, dass
Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen beliebig eingesetzt werden könnten, kennt weder das einfache Recht
noch das Verfassungsrecht. Die in der Bundesärzteordnung in § 1 Abs.2 enthaltene Therapiefreiheit ist schon
berufsrechtlich durch die Bindung an den medizinischen Standart und die Regeln der ärztlichen Kunst eingeschränkt
und wird in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Erfordernisse einer beitragsfinanzierten, solidarischen
Krankenversicherung ebenfalls faktisch begrenzt. Dies bedeutet, dass die Klägerin die beantragte Behandlung zwar
erbringen lassen konnte, aber die Beklagte zu einer Kostenübernahme nicht verpflichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).