Urteil des LSG Bayern vom 17.07.2007

LSG Bayern: firma, zement, einwirkung, zustand, anerkennung, garage, sinusitis, wahrscheinlichkeit, bevölkerung, rauch

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 1 U 5004/00
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 358/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.07.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten (BK) nach Nrn 1103, 1302,
1317, 4301 und 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.
Der 1942 geborene Kläger ist gelernter Schlosser und war nach der Lehrzeit 14 Jahre lang im Hochbau und
Fassadenbau als Monteur tätig (Montage von Hallentoren, Geländern, Markisen, Schaufenstern, Türelementen,
Alufenstern und Alufassaden) bei der Metallbau-Firma G. , W ... Anschließend arbeitete er in diesem Betrieb in der
Abteilung Zusammenbau in einer Fertigungshalle. Ab März 1977 war er bei der Stadt W. als Gartenarbeiter in der
Friedhofsverwaltung beschäftigt. Hier nahm er Pflegearbeiten wahr. Später führte er bei der Friedhofsverwaltung
kleinere Reparaturen als Schlosser aus und verrichtete diese Arbeiten bis 1996 in einer nicht belüftbaren Garage, die
lediglich ein Garagentor besaß. Diese Tätigkeit übte er ca. 13 Jahre lang aus. An den Geräten der
Friedhofsverwaltung (Luftkissenmäher, Rasenmäher, Kehrmaschinen, Hackfräsen) reinigte er u.a. die Vergaser,
wusch Öl und Fett mit Diesel ab und führte an den Geräten Schweiß- und Flexarbeiten durch. Außerdem oblagen ihm
- ähnlich einem Betriebsschlosser - kleinere Reparaturen. Hier kam er mit Verdünnungslösungen, Lacken,
Lösemitteln, Diesel in Berührung. Im Jahr 2005 wurde der Kläger wegen eines Dickdarm-Carcinoms operiert.
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten führte in seiner Stellungnahme vom 14.04.1999 aus, dass der
Kläger bei der Friedhofsverwaltung der Stadt W. einer Vielzahl von Lösemitteln, insbesondere Kraftstoffen, ausgesetzt
gewesen sei. Es habe sich um verschiedene halogenierte Lösemittel gehandelt. Außerdem sei er gegenüber
Schweißrauchen, Stäuben und anderen Schadstoffen exponiert gewesen. Auch von Schimmelpilzsporen wegen des
dauerhaften feuchten Milieus im Arbeitsbereich sei auszugehen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die
BKen 1302, 1317, 4301, 4302 könnten als gegeben angesehen werden.
Erste gesundheitliche Beschwerden traten beim Kläger ca. 1985 auf, und zwar chronisch rezidivierende
Rhinosinusitiden, Cephalgien, Asthma mit Atemnot sowie Rhinitis und Tinnitus.
Der HNO-Arzt Dr.O. legte am 13.05.1998 eine ärztliche Anzeige über eine BK vor. Er ging davon aus, beim Kläger
habe ein inhalativer Kontakt mit Lösemitteln innerhalb eines schlecht belüfteten Arbeitsraumes über 13 Jahre bis 1996
vorgelegen. Als Gesundheitsstörung gab er mittelgradige pancochleäre Schwerhörigkeit beidseits, Septumdeviation
nach links, Rhinitis sicca, Sinusitis maxillaris sowie Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat, Neomycinsulfat und
Dimethylphthalat an.
Die Beklagte zog Befundberichte der HNO-Ärztin Dr.F. vom 30.03.1999, des Dr.O. vom 04.05.1999 sowie eine
Auskunft der AOK Bayern - Direktion W. - über Erkrankungen des Klägers vom 16.09.1998 bei. Anschließend erstellte
Dr.S. vom Gewerbeaufsichtsamt W. ein Gutachten. In dem Gutachten vom 16.06.1999 legte er ein Krankheitsbild mit
rezidivierender Rhinitis, Sinusitis und Bronchitis neben chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen zugrunde. Der von
Dr.O. geschilderte Befund über das Vorliegen einer Verbiegung der Nasenscheidewand nach links mit trockener
Nasenentzündung sowie Entzündung der Kiefernhöhle könne mit beruflichen Einflüssen nicht in Zusammenhang
gebracht werden. Dies gelte insbesondere für die angeschuldigten Lösemittel bzw. Dieselöldämpfe. Sie seien nicht
geeignet, ein Krankheitsbild der Atemwege hervorzurufen. Ein Asthma im Sinne von Asthmaanfällen sei nicht belegt.
Eine berufliche Schädigung der Atemwege durch Schimmelpilzsporen sei nicht anzunehmen. Insgesamt ergebe sich
kein Anhalt für einen beruflichen Zusammenhang der bestehenden Gesundheitsstörungen der Atemwege. Eventuell
beruflich bedingt sei die festgestellte Sensibilisierung gegenüber Chrom-(VI)-Verbindungen und Dimethylphtalat.
Allerdings stünden diesbezüglich keine Erkrankungen zur Disposition. Jedenfalls sei die Anerkennung einer BK nach
Nr 4301 oder 4302 nicht möglich.
Mit Bescheid vom 02.09.1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung einer BK ab (bestätigt durch
Widerspruchsbescheid vom 14.02.2000).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, das bei ihm
vorliegende Kehlkopfkarzinom (Januar 2002) sowie funktionelle organische Stimmstörungen als BK gemäß § 9 Abs 2
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Unfallversicherung- (SGB VII) anzuerkennen und ab 19.12.2001 zu
entschädigen.
Das SG hat den Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen Dr.L. mit Gutachten vom 16.06.2003 gehört. Dieser hat
ausgeführt, dass die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden, wie Schnupfenallergie, Atemnot, Hörschaden,
Augenverschlechterung, Nervosität sowie Gelenk- und Gliederschmerzen sich nicht als arbeitsbedingte
Gesundheitsstörungen im Sinne einer BK einordnen ließen. Er halte es aber für wahrscheinlich, dass der
Kehlkopfkrebs, den man am 19.12.2001 beim Kläger diagnostiziert hatte, durch berufliche Exposition gegenüber
Schweißrauchen und -dämpfen verursacht und die chronische Rhinitis/Sinusitis sowie die chronische Bronchitis
dadurch verschlimmert worden seien. Es werde daher die Anerkennung einer BK nach Nr 1103 mit einem
Verschlimmerungsanteil von 50 vH empfohlen.
Für die Beklagte hat der HNO-Arzt B. in seinem Gutachten vom 15.10.2003 ausgeführt, dass der Kehlkopfkrebs als
Folge einer beruflichen Exposition gegenüber Schweißrauch und -dämpfen aufgetreten sei. Eine BK Nr 1103 sei
anzuerkennen, aber lediglich mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH zu bewerten. Die Beklagte ist
der Auffassung des HNO-Arztes B. nicht gefolgt. In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme für die Beklagte hat
der Arbeitsmediziner Dr.P. am 19.11.2003 dargelegt, dass zwar beim Schweißen durch Stabelektroden eine gewisse
Exposition gegenüber Chrom, möglicherweise auch Nickel bestanden habe. Diese relativ kurzzeitige Exposition habe
aber nicht zu einer dauerhaft grenzwertüberschreitenden Exposition gegenüber Chrom-VI und Nickel geführt. Zudem
beziehe sich die BK Nr 1103 auf Lungenkrebs, nicht aber auf Kehlkopfkrebs. Bereits aus diesem formalen Grunde
könne eine BK im Hinblick auf das Kehlkopfkarzinom nicht angenommen werden.
Abschließend hat das SG ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr.S. vom 31.03.2004 eingeholt. Der Gutachter hat
beim Kläger einen Zustand nach mikrolaryngoskopischer und laserchirurgischer Tumorresektion eines
Stimmlippenkarzinoms rechts (Januar 2002), Schlafapnoesyndrom, leichtgradige ob- struktive Lungenerkrankung mit
voll reversibler Bronchial- obstruktion sowie chronische Rhinosinusitis als wesentliche Gesundheitsstörungen
angenommen. Es liege mit Wahrscheinlichkeit keine durch den Beruf verursachte obstruktive Atemwegserkrankung
vor. In der Zeit der Berufstätigkeit bis März 1999 sei keine Bronchialobstruktion beim Kläger objektiviert bzw.
dokumentiert worden. Auch sei weder im Mai 2003 noch im Jahr 1996 eine Bronchialobstruktion vorhanden gewesen.
Eine Exposition gegenüber halogenierten Kohlenwasserstoffen und Lösemitteln habe sicherlich bestanden. Anhand
der bisherigen und der aktuellen Untersuchungsbefunde habe sich aber kein Hinweis im Sinne einer BK Nr 1302 oder
1317 ergeben. Auch könne ein Chromatlungenkrebs bei langjähriger Einwirkung von 6wertigen Chromaten entstehen.
Vermehrtes Auftreten von Kehlkopfkrebs bei Einwirkung von Chromaten sei allerdings wissenschaftlich nicht
nachgewiesen. Deshalb liege eine BK nach Nr 1103 nicht vor.
Mit Urteil vom 13.07.2004 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei im Wesentlichen auf die
Ausführungen der Dres.S. und P. gestützt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass das Kehlkopfkarzinom sowie die
funktionellen und organischen Stimmstörungen als BK zu entschädigen seien. Er hat sich dabei auf das Gutachten
des Dr.L. vom 16.06.2003 gestützt. Insbesondere sei von einer erheblichen Exposition gegenüber Schweißrauch und -
dämpfen in einer schlecht belüfteten Garage auszugehen.
Der Senat hat Befundberichte des Nervenarztes Dr.S. vom 05.11.2004, des HNO-Arztes Dr.K. vom 03.03.2005, des
Orthopäden Dr.C. vom 14.07.2005, des Internisten Dr.E. vom 14.07.2005, des Allgemeinarztes Dr.H. vom 18.07.2005,
des Augenarztes Dr.W. vom 11.07.2005, der Nervenärztin Dr.R. vom 25.07.2005 sowie die einschlägigen Röntgen-
und CT-Aufnahmen zum Verfahren beigezogen. Anschließend hat der TAD der Beklagten in seiner Stellungnahme
vom 16.06.2006 ausgeführt, dass über die Menge, die Dauer und die Zeiteinsätze des Schweißens sowie die
verwendeten Elektroden bei der Friedholfsverwaltung weder vom Kläger selbst noch vom ehemaligen Arbeitgeber
genaue Angaben gemacht werden können. Konkrete qualitative und quantitative Feststellungen zur stattgehabten
Exposition gegenüber Chrom und Nickel seien nicht möglich. Es sei aber davon auszugehen, dass im Friedhofswesen
weder verstärkt chrom- noch nickelhaltige Materialien be- oder verarbeitet wurden. Während seiner Tätigkeit bei der
Metallbaufirma G. habe der Kläger eine Eloxalallergie bekommen.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 10.08.2006 Ausführungen dahingehend, dass während seiner Tätigkeit bei der
Firma G. viel geschweißt und mit Zement gemauert worden sei. Beim Gartenbauamt habe er viel mit der Handflex
arbeiten müssen. Dabei seien Feinstaub und Rauch entstanden, so dass er nicht mehr habe atmen können. Er hat
Beschreibungen der Elektroden Fincord und Overcord vorgelegt.
Auf eine Anfrage des Senats teilte die Firma O. Schweißtechnik GmbH am 19.09.2006 mit, dass die Stabelektroden
Overcord und Fincord für unlegierte Stähle benutzt wurden. Diese Produkte hätten weder Chrom noch Nickel
enthalten.
Hinsichtlich der Firma G. gab der Kläger mit Schreiben vom 02.11.2006 bekannt, dass diese Firma seit 1984 nicht
mehr existiere. Er könne auch keine Personen benennen, die nähere Angaben über die damalige Tätigkeit bei der
Firma G. machen können. Nahezu täglich habe er Betonbohrarbeiten durchführen müssen. Die ausgebohrten Löcher
seien ausgeblasen worden, wobei er Betonstaub ausgesetzt gewesen sei. Im Zement sei Chrom enthalten gewesen.
Die Reparatur-Garage beim Friedhofsamt W. sei 1998 abgerissen worden.
Eine Anfrage des Senats bei der Berufsgenossenschaft Bau, der zuständigen Berufsgenossenschaft für die
ehemalige Firma G. , hat ergeben, dass über die Firma selbst keine Unterlagen mehr vorhanden sind.
Anschließend hat der Senat ein Gutachten vom 08.03.2007 des Arbeitsmediziners PD Dr.S. eingeholt. Dieser hat
ausgeführt, dass die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zur Annahme einer BK Nr 1103 nicht hinreichend
wahrscheinlich gemacht werden können. Eine arbeitsmedizinisch relevante Chrom- bzw. Chromatexposition sei nicht
ohne weiteres ersichtlich. Eine Exposition von chrom- oder nickelhaltigen Verbindungen infolge Schweißrauchen habe
nicht vorgelegen, da keine hochlegierten Stähle geschweißt worden seien. Zudem enthielten die verwendeten
Elektroden nicht Chrom. Es könne zwar angenommen werden, dass durch das Verwenden von chromhaltigem Zement
eine quantitativ nicht näher ermittelbare Hautexposition aufgewiesen worden sei. Von einer grenzwertüberschreitenden
Inhalation könne aber nicht zwanglos ausgegangen werden. Die beim Kläger allergologisch festgestellte
Hautsensibilisierung mit Nachweis einer Chromatallergie sei in der Bevölkerung häufig festzustellen. Bemerkenswert
sei auch, dass bei der lungenfunktionsanalytischen Untersuchung keine obstruktive Ventilationsstörung vorgelegen
habe. Aktenkundig sei auch nie eine Atemwegsobstruktion beschrieben worden. Auch die BKen seien nicht
nachgewiesen. Beim Kläger liege keine Polyneuropathie oder Enzephalopathie vor. Er habe keine halogenierten
Kohlenwasserstoffe anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit verwendet. Eine obstruktive Ventilationsstörung habe
ebenfalls gefehlt, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Nrn 4301/4302 fehlten. Vielmehr habe der Kläger
sogar eine altersüberdurchschnittliche Ventilationsbreite aufgewiesen. Auch sei keine BK nach § 9 Abs 2 SGB VII
anzunehmen. Zudem fehlten Hinweise für humankanzerogene Gefahrstoffe. Eine Gemisch-Problematik lasse sich
aufgrund der nicht genau zu trennenden Einzelsubstanzen gleichfalls nicht weiter beurteilen. Hinzu komme die
Tatsache, dass durch Chrom bzw. Chromate nach derzeitigem arbeitsmedizinischen Wissensstand die Verursachung
eines Darmkarzinoms nicht bekannt sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 13.07.2004 sowie
des Bescheides vom 02.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2000 zu verurteilen, bei ihm
BKen nach Nummern 1103, 1302, 1317, 4301 und 4302 der Anlage zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.07.2004
zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente, weil die bei ihm bestehende Erkrankung keine
entschädigungspflichtige BK darstellt.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des SGB VII. Zwar soll der
Versicherungsfall nach dem Vortrag des Klägers vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sein,
der Kläger macht aber Leistungen für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 geltend (Art 36
des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes -UVEG-, §§ 212, 214 Abs 3 Satz 1 SGB VII).
BKen sind gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, welche die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit erleiden. Die entschädigungspflichtigen BKen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Berufsgruppen durch ihre Arbeit in
erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, werden in der Liste der Anlage zur BKV
bezeichnet.
Eine vom Verordnungsgeber in der Anlage (Liste der BKen) zur BKV aufgenommene BK liegt - wie die Beklagte zu
Recht entschieden hat - beim Kläger nicht vor. Die Feststellung einer BK setzt grundsätzlich voraus, dass zum einen
in der Person des Versicherten die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind, d.h., dass er im Rahmen
seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen ist, die prinzipiell
geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Zum
anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen
(haftungsausfüllende Kausalität). Während die arbeitstechnischen Voraussetzungen und der Gesundheitsschaden voll
bewiesen sein müssen, reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der schädigenden Einwirkung und
dem Gesundheitsschaden die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 38; § 551 Nr 1;
Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung [Kommentar] E § 9 SGB VII RdNr 26). Diese ist dann
gegeben, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen den Zusammenhang
spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSGE 32, 303, 309; BSG SozR
2200 § 548 Nr 38; BSG Breithaupt 1963, 60, 61).
Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass beim Kläger BKen nach Nrn
1103, 1302, 1317, 4301 und 4302 der Anlage zur BKV vorliegen.
Beim Kläger sind bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK nach Nr 1103 der Anlage
zur BKV nicht erfüllt. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus der Stellungnahme des TAD vom 16.06.2006, der
auch den Kläger selbst und das Friedhofsamt gehört hatte, sowie den Ausführungen im Gutachten des PD Dr.S ... Es
ist vor allem von Bedeutung, ob eine Exposition gegenüber Chrom und seiner Verbindung bestanden hatte. Bei
Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit schweißen, ist dabei zu klären, ob Edelstähle geschweißt wurden. Edelstahl
enthält nämlich u.a. Chrom, aber auch Nickel. Beim Kläger konnte - auch nach seinen eigenen Angaben -
ausgeschlossen werden, dass er als Bauschlosser in seinem Ausbildungsbetrieb und später bei der Stadt W.
Edelstähle schweißte. Vielmehr schweißte er nahezu ausschließlich mit dem Elektro-Hand-Schweißverfahren
Baustähle, also kunststoffummantelte, aber auch verzinkte Blechmaterialien. Diese enthielten keine Chrom-Anteile.
Die vom Kläger übersandten Hinweiszettel für die von ihm verwendeten Elektroden Overcord und Fincord lassen
bereits bei der Beschreibung erkennen, dass hier nicht Edelstahl geschweißt wurde. Dazu hat die herstellende Firma
O. in ihrem Schreiben vom 19.09.2006 bestätigt, dass es sich um Elektroden für unlegierte Stähle handelte. Auch aus
den vorgelegten Sicherheitsdatenblättern geht eindeutig hervor, dass die Produkte weder Chrom noch Nickel
enthielten. Damit kann für die Tätigkeit als Schlosser mit den üblichen Schweißverfahren ausgeschlossen werden,
dass eine Exposition gegenüber chrom (VI)-haltigen Schweißrauchen und -gasen vorlag.
Unzweifelhaft kam der Kläger während seiner ersten Beschäftigung auch mit Zement in Berührung. Nach der
Bekanntmachung des BMA vom 25.02.1981 (BArbBl Heft 4/1981) sind im Zement kleine Mengen von Verbindungen
des 6-wertigen Chroms enthalten. Der Kläger hat aber keine größeren Mengen des Zements verarbeitet. Von einer
täglichen Exposition kann nicht ausgegangen werden. Angenommen werden kann aber, dass er durch das Verwenden
von chromhaltigem Zement - ohne Arbeitsschutzhandschuhe - eine quantitativ nicht näher ermittelbare Hautexposition
aufwies. Eine Sensibilisierung der Haut auf Chrom, die Jahrzehnte später festgestellt wurde, ist aber in der
Bevölkerung nicht selten. Eine grenzwertüberschreitende Inhalation ist nicht nachgewiesen. Unter Würdigung der
aktenkundigen Angaben ist eine arbeitsmedizinisch relevante Chrom- bzw. Chromatexposition also nicht ersichtlich.
Für die weiteren BKen Nr 1302, 1317, 4301 und 4302 können die arbeitstechnischen Voraussetzungen möglicherweise
vorgelegen haben. Dies hat bereits der TAD der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 14.04.1999 zum Ausdruck
gebracht, ohne allerdings näher auf eine etwaige Quantifizierung einzugehen. Bei der Anamneseerhebung durch PD
Dr.S. hat der Kläger aber verneint, er habe zur Reinigung und Entfettung der Metallteile sog. "TRI" oder "PER"
verwendet. Damit ist nicht mit Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass er gegenüber halogenen Kohlenwasserstoffen
exponiert war. Eine diesbezügliche Exposition konnte nicht gesichert werden. Die Verwendung von Farben und
Lacken war zwar eine der Aufgaben des Klägers, vor allem im Friedhofsamt. Es existieren aber keinerlei Angaben
über Art, Zustand und Menge der verwendeten Farben und Lacke. Die Annahme, dass grenzwertüberschreitende
Lösungsmittel oder deren Gemische zur Anwendung kamen, ist daher spekulativ. Die haftungsbegründende Kausalität
für eine BK Nr 1317 ist nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit zu erbringen.
Es mag zutreffen, dass unter den schlechten Arbeitsbedingungen bei dem Kläger in mannigfacher Art chemisch-
irritativ wirkende Stoffe auf die Atemwege einwirkten. Insoweit besteht aber keine Möglichkeit der Quantifizierung oder
Qualifizierung dieser Stoffe. Dies gilt auch für etwaige allergisierende Stoffe durch Schimmelpilzbefall der Wände in
der Garage.
Sowohl vom ehemaligen Arbeitgeber als auch vom Kläger selbst konnten weder Zeiten und Häufigkeiten der
Exposition noch verwendete Materialien benannt werden. Die Firma G. existiert zudem nicht mehr. Die zuständige
Berufsgenossenschaft hat auch keine Unterlagen über die Arbeitsverhältnisse in dieser Firma. Der Kläger kann auch
keine Zeugen benennen.
Nach den Gutachten von Dr.S. und PD Dr.S. leidet der Kläger an einem Stimmlippen-Karzinom rechts bei Zustand
nach Entfernung eines Lokalrezidivs, Zökumkarzinom, essentielle arterielle Hypertonie, Zustand nach zweimaligem
Hörsturz, Tinnitus beidseits, Hörminderung, Schlafapnoesyndrom, chronische Bronchitis, chronische Rhinitis und
Sinusitis, intermittierende, absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, depressives Syndrom mit affektiver Störung bei
Konfliktverarbeitung sowie Zustand nach Tonsillektomie. Im Vordergrund stehen vor allem die beiden
Tumorerkrankungen. Zunächst wurde im Jahr 2001 der Stimmlippen-Karzinom diagnostiziert, der bis heute rezidiv-
und metastasenfrei blieb. 2005 kam es zum Auftreten eines Darmtumors, der operativ entfernt wurde.
Nach dem überzeugenden Gutachten des PD Dr.S. sind die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zur Annahme
einer BK Nr 1103 nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht worden. Unzweifelhaft besteht bei 6-wertigen
Chromverbindungen eine erhöhte Bronchialkarzinommortalität. Die toxischen Wirkungen sind unstreitig
(Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und BK, 7.Aufl, S 1302). 6-wertige Chromverbindungen entstehen vor
allem beim Lichtbogenhandschweißen mit hochlegierten Stählen. Diese Stähle kamen beim Kläger aber nicht zum
Einsatz. Eine arbeitsmedizinisch relevante Chrom- bzw. Chromatexposition ist daher nicht ersichtlich ebenso nicht
gegenüber nickelhaltigen Verbindungen. Es kann zwar angenommen werden, dass der Kläger durch das Verwenden
von chromhaltigem Zement eine quantitativ nicht näher ermittelbare Hautexposition aufwies. Von einer
grenzwertüberschreitenden Inhalation kann aber nicht zwanglos ausgegangen werden. Bei einer möglicherweise
vorliegenden Chrom- bzw. Chromatexpostition sind Schäden im Bereich der Nasenscheidewand ein frühes Symptom
(Bekanntmachung des BMA vom 25.02.1981 aaO). Beim Kläger ist aber ein sog. "Ulcus"-Geschwür des
Nasenseptums nie aufgetreten. Die bei ihm vorliegende Verbiegung (Deviation) der Nasenscheidenwand ist eine in der
Bevölkerung häufig vorkommende individuelle Veränderung, die mit einer Chrom- bzw. Chromatexposition nicht im
Zusammenhang steht. Eine Exposition gegenüber Chrom kann auch zu obstruktiven Ventilationsstörungen führen. Bei
den lungenfunktionsanalytischen Untersuchungen des Klägers konnte aber hierfür kein Hinweis gefunden werden.
Vielmehr erbracht der Kläger überdurchschnittliche, für sein Alter sehr gute Ventilationswerte.
Abgesehen von den nicht nachgewiesenen arbeitstechnischen Voraussetzungen liegt auch eine BK der Nr 1317 beim
Kläger nicht vor. Bei ihm ist weder eine Polyneuropathie noch eine Enzephalopathie nachgewiesen. Eine weitere
Prüfung bezüglich einer BK Nr 1302 bleibt ebenfalls ergebnislos, da der Kläger keinen halogenierten
Kohlenwasserstoffen anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war. Auch die arbeitsmedizinischen
Voraussetzungen für die BKen Nrn 4301/4302 können nicht wahrscheinlich gemacht werden. Zwar war der Kläger in
der Arbeitsgarage des Friedhofsamtes bei schlechter Belüftung gegenüber einem Gemisch von Stäuben, Gasen und
Dämpfen exponiert. Dies kann grundsätzlich zu einer Atemwegsirritation führen. Die vorgenannten BKen erfordern
aber zunächst das Vorliegen einer ob- struktiven Atemwegserkrankung. Damit sind verschiedene akute und
chronische Krankheitsbilder gemeint, die charakterisiert sind durch vorübergehende, sich wiederholende, meist
reversible Zustände und Anfälle von Atemnot, die durch eine Erhöhung der Atemwegswiderstände verursacht werden
(vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO S 1115 ff). Fehlt es an einer Obstruktion, liegen die Voraussetzungen für
eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht vor (aaO S 1116; Mehrtens/Brandenburg, aaO M 4301 RdNr 3 und M
4302 RdNr 2). Beim Kläger lag nie eine obstuktive Ventilationsstörung vor. Vielmehr wies er sogar eine
altersüberdurchschnittliche Ventilationsbreite auf.
Nicht folgen kann der Senat den Ausführungen des Dr.L ... In seinem Gutachten vom 16.06.2003 schließt dieser zwar
das Vorliegen der vorgenannten BKen, mit Ausnahme Nr 1103 aus. Auch bestätigt er zu Recht, dass der Kläger mit
ummantelten Elektroden arbeitete, dass er zweieinhalb bis fünf Stunden pro Woche schweißte, in schlecht belüfteten
Räumen arbeitete, die zu schweißenden Grundwerkstoffe mit Bitumen, Farben und Lackresten beaufschlagt waren.
Die arbeitstechnischen Ermittlungen bestätigen aber eine Verwendung von chrom- oder nickelhaltigen Elektroden bzw.
Edelstählen nicht. Somit war er einer inhalativen Einwirkung von Chrom oder Nickel beim Schweißen nicht
ausgesetzt. Eine BK kann daher nicht begründet werden.
Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK. Das Urteil des SG Würzburg ist nicht zu
beanstanden. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.