Urteil des LSG Bayern vom 31.05.2005

LSG Bayern: Az.: S 17 R 708/03, wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten., aufschiebende wirkung, erlass

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 31.05.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 17 R 708/03
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 252/05 ER
I. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des
Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2005 - Az.: S 17 R 708/03 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat der Klägerin die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat mit Urteil vom 22.02.2005 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.02.2005 bis 30.06.2005 zu gewähren. Das SG stützt seine
Entscheidung in erster Linie auf ein von ihm bei dem Chirurgen Dr.S. eingeholtes Gutachten, nach dem die Klägerin
vom 27.07.2004 bis Mitte 2005 nur noch Tätigkeiten von drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten könne.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 07.04.2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie auf die
abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens durch den Chirurgen und Internisten Dr.S. vom Sozialärztlichen
Dienst und den Reha-Entlassungsbericht der Klinik H. verweist. Dr.S. geht in seiner Beurteilung des
Leistungsvermögens der Klägerin davon aus, dass diese täglich noch mehr als sechs Stunden Tätigkeiten verrichten
könne unter Beachtung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen. Der Reha-Entlassungsbericht vom
26.01.2005 geht von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ab Ende Februar 2005 aus.
Mit der Berufungseinlegung beantragt die Beklagte auch, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil
auszusetzen. Das Urteil sei wegen der unzutreffenden Leistungsbeurteilung der Klägerin fehlerhaft. Eine eventuelle
Rückforderung überzahlter Leistungen scheine nicht erfolgversprechend.
Nach § 154 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es
sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine
aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein
Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet,
die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf
die Berufung hin oder in einem evenutellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des
Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Voll- streckung aus dem Urteil
aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das
Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121). Nach der herrschenden Meinung in
Literatur und Rechtsprechung ist der Auffassung des BSG nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der
Vollstreckung auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit
seinem Rechtsmittel jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (s. Niesel, der Sozialgerichtsprozess,
4.Aufl, Rdnr 400; Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 199, Rdnrn 8 und 8a mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob in
der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben werden können. Das Interesse des
Leistungsträgers an der Rüccerstattung der Leistung ist umso höher zu bewerten, je größer die Erfolgsaussichten der
Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass insbesondere dann,
wenn in absehbarer Zeit ein Anspruch auf Altersrente entsteht, der Versicherungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I
aufrechnen kann bzw. sonst nach § 52 SGB I eventuell einen anderen Leistungsträger mit der Verrechnung
beauftragen kann.
Vorliegend lässt sich die Erfolgsaussicht der Berufung nur schwer beurteilen, da vom Senat noch weitere Ermittlungen
zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht durchzuführen sind. Das Erstgericht stützt seine
Entscheidung in nachvollziehbarer Weise auf das Ergebnis der von ihm durchgeführten Ermittlungen. Es führt in den
Entscheidungsgründen auch ausdrücklich aus, dass es keine Bedenken habe, sich bezüglich der
Leistungseinschätzung den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Dr.S. anzuschließen. Dass die Beklagte und
Berufungsklägerin ihre Berufung auf eine andere medizinische Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin
stützt, macht es aus objektiver Sicht noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie mit ihrer Berufung jedenfalls in
wesentlichem Umfang Erfolg haben wird, zumal von Seiten der Klägerin ebenfalls unter Berufung auf eine
abweichende medizinische Beurteilung - hier des behandelnden Orthopäden - geltend gemacht wird, dass die
Erwerbsfähigkeit auf Dauer erheblich eingeschränkt sei.
Unter diesen Umständen besteht unter Abwägung einerseits des Interesses der Klägerin an der Vollstreckung des
Urteils und andererseits des Interesses der Beklagten daran, vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage nicht leisten
müssen, kein Anlass, von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG für die
Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils keine aufschiebende Wirkung hat, abzuweichen.
Die Entscheidung über die Kosten (siehe BayLSG NZS 97, 96) beruht auf der Erwägung, dass der Antrag der
Beklagten abgelehnt wurde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Der Vorsitzende des 20. Senats