Urteil des LSG Bayern vom 13.08.2009

LSG Bayern: krankengeld, auszahlung, erlass, arbeitsunfähigkeit, form, diagnose, kündigungsfrist, ermessen, kündigungstermin, unverzüglich

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.08.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 14 KR 90/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 150/09 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das
einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) aufzuerlegen sind.
Der 1974 geborene Antragsteller leidet nach einem Schädel-Hirn-Trauma an wiederholten depressiven Störungen. Seit
22.01.2009 ist der Antragsteller mit der Diagnose "schwere depressive Episode" arbeitsunfähig.
Nachdem der Antragsteller vom 10.10.2005 bis zum 08.04.2007 mit der gleichen Diagnose Krankengeld bis zur
Aussteuerung erhalten hatte, wurde von der Antragsgegnerin geprüft, ob auf Grund der neuerlichen Arbeitsunfähigkeit
wieder ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Hierzu wurde der MDK eingeschaltet, der dieses bejahte. Mit Bescheid
vom 16.03.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Krankengeld ab dem 11.02.2009. Der Bescheid
enthielt unter anderem den Zusatz, dass die Überweisung nach Vorlage des vom behandelnden Arzt des
Antragstellers bestätigten Auszahlscheines erfolge. Dieser wurde am 23.03.2009 vorgelegt. Bereits mit Schreiben
vom 30.01. und 23.03.2009 hatte sich die Antragsgegnerin an den ehemaligen Arbeitgeber des Antragstellers wegen
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt. Dessen Antwort ging am 31.03.2009 bei der Antragsgegnerin ein.
Am 23.03.2009 setzte die Antragsgegnerin telefonisch den Antragsteller darüber in Kenntnis, dass die Auszahlung
des Krankengeldes nicht erfolgen könne, wenn das voraussichtliche Arbeitsunfähigkeits-Ende nicht auf dem
Auszahlungsschein bestätigt sei. Zudem wurde dem Antragsteller bei dem Telefonat mitgeteilt, dass noch keine
Antwort vom Arbeitgeber wegen der Kündigung eingegangen sei. Schließlich wurde am 01.04.2009 die Überweisung
des Krankengeldes an den Antragsteller veranlasst.
Bereits am 30.03.2009 hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht Regensburg (SG) einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, dass dem Antragsteller das kalendertägliche
Krankengeld auszuzahlen sei. Das
Krankengeld habe Lohnersatzfunktion, so dass die Vorenthaltung bzw. Nichtauszahlung der bestehenden
Zahlungsrückstände dazu führe, dass der Antragsteller seine laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen
könne und somit in Zahlungsverzug mit den bekannten Verzugsfolgen gerate. Hieraus resultiere die Eilbedürftigkeit.
Im Hinblick auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.03.2009 sei auch ein Anordnungsanspruch unstreitig
gegeben.
Mit Beschluss vom 07.04.2009 hat das SG den Antrag auf Auszahlung des Krankengeldes im Wege einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Sinn der einstweiligen Anordnung sei, den Antragsteller kurzfristig durch
Geldleistungen für die nähere Zukunft (z.B. bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides bzw. bis zur Durchführung
einer Hauptverhandlung) abzusichern. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da dieser nicht
beschwert sei. Die Antragsgegnerin habe zum 01.04.2009 die Überweisung des Krankengeldes veranlasst. Nur
ergänzend sei auszuführen, dass es schon an einem Regelungsgrund ebenfalls gefehlt hätte, da es nicht angehe,
wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einfach behaupte, Eilbedürftigkeit resultiere aus den
bestehenden Zahlungsrückständen. Vielmehr wäre es nach Ansicht des Gerichts sinnvoller gewesen, sich mit der
Antragsgegnerin im Vorfeld zur Auszahlung des Krankengeldes ins Benehmen zu setzen und ihr bei den Ermittlungen
behilflich zu sein.
Gegen den Beschluss des SG vom 07.04.2009 richtet sich die Beschwerde vom 20.04.2009. Zur Begründung lässt
der Antragsteller im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verweisen. Mit Schreiben vom 20.04.2009 erklärte er
"den Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt" und beantragte, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass ihr die außergerichtlichen Kosten nicht aufzuerlegen seien, da der
zu Grunde liegende Beschluss des SG nicht zu beanstanden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG). Sie ist unbegründet, denn die
Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten seines Verfahrens des
einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten.
Gemäß § 193 Abs.3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die
Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die
Entscheidung ergeht nach Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Hier hat das SG zu Recht den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Insbesondere wusste der Antragsteller auf Grund des
Telefonats vom 23.03.2009, dass ein Anspruch auf Krankengeld an sich bestehe. Für die Überweisung des
Krankengeldes fehlte es hingegen an den Auszahlungsscheinen und der Antwort des ehemaligen Arbeitsgebers des
Antragstellers. Zutreffend ist, dass die Auszahlung des Krankengeldes nicht erfolgen konnte, wenn nicht das
voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsende auf dem Auszahlschein bestätigt wurde. So kann die Auszahlung des
Krankengeldes nur erfolgen, wenn der Anspruch an sich nachgewiesen ist. Dieser ist wiederum unter anderem davon
abhängig, dass ein Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit in Form der Auszahlscheine vorliegt (vgl. § 6 der
Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien). Auch die Angaben des ehemaligen Arbeitsgebers waren von Bedeutung, weil zu prüfen
war, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, was für einen eventuellen Anspruch auf (weitere) Entgeltfortzahlung
bedeutsam sein kann. Am 31.03.2009 ging erst das Antwortschreiben des Arbeitsgebers ein, wodurch dann klar war,
dass eine weitere Entgeltfortzahlung über den Kündigungstermin zum 01.02.2009 hinaus nicht in Betracht kam.
Unverzüglich hat dann die Antragsgegnerin am 01.04.2009 die Überweisung des Krankengeldes an den Antragsteller
veranlasst.
Somit ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 07.04.2009
zurückzuweisen.
Es ist daher nicht angemessen, die Antragsgegnerin an den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu
beteiligen.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).