Urteil des LSG Bayern vom 15.09.2005

LSG Bayern: wohnheim, besondere gefahr, elterliche sorge, kündigung, schwangerschaft, geburt, auflage, unterbringung, versicherung, hauptsache

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.09.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 5 SO 59/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 394/05 SO ER
I. Die Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 04.07.2005 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Mehrkosten für die Wochentagsbetreuung der Antragstellerin (Ast) im
Zeitraum von 6 Wochen vor ihrer Niederkunft bis 12 Wochen danach.
Die 1983 geborene Ast steht unter Betreuung. Der Aufgabenkreis der Betreuerin K. D. ergibt sich aus dem Beschluss
des Amtsgerichts K. vom 09.06.2005 (Az: XVII 0453/02).
Die Ast war ab dem 09.01.2002 im Wohnheim T.str., K. , untergebracht. Aufgrund ihrer Behinderungen wurde für sie
von dem betreuenden Wohnheim ein Hilfebedarf von 43 Punkten nach dem HMB-Verfahren (= Verfahren zur
Feststellung des Hilfebedarfs bei Menschen mit Behinderungen) ermittelt. Unter Berücksichtigung vorhandener
"lebenspraktische Fähigkeiten" wurde sie der Hilfebedarfsgruppe (HBG) 2 zugeordnet, was auf einen
unterdurchschnittlichen und behinderungsbedingten Hilfebedarf hinweist. Sie war in der Werkstätte für Behinderte in K.
tätig.
Sie erhielt vom Antragsgegner (Ag) bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), zuletzt in Höhe von monatlich 143,02 EUR. Zudem
übernahm der Ag die Kosten der teilstationären Betreuung einschließlich der teilstationären Pflege (Tagespflege) der
Ast in der Werkstatt für behinderte Menschen in K. ab dem 01.12.2004 und bis auf Weiteres nach den Vorschriften
des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Höhe der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung. Ausweislich einer
Mitteilung des Ag vom 24.06.2005 beliefen sich die Unterkunftskosten seinerzeit auf monatlich 1.554,00 EUR brutto
zuzüglich den Aufwendung für den laufenden persönlichen Bedarf.
Am 28.01.2005 teilte das Wohnheim dem Ag mit, dass die Ast schwanger sei. Der voraussichtliche
Entbindungstermin sei lt. ärztlicher Bescheinigung der 22.07.2005.
Mit Schreiben vom 17.05.2005 beantragte die Betreuerin der Ast die Kostenübernahme für den Mehrbedarf während
der Schwangerschaft und der Mutterschutzzeiten, also für den Zeitraum von 6 Wochen vor bis 12 Wochen nach der
Entbindung. Im bislang gewährten durchschnittlichen Pflegetagessatz sei dieser Bedarf nicht vorgesehen. Die Ast
benötige dringend eine Betreuung durch das Wohnheim selbst.
Wegen Renovierungsarbeiten im Wohnheim K. wurde die Ast, wie die übrigen arbeitstätigen Bewohner dieser
Einrichtung auch, in das Heim der Lebenshilfe Wohnstätten gGmbH, O. , verlegt. Von dort wurde dem Ag auf Anfrage
mitgeteilt, dass - anders als in den Werkstätten - im Wohnheim kein (Betreuungs-)Personal im Einsatz sei. Für eine 8-
Stundenbetreuung der Ast am Tag müsste eigens jemand abgestellt werden.
Mit Bescheid vom 02.06.2005 bewilligte der Ag daraufhin der Ast einen Mehrbedarf für die Betreuung im Wohnheim
von 8,19 EUR für die Tage im streitgegenständlichen Zeitraum, an denen sie sich nicht im Krankenhaus befindet. Die
Ast könne im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Seniorengruppe im Wohnheim K. mitbetreut werden. Der
festgestellte Betrag decke diesen Mehrbedarf insoweit ab.
Am 09.06.2005 erhob die Ast hiergegen Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Sie
sei nicht bereit, tagsüber in die Seniorengruppe zu wechseln. Sie benötige eine individuelle Betreuung.
Aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychatrie, Psychotherapie an das
Vormundschaftsgericht K. wegen Betreuungsfragen vom 26.04.2005 ergibt sich, dass die Ast zu ihrem Freund, dem
Vater ihrer (künftigen) Kinder, ziehen wolle und deshalb das Wohnheim verlassen möchte.
Vom 01.06.2005 bis zum 05.06.2005 befand sie sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus.
Die Lebenshilfe Wohnstätten gGmbH M. teilte der Ag unter dem 09.06.2005 weiter mit, dass die Unterbringung der Ast
in einer reinen Seniorengruppe unangebracht und höchst problematisch erscheine. Ab dem 13.06.2005 bis zur
Entbindung erhalte sie deshalb eine Tagesbetreuung durch einen ungelernten Gruppenhelfer. In der ersten Woche
nach der Geburt eine Begleitung durch eine pädagogische Fachkraft. Hieraus ergäben sich Gesamtkosten in Höhe
von 7.710,88 EUR.
Mit einem beim Sozialgericht Würzburg (SG) am 21.06.2005 eingegangen Antrag begehrte die Ast, den Ag im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Mehrkostenaufwand für die Wochentagsbetreuung
entsprechend dem Schreiben der Lebenshilfe vom 09.06.2005, insgesamt 7.710,88 EUR, zu übernehmen, abzüglich
bislang bewilligten 8,19 EUR täglich.
Es bestehe eine besondere Gefahr dafür, dass die Heimverwaltung die Ast wegen besonders kostenträchtiger und
belastender Betreuung gerne loswerden wolle und auf diese Weise von der Kündigung des Heimvertrages nachhaltig
Gebrauch machen könnte. Im Übrigen verwies die Ast im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen ihrer
Betreuerin im Verwaltungsverfahren. Der geforderte Mehrkostenbedarf ergebe sich aus § 30 Abs 2 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit einer eidesstaatlichen Versicherung vom 21.06.2005 nahm die Betreuerin im
Verfahren vor dem SG zur Antragsbegründung Stellung. Gerade in der jetzt beginnenden letzten Phase der
Schwangerschaft erscheine es absolut geboten, der Ast eine individuelle Betreuung in vertrauter Umgebung
zukommen zu lassen. Die Ast sei besonders gefährdet, ins Dissoziale abzurutschen. Sie müsse wegen der Gefahr
epileptischer Anfälle regelmäßig Medikamente nehmen. Die Heimverwaltung habe ihr erklärt, dass die Ast mit
sofortiger Kündigung zu rechnen habe, wenn sie sich nicht hinreichend um die Klärung der Mehrkosten kümmern
würde.
Der Ag beantragte, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Auch er beruft sich im Wesentlichen auf seinen bisherigen Sachvortrag und verweist zudem auf die Zuständigkeit
anderer Leistungsträger. Der behandelnde Frauenarzt habe am 13.06.2005 attestiert, dass die Ast den Haushalt nicht
selbstständig versorgen könne und deshalb auf eine Haushaltshilfe für 4 Stunden täglich angewiesen sei. Aus diesem
Grunde wäre eine zusätzliche Betreuung für maximal 4 Stunden täglich im Wohnheim erforderlich, so dass er letztlich
einen Betreuungsmehrbedarf von allenfalls 1.163,78 EUR errechne. Bei einer anderweitigen Unterbringung der Ast
nach der Entbindung, würde der Betreuungsbedarf ab diesem Zeitraum entfallen, so dass letztlich Kosten in Höhe von
429,60 EUR verblieben. Vor dem Hintergrund der bereits bewilligten Leistungen beliefe sich der ungedeckte
Restbetrag auf 183,90 EUR. Eine Kündigung des Heimvertrages sei aufgrund der Regelungen des Heimgesetzes
(HeimG) nicht zu befürchten.
Beim Verwaltungsgericht Würzburg begehrte die Ast zwischenzeitlich in einem gegen den Landkreis Würzburg
gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Kosten für ein Mutter-Kind-Heim oder für eine individuelle
Tagesbetreuung im Wohnheim und die Kosten für die Pflege ihrer Zwillinge zu übernehmen (Az: W 6 E 05.601).
Am 30.06.2005 wurde die Ast in die Universitäts-Frauenklinik W. eingeliefert.
Mit Beschluss vom 04.07.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein
Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Es drohe aktuell keine Kündigung des Heimvertrages. Zudem sei auch ein
Anordnungsanspruch nicht gegeben. Der von der Ast begehrte Mehrbedarfszuschlag werde von § 30 Abs 2 SGB XII
nicht gedeckt. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruches nach § 50 SGB XII seien die Leistungen der Krankenkasse
gemäß § 2 SGB XII vorrangig. Zudem erscheine der mit Bescheid vom 02.06.2005 bewilligte Zuschlag von 8,19 EUR
täglich ausreichend. Der glaubhaft gemachte tatsächliche Betreuungsbedarf der Ast erscheine weitaus geringer, als
der geltend gemachte.
Hiergegen wendet sich die Ast mit ihrer beim SG am 25.07.2005 eingegangenen Beschwerde.
Sie beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 04.07.2005 den Ag zu
verpflichten, die Mehrkosten durch die Betreuung, die entstanden sind und die im Zeitraum von 12 Wochen nach der
Geburt entstehen werden, zu übernehmen.
Die Behauptung, dass Leistungen nach § 30 Abs 2 SGB XII mit Auflauf der Geburtsmonats entfielen, ergebe sich
nicht aus der Kommentarliteratur. Soweit § 50 SGB XII angesprochen worden sei, verweise sie darauf, dass der Ag
der erstangegangene Leistungsträger gemäß § 14 Abs 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sei. Die
angebotenen 4-Stundenbetreuung hätten zu keiner Zeit ausgereicht. Über die Einkommensverhältnisse des
Kindsvaters sei nichts bekannt. Im Übrigen fasst sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen zusammen.
Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ast habe zwischenzeitlich am 02.07.2005 Zwillinge geboren und am 03.07.2005 auf eigenen Wunsch das
Krankenhaus verlassen. Sie sei nicht in das Behindertenwohnheim zurückgekehrt, sondern halte sich nach eigener
Darstellung bei ihrem Freund, dem Vater ihrer Kinder, auf. Auch in dem beim Verwaltungsgericht Würzburg
anhängigen Verfahren gegen den Landkreis Würzburg habe die Ast dargetan, sie wolle dauerhaft in O. bleiben, auch
wenn die Bauarbeiten im Wohnheim in K. abgeschlossen sein sollten. Eine Mitbetreuung in der Seniorengruppe sei
möglich und zumutbar gewesen. § 14 SGB IX finde keine Anwendung.
Hierzu erwidert die Ast unter dem 24.08.2005, ihr seien mittlerweile die Kinder weggenommen worden. Es gehe ihr
nicht um Leistungen für die Vergangenheit, sondern um Leistungen, die ursprünglich in erster Instanz für die Zukunft
beantragt worden seien und die nun durch die Verfahrenszeitabläufe bereits teilweise in der Vergangenheit lägen. Eine
Eilbedürftigkeit bestehe nach wie vor; zeitweise sei sie, die Ast, von ihrer Mutter und von ihrem Freund "überwacht"
worden. In einer weiteren eidesstaatlichen Versicherung vom 01.08.2005 teilt die Betreuerin der Ast mit, aufgrund
einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts sei der Ast die elterliche Sorge für ihre Zwillinge zwischenzeitlich
entzogen worden. Im Wohnheim der Lebenshilfe in der G.str. halte sich tagsüber kein Personal auf. Mit Verlassen des
Personals werde das Heim tagsüber abgeschlossen. Zwischenzeitlich habe sie auf ihrem Anrufbeantworter eine
Nachricht vorgefunden, dass die Betreuungsleistungen des Heimes eingestellt werden. Das Heim weigere sich, die
Ast ohne jede Betreuung den Tag über im Heim zu belassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die
vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ast ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag im Wege der einstweiligen
Anordnung zur Übernahme der geltend gemachten Kosten zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
(Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(§ 86 b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder
unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977
BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage 2005, RdNr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass die Ast Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes -
das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-
rechtliche Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm §
920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b
RdNr 41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005
NDV-RD) zeigt sich, dass der Ast für ihr Begehren teilweise kein Anordnungsgrund (mehr) und im Übrigen kein
Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Soweit die Ast Leistungsansprüche für zurückliegende Zeiträume geltend macht, fehlt es ihr bereits an einem
Anordnungsgrund. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der
Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung. Ist die Sache zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im oben genannten Sinne dringlich, so
kann eine einstweilige Anordnung nicht (mehr) ergehen. Mithin ist es ständige Rechtssprechung, auch des
erkennenden Senates, im Sozialhilferecht, dass vorläufige Regelungen von Leistungsansprüchen, die abgelaufene
Bewilligungszeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Sozialhilfe
wird zur Deckung gegenwärtiger Notlagen gewährt, grundsätzlich aber nicht für die Begleichung etwaiger aus der
Vergangenheit stammender Zahlungsverpflichtungen. Für solche Zahlungsverpflichtungen - vgl hier etwa die
Abrechnung der zusätzlichen Betreuungskosten durch die Lebenshilfe Wohnstätten gGmbH M. vom 01.07.2005 -
kann die Ast hinreichenden Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren suchen.
Im Übrigen konnte sie für den hier im Eilverfahren verbleibenden streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, also bis
zum 24.09.2005, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Ein Anspruch nach § 30 Abs 2 SGB XII, hierauf stützt sich die Ast im Wesentlichen, scheidet aus, weil sie nicht
mehr schwanger ist. Gemäß § 30 Abs 2 SGB XII erhalten werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
einen Mehrbedarf in Höhe von 17 vH des maßgeblichen Regelsatzes, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender
Bedarf besteht. Mit der Entbindung am 02.07.2005 ist die Tatbestandsvoraussetzung der Schwangerschaft entfallen,
so dass diese Norm seither nicht mehr greift. Soweit die Ast in ihrer Beschwerdegründung vom 21.07.2005 noch
geltend macht, solches ergebe sich nicht aus dem vorgelegten Kommentar von Grube/Wahrendorf, so bleibt
festzuhalten, dass sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen hier aus dem Gesetzestext ergeben und sich
das hier festgestellte Ergebnis im Übrigen bei Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 30 Rdnr 24 wiederfindet.
Hinsichtlich der Vorschrift des § 50 SGB XII, hat das SG zutreffend auf dessen Nachrangigkeit hingewiesen. Die Ast
ist unstreitig krankenversichert.
Das ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Ast für den hier im Eilverfahren verbleibenden
streitgegenständlichen Zeitraum keinen Bedarf glaubhaft machen konnte, der über die bereits bewilligte Leistung
hinausgeht. Waren vom 01.08.2005 bis zum 22.08.2005, also vor dem streitgegenständlichen Zeitraum, die
Werkstätten wegen Betriebsurlaubes geschlossen, so dass die hier geltend gemachte Pflege keine Mehrkosten
verursachte, ist ein solcher Mehrbedarf auch für die Folgezeit nicht dargetan. Zuletzt mit Schreiben vom 24.08.2005
lässt die Ast vortragen, dass ab dem 22.08.2005 die "Lösung F.str." durchgeführt werde. Diese Lösung soll, wenn
möglich, bis zum Ende des Mutterschutzes, also Ende September 2005, beibehalten werden. Anderes ist nicht mehr
geltend gemacht. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte es dem Senat unmöglich gemacht, noch innerhalb des
Bewilligungszeitraumes zu entscheiden. Damit entspricht aber der im Eilverfahren geltend gemachte Bedarf für den
verbleibenden Zeitraum den Festsetzungen des Ag im Bescheid vom 02.06.2005. Mehrkosten, die tatsächlich nicht
anfallen, können im Eilrechtsschutz nicht zugesprochen werden.
Letztlich ergibt sich auch bei einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung für den hier verbleibenden
Bewilligungszeitraum kein anderes Ergebnis, weil insoweit der tatsächlich (noch) geltend gemachte Bedarf
offensichtlich durch die vom Ag gewährte Leistung gedeckt ist. In einem etwaigen Hauptsacheverfahren wird aber zu
prüfen sein, welchen Bedarf in den einzelnen Zeitabschnitten die Ast tatsächlich hatte und inwieweit der Ag bzw
andere Leistungsträger hierfür heranzuziehen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).