Urteil des LSG Bayern vom 14.09.2006

LSG Bayern: anrechenbares einkommen, hauptsache, rente, unterkunftskosten, zivilprozessordnung, obsiegen, erlass, form, alter, betriebskosten

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 14.09.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 SO 155/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 483/06 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.05.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen, die die Antragsgegnerin (Ag) der Antragstellerin (ASt) zur
Deckung ihres Bedarfs für Unterkunft nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren hat.
Die 1920 geborene ASt erhält eine Rente in Höhe von netto 507,83 EUR. Die Ag bewilligte ihr ergänzend Leistungen
der Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff SGB XII in Höhe von monatlich 267,64 EUR. Hierbei legte die Beklagte
Unterkunftskosten in Höhe von 189,76 EUR, Betriebskosten in Höhe von 67,00 EUR und Heizkosten in Höhe von
44,00 EUR abzüglich eines Warmwasseranteils in Höhe von 7,33 EUR der Bedarfsberechnung zugrunde.
Am 23.03.2006 beantragte die ASt beim Sozialgericht München (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, ihr höhere Unterkunftskosten zu bewilligen. Sie erhalte 38,00 EUR zu wenig Mietkosten.
Die Ag trat dem Antrag entgegen. Sie habe die erhöhte Miete für den Zeitraum ab dem 01.02.2006 mit
Bewilligungsbescheid vom 20.06.2006 bereits zugesprochen. Höhere Leistungen könnten nicht gewährt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die
vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die ASt einen Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen nach dem
SGB XII nicht glaubhaft machen konnte.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa
dann der Fall, wenn der Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare
Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so
BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003,
1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und
das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren
stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat die Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs
2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und
Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927,
NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der
Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem
Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die
Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist
gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu
entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Es kann dahinstehen, ob der ASt überhaupt ein Anordungsgrund für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur
Seite steht. Sie hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch im oben angegebenen Sinn geltend gemacht.
Ihr Hinweis im Beschwerdeverfahren, die Ag habe ihre Rente zu hoch angesetzt, geht fehl. Die Ag hat zutreffend vom
Nettobetrag der Rente die Kindererziehungsleistung in Höhe von 78,39 EUR abgezogen und allein den Restbetrag als
anrechenbares Einkommen berücksichtigt. Ebenso zutreffend hat die Ag Garagenmiete in Höhe von 30,68 EUR von
den Kosten der Unterkunft abgezogen und bei den Heizkosten einen Warmwasseranteil in Höhe von 7,33 EUR
berücksichtigt, der bereits durch den Regelsatz abgedeckt ist. Mithin konnte die ASt keinen Fehler in der
Bedarfsberechnung der Ag glaubhaft machen.
Auch eine Güter- und Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die ASt wegen etwaiger
Differenzbeträge im einstelligen EURO-Bereich zumutbarerweise auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden
kann.
Nach alledem hat die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).