Urteil des LSG Bayern vom 11.06.2008

LSG Bayern: verschlechterung des gesundheitszustandes, arbeitsmarkt, heimat, verdacht, erwerbsfähigkeit, bluthochdruck, berufsunfähigkeit, bandscheibenoperation, invalidenrente, nacht

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 11 R 1045/07 A
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 251/08
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Kläger, der 1948 geboren und Staatsangehöriger der Republik Serbien ist, hat nach seinen Angaben in den ersten
beiden Rentenanträgen keinen Beruf erlernt. Im Zuge der Begutachtung am 26. April 2000 in seiner Heimat gab er
hingegen an, sein erlernter Beruf sei Vulkaniseur. In der Bundesrepublik Deutschland war er vom 16. Mai 1969 bis 30.
Juni 1984 als Former und Gießer mit einer Anlernzeit von drei bis vier Tagen beschäftigt. In seiner Heimat weist er
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Oktober 1984 bis 25. April 2000 auf. Der serbische
Versicherungsträger gewährt dem Kläger seit dem 26. April 2000 Invalidenrente.
Den ersten Rentenantrag des Klägers vom 17. März 1998 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27. September
1999), weil der Kläger trotz einer Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation,
Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Übergewicht und einer neurotischen Störung noch in der Lage sei, auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig zu sein.
Am 19. Oktober 1999 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die
Invalidenkommission kam aufgrund einer Untersuchung am 26. April 2000 zu dem Ergebnis, der Kläger sei ab dem
Zeitpunkt dieser Untersu-chung nur mehr weniger als zwei Stunden täglich erwerbsfähig. Die Beklagte holte daraufhin
das Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. G. vom 26. November 2001 ein, der eine Nerven- und
Bandscheibenschädigung L5/S1 mit neurologischer Ausfallsymptomatik, einen Bluthochdruck mit leichten
Umbauerscheinungen am Herzen sowie eine Übergewichtigkeit mit leichter Fettleber feststellte. Der Kläger sei noch in
der Lage, leichte Tätigkeiten ohne Akkordarbeit, ohne Nachtschicht, ohne Absturzgefahr und überwiegend im Sitzen
täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden
nicht. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers ab, weil bei dem auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verweisbaren Kläger eine verminderte Erwerbsfähigkeit nicht bestehe (Bescheid vom 18. Dezember 2001 und
Widerspruchsbescheid vom 25. April 2002). Im Klageverfahren veranlasste das Sozialgericht Landshut (SG) die
Untersuchung des Klägers durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Gutachten vom 6. August 2003), der bei dem
Kläger ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen und einen Zustand nach Bandscheibenoperation mit
Schwäche des rechten Beines, eine Funktionsstörung des linken Schultergelenks bei Abnützungen sowie einen
Bluthochdruck mit beginnenden Umbauerscheinungen am Herzen diagnostizierte. Der Kläger sei noch in der Lage,
leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen
und Sitzen, ohne Bücken und Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten. Anmarschwege zur Arbeitsstätte von
mehr als 500 Meter viermal am Tag seien möglich. Das SG wies daraufhin mit Urteil vom 8. August 2003 die Klage ab
(Az.: S 14 RJ 725/02 A). Der als ungelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei weder
nach dem bis 31. Dezember 2000 maßgeblichen Recht berufs- bzw. erwerbsunfähig noch nach den ab 1. Januar 2001
gültigen Vorschriften voll oder teilweise erwerbsgemindert. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum Bayer.
Landessozialgericht (LSG) ein. Das Gutachten des Dr. Z. sei unvollständig und widersprüchlich. Das LSG holte
Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Dr. M. (Gutachten vom 25. Juni 2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 7.
Dezember 2004) und des Internisten Dr. E. (Gutachten vom 2. Juli 2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 19.
Oktober 2004) ein. Dr. M. stellte bei dem Kläger ab Oktober 1999 ein chronisches Schmerzsyndrom der
Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenprolaps-Operation L5/S1 mit verbliebenem leichtgradigen
sensomotorischen Defizit rechtes Bein, einen Zustand nach transitorisch ischämischer Attacke mit vorübergehender
halbseitiger Symptomatik links (1999) sowie einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen fest. Insbesondere seien
seit September 2003 Anpassungsstörungen mit depressiver Symptomatik sowie ein Tinnitus beidseits
hinzugekommen. Seit Oktober 1999 könne der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses
noch vollschichtig leichte, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche
Belastbarkeit, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne Heben und Tragen schwerer
Lasten, ohne Zwangshaltungen und ohne häufiges Bücken verrichten. Der Kläger sei noch in der Lage, viermal täglich
mehr als 500 Meter Fußwege in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen. Er sei zwar in seiner
Umstellungsfähigkeit eingeschränkt, könne aber noch ungelernte Tätigkeiten ausführen, die sich durch die
Qualitätsmerkmale der Einweisung und Einarbeitung auszeichnen würden. Dr. E. diagnostizierte bei dem Kläger einen
arteriellen Hypertonus unter Ausschluss einer hypertensiven Herzerkrankung, einen Verdacht auf hypertensive
Augenhintergrundveränderungen und als Gefäßrisikofaktoren Adipositas Grad I, Hyperlipidämie, Hyperurikämie und
familiäre Belastung, ein Lendenwirbelsäulensyndrom, einen Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 bei
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einen Verdacht auf degenerative Veränderungen des linken
Schultergelenks mit mäßiger Funktionseinschränkung, aufgrund anamnestischer Angaben einen Verdacht auf leichte
Harn- und Stuhlinkontinenz sowie eine leichte Hörminderung. Seit Oktober 1999 könne der Kläger noch vollschichtig
leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne
Zeitdruck, und ohne Nacht- und Wechselschicht verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer
Lasten, Tätigkeiten mit häufigem Bücken und häufigen Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten dauerhaft im
Freien mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze sowie Tätigkeiten, bei denen ein ausgezeichnetes Hörvermögen
erforderlich sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung beim LSG am 22. März 2005 nahm die Bevollmächtigte des
Klägers die Berufung zurück, nachdem diese vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger
nach seinem beruflichen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar
sei und nach den Gutachten der Dr. M. und des Dr. E. das berufliche Leistungsvermögen nicht auf unter vollschichtig
bzw. unter sechs Stunden täglich gesunken sei, ein Rentenanspruch weder nach den bis Dezember 2000 geltenden
Vorschriften noch ab Januar 2001 gegeben sei und der Versicherungsfall spätestens im April 2002 hätte eintreten
müssen, weil bei einem späteren Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien
(Az.: L 6 R 650/03).
Am 5. September 2005 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Januar 2007 ab, weil die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, seine
Angelegenheit von 2000 bis 2005 habe sich ohne sein Verschulden im Verfahren befunden. Er sei in dieser Zeit krank
gewesen und sei es auch jetzt. Er sei nicht fähig zu arbeiten und er könne von der Invalidenrente nicht leben. Mit
Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien lediglich bei einem Eintritt eines
Leistungsfalls bis April 2002 erfüllt. Hingewiesen wurde auf das durch Berufungsrücknahme abgeschlossene
Verfahren.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Er sei mit der Entscheidung, dass er im
Zeitraum Mai 2000 bis August 2005 nicht versichert gewesen sei, nicht zufrieden. Er habe in dieser Zeit hiesige Rente
bezogen und sei deshalb versichert gewesen. Er befinde sich im 60. Lebensjahr und er sei krank, so dass er nach
den hiesigen Gesetzen nirgendwo arbeiten könne.
Nach Anhörung des Klägers hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2008 abgewiesen und
ausgeführt, bei dem Kläger könne der Eintritt einer Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt, zu dem die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien, nicht festgestellt werden. Dies gelte selbst
unter Einbeziehung der Beschäftigungszeiten des Klägers in dessen Heimat. Bei dem Kläger seien auch weder seit 1.
Januar 1984 durchgehend alle Kalendermonate mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt noch sei eine entsprechende
Belegung noch möglich. Zumindest in den Monaten Juli bis September 1984 würden keine Versicherungszeiten
vorliegen und dieser Zeitraum könne auch nicht mehr mit entsprechenden Zeiten, insbesondere freiwilligen Beiträgen,
belegt werden. Der Kläger sei im Rahmen des vorhergehenden Gerichtsverfahrens von drei Ärzten untersucht worden.
Konkrete Anhaltspunkte, dass diese Gutachten zum damaligen Zeitpunkt unrichtig gewesen sein könnten, würden
nicht vorliegen. Selbst wenn sich zwischenzeitlich das Leistungsvermögen weiter verschlechtert haben sollte, sei dies
rechtlich nicht relevant. Trotz der festgestellten Erkrankungen sei der Kläger noch in der Lage gewesen, auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen bei Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen
acht Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Bezug einer Pension durch den heimischen Versicherungsträger sei für
einen Anspruch auf eine Rente nach deutschen Rechtsvorschriften ohne Bedeutung. Eine Berufsunfähigkeit liege
nicht vor, weil der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland lediglich ungelernte Tätigkeiten ausgeübt habe und somit
auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sich gegen die im vorangegangenen Verfahren
veranlassten Begutachtungen gewandt. Er könne mit fast 60 Jahren keine Arbeit mehr finden. Er würde sie nicht
finden, auch wenn er gesund wäre. Er befinde sich in einer finanziell schlechten Lage.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom
29. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 5. September 2005 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des
SG mit dem Az.: S 14 RJ 725/02 A, des LSG mit dem Az.: L 6 R 650/03, der Akten des SG und des LSG zu diesem
Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Der erkennende Senat hat dem Berichterstatter die Berufung übertragen (Beschluss vom 4. April 2008).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), jedoch nicht begründet. Die Entscheidung ergeht nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter in
der Besetzung des Senats gemäß § 153 Abs. 5 SGG.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 29. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24. Mai 2007, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 5. September 2005
Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2008 die Klage zu
Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der
Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht insofern gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Darstellung
der Ent-scheidungsgründe ab. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt voraus, dass aus gesundheitlichen Gründen eine
Erwerbsminderung gegeben ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1, 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Zwar erfüllt der Kläger die
allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), es liegen jedoch keine Hinweise vor, die
die Annahme einer rentenrelevanten Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt rechtfertigt, zu dem die
versicherungsrechtliche Voraussetzung der so genannten Drei-Fünftel-Belegung noch gegeben war. Der Kläger weist
im Zeitraum vom 11. Oktober 1984 bis 25. April 2000 zu berücksichtigende Versicherungszeiten auf. Die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung wären nur gegeben, wenn die
gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb bzw. unmittelbar nach Ablauf der folgenden zwei Jahre eingetreten wäre.
Sofern bis zu diesem Zeitpunkt die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nicht nachgewiesen
sind, kann eine entsprechende Rente nicht gewährt werden. Für einen Anspruch auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung unbeachtlich ist deshalb eine etwaige nach diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Klägers.
Insbesondere den im Berufungsverfahren (Az.: L 6 R 650/03) eingeholten Gutachten der Dr. M. vom 25. Juni 2004 und
des Dr. E. vom 2. Juli 2004 nach ambulanten Untersuchungen am 14. Juni 2004 kann entnommen werden, dass eine
rentenrelevante Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht vorlag, so dass nach den medizinischen
Ermittlungen eine Zurückweisung der Berufung zu erwarten gewesen wäre, sofern die Prozessbevollmächtigte des
Klägers nicht die Berufung gegen das Urteil vom 8. August 2003 zurückgenommen hätte. Dr. E. betonte, dass im
Gegensatz zu den Angaben der Ärzte aus der Heimat des Klägers im Ruhe-Elektrokardiogramm keine
Hypertrophiezeichen erkennbar waren, vielmehr normale Herzmuskeldicken und ein völlig unauffälliger
echokardiographischer Befund vorlagen. Eindeutige pathologische Befunde ergaben sich zwar bei der Ergometrie, als
bereits bei der Belastungsstufe mit 25 Watt ein deutlicher Anstieg des Blutdrucks festzustellen war und mit Beginn
der Belastungsstufe 50 Watt ein Wert von 210 erreicht wurde. Es bestanden jedoch erhebliche Zweifel, ob es sich
hierbei um einen Dauerzustand handelte. Ungewöhnlich war, dass ein bereits seit fünf Jahren bestehender schlecht
eingestellter Bluthochdruck keine Auswirkungen auf den Herzmuskel zeigte, denn es wäre mit einer Zunahme der
Hypertrophie zu rechnen gewesen. Dr. E. wies insbesondere darauf hin, dass eine Therapieoptimierung leicht möglich
war. Auch stand nicht fest, ob der Kläger die Medikamente regelmäßig einnahm. Während der Untersuchung im
Verfahren beim SG konnte eine rapide Blutdrucksenkung mit einer nur geringen Dosierung eines Medikaments (15
Tropfen Apikal) erreicht werden. Dies spricht dafür, dass zu diesem Zeitpunkt keine wesentliche blutdrucksenkende
Medikation vorhanden war. Im Ergebnis war davon auszugehen, dass eine Therapieoptimierung und damit eine
bessere Blutdruckeinstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestand. Auch im Übrigen waren die
Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft, insbesondere bezüglich der Cholesterinwerte, der erhöhten Harnsäure und
der Adipositas Grad I. Trotz deutlichem Gefäßrisikoprofil fand sich kein Nachweis für eine koronare Herzerkrankung.
Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens ergab sich somit aufgrund der Untersuchung
durch Dr. E. nicht. Dr. M. fand im Zuge der neurologischen Untersuchung ein leichtgradiges sensomotorisches
Defizits im rechten Bein bei chronischem Bandscheibenschaden und einen Zustand nach Bandscheibenprolaps-
Operation L5/S1 mit Nervenwurzelreizerscheinungen vor. Dies führte jedoch lediglich zu einer Einschränkung des
körperlichen Leistungsvermögens bezüglich schwerer Arbeiten bzw. ständiger mittelschwerer Arbeiten, Arbeiten mit
Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten mit häufigem Bücken sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen. Auf
psychiatrischem Fachgebiet ergaben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer endogenen Psychose, einer
kognitiven Beeinträchtigung, einer Störung des Auffassungsvermögens oder der Gedächtnisfunktionen. Auszugehen
war von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei chronischem Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule
und psychosozialen Problemen, wobei die depressive Symptomatik entsprechend der medizinischen Dokumentation
erst im Herbst 2003 verstärkt aufgetreten war. Diese führte, abweichend von der Auffassung der behandelnden Ärzte
in der Heimat des Klägers, nicht zu einer Hilfs- und Pflegebedürftigkeit. Dr. M. empfahl die Behandlung mit einem
Antidepressivum nach allmählicher Reduzierung der Tranquilizer bzw. einem Präparatswechsel. Bei zumutbarer
Willensanspannung war der Kläger zum Untersuchungszeitpunkt jedenfalls weiterhin fähig, leichte und gelegentlich
mittelschwere Arbeiten bei Beachtung bestimmter Einschränkungen vollschichtig zu vernichten. Hinweise auf
Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestanden nicht. Auch die Umstellungsfähigkeit auf andere
als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten war nicht beeinträchtigt.
Der Kläger war auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 gültigen
Fassung bzw. § 240 Abs. 2 SGB VI nach neuem Recht, weil er noch in der Lage war, vollschichtig bzw. sechs
Stunden täglich zu arbeiten. Hierbei ist nicht maßgebend, ob die während seines Arbeitslebens in der Bundesrepublik
Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Former und Gießer noch möglich war. Denn die Antwort auf die Frage, ob
Berufsunfähigkeit vorliegt, beurteilt sich danach, welche seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten
ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Im Rahmen des von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist der
Kläger der unteren Stufe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger
tatsächlich in seiner Heimat einen Beruf erlernt hat, nachdem er in der Bundesrepublik Deutschland als Former und
Gießer mit einer von ihm selbst angegebenen Einarbeitungszeit von drei bis vier Tagen gearbeitet hat. Bei einer
Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und dem gegebenen vollschichtigen Leistungsvermögen lag somit
keine Berufsunfähigkeit vor.
Bei fehlenden medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der vom LSG veranlassten Begutachtungen im Jahre 2004 erfüllt der Kläger diese
Voraussetzungen auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt, an dem die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen noch gegeben waren.
Wie im Übrigen das SG zutreffend darauf hingewiesen hat, führt ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Recht
des Heimatlandes des Klägers nicht zwingend dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen
Erwerbsminderung beanspruchen könnte, denn der Anspruch auf eine deutsche Rente ist unabhängig davon allein
nach deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. Januar 2008 war somit
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.