Urteil des LSG Bayern vom 07.05.2008

LSG Bayern: innere medizin, arbeitsmarkt, arbeitsgemeinschaft, rente, ergänzung, gesundheitswesen, krankenkasse, techniker

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 10 R 16/07
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 18/08
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. August 2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung am 28.06.2006.
Der im Jahr 1962 geborene Kläger war zuletzt versicherungspflichtig als Gartenbauhelfer beschäftigt. Seit einigen
Jahren ist er arbeitslos; derzeit bezieht er Arbeitslosengeld II von der Arbeitsgemeinschaft N ...
Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
07.12.2006 mit der Begründung ab, der Kläger sei in der Lage, mittelschwere Arbeiten ohne ständige Überkopfarbeiten
mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten; Berufsschutz genieße der Kläger
nicht.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 20.08.2007 als unbegründet ab. Die
Aufklärung des Sachverhalts durch Beiziehen von Befundberichten der behandelnden Ärzte, von Unterlagen der
Techniker Krankenkasse Hamburg, von medizinischen Unterlagen der Arbeitsgemeinschaft des Landkreises N. und
der Agentur für Arbeit R. sowie durch die anschließende Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei der Ärztin für
Innere Medizin und das öffentliche Gesundheitswesen Dr.L. habe ergeben, dass der Kläger noch vollschichtig leichte
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei gewissen qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Trotz der
festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (hals- und lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei mäßigen
Aufbraucherscheinungen und chronisches Schmerzsyndrom) sei der Kläger nicht erwerbsgemindert im Hinblick auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt; Berufsschutz bestünde nicht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgerichdt eingelegt. Die Berufung hat der Kläger bislang
nicht begründet, es stünden noch weitere Gutachten aus.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.08.2007 sowie den Bescheid vom
24.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2006 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, im
Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es ergäben sich keine neuen Gesichtpunkte, die die angefochtene Entscheidung des SG in Frage stellten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die
Verwaltungsakte und die Akten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Nach § 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
abgesehen und die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Rentenbegehren
erfolglos blieb.
Gründe nach § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.