Urteil des LSG Bayern vom 13.09.2005

LSG Bayern: erwerbsunfähigkeit, berufsunfähigkeit, tunesien, arbeitsmarkt, rentenanspruch, erwerbsfähigkeit, invalidität, diagnose, fraktur, ausbildung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 RJ 364/01
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 570/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Juli 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender tunesischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt. Er
hat zunächst in Tunesien vom 01.01.1968 bis 30.09.1969 Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Vom
09.08.1971 bis 31.03. 1993 (mit anschließender Zeit der Arbeitslosigkeit bis 21.09. 1993) war er sodann in der
Bundesrepublik Deutschland als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 12.11.1995 sowie mit dem am 04.08.1997 beim tunesischen Versicherungsträger gestellten
(Formblatt-)Antrag begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Rente aus der deutschen
Rentenversicherung. Seit seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahre 1993 sei er krank. Mit Bescheid vom 19.10.
2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen (Schwindelanfälle bei
Artena vertebralis Syndrom mit Basilaris Symptomatik, chronische Lendenwirbelsäulen-Beschwerden, Verdacht auf
Pollenallergie und Zustand nach gutverheiltem Knochenbruch im Sakralbereich) noch in der Lage sei, leichtere bis
mittelschwere Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - bei ihm sei Invalidität bereits vor der Ausreise aus Deutschland
festgestellt worden, wozu er Atteste des Orthopäden Dr. S. vom 03.07. 1992, des Orthopäden Dr. S. vom 16.10.1990
sowie einen Arztbrief des Neurologen Dr. S. vom 31.08.1993 vorlegte - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 14.03. 2001 zurückgewiesen. Der Kläger sei gesundheitlich noch in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten und habe deshalb keinen Rentenanspruch.
Dagegen hat der Kläger mit dem vom Sozialgericht Augsburg als Klage gewerteten Schreiben vom 06.05.2001
Einwendungen erhoben. Er legte insbesondere ärztliche Bescheinigungen aus dem Jahre 1997 vor sowie einen
ärztlichen Bericht des Dr. L. vom 18.11.2001. Zusätzlich habe er noch eine Fraktur des linken Armes erlitten, mit
Operation im Dezember 1997. In Tunesien sei bei ihm Invalidität anerkannt worden und es sei unmmöglich, dort eine
Arbeit auszuüben.
Mit Urteil vom 22.07.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger verfüge nach den vorliegenden
ärztlichen Berichten noch über ein objektives Restleistungsvermögen, das ihm leichte Arbeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes täglich vollschichtig erlaube. Angesichts seines beruflichen Werdegangs in der Bundesrepublik
Deutschland sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und habe weder Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit noch wegen Erwerbsunfähigkeit.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinem Begehren festhält. Auf Anfrage des Senats legte er den
Arbeitsvertrag vom 19.07.1971 mit der Fa. G. Luftkühlergesellschaft H. GmbH & Co. vor, wonach er als Hilfsarbeiter
eingestellt worden war. Die Firma T. S. E. teilte mit Schreiben vom 10.02.2004 mit, der Kläger sei dort vom
01.02.1973 bis 31.03.1993 beschäftigt und in der Zurichtung als Walzwerksarbeiter tätig gewesen. Es habe sich um
eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von maximal drei Monaten gehandelt.
Nach Aufforderung des Senats legte der Kläger eine Mitteilung des tunesischen Versicherungsträgers vor, dass eine
Nachent-richtung freiwilliger Beiträge in Tunesien nicht möglich sei. Der Kläger wurde sodann darauf hingewiesen,
dass ärztliche Unterlagen zum Nachweis darüber, dass innerhalb von zwei Jahren nach der im Jahre 1993 erfolgten
Beendigung seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten
sei, vorzulegen seien. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts holte der Senat sodann das von der Ärztin Dr. T. am
14.06.2005 nach Aktenlage erstattete Gutachten ein, die sich insbesondere über die seit Oktober 1993 beim Kläger
vorliegenden Gesundheitsstörungen äußern sollte und darüber, welche Tätigkeiten ihm seither möglich seien. Die
Sachverständige führte aus, das Leistungsvermögen des Klägers sei in erster Linie durch wirbelsäulenabhängige
Beschwerden sowie die geklagten Schwindelsensationen beeinträchtigt. Ihm seien seit Oktober 1993 noch leichte bis
mittelschwere Arbeiten acht Stunden täglich zu ebener Erde, ohne Überkopfarbeit und nicht auf Leitern und Gerüsten
möglich.
Der Kläger äußerte hierzu, es sei eine fachärztliche Begutachtung erforderlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom
22.07.2003 sowie des Bescheides vom 19.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2001 zu
verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 20.11.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts
und der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene
Urteil des Sozialgerichts Augsburg ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung hat.
Wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 ist der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente zunächst an den
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu messen.
Der Anspruch des Klägers ist aber auch nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung
zu prüfen, soweit sinngemäß (auch hilfsweise) vorgetragen ist, dass ein Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung jedenfalls zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 2000 gegeben sei (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Mit dem Sozialgericht geht der Senat im Hinblick auf das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme
davon aus, dass der Kläger seit Antragstellung im Jahre 1995 (und nicht, wie vom Sozialgericht und der Beklagten
irrtümlich angenommen, erst mit dem Formblattantrag im Jahre 1997) noch nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44
Abs. 2 SGB VI in der bis bis 31.12.2000 gültigen Fassung ist, weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande ist bzw. war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder
Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM überstiegen hat. Seit Antragstellung ist er aber auch nicht
wenigstens berufsunfähig, weil seine Erwerbsfähigkeit noch nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war (§ 43
Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung). Auch ist er seit 01.01.2001 nicht teilweise oder voll
erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI in der seit 01.01. 2001 gültigen Fassung bzw. teilweise
erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, weil er jedenfalls noch acht Stunden
täglich zu arbeiten in der Lage ist.
Das körperliche Leistungsvermögen des Klägers seit Antragstellung bzw. seit Aufgabe seiner Tätigkeit im Jahre 1993
ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und dem vom Senat eingeholten Gutachten der Ärztin Dr. T ...
Diese führt aus, aus den - wenngleich spärlichen - ärztlichen Befunden sei zu ersehen, dass der Kläger seit Jahren
unter rezidivierenden belastungsabhängigen Rückenschmerzen ohne neurologische Ausfallerscheinungen leidet.
Deshalb sind ihm schwere körperliche Arbeiten und solche in Haltungskonstanz nicht mehr zumutbar gewesen. Dies
ergibt sich insbesondere aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Attesten der Orthopäden Dr. S.
und Dr. S. , aus denen sich aber keinesfalls die Erforderlichkeit einer Reduzierung der üblichen Tagesarbeitszeit
entnehmen lässt. Der Kläger befand sich auch bei der Untersuchung in Tunesien am 20.07.2001 in einem guten
Zustand, das Abdomen war weich, die kardiopulmonale Untersuchung regelrecht, der linke Ellenbogen war beweglich
ohne einen Bewegungsschmerz.
Zu der immer wieder genannten Diagnose der Schwindelerscheinungen führt die Sachverständige aus, eine
vertebrobasiläre Insuffizienz sei eine veraltete Diagnose und heute nicht mehr anerkannt. Bei normalem
Dopplersonographischen Befund und Kernspin sowie fehlenden Hirnstammläsionen im AEP müsse hier von einer
Verlegenheitsdiagnose ausgegangen werden. Funktionelle Folgen des Drehschwindels wie Stürze, Unfälle u.ä. seien
nicht objektiviert. Eine zeitliche Leistungseinschränkung ergebe sich bei fehlenden funktionellen Auswirkungen nicht.
Dr. T. bezeichnet im Übrigen die weiteren Diagnosen wie Pollenallergie, rezidivierende Harnwegsinfekte bei
Nierengries und Folgen der operativ behandelten Fraktur des linken Ellenbogens als unwesentlich, zumal letztere ohne
wesentliches funktionelles Defizit ausgeheilt ist.
Insgesamt ist das berufliche Leistungsvermögen des Klägers durch die festgestellten Gesundheitsstörungen zwar
bereits eingeschränkt. Er ist und war jedoch noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde,
ohne Überkopfarbeiten und nicht auf Leitern und Gerüsten seit Oktober 1993 acht Stunden täglich auszuüben. Beim
Zurücklegen von Wegen zu und von der Arbeitsstätte ergeben sich mangels irgendwelcher Hinweise keine relevanten
Einschränkungen, da er in der Lage gesehen werden muss, viermal täglich mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen
(vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).
Damit kann beim Kläger angesichts des festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens von Erwerbsunfähigkeit
nicht ausgegangen werden, auch wenn er seine frühere in Deutschland verrichtete Tätigkeit als Walzwerksarbeiter
nicht mehr verrichten könnte. Im Rahmen der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit bzw. (ab 01.01.2001) volle
Erwerbsminderung vorliegt, ist nämlich eine Verweisung auf alle ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes vorzunehmen (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8). Die Benennung einer
konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die ein Versicherter bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit
vorliegt, verwiesen werden könnte, wäre nur dann erforderlich, wenn - anders als beim Kläger - eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, weil
unter diesen Umständen nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik
Deutschland, auf den es hier ankommt, noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Es genügt eine Beurteilung,
ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen z.B. Zureichen, Abnehmen,
Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen u.ä.
erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des
Bundessozialgerichts vom 09.12.1996-GS 2/95 - in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Für die Mehrzahl dieser Verrichtungen
reicht das körperliche Leistungsvermögen des Klägers zweifellos noch aus. Nachdem bei ihm auch ein sog.
Katalogfall nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 19, 22), ist Erwerbsunfähigkeit bzw. volle
Erwerbsminderung nicht gegeben.
Der Kläger ist aber auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. (bzw. ab 01.01.2001 §
240 Abs. 2 SGB VI), weil er noch in der Lage ist, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen bzw. vollschichtig
(sechs Stunden täglich) zu arbeiten, wobei es auch hier nicht darauf ankommt, ob er die während seines
Arbeitslebens in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Tätigkeit noch zu verrichten in der Lage wäre. Ob er
berufsunfähig ist bzw. war, beurteilt sich danach, welche seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten
ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können bzw. konnten. Im Rahmen des
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17)
ist der Kläger der unteren Stufe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Er war während der überwiegenden Dauer seines
Arbeitslebens in der Bundesrepublik Deutschland bei der Firma T. als Walzwerksarbeiter tätig, wobei es sich nach der
Auskunft seines Arbeitgebers um eine angelernte Tätigkeit mit einer "Anlernzeit" von maximal drei Monaten gehandelt
hat. Er ist deshalb auch im Rahmen der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu
verweisen, wo er weiterhin ein konkurrenzfähiges Arbeitsleistungsvermögen besitzt.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Feststellung seines derzeitigen Leistungsvermögens war nicht
erforderlich, weil beim Kläger, selbst wenn nunmehr Erwerbsminderung angenommen werden müsste, ein
Rentenanspruch nicht in Betracht kommt. Voraussetzung für die Annahme von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw.
Erwerbsminderung ist nämlich auch, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge gegeben wären (vgl. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB IV a.F. bzw. 43 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI n.F.). Dies
wäre lediglich für 24 Monate im Anschluss an die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. rentenrechtliche
Zeiten der Fall; nach den vorliegenden Unterlagen steht jedoch fest, dass der Kläger seinerzeit jedenfalls noch einer
vollschichtigen Arbeit nachzugehen in der Lage war. Bei einem späteren Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw.
Erwerbsminderung wäre erforderlich, dass vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und jeder
Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
bzw. Erwerbsunfähigkeit mit den in § 241 Abs. 2 genannten Zeiten belegt wäre. Nachdem der Kläger seit seiner
Rückkehr in seine Heimat keinerlei rentenrechtliche Zeiten aufzuweisen hat und er (nach der vorgelegten Auskunft)
auch rückwirkend weder zur tunesischen Rentenversicherung noch zur deutschen Rentenversicherung (vgl. § 197
Abs. 2 SGB VI) freiwillige Beiträge verrichten darf, kann ein Rentenanspruch vor Vollendung des 65. Lebensjahres
u.a. erst wieder durch eine dreijährige Entrichtung von Pflichtbeitragszeiten erworben werden.
Die Berufung des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.