Urteil des LSG Bayern vom 06.03.2007

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.03.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 22 AS 1046/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 946/06 AS PKH
Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 27. Oktober 2006 wird der Klägerin für das
Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H. G. beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beklagte bewilligte der 1956 geborenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) und ihrem 1988 geborenen Sohn M.
ab 01.01.2005 Alg II. Hierbei legte sie Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 362,33 EUR zugrunde. Mit
Bescheid vom 22.09.2005 bewilligte sie die Leistung für die Zeit vom 01.10.2005 bis 28.02.2006 in Höhe von
monatlich 870,33 EUR.
Hiergegen legte die Bf. Widerspruch ein und machte geltend, tatsächlich betrügen ihre monatlichen Kosten der
Unterkunft und Heizung 460,16 EUR, die auch zu erstatten seien. Es sei nicht von einer Wohnungsgröße von 95 qm,
sondern wegen der Dachschräge der Mansardenwohnung von lediglich 85,56 qm auszugehen. Zudem sei ein
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 25.04.2006 bewilligte die Beklagte der Bf. bis 30.09.2006 monatlich 453,29 EUR und legte anteilige
Kosten der Unterkunft und Heizung von 181,16 EUR zugrunde, nachdem der Sohn der Bf. volljährig geworden war. Im
Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück. In
Aufstellungen, die der Bf. bereits mehrmals zugeleitet worden seien, seien Daten ermittelt worden im Hinblick auf die
Angemessenheit der Unterkunftskosten bezüglich der Quadratmeterzahl, der Kaltmiete und der Warmmiete. Zur
Vereinfachung des Arbeitsablaufes sowie zur Gewährleistung einer einheitlichen Entscheidungspraxis seien zwischen
dem Landratsamt N. und der Agentur für Arbeit die Entscheidungsgrundsätze und -maßstäbe verbindlich geklärt und
den einzelnen Sachbearbeitern als Vollzugsanweisung zugeleitet worden. Die benachbarten Landkreise D. , A. und E.
hätten dieselben Beträge festgesetzt. Die verantworlichen Personen, die diese Sätze entwickelt hätten, hätten sehr
wohl bedacht, dass zu berücksichtigen sei, dass jeder Hilfesuchende die Möglichkeit habe, eine bedarfsgerechte,
menschenwürdige Unterkunft zu finden. Es sei festgesetzt worden, dass ein 2-Personenhaushalt einen Wohnraum
von höchstens 55 qm haben solle.
Hiergegen hat die Bf. zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte hätte
bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 22.09.2005 berücksichtigen müssen, dass auch ein fast Volljähriger
Anspruch auf entsprechende Entfaltungsmöglichkeiten habe und es ihm nicht zugemutet werden könne, mit seiner
Mutter in einem Zimmer zu schlafen. Die der Bf. angebotenen Wohnungen seien so klein gewesen, dass sie mit ihrem
Sohn nicht ausreichend Platz gehabt hätte.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 27.10.2006 abgelehnt. Die
von der Bf. und ihrem Sohn bewohnte Wohnung sei deutlich zu groß. Sie sei erstmals im Februar 2004 vom
Sozialamt auf die unangemessen hohen Unterkunftskosten hingewiesen worden. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe
sie im Jahre 2004 drei Wohnungsangebote erhalten, auf die sie nicht eingegangen sei. Ein Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung sei nicht nachgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, dass sie mit ihrem inzwischen
volljährigen Sohn, der aufgrund seiner Behinderung entsprechende Zuwendung benötige, einen höheren Raumbedarf
als üblich habe. Sie führt insgesamt sieben Wohnungsangebote an, um die sie sich erfolglos bemüht habe. Die
Berechnung der angemessenen Wohnkosten durch die Beklagte entspreche nicht den vom BSG im Urteil vom
07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, aufgestellten Grundsätzen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß §
73a SGG i.V.m. § 114 ZPO liegen vor; nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse kann die Bf. die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht teilweise, aufbringen.
Auch kann die hinreichende Aussicht auf einen Erfolg des Klageverfahrens bei summarischer Prüfung nicht verneint
werden. Denn gegenwärtig steht jedenfalls nicht fest, dass die Bf. keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft
und Heizung hat, da insoweit im Klageverfahren weitere Ermittlungen anzustellen sind.
Grundsätzlich ist der Beklagten darin zu folgen, dass die von der Bf. zusammen mit ihrem Sohn bewohnte, 95 qm
große Mansardenwohnung unangemessen groß ist. Dies gilt auch, wenn man wegen der Dachschrägen lediglich eine
Wohnungsgröße von 85,56 qm zugrunde legt. Dass die Kosten der Unterkunft und Heizung aus diesem Grunde
unangemessen hoch sind, steht aufgrund dieses Umstandes alleine jedoch noch nicht fest, da die Angemessenheit
der Wohnkosten nach der anzuwendenden sog. Produkttheorie sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche
und dem für den zugrundezulegenden Wohnungsstandard ortsüblichen Quadratmeterpreis errechnet (BSG, Urteil vom
07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Für die Festlegung der angemessenen Größe der Wohnung sind grundsätzlich die
landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus heranzuziehen, die
gegenwertig nach der Wohnraumförderbestimmung 2003 des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 11.11.2006
(A II MBL Nr. 14/2002 - S.971) für zwei Personen einen Wohnraum von bis zu 65 qm vorsehen. Deshalb kann nicht
von vornherein die angemessene Größe auf 55 qm beschränkt werden. Weiterhin ist der am Wohnort der Bf.
ortsübliche Quadratmeterpreis für Wohnungen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, zu ermitteln (BSG, a.a.O.). Da
es somit auf die Verhältnisse am Wohnort der Bf. ankommt, kann nicht auf Landkreise übergreifende Richtsätze, wie
die Beklagte im Widerspruchsbescheid dargestellt hat, zurückgegriffen werden.
Da die durchzuführenden Ermittlungen und die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht einfach gelagert sind, ist die
Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).