Urteil des LSG Bayern vom 13.03.2001

LSG Bayern: eintritt des versicherungsfalls, ausbildung, erwerbsfähigkeit, berufsunfähigkeit, befund, sozialversicherungsabkommen, erde, erwerbsunfähigkeit, hitze, wechsel

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.03.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 16 Ar 6368/88.Ju
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 637/97
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Juli 1989 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 07.01.1987 bis
31.05.2000.
Der am ...1935 geborene Kläger, wohnhaft in Bosnien-Herzegowina, erhält seit April 1986 jugoslawische
Invaliditätsrente und seit 01.06.2000 deutsche Altersrente. In Deutschland hat er von Juni 1969 bis Januar 1973
Versicherungszeiten zurückgelegt.
Von einer jugoslawischen Berufsbildungseinrichtung war ihm 1969 bescheinigt worden, dass er aufgrund einer
Ausbildung befähigt wurde, als angelernter Arbeiter im Beruf des Schweißers zu arbeiten. Laut Auskunft des
deutschen Arbeitgebers, der ...hütte, nahm der Kläger auch von Juni 1969 bis Dezember 1969 an einer
Schweißausbildung teil, war anschließend bis 25.10.1970 als Schweißer und dann bis 29.06.1972 als Wasch-
raumwart tätig. Der Arbeitgeber qualifizierte die Tätigkeiten als Anlerntätigkeiten und entlohnte sie nach Lohngruppe 6
des Tarifvertrags für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen. Auf Anfrage teilte er ergänzend
mit, die Umsetzung als Waschraumwart sei wahrscheinlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und die Rückstufung
in die geringerwertige Leistungsgruppe 5 wahrscheinlich aus sozialen Gründen nicht geschehen. Unterbrochen war die
Beschäftigung laut Auskunft der Betriebskrankenkasse durch jährlich mehrwöchige Arbeitsunfähigkeitszeiten.
Nach der Ablehnung des ersten Rentenantrags am 01.10.1986 beantragte der Kläger am 07.01.1987 erneut die
Gewährung von Versichertenrente. Laut Gutachten der Invalidenkommission Sarajevo vom 27.03.1987 ist der Kläger
in Übereinstimmung mit dem vorangegangenen Gutachten von 1986 wegen Veränderungen an Lunge, Herz, Magen
und neurasthenischem Syndrom erwerbs- und berufsunfähig. Die Beklagte lehnte eine Rentengewährung am
14.03.1988 aufgrund einer stationären Untersuchung vom 22.02. bis 24.02. 1988 in der Ärztlichen Gutachterstelle
Regensburg ab. Einfachere leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen seien vollschichtig
zumutbar. Als Schweißer sei er nicht mehr, wohl aber als Wachmann noch vollschichtig einsatzfähig.
Der Widerspruch wurde am 07.09.1988 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei auf alle ungelernten
Tätigkeiten verweisbar und damit weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Im Rahmen des Klageverfahrens diagnostizierte die Nervenärztin Dr.N ... in dem von Amts wegen eingeholten
Gutachten vom 18.07.1989 deutliche Zeichen einer hirnorganischen Störung und hielt den Kläger als Wachmann für
keineswegs mehr einsatzfähig. Er sei nur für einfach stukturierte Arbeiten mit relativ begrenztem Aufgabengebiet ohne
Zeitdruck geeignet. Der arbeitsmedizische Sachverständige Dr.K ... bejahte in seinem Gutachten vom 17.07.1989
nach ambulanter Untersuchung ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ohne ständiges Stehen,
ohne Einwirkung von Hitze und Lärm, in geschlossenen Räumen und zu ebener Erde. Daraufhin wies das
Sozialgericht Landshut die Klage am 19.07.1989 zurück und führte aus, als Schweißer sei der Kläger auf Tätigkeiten
als Waschraumwart und Pförtner verweisbar.
Gegen das am 22.08.1989 zugestellte Urteil legte der Kläger am 25.09.1989 Berufung ein. Im Auftrag des Senats
erstellte Dr.St ..., Neurologe und Psychiater im ...-Institut, am 11.12.1990 ein Gutachten nach ambulanter
Untersuchung. Danach bestehen keine neurologischen Ausfälle und keine schwerwiegenden neuropsychiatrischen
Defizite. Leichte Tätigkeiten ohne besondere Konzentration, Anpassungsfähigkeit, Geschwindkeit, Zwangshaltungen,
extreme Witterungseinflüsse seien vollschichtig zumutbar.
Nach der Wiederaufnahme des am 29.12.1992 wegen Bürgerkriegsverhältnissen ausgesetzten Verfahrens sagte der
Kläger zwei Untersuchungstermine kurzfristig ab. Nach der Ankündigung einer Entscheidung nach Aktenlage machte
der Kläger geltend, nicht reisefähig und seit 1992 völlig arbeitsunfähig zu sein. Der Senat zog Unterlagen der Poliklinik
M ... von 1989, 1991, 1995 und 2000 bei und holte eine sozialmedizinische Stellungnahme der Beklagten ein, die ein
weiterhin vollschichtiges Leistungsvermögen zum Ergebnis hatte.
Der Senat hörte den Internisten Dr.E ... als Sachverständigen. Dieser schrieb in seinem Gutachten vom 26.11.2000
nach Aktenlage, durch Herzinfarkte 1991 und 1995 sei eine deutliche Verschlimmerung eingetreten; für eine
quantitative Leistungseinschränkung fehlten jedoch Befunde. Es seien nur leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen
oder im Wechsel, überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Zeitdruck, Akkord, häufige Zwangshaltungen, nicht
am Fließband, in Nachtschicht, an laufenden und gefährdenden Maschinen, nicht mehr dauerhaft im Freien, bei Hitze
und Kälte, bei starken Temperaturschwankungen und bei Nässe, nicht an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall
und der Inhalation von Reizen, Dämpfen und Gasen zumutbar. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit auf 500 m und
weniger sei nicht zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.07.1989 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
07.09.1988 zu verurteilen, ab 07.01.1987 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten des Sozialgerichts Landshut, Az.: S 16 Ar
6368/88 Ju, und der Beklagten. Hierauf, auf die Berufungsakte und die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht
begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.07.1989 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der LVA
Niederbayern-Oberpfalz vom 14.03.1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1988. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nachdem der Rentenantrag des Klägers noch aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des SGB VI am 01.01.1992 datiert,
beurteilen sich seine Ansprüche nach den §§ 1246 ff. RVO (§ 300 Abs.2 SGB VI). § 1246 RVO setzt neben der
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit das Vorhandensein von 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des
Versicherungsfalls voraus. Obwohl der Kläger zuletzt im April 1986 die nach dem deutsch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommen gleichgestellten Pflichtbeiträge entrichtet hat, kann der Kläger die letztgenannte
Anspruchsvoraussetzung auch beim Eintritt des Versicherungsfalls nach 1988 erfüllen, weil Art.2 § 6 Abs.2 ArVNG
die Belegung der pflichtbeitragslosen Zeiten mit freiwilligen Beiträgen ausreichen lässt und die entsprechende
Belegung dem Kläger im Hinblick auf §§ 1418, 1420 Abs.2 RVO möglich und wegen § 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI ab
01.01.1992 nicht notwendig ist. Nachdem die Widerspruchsfrist gegen den ablehnenden Bescheid vom 01.10.1986
zum Zeitpunkt der zweiten Rentenantragstellung am 07.01.1987 noch nicht abgelaufen war, schwebt seit 25.12.1985
ein Rentenverfahren. Neben den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen muss jedoch auch
Berufsunfähigkeit vorliegen.
Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder
Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis
der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die
seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner
Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können (§ 1246 Abs.2 Satz 1 und 2 RVO). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers soweit
beeinträchtigt, dass er seine in der Bundesrepublik ausgeübten Tätigkeiten als Schweißer und Waschraumwart nicht
mehr ausüben kann. Sein Restleistungsvermögen war jedoch im maßgeblichen Zeitraum bis zum Beginn der
Altersrente am 01.06.2000 der Gestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden konnte.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts der bisherige Beruf, den der Versicherte in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hat (vgl.
BSG SozR 2200 § 1246 Nr.107 und BSG SozR 3-2600 § 43 Nr.17). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel
die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu
verstehen. Sie ist auch dann maßgebend, wenn sie nur kurzfristig verrichtet wurde, aber zugleich die qualitativ
höchste im Berufsleben des Versicherten war (§ BSG SozR 3200 § 1246 Nr.130). Eine zuletzt ausgeübte
geringwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen aufgegeben wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.126).
Ausgehend davon ist der bisherige Beruf des Klägers der des Schweißers. Wie sein Arbeitgeber, die ...hütte, dem
Sozialgericht mitgeteilt hat, ist die Umsetzung von der höherwertigen Tätigkeit als Schweißer auf die des
Waschraumwarts aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Dies wird durch die zahlreichen Arbeitsunfähigkeitszeiten
unterstrichen. Die Tätigkeit als Schweißer kann der Kläger unstreitig seit Rentenantragstellung nicht mehr verrichten.
Damit ist der Kläger jedoch nicht ohne weiteres berufsunfähig. Es kommt vielmehr darauf an, ob es zumindest eine
andere Tätigkeit gibt, die ihm sowohl sozial zumutbar als auch gesundheitlich zuträglich ist.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Entsprechend
dem so genannten Mehrstufenschema, das vom Bundessozialgericht entwickelt worden ist, werden die Arbeiterberufe
durch die Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetzenfunktion bzw. des besonders hoch
qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als
zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten
bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters gekennzeichnet (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr.15). Davon ausgehend
darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Berufsgruppe
verwiesen werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5 mwN).
Gemessen an diesen Kriterien ist der Kläger als Angelernter im unteren Bereich einzustufen. Hierzu zählen angelernte
Arbeiter mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten. Zwar ist die tarifliche Einstufung in die
Lohngruppe 6 des Arbeitergeberverbände Nordrhein-Westfalens und der IG-Metall ein Indiz für die Qualität der
verrichteten Arbeit direkt unterhalb der Facharbeiterebene. Die Gruppe 7 ist Arbeiten vorbehalten, die an Ausführung
ein Können voraussetzen, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten).
Die notwendige Dauer der Anlernzeit für die Einstufung in die Gruppe 6 ist weder abstrakt bestimmt noch der
Arbeitgeberauskunft zu entnehmen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Dauer seiner Vorausbildung in Jugoslawien
nicht angegeben hat und aus der Bescheinigung nicht zu entnehmen ist. Schließlich war die betriebliche Ausbildung
beim deutschen Arbeitgeber in der Zeit vom 25.06.1969 bis 31.12.1969 durch die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom
27.08. bis 05.10. und vom 04.11. bis 18.12.1969 unterbrochen. Von einer Ausbildungszeit von über einem Jahr bzw.
der entsprechenden Qualität der Arbeit kann daher nicht ausgegangen werden. Somit ist der Kläger auf die seinem
Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in der gesamten Bundesrepublik
Deutschland verweisbar. Eine konkrete Tätigkeit ist dabei nicht zu benennen.
Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht aus, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu
verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der
gerichtlich bestellten Sachverständigen, die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre
Beurteilung schlüssig begründet haben. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der
Bayer. Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische
Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen
und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen.
Mit ihrer Würdigung befinden sich die Dres.E ... und St ... in Übereinstimmung mit dem Arbeitsmediziner Dr.K ..., der
den Kläger im Auftrag des Sozialgerichts ambulant untersucht hat. Schließlich hat auch die ausführliche
Untersuchung der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers
erbracht.
Der Senat hat berücksichtigt, dass von Seiten der Ärztekommission in Sarajevo bereits 1986 Invalidität bejaht worden
ist. Wiederholt worden ist dies im Gutachten derselben Kommission vom 27.03.1987. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten
sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenstaatlichen
Sozialversicherungsabkommen. Sämtliche von den jugoslawischen Ärzten genannten Gesundheitsstörungen sind von
den deutschen Sachverständigen auf ihre Wertigkeit für die Einsatzfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben beurteilt
worden. Deren unabhängige und sachkundige Würdigung ist nachvollziehbar.
Das von den jugoslawischen Ärzten zu Beginn des Rentenverfahrens in den Vordergrund gerückte verfrühte Senium,
das pseudoneurasthenische Zustandsbild und das depressive Syndrom ließen sich nicht objektivieren. Nach
Exploration und klinischem Eindruck war vielmehr ein pseudodementielles Bild anzunehmen, d.h. die dargebotene
Ausprägung der intellektuellen Beeinträchtigungen war weder unmittelbar noch nach dem medizinischem Befund
hinreichend plausibel und erklärbar. Es lagen zwar Gefäßstörungen im Sinne von wahrscheinlich artererioskleotischen
Gefäßveränderungen und eine periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Umgehungskreislauf vor. Diese
Gefäßstörungen erklärten durchaus gewisse Beeinträchtigungen sowohl im Hinblick auf gefäßbedingte Schmerzen als
auch gewisse intellektuelle Leistungsminderungen oder zeitweilige subjektive Beschwerden wie diffuses
Schwindelgefühl, diskrete Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Der insgesamt regelrechte neurologische
Befund und der weitgehend unauffällige, jedenfalls unspezifische computertomographische Befund stehen jedoch in
eindeutiger Diskrepanz zu dem dargebotenen massiven dementiellen Syndrom. Letzterem kommt keine
erwerbsmindernde Bedeutung zu. Der Beurteilung Dr.N ... wird daher nicht gefolgt.
Neben den Gefäßverkalkungen wurde eine mäßige Raucherbronchitis ohne Lungenventilationsstörung festgestellt.
Infolge einer 1976 durchgeführten Magenresektion leidet der Kläger unter einer leichten Eisenmangelanämie, die
therapiefähig ist. Die röntgenologische Untersuchung der gesamten Wirbelsäule und der beiden Hüftgelenke ergab
beginnende bis mäßige degenerative Veränderungen ohne Einengung der Zwischenwirbelräume bzw. ohne
wesentliche Gelenkspaltverschmälerung. Wesentliche Funktionsstörungen waren nicht nachweisbar. Zu
vernachlässigen ist die Funktionsbehinderung der linken Hand, da diese seit 1944 besteht. Durch eine
Bombenverletzung hat er das Endglied des linken Daumens und der Finger 2 und 3 bis zum Mittelglied verloren.
Auf internistischem Fachgebiet ist es durch die 1991 und 1995 erlittenen Herzinfarkte zu einer deutlichen
Leidensverschlimmerung gekommen. Aus den übersandten Krankenunterlagen ist eine deutliche Progredienz der
Gefäßerkrankung ersichtlich. Im Vordergrund der Gesundheitsstörungen steht daher ab 1990 sicherlich die koronare
Herzerkrankung mit Zustand nach zweimaligem Hinterwandinfarkt und die periphere Verschlusserkrankung bei
allgemeiner Gefäßschädigung. Die klinische Symptomatik, die sowohl bei der Aufnahme 1991 wie auch 1995
beschrieben wird, entspricht der akuten Erkrankung des Infarktes. In keinem der vom Krankenhaus angeforderten
Befunde wird jedoch ein Entlassungsstatus erwähnt, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit noch Insuffizienzzeichen
oder eine Leistungseinschränkung zum Zeitpunkt der Entlassung vorhanden waren. Aus dem Vermerk einer
blutdrucksenkenden Therapie kann lediglich geschlossen werden, dass als zusätzlicher Gefäßrisikofaktor ein
Hochdruckleiden vorlag. Es fehlen jedoch wesentliche Angaben, die für oder ge- Ergometriebefund.
Aufgrund der Gefäßrisikokonstellation und der nachweisbaren Zunahme der koronaren Herzkrankheit ist eine Zunahme
der arteriosklerotischen Gefäßwandveränderungen anzunehmen. Neuere invasive Untersuchungen liegen nicht vor. Im
letzten Befundbericht vom 24.07.2000 werden schwach tastbare Pulse am Fußrücken beschrieben. Diese sprechen
gegen eine erhebliche Durchblutungsstörung und eine relevante Wegebegrenzung. Darüber hinaus ist auffällig, dass
seit 1989 bis 2000 hinsichtlich der peripheren Verschlusserkrankung keine detaillierten Befunde mehr vorliegen.
Obwohl anzunehmen ist, dass durch die koronare Herzerkrankung und die periphere arterielle Verschlusskrankheit seit
Rentenantragstellung eine zunehmende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eingetreten ist, rechtfertigen die
mitgeteilten Befunde nach den gängigen sozialmedizinischen Kriterien keine quantitative Leistungseinschränkung.
Diese Untersuchungsbefunde lassen weder eine schwere Herzinsuffizienz noch eine erhebliche Durchblutungsstörung
an den Beinen erkennen. Die Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet erlauben nur noch leichte
körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Die Tätigkeiten
sind überwiegend in geschlossenen Räumen zu erbringen und dürfen nicht unter Zeitdruck, im Akkord oder am
Fließband zu erbringen sein. Nicht mehr möglich sind Tätigkeiten in der Nachtschicht. Auch sind Tätigkeiten mit
häufigen Zwangshaltungen, auf Leitern und Gerüsten und an laufenden gefährdenden Maschinen ausgeschlossen.
Nicht mehr möglich sind Tätigkeiten dauerhaft im Freien. Schließlich sind auch Arbeitsplätze mit vermehrtem
Staubanfall und der Inhalation von reizenden Dämpfen und Gasen ausgeschlossen. Aus nervenärztlicher Sicht ist
zusätzlich zu berücksichtigen, dass Arbeiten, die besondere Konzentration und Anpassungsfähigkeit erfordern, nicht
mehr möglich sind.
Das positive Leistungsvermögen stellt sich so dar, dass der Kläger noch leichte, ruhige und ungefährliche Arbeiten
überwiegend im Sitzen zu ebener Erde in geschlossenen, sauberen und temperierten Räumen vollschichtig verrichten
konnte. Die Vielzahl der Leistungseinschränkungen erfordert die Prüfung der Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen. Es sind jedoch weder an den oberen Extremitäten noch an den Sinnesorganen
wesentliche Funktionsbehinderungen gegeben, so dass das Restleistungsvermögen typische körperliche
Verrichtungen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Sortieren, Verpacken usw. erlaubt, die in ungelernten
Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Es kommen daher keine ernsten Zweifel daran auf, dass der Versicherte mit
dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war (BSGE vom 11.05.1999 in SozR 3-2600 §
43 Nr.21). Nachdem auch zusätzliche Arbeitspausen nicht erforderlich sind und die notwendige Umstellungsfähigkeit
auf leichte Tätigkeiten ausdrücklich aus nervenärztlicher Sicht bejaht worden ist, war eine Beschäftigung zu
betriebsüblichen Bedingungen möglich. Schließlich war dem Kläger der Arbeitsmarkt auch nicht wegen
eingeschränkter Wegefähigkeit verschlossen, nachdem eine Einschränkung der Wegstrecke auf 500 m und weniger
aufgrund der vorliegenden Befunde nicht zu begründen ist.
Mit der Ablehnung eines Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente steht auch fest, dass die strengeren
Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 1247 RVO nicht erfüllt sind. Denn der
Kläger war nicht infolge von Krankheit gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und
dadurch mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.