Urteil des LSG Bayern vom 25.06.2004

LSG Bayern: vorläufige einstellung, zahlungseinstellung, leistungsbezug, arbeitsunfähigkeit, meldung, ergänzung, verwaltungsakt, form, arbeitsamt, arbeitslosenhilfe

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.06.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 6 AL 23/01
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 88/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Februar 2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Mitteilung der Beklagten vom 08.12.2000 über eine vorläufige Zahlungseinstellung
streitig.
Die 1977 geborene Klägerin befindet sich seit 1998 mit zahlreichen Arbeitsunfähigkeits-Zeiten bei der Beklagten im
Leistungsbezug. Am 16.11.2000 meldete sie sich erneut arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe
(Alhi). Mit Schreiben vom 08.12.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die "Leistungen vorläufig eingestellt
wurden", weil sie der ersten Meldeaufforderung vom 07.12.2000 nicht nachgekommen sei, ohne einen wichtigen Grund
hierfür genannt zu haben. Sie möge sich nunmehr dazu äußern. Zugleich wurde die Klägerin mit dem genannten
Schreiben erneut unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Rahmen des § 309 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu
einem Gespräch über ihr Bewerberangebot eingeladen. Gegen das Schreiben vom 08.12.2000 legte die Klägerin
"Einspruch" mit der Begründung ein, es gäbe keinen Grund für die Leistungseinstellung, weshalb sie um Aufhebung
der eingestellten Leistungen bitte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die
Klägerin habe zum Zeitpunkt der Meldeaufforderung, 07.12.2000, eine über den 06.12.2002 bestehende
Arbeitsunfähigkeit weder nachgewiesen, noch sei diese dem Arbeitsamt bekannt gewesen. Der mit Schreiben vom
08.12.2000 enthaltene Hinweis auf eine Zahlungseinstellung sei rein vorsorglich gewesen (kein aktueller
Leistungsbezug).
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage hat sich die Klägerin erneut gegen die
"Einstellung ihrer Leistungen" gewandt.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sachlich gehe es um die vor einer Leistungsbewilligung bereits angekündigte
Zahlungseinstellung wegen eines - zunächst unentschuldigten - Meldeversäumnisses. Tatsächlich sei es zu dem
angedrohten Leistungsentzug wegen des Meldeversäumnisses aber nie gekommen. Das Vorbringen der Klägerin gehe
ins Leere, weil tatsächlich seit 13.10.2000 kein Leistungsbezug mehr vorliege.
Mit Urteil vom 12.02.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Meldeaufforderung der Beklagten vom 08.12.2000
sei zu Recht ergangen. Im Übrigen könne gegen die Mitteilung der vorläufigen Zahlungseinstellung nicht vorgegangen
werden.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, was die Auffassung des SG angehe, das vorliegend
hinzukomme, dass sie sich für den begehrten Zahlungszeitraum über den 07.12.2000 hinaus gerade nicht auf eine
Leistungsbewilligung berufen könne, so sei dies richtig, aber es müsse auch berücksichtigt werden, dass sie ihre
Rechtsmittel ausschöpfen müsse, wenn sie schon unrichtigerweise einen Bescheid erhalte, der ihre Leistungen
einstelle, die sie ohnehin nicht bekommen hätte. Hätte sie dagegen kein Rechtsmittel eingelegt, könne ihr dies später
als Nachteil ausgelegt werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.02.2003 sowie die Mitteilung der
Beklagten vom 08.12.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass hier keine Beschwer der Klägerin gegeben sei. Der Hinweis über die
"vorläufige Zahlungseinstellung" erweise sich als fehlerhaft, weil zu diesem Zeitpunkt über den Antrag auf
Weiterbewilligung der Alhi vom 16.11.2000 noch gar nicht entschieden gewesen sei. Eine vorläufige
Zahlungseinstellung sei danach nicht zu veranlassen gewesen. Eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung, ob aufgrund
des Meldeversäumnisses vom 07.12.2000 entsprechend § 145 SGB III eine Säumniszeit von zwei Wochen
eingetreten sei oder die Klägerin für ihr Nichterscheinen zur Meldung wegen der am 06.12.2000 Dr.R. bis 20.12.2000
attestierten Arbeitsunfähigkeit einen wichtigen Grund für ihr Nichterscheinen gehabt habe, sei noch nicht getroffen
worden. Hierüber werde sie jedoch noch zu befinden haben, wobei sie bereits vorhandene Einlassungen der Klägerin
und ihrer ehemaligen Bevollmächtigten in diesem Verfahren berücksichtigen werde. Denn in dem unter dem Az.: L 8
AL 89/03 weiteren anhängigen Verfahren würden die Beteiligten über den von der Beklagten mit Bescheid vom 29.12.
2000 abgelehnten Alhi-Anspruch der Klägerin streiten.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Vom Ergebnis her hat das SG Landshut mit Urteil vom 12.02.2003 zu Recht die Klage abgewiesen. Entgegen der
Auffassung des SG war aber die Rechtmäßigkeit der mit Schreiben vom 08.12.2000 erteilten erneuten
Meldeaufforderung nach § 309 SGB III zum 14.12.2003 nicht streitig, sondern aufgrund der eigenen Angaben der
Klägerin lediglich die mitgeteilte Zahlungseinstellung.
Die Mitteilung der Beklagten war zwar fehlerhaft, stellt aber der Klägerin gegenüber keinen belastenden
Verwaltungsakt dar. Denn hier handelte es sich um die "vorläufige Einstellung" einer noch gar nicht bewilligten
Leistung, da zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 08.12.2000 über den erneuten Antrag der Klägerin auf
Weiterbewilligung von Alhi noch gar nicht entschieden war. Eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung, ob aufgrund des
Meldeversäumnisses zum 07.12.2000 eine Säumniszeit von zwei Wochen eingetreten ist oder die Klägerin für ihr
Nichterscheinen zur Meldung wegen der am 06.12.2000 von Dr.R. bis 20.12.2000 attestierten Arbeitsunfähigkeit einen
wichtigen Grund hatte, ist gerade noch nicht getroffen worden. Hierüber wird die Beklagte wie sie auch bereits
zugesichert hat, noch zu befinden haben.
Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 12.02.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.