Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2006

LSG Bayern: bekleidung, zuschuss, ergänzung, geldleistung, aushändigung, darlehensvertrag, rückzahlung, empfang

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 275/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 212/06
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Juli 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von 1.476,95 EUR zur Anschaffung eines Kühlschranks, eines
Kondenstrockners, von Bekleidung, Winterreifen und einer Waschmaschine als Zuschuss statt als Darlehen streitig.
Die Beklagte gewährt der vom Kläger vertretenen Bedarfsgemeinschaft seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II)
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2005 und
29.11.2005 beim Sozialamt des Landkreises A. Beihilfen für Bekleidung, Wäschetrockner und Winterreifen beantragt
hatte, wurden die Anträge an die zuständige Beklagte weitergeleitet. Bei einem Ortstermin vom 28.12.2005 wurde ein
Bedarf für die Anschaffung eines Kühlschranks, eines Kondenstrockners, für Bekleidung, für Winterreifen und eine
Waschmaschine festgestellt und von der Beklagten mit Bescheid vom 12.01.2006 ein Darlehen in Höhe von 1.476,95
EUR zur Anschaffung dieser Gegenstände gewährt. Bezüglich der Rückzahlung ergehe zu gegebener Zeit ein
gesonderter Bescheid.
Mit seinem Widerspruch vom 16.01.2006 wandte sich der Kläger gegen die Leistungsgewährung als Darlehen, hiervon
sei nicht die Rede gewesen. Er habe auch keinen Darlehensvertrag unterschrieben, vielmehr habe er einen Scheck in
Höhe von 1.476,95 EUR in Empfang genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04. 2006 wurde der Widerspruch
mit der Begründung zurückgewiesen, nach der Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters sei der Kläger bei
Aushändigung des Schecks am 03.01.2006 mehrmals auf die Leistungsgewährung als Darlehen hingewiesen worden.
Mit seiner am 17.05.2006 zum Sozialgericht Regensburg (SG) er-hobenen Klage machte der Kläger erneut geltend,
beim Ortstermin sei von einem Darlehen keine Rede gewesen. Ein Hartz IV-Empfänger könne sich ein Darlehen nicht
leisten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II sei ein Darlehen zu gewähren, wenn im Einzelfall ein von den
Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes
weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen vor.
Grundsätzlich seien Haushaltsgegenstände, Bekleidung und sonstige Anschaffungen von den im Rahmen der
Leistungsgewährung nach dem SGB II maßgeblichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §
20 SGB II gedeckt. Anders als bei den bis zum 31.12.2004 zu gewährenden Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG), unter dessen Geltung für die Anschaffung der-artiger Verbrauchsgüter einmalige
Leistungen vorgesehen gewesen seien, würden diese einmaligen Beihilfen nunmehr pauschaliert in die monatliche
Regelleistung durch einen Zuschlag in Höhe von ca. 16% einbezogen. Sei es Hilfebedürftigen nicht möglich, diesen
Zuschlag zur Ansparung zu verwenden, erfolge gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II eine entsprechende
Darlehensgewährung.
Da ein Bescheid hinsichtlich der Tilgung des Darlehens bisher nicht ergangen sei, sei der Kläger bisher auch nicht
durch Einbehaltungen belastet worden. Eine Rechtsbeeinträchtigung sei insoweit nicht gegeben.
Der Kläger hat gegen das am 20.07.2006 zugestellte Urteil am 17.08.2006 Berufung eingelegt, die nicht begründet
wurde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Juli 2006 aufzuheben
und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. April 2006 zu verurteilen, ihm den Betrag von 1.476,95 EUR statt als Darlehen als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die
Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, weil eine Geldleistung von mehr als 500 EUR streitig ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm die
bewilligte Leistung als Zuschuss statt als Darlenen erbringt. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass - anders
als nach den bis zum 31.12.2004 zu gewährenden Leistungen nach dem BSHG - für die Anschaffung von
Verbrauchsgütern einmalige Leistungen im SGB II nicht mehr vorgesehen sind, sondern diese einmaligen Beihilfen
nunmehr pauschaliert in die monatliche Regelleistung durch einen Zuschlag einbezogen sind. Das Gesetz sieht in §
23 Abs.1 Satz 1 SGB II nur noch eine Darlehensgewährung vor.
Selbst wenn der zuständige Sachbearbeiter beim Ortstermin nicht darauf hingewiesen haben sollte, dass nur eine
Darlehengewährung möglich sei, hätte die Leistung nicht als Zuschuss erbracht werden können, weil dies im Gesetz
nicht vorgesehen ist.
Da der Kläger keinen neuen Sachvortrag bringt, wird im Übrigen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf
die Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.