Urteil des LSG Bayern vom 18.08.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.08.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 3 KR 461/06
Bayerisches Landessozialgericht L 4 B 525/06 KR PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der 1953 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er leidet an multipler Sklerose mit ausgeprägter neurogener
Darmlähmung. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.R. hat am 11.07.2005 attestiert, dass die bisherige
Standardmedikation zur Verbesserung der Darmmotilität nicht ausreichend war, so dass auf die Phytotherapie der
TCM zurückgriffen wurde und der Kläger unter Poria 15 eine effektive Unterstützung im Rahmen der Darmatonie
gefunden habe. Es wurde um Bewilligung der Medikation gebeten. Die Beklagte hat nach Einschaltung des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) den Antrag mit Bescheid vom 29.11.2005 mit der
Begründung abgelehnt, für das Präparat Poria 15 lägen keine Wirksamkeitsbelege mit statistischer Relevanz vor. Der
hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 zurückgewiesen. Es handele
sich bei Poria 15 nicht um ein zugelassenes Arzneimittel, es dürfe daher nicht zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung verordnet werden. Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage wurde unter
anderem damit begründet, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 dürfe nicht
unberücksichtigt bleiben. Dort, wo zugelassene Mittel keine Wirkung mehr zeigten, könne die versicherte Person mit
ihren Beschwerden nicht alleine gelassen werden, sondern es sei erforderlich, auch andere Arzneimittel zur Verfügung
zu stellen.
Das Sozialgericht hat den im Klageschreiben ebenfalls gestellten Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung des Rechtsanwalts L. S. zu gewähren, mit Beschluss vom 23.05.2006 abgelehnt. Es liege keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens vor. Weil es sich bei Poria 15 nicht um ein Arzneimittel im
Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern um eine Teemischung in Tablettenform handele, seien auch die im Urteil
des Bundessozialgerichts vom 04.04.2006 (B 1 KR 7/05 R) aufgestellten Grundsätze nicht auf den Fall des Klägers
übertragbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers, mit der vorgetragen wird, es handele sich
bei Poria 15 um ein gemäß § 73 Abs.3 AMG aus Großbritannien importiertes Arzneimittel. Das Urteil des BSG vom
04.04.2006 habe Anwendung zu finden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2006 aufzuheben und ihm
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. S. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Auffassung des Sozialgerichts, bei Poria 15 handele es sich nicht um ein Arzneimittel, sondern um eine
Teemischung, für zutreffend. Deshalb seien auch die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
06.12.2005 nicht begründend für eine Leistungspflicht. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung des Klägers liege
nicht vor.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten wird im Übrigen Bezug genommen. Für 60 Kapseln
des Präparats hat der Kläger 25,10 EUR bezahlt.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgerichts nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172,
173, 174 SGG). Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die
Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein
Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe auf Antrag, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das
Gericht den Standpunkt des Klägers auf Grund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für
zutreffend oder doch für vertretbar hält. Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung
des bekannten Sachverhalts.
Selbst wenn man die Auffassung des Sozialgerichts und des MDK nicht teilt, dass es sich bei Poria 15 nicht um ein
Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern eine Teemischung in Tablettenform handelt, ist nicht
wahrscheinlich, dass die Klage Erfolg haben wird. Unterstellt, Poria 15 sei ein Arzneimittel, scheitert ein Anspruch des
Klägers auf Krankenbehandlung gemäß § 27 Abs.1 Satz 2 Ziffer 3 i.V.m. § 31 SGB V daran, dass gemäß § 34 Abs.1
Satz 1 SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen sind. Eine
Verschreibungspflicht von Poria 15 ist nicht vorgetragen. Schließlich sind auch die Voraussetzungen nicht erfüllt, die
das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 04.04.2006 (B 1 KR 7/05 R) für die Notwendigkeit der
Krankenbehandlung auf Grund § 73 Abs.3 Arzneimittelgesetz aus dem Ausland importierter Arzneimittel bejahen zu
können. Im Fall des Klägers hat vor der Behandlung keine Nutzen-Risiko-Analyse stattgefunden, soweit ersichtlich,
ist die Behandlung auch nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt und ausreichend
dokumentiert worden.
Prozesskostenhilfe ist deshalb nicht zu gewähren. Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Lasten
der Staatskasse gemäß § 121 ZPO.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).